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VwGH vom 21.01.1991, 90/12/0250

VwGH vom 21.01.1991, 90/12/0250

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Seiler und die Hofräte Dr. Herberth, Dr. Knell, Dr. Germ und Dr. Höß als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Fritz, über die Beschwerde des N gegen den Bescheid des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung vom , Zl. 56.045/63-17/90, betreffend Verlangen auf Vorlage von Unterlagen nach § 21 Abs. 1 des Studienförderungsgesetzes (mitbeteiligte Partei: S), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Spruch des - ohne vorausgegangenes Ermittlungsverfahren erlassenen - Bescheides der Studienbeihilfenbehörde Wien vom lautet:

"Ihre Tochter S hat am 1990-06-05 einen Antrag auf Gewährung einer Studienbeihilfe nach dem Studienförderungsgesetz 1983 - StudFG. BGBl. Nr. 436/1983 zuletzt geändert durch das BGBl. Nr. 304/1989, eingebracht. Um eine Beurteilung der sozialen Bedürftigkeit Ihrer Tochter durchführen zu können, werden Sie ersucht, die nachfolgend angeführten Nachweise, wie:


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-
SB5 von Gemeinde und Finanzamt bestätigen lassen
-
SB4 ankreuzen und unterschreiben
-
SB3 = Lohnzettel aus 1989
falls vorhanden: letztergangener Einkommen-, Vermögen- und Einheitswertbescheid; Bestätigung über Arbeitslosenentgelt und Krankengeld aus 1989;
binnen zwei Wochen der Studienbeihilfenbehörde vorzulegen. Sollten Sie dieser Aufforderung nicht fristgerecht nachkommen, müßte die zuständige Verwaltungsbehörde ersucht werden, die Verpflichtung zur Vorlage durch Einhebung von Zwangsstrafen durchzusetzen.
RECHTSGRUNDLAGE: § 21 Abs. 1 u. 2 StudFG."

Entsprechend der diesem Bescheid beigegebenen Rechtsmittelbelehrung erhob der Beschwerdeführer Vorstellung, in der er - ausschließlich aus nachfolgenden Gründen - seine Verpflichtung bestritt, Unterlagen über sein Einkommen und Vermögen zur Beurteilung der sozialen Bedürftigkeit seiner unehelichen Tochter vorzulegen: Er lebe als vom Gericht festgestellter leiblicher Vater nicht in Wohngemeinschaft mit der leiblichen Mutter; deshalb sei, unabhängig von seinem Einkommen und Vermögen, von der Unterhaltsleistung auszugehen, die ihm vom Gericht mit rechtskräftiger Entscheidung auferlegt worden sei. Die Höhe seines Einkommens oder Vermögens ändere nämlich nichts daran, daß seine Tochter von ihm lediglich den vom Gericht festgesetzten Betrag zu beanspruchen habe und naturgemäß auch nur diesen erhalte. Die Frage seines Einkommens und Vermögens sei bei der Festsetzung des Gerichtsurteiles in üblicher Weise geprüft worden. Daher sei die Verwaltungsbehörde an diese Entscheidung gebunden. Es stehe ihr nicht zu, selbst Erhebungen in gleicher Richtung anzustellen. Dies wäre eine Verletzung der verfassungsrechtlich geschützten Bindungswirkung einer Verwaltungsbehörde an gerichtliche Entscheidungen. In § 13 Abs. 7 lit. b StudFG werde auf diesen Fall auch ausdrücklich Bezug genommen. Er lege das rechtskräftige Urteil des Bezirksgerichtes Schärding vom "in seinem Spruch, also auszugsweise, in Kopie vor". Dieses Urteil enthält unter anderem die Verpflichtung des Beschwerdeführers, seiner Tochter ab bis auf weiteres, längstens bis zur Selbsterhaltungsfähigkeit, monatlich S 5.000,-- bei Exekution zu zahlen.

Mit Bescheid vom gab der Senat der Studienbeihilfenbehörde an der Universität Wien der Vorstellung keine Folge und bestätigte den bekämpften Bescheid. Dem wurde hinzugefügt, der Beschwerdeführer werde ersucht, die für die Beurteilung der sozialen Bedürftigkeit notwendigen Einkommensnachweise für seine Tochter binnen zwei Wochen der Studienbeihilfenbehörde vorzulegen. "Rechtsgrundlage: § 21 Abs. 1 und 2 StudFG". Begründet wurde diese Entscheidung im wesentlichen damit, daß gemäß § 13 Abs. 7 lit. b StudFG nur insoweit von einer geringeren zumutbaren Unterhaltsleistung (eines Elternteiles) auszugehen sei, als der Studierende in der in dieser Bestimmung genannten Art nachweise, daß der ihm von einem Elternteil geleistete Unterhaltsbeitrag nicht die sich aus § 13 Abs. 7 lit. a ergebende Höhe erreiche. Die Tochter des Beschwerdeführers habe bei der Antragstellung am das Urteil des Bezirksgerichtes Schärding vom mit dem schon genannten Inhalt vorgelegt. Der Beschwerdeführer komme dieser Verpflichtung auch laufend nach. Bei der Berechnung der Studienbeihilfe (zu ergänzen: unter Beachtung des § 13 Abs. 7 lit. b StudFG) sei allerdings die zumutbare Unterhaltsleistung auf Grund der Einkommensnachweise derjenigen auf Grund eines Gerichtsurteiles gegenüberzustellen. Es sei demgemäß spruchgemäß zu entscheiden gewesen.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Berufung. In ihr wiederholte er einerseits sein Vorstellungsvorbringen, auf das die Behörde nicht eingegangen sei. Andererseits rügte er unter Hinweis auf § 16 Abs. 3 StudFG, wonach durch die rechtzeitige Erhebung der Vorstellung der Bescheid der Studienbeihilfenbehörde außer Kraft trete, und § 14 Abs. 2 leg. cit., wonach diese Behörde nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens die Angelegenheit neuerlich zu entscheiden habe, es habe die Behörde diese beiden Bestimmungen verletzt, weil sie den Bescheid der Studienbeihilfenbehörde vom bestätigt und kein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt habe.

Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde der Berufung keine Folge und bestätigte den bekämpften Bescheid. Begründend wurde ausgeführt, es vermindere sich nach § 13 Abs. 6 StudFG der zustehende Grundbetrag der Studienbeihilfe durch die gemäß § 13 Abs. 7 leg. cit. zu errechnende zumutbare Unterhaltsleistung der leiblichen Eltern. Für die Berechnung der zumutbaren Unterhaltsleistung bestünden grundsätzlich zwei Möglichkeiten: Gemäß § 13 Abs. 7 lit. a StudFG sei die zumutbare Unterhaltsleistung nach einem gestaffelten Prozentsatz des Einkommens der Eltern zu berechnen. Gemäß § 13 Abs. 7 lit. b StudFG könne jedoch bei Vorliegen bestimmter, in der Bescheidbegründung angeführter Voraussetzungen von einer geringeren Unterhaltsleistung ausgegangen werden. Auf Grund des Vorbringens des Beschwerdeführers in der Vorstellung und in der Berufung sowie des Studienbeihilfenaktes stehe folgender Sachverhalt fest: Die Tochter des Beschwerdeführers habe am die Gewährung von Studienbeihilfe auf Grund ihres ab dem Sommersemester 1990 betriebenen Studiums an der Universität Wien beantragt. Als Nachweis der sozialen Bedürftigkeit habe sie unter anderem das Unterhaltsurteil des Bezirksgerichtes Schärding vom vorgelegt. Bezüglich der Einkommensunterlagen des Beschwerdeführers habe sie die amtswegige Beischaffung durch die Studienbeihilfenbehörde beantragt. In rechtlicher Hinsicht sei zum Berufungsvorbringen folgendes festzustellen: Die vom Beschwerdeführer angeführte Bestimmung des § 38 AVG 1950 finde "im Verfahren der Studienförderungsangelegenheit" keine Anwendung, weil das AVG immer nur subsidiär gegenüber besonderen Verwaltungsgesetzen anzuwenden sei. Wie aus der Bestimmung des § 13 Abs. 7 StudFG hervorgehe, sei bei der Feststellung der zumutbaren Unterhaltsleistung der leiblichen Eltern grundsätzlich vom Betrag auf Grund der Berechnung nach dem gestaffelten Prozentsatz auszugehen, im Falle eines gerichtlichen Urteiles unter bestimmten Voraussetzungen von diesem. Die gerichtliche Entscheidung sei jedoch nur dann maßgeblich, wenn der sich daraus ergebende Unterhaltsbeitrag geringer sei, als der unter Heranziehung des Einkommens gemäß § 13 Abs. 7 lit. a StudFG berechnete zumutbare Unterhaltsbeitrag. Um einen derartigen Vergleich anstellen zu können, sei es naturgemäß notwendig, neben der Gerichtsentscheidung auch die Einkommensunterlagen des entsprechenden Elternteiles heranzuziehen. Auf Grund der durch das Bezirksgericht Schärding festgelegten Unterhaltsverpflichtung des Beschwerdeführers von monatlich S 5.000,-- würde seiner Tochter mangels sozialer Bedürftigkeit keine Studienbeihilfe zustehen. Eine Studienbeihilfe könnte ihr jedoch allenfalls dann zustehen, wenn sich die auf Grund des Einkommensteuerbescheides des Beschwerdeführers errechnete zumutbare Unterhaltsleistung gemäß § 13 Abs. 7 lit. a StudFG als niedriger erweisen würde. Für die Erledigung des Ansuchens der Tochter des Beschwerdeführers sei daher die Vorlage der von ihm mit Bescheid der Studienbeihilfenbehörde angeforderten Unterlagen unabdingbar. Er werde daher aufgefordert, diese Unterlagen der Studienbeihilfenbehörde zu übermitteln. Der Berufung sei daher keine Folge zu geben gewesen. Hingewiesen werde noch darauf, daß gemäß § 21 Abs. 2 StudFG seine Verpflichtung zum Nachweis des Einkommens von den Vollstreckungsbehörden nach dem VVG 1950 erzwungen werden könne.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift. Die mitbeteiligte Partei hat sich am Beschwerdeverfahren nicht beteiligt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 21 Abs. 1 des Studienförderungsgesetzes 1983 - StudFG, BGBl. Nr. 436, in der im Beschwerdefall anzuwendenden Fassung der Novelle BGBl. Nr. 304/1989 haben Personen, deren Einkommen und Vermögen zur Ermittlung der sozialen Bedürftigkeit nachzuweisen ist, dem antragstellenden Studierenden die erforderlichen Nachweise an die Hand zu geben oder auf Verlangen der nach diesem Bundesgesetz eingerichteten Behörden die für den Anspruch auf Studienbeihilfe bedeutsamen Umstände offenzulegen. Ist dem Studierenden die Beibringung der notwendigen Unterlagen nicht möglich oder unzumutbar, sind sie auf seinen Antrag von der Studienbeihilfenbehörde beizuschaffen. Nach § 21 Abs. 2 letzter Satz können unter anderem die Verpflichtungen gemäß Abs. 1 von den Vollstreckungsbehörden nach dem VVG 1950 erzwungen werden.

Nach Auffassung des Beschwerdeführers bestehe das auf § 21 Abs. 1 StudFG gestützte Ersuchen bzw. die Aufforderung an ihn schon deshalb nicht zu Recht, weil der Antrag seiner Tochter auf Gewährung einer Studienbeihilfe für das Sommersemester 1990 gemäß § 17 Abs. 1 StudFG zurückzuweisen gewesen wäre. Der Antrag hätte danach nämlich bis gestellt werden müssen. Die Studienbeihilfenbehörde Wien habe richtig erkannt, daß der Antrag, der am zur Post gegeben worden sei, verspätet bei der Studienbeihilfenbehörde eingelangt sei, und sei daher richtigerweise davon ausgegangen, daß es sich um einen Antrag vom handle. Die in § 17 Abs. 1 StudFG genannte Frist sei nämlich nicht eine solche im Sinne der §§ 32, 33 AVG 1950, bei welcher ein innerhalb der Frist zur Post gegebener Antrag als rechtzeitig zu behandeln sei, sondern ein Termin, bis zu dem der Antrag bei der Behörde eingebracht sein müsse. Die Tage des Postenlaufes seien daher nach dem Sinn der Gesetzesstelle nicht einzurechnen. Bei richtiger rechtlicher Beurteilung dieses Sachverhaltes hätte daher die erstinstanzliche Behörde den Antrag wegen Verspätung zurückweisen müssen.

Diesem Einwand kommt keine Berechtigung zu. Gemäß § 17 Abs. 1 StudFG können Anträge auf Gewährung von Studienbeihilfen im Wintersemester in der Zeit vom 15. September bis 30. Dezember und im Sommersemester in der Zeit von 15. Februar bis 31. Mai gestellt werden. Verspätet eingebrachte Anträge sind zurückzuweisen. Gemäß § 31 StudFG ist auf Verfahren nach diesem Bundesgesetz mit Ausnahme der §§ 28 und 29 das AVG 1950 unter Bedachtnahme auf § 16 und § 17 Abs. 5 anzuwenden. Ob allerdings deshalb im Beschwerdefall auch § 33 Abs. 3 AVG 1950, wonach die Tage des Postenlaufes in die Frist nicht eingerechnet werden, anzuwenden ist, hängt davon ab, ob es sich bei der im § 17 Abs. 1 StudFG festgelegten Frist um eine verfahrensrechtliche bzw. nicht nur um eine materiellrechtliche Frist handelt (vgl. Walter-Mayer, Grundriß des österreichischen Verwaltungsverfahrensrechts4, Rdz 229 mit entsprechenden Judikaturhinweisen). Dafür ist in bezug auf Fristen, die für die Vornahme von Handlungen gesetzt sind, entscheidend, ob die Handlung (auch) prozessuale Rechtswirkungen auslösen soll. Dies ist für die auf die Erlassung eines Bescheides gerichteten Anträge auf Gewährung von Studienbeihilfen nach dem Wortlaut des § 17 Abs. 1 StudFG, insbesondere nach dessen letztem Satz, zu bejahen. Der Umstand, daß die gegenständliche Frist nicht nach Zeiträumen bemessen ist, sondern ein Endtermin gesetzt ist, bis zu welchem der Antrag bei der Behörde gestellt werden muß, ändert am Charakter der Frist selbst nichts.

Der Beschwerdeführer hält ferner auch in der Beschwerde seine Auffassung über die Unzulässigkeit einer eigenständigen Prüfung seiner zumutbaren Unterhaltsleistung wegen einer behaupteten Bindungswirkung an das rechtskräftige Urteil des Bezirksgerichtes Schärding aufrecht. Die Meinung der belangten Behörde, es könnte sich auf Grund des Einkommensteuerbescheides möglicherweise eine niedrigere zumutbare Unterhaltsleistung als ein Betrag von S 5.000,-- ergeben, sei prinzipiell unrichtig, weil das Gericht bei der Festsetzung des Unterhaltsbeitrages von der dem Beschwerdeführer zumutbaren Unterhaltsleistung ausgegangen sei. An eine solche Entscheidung des Gerichtes sei jedoch die Verwaltungsbehörde im Sinne des § 38 AVG 1950 jedenfalls gebunden und es sei ihr daher nicht gestattet, weitere Überlegungen in Richtung Zumutbarkeit anzustellen. Sollte der Gesetzgeber bei der Formulierung des § 13 Abs. 7 lit. a und b StudFG jedoch auf dem im angefochtenen Bescheid erwähnten Rechtsstandpunkt gestanden sein, so hätte er gegen die Bestimmung, wonach Verwaltungsbehörden an gerichtliche Entscheidungen gebunden seien und eine gerichtliche Entscheidung nicht einer nochmaligen Überprüfung unterziehen dürften, verstoßen.

Auch diese Rechtsrüge ist unbegründet.

Gemäß § 13 Abs. 1 StudFG ist bei der Festsetzung der Höhe der Studienbeihilfe von einem jährlichen Grundbetrag in der dort angeführten Höhe auszugehen, der sich unter den Voraussetzungen der Absätze 2 und 3 erhöht und nach Maßgabe des Absatzes 6 vermindert; die Absätze 12 und 13 regeln, unter welchen Voraussetzungen die nach den vorangehenden Absätzen ermittelte Studienbeihilfe nicht zusteht. Nach § 13 Abs. 6 lit. b StudFG vermindert sich der gemäß Abs. 1 bis 3 zustehende Grundbetrag durch die gemäß Abs. 7 zu errechnende zumutbare Unterhaltsleistung der leiblichen Eltern (Wahleltern), sofern sich der Studierende vor der ersten Zuerkennung von Studienbeihilfe nicht durch eigene Einkünfte im Sinne des Bundesgesetzes vier Jahre zur Gänze selbst erhalten hat. Nach § 13 Abs. 7 des StudFG ist die zumutbare Unterhaltsleistung der leiblichen Eltern (Wahleltern) wie folgt zu berechnen: "a) die zumutbare Unterhaltsleistung beträgt "bestimmte Hundertsätze der" Bemessungsgrundlage. Ein negatives Einkommen gemäß § 2 Abs. 2 EStG 1988 des einen Elternteiles (Wahlelternteiles) vermindert das Einkommen des anderen Elternteiles (Wahlelternteiles) nicht. Leben die leiblichen Eltern (Wahleltern) jedoch nicht in Wohngemeinschaft, so beträgt die zumutbare Unterhaltsleistung die Summe der zunächst von jedem Elternteil (Wahlelternteil) getrennt zu berechnenden Unterhaltsleistungen; b) es ist insoweit von einer geringeren Unterhaltsleistung auszugehen, als der Studierende nachweist, daß der ihm von einem Elternteil (Wahlelternteil) geleistete Unterhaltsbeitrag nicht die sich aus lit. a ergebende Höhe erreicht, obwohl auf Grund der Eignung des Studierenden für das gewählte Studium grundsätzlich ein Unterhaltsanspruch besteht. Der Nachweis ist nur erbracht, wenn das zuständige Gericht dem Studierenden trotz ausdrücklichem Antrag einen niedrigeren Unterhaltsbeitrag als nach den obigen Sätzen zugesprochen hat oder der Studierende den zugesprochenen Unterhaltsbeitrag trotz einer wegen der laufenden Unterhaltsbeiträge geführten Exekution ... nicht erhalten hat." Nach § 13 Abs. 9 StudFG ist als Bemessungsgrundlage im Sinne des § 13 Abs. 7 lit. a StudFG das Einkommen der leiblichen Eltern (Wahleltern) gemäß §§ 4 bis 6 abzüglich der im § 13 Abs. 9 und 10 genannten Absetzbeträge anzusehen.

Nach dieser Regelung ist die nach § 13 Abs. 6 lit. b StudFG den Grundbetrag vermindernde zumutbare Unterhaltsleistung der leiblichen Eltern (Wahleltern) nach den in § 13 Abs. 7 lit. a in Verbindung mit den Absätzen 9 und 10 sowie mit den in diesen Bestimmungen genannten weiteren Normen aufgestellten Richtlinien und nicht danach zu berechnen, wie hoch die von einem Elternteil (Wahlelternteil) tatsächlich erbrachten Unterhaltsleistungen sind, ob die geleisteten Unterhaltsbeiträge auf Grund eines Unterhaltstitels oder ohne ihn erbracht werden und ob unabhängig von der tatsächlichen Unterhaltsleistung überhaupt ein Unterhaltstitel besteht. Nur dann ("insoweit") ist nach der zum Zweck der Begünstigung des Studierenden geschaffenen Norm des § 13 Abs. 7 lit. b StudFG (vgl. dazu die Erläuterungen zur Regierungsvorlage der Novelle zum StudFG BGBl. Nr. 228/1977, mit der das noch heute in den Grundzügen geltende System des § 13 StudFG geschaffen wurde, 402 BlgNR XIV. GP, Seite 6) von einer geringeren (als der nach Abs. 7 lit. a errechneten) Unterhaltsleistung auszugehen, wenn der Studierende in der im zweiten Satz vorgeschriebenen Art nachweist, daß der ihm von einem Elternteil (Wahlelternteil) geleistete Unterhaltsbeitrag nicht die sich aus lit. a ergebende Höhe erreicht (vgl. dazu schon das von der belangten Behörde in der Gegenschrift zitierte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , Zl. 81/07/0132, Slg. Nr. 10.587/A, das für die im Beschwerdefall maßgebliche Frage ungeachtet der inzwischen wiederholt erfolgten Änderung des § 13 weiterhin anwendbar ist). Daraus folgt aber, daß - entgegen der Meinung des Beschwerdeführers - die Höhe der zumutbaren Unterhaltsleistung der leiblichen Eltern (Wahleltern) keine Vorfrage im Sinne des (nach § 31 StudFG freilich auch in Verfahren nach dem StudFG grundsätzlich anwendbaren) § 38 AVG 1950, die als Hauptfrage vom Gericht zu entscheiden wäre, sondern ein zur Hauptfrage (der Höhe der Studienbeihilfe) zählendes Element darstellt, dessen Ermittlung von der Verwaltungsbehörde eigenständig vorzunehmen ist. Mit dieser sich schon aus dem klaren Wortlaut der bezüglichen Bestimmungen ergebenden Interpretation steht der aus ihr erkennbare Zweck des dargestellten Systems der Ermittlung der Höhe dieser öffentlich-rechtlichen Leistung im Einklang, nämlich hiebei alle für die soziale Bedürftigkeit des Studierenden (§ 2 Abs. 1 lit. a StudFG) maßgebenden Faktoren in einer ausgewogenen, eine Ungleichbehandlung der Studierenden untereinander vermeidenden Weise mitzuberücksichtigen (vgl. dazu neben den schon genannten Erläuterungen zur Novelle BGBl. Nr. 228/1977 die Erläuterungen der Regierungsvorlagen zu den Novellen BGBl. Nr. 333/1981, 746 BlgNR XV. GP, BGBl. Nr. 361/1985, 625 BlgNR XVI. GP, und BGBl. Nr. 379/1988, 580 BlgNR XVII. GP). Schon mangels der Eigenschaft der Höhe der zumutbaren Unterhaltsleistung als Vorfrage im Sinne des § 38 AVG 1950 ist der Vorwurf einer durch die Regelung des § 13 Abs. 7 StudFG erfolgten "Verletzung der Bindungswirkung gemäß § 38 AVG" nicht berechtigt.

Nach dieser von der belangten Behörde zutreffend beurteilten Rechtslage steht daher der mehrfach genannte rechtskräftige Unterhaltstitel des Bezirksgerichtes Schärding als solcher einer von der Studienbeihilfenbehörde bei der Erledigung des Antrages der Tochter des Beschwerdeführers auf Gewährung der Studienbeihilfe nach § 13 Abs. 7 StudFG vorzunehmenden Berechnung der zumutbaren Unterhaltsleistung des Beschwerdeführers nicht entgegen. Von der in diesem Titel festgesetzten monatlichen Unterhaltsleistung des Beschwerdeführers von S 5.000,-- und dem ihr entsprechenden tatsächlichen Unterhaltsbeitrag in dieser Höhe durch den Beschwerdeführer dürfte die Studienbeihilfenbehörde (selbst wenn die übrigen Voraussetzungen des § 13 Abs. 7 lit. b StudFG vorlägen) aber nur dann ausgehen, wenn feststünde, daß die nach den Richtlinien des § 13 Abs. 7 lit. a StudFG eigenständig errechnete zumutbare Unterhaltsleistung des Beschwerdeführers höher als diese Unterhaltsleistung ist. In diesem Falle wäre, wie die belangte Behörde mit Recht ausführt, der Antrag auf Gewährung von Studienbeihilfe abzuweisen. Daß aber die nach den Richtlinien des § 13 Abs. 7 lit. a StudFG errechnete zumutbare Unterhaltsleistung des Beschwerdeführers höher als S 5.000,-- sei, hat er im Verwaltungsverfahren nicht einmal behauptet, geschweige denn nachgewiesen. Einer positiven Erledigung des auf § 21 Abs. 1 StudFG gestützten Antrages der Tochter des Beschwerdeführers stand daher der mehrfach genannte rechtskräftige Unterhaltstitel nicht entgegen.

Dieser bescheidmäßigen Erledigung hält der Beschwerdeführer zunächst entgegen, daß die belangte Behörde nicht beachtet habe, daß der Bescheid der Studienbeihilfenbehörde vom durch die Erhebung der Vorstellung außer Kraft getreten sei. Wäre ein Ermittlungsverfahren im Sinne der §§ 37 ff AVG 1950 eingeleitet worden, so hätte der Beschwerdeführer die Möglichkeit gehabt, sich im Rahmen eines solchen Verfahrens zu äußern. Die Behörde hätte auch zu prüfen gehabt, ob die Bestimmungen der §§ 49, 51 AVG 1950 Anwendung fänden. Jedenfalls sei durch die Nichteinleitung eines Ermittlungsverfahrens der Grundsatz des Parteiengehörs nicht gewahrt worden.

Auch mit diesen Einwänden ist der Beschwerdeführer nicht im Recht. Gemäß § 16 Abs. 3 StudFG kann die Partei gegen Bescheide der Studienbeihilfenbehörde, die nach Abs. 1 oder nach anderen gesetzlichen Vorschriften ohne vorausgegangenes Ermittlungsverfahren erlassen worden sind, binnen zwei Wochen wegen behaupteter Rechtswidrigkeit Vorstellung erheben. Die Studienbeihilfenbehörde hat nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens (§ 14 Abs. 2) die Angelegenheit neuerlich zu entscheiden. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers tritt seit der Neufassung des § 16 Abs. 3 StudFG durch die Novelle BGBl. Nr. 361/1985 - anders als nach der vorher geltenden Rechtslage - der mit Vorstellung bekämpfte Bescheid nicht mehr außer Kraft (vgl. zu den Gründen dieser Neufassung die Erläuterungen der Regierungsvorlage 635 BlgNR XVI. GP, Seite 12). Im Hinblick darauf, daß der Beschwerdeführer in der Vorstellung lediglich das schon behandelte Bindungsproblem als Grund der Rechtswidrigkeit des bekämpften Bescheides geltend machte und in der Berufung dem Vorstellungsbescheid lediglich die Nichtbeachtung der seiner Auffassung nach bestehenden Bindung an den genannten Unterhaltstitel des Bezirksgerichtes Schärding, das behauptete Außerkrafttreten des mit Vorstellung bekämpften Bescheides durch die Vorstellung und die Nichtdurchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens (ohne Benennung des Themas dieses Verfahrens) entgegenhielt, stellt es keine Rechtswidrigkeit dar, wenn die belangte Behörde außer Feststellungen aus der Aktenlage kein Ermittlungsverfahren durchführte. Denn zur Behandlung der beiden (inhaltlich verfehlten) Rechtsrügen bedurfte es eines solchen Verfahrens nicht; zu welchen anderem Zweck ein solches Verfahren aber eingeleitet werden sollte, hat der Beschwerdeführer in seiner Berufung nicht ausgeführt. Soweit er mit dem Hinweis auf die §§ 49, 51 AVG 1950 meinen sollte, er wäre deshalb zur Offenlegung der für die Berechnung seiner zumutbaren Unterhaltsleistung im Sinne des § 13 Abs. 7 lit. a StudFG bedeutsamen Umstände nicht verpflichtet, verkennt er angesichts der Sonderregelung des § 21 Abs. 1 StudFG die Rechtslage.

Schließlich meint der Beschwerdeführer, daß der angefochtene Bescheid in seinem Spruch denkunmöglich sei und mit sich in einem unlösbaren Widerspruch stehe. Im Antrag seiner Tochter sei ausgeführt, daß der Beschwerdeführer als selbständiger Rechtsanwalt tätig sei. Nach den Bestimmungen der österreichischen Rechtsanwaltsordnung sowie den Richtlinien für die Ausübung des Rechtsanwaltsberufes sei es einem Rechtsanwalt untersagt, während der Ausübung seines Berufes ein Dienstverhältnis einzugehen oder aufrecht zu erhalten. Es sei daher von Anbeginn auszuschließen, daß er in einem versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis stehe, weshalb es keinen "Lohnzettel aus 1989" für ihn geben könne. Ebensowenig sei es möglich, daß Gemeinde oder Finanzamt das Formular SB 5/87 bestätige, in dem wiederum Fragen darüber beantwortet werden sollten, ob für ihn Lohnsteuerkarten in den Jahren 1988 bis 1992 ausgestellt worden seien. Hingegen verkenne die Studienbeihilfenbehörde Wien die Rechtslage, wenn sie meine, daß ein letzter ergangener Einkommensteuerbescheid nur möglicherweise bestehe, was aus dem Zusatz "falls vorhanden: letztergangener Einkommen- ....bescheid" zu entnehmen sei. Hätte sie die Rechtslage beachtet, so hätte sie den Beschwerdeführer nicht nur bedingt ("falls vorhanden") zur Vorlage eines Einkommensteuerbescheides auffordern dürfen. Anzumerken sei auch, daß im Spruch des Bescheides vom lediglich ein Ersuchen in Spruchform ergangen, jedoch auch der Hinweis enthalten sei, daß, wenn der Beschwerdeführer dieser Aufforderung nicht fristgerecht nachkomme, die Vorlage durch Einhebung von Zwangsstrafen durchgesetzt werden müsse. Die beiden Begriffe "Ersuchen" und "Aufforderung" stünden mit sich selbst in Widerspruch. Im Spruch des Bescheides des Senates der Studienbeihilfenbehörde Wien sei jedoch nur mehr von einem Ersuchen die Rede und nicht von einem Auftrag. Dieser Spruch sei sohin in sich widersprüchlich, weil ein Ersuchen lediglich einer Bitte gleichzustellen sei und es danach im Belieben des Beschwerdeführers stehe, ob er der Bitte nachkomme oder nicht, während einem Auftrag jedenfalls nachzukommen wäre. Der Spruch eines Bescheides müsse jedoch einen schlüssigen und präzisen Inhalt, der noch dazu erfüllbar sei, aufweisen. Der angefochtene Bescheid sei daher auch in diesem Punkt rechtswidrig.

Der ersten Gruppe von Einwänden zum Gegenstand des "Ersuchens" bzw. der "Aufforderung" ist entgegenzuhalten, daß mit dem angefochtenen Bescheid nur der Bescheid des Senates der Studienbeihilfenbehörde vom "bestätigt" und damit zum Inhalt des Spruches des angefochtenen Bescheides wurde. Mit diesem Bescheid wurde zwar ebenfalls der mit Vorstellung angefochtene Bescheid vom "bestätigt"; daran schließen aber die Sätze: "Sie werden ersucht, die für die Beurteilung der sozialen Bedürftigkeit notwendigen Einkommensnachweise für ihre Tochter ... binnen zwei Wochen der Studienbeihilfenbehörde vorzulegen. Rechtsgrundlage: § 21 Abs. 1 und 2 StudFG". Das kann nur so verstanden werden, daß damit der Spruch neu, nämlich mit dem Inhalt der eben wörtlich wiedergegebenen Sätze zwei und drei gefaßt wurde. Dagegen aber, daß dieses "Ersuchen" nicht als ein im Falle seiner Nichterfüllung die Rechtswirkungen des § 21 Abs. 2 zweiter Satz StudFG auslösendes "Verlangen" im Sinne des § 21 Abs. 1 StudFG, sondern als eine hinsichtlich der Erfüllung ins Belieben des Beschwerdeführers gestellte Bitte zu verstehen sei, spricht schon der Hinweis auf den Absatz 2 des § 21 StudFG im dritten Satz des Spruches.

Da somit der angefochtene Bescheid weder mit den behaupteten noch mit von Amts wegen aufzugreifenden Rechtswidrigkeiten behaftet ist, war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 206/1989.

Bemerkt wird, daß die Beendigung des Beschwerdeverfahrens, für dessen Dauer die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung beantragt wurde, einen Abspruch über diesen Antrag entbehrlich macht.