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VwGH vom 14.09.1993, 93/15/0012

VwGH vom 14.09.1993, 93/15/0012

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Hofrat Mag. Meinl und die Hofräte Dr. Wetzel und Dr. Steiner als Richter, im Beisein des Schriftführers Oberkommissär Mag. Wochner, über die Beschwerde des F in S, vertreten durch Dr. H, Rechtsanwalt in G, gegen den Bescheid (Berufungsentscheidung) der Finanzlandesdirektion für Steiermark, vom , Zl. B 265-3/90 betreffend Einkommensteuer 1984, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Zwischen den Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens ist allein die Rechtsfrage strittig, ob der Verkauf einer forstwirtschaftlichen Fläche von 124 ha als Veräußerung eines Teilbetriebes (i.S. der §§ 37 Abs. 2 Z. 2 und 24 Abs. 1 Z. 1 EStG 1972) anzusehen ist. Der Beschwerdeführer hatte dazu vorgebracht, das verkaufte Revier befinde sich am Rande der übrigen Forstfläche und sei mit dieser lediglich auf einer Länge von 400 m, getrennt durch einen nicht aufgeschlossenen Graben, verbunden. Die Gesamtfläche habe vor der Veräußerung zwar 658 ha betragen, hievon seien jedoch nur 276 ha auf Wirtschaftswald entfallen. Das verkaufte Revier betrage ca 45 % der gesamten Wirtschaftswaldfläche bzw. betrage der Holzvorrat der verkauften Fläche ca 45 % des gesamten Holzvorrates des Wirtschaftswaldes. Infolge Rationalisierung und der Zentralisierung der Verwaltung in Großbetrieben bestehe ein sogenanntes Funktionsförstersystem (ein Förster sei im Gesamtbetrieb nur für bestimmte Betriebsfunktionen zuständig). Durch dieses System hätten Reviereinteilungen ihre Bedeutung verloren und könnten für einzelne Reviere keine eigenen Hiebsätze festgestellt bzw. keine revierweisen Abrechnungen durchgeführt werden.

Mit dem im Instanzenzug ergangenen, nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung des Beschwerdeführers gegen die Nichtberücksichtigung der Tarifbegünstigung des § 37 EStG 1972 als unbegründet ab, wobei sie sich (wie schon das Finanzamt in seiner abweislichen Berufungsvorentscheidung) im wesentlichen auf das hg. Erkenntnis vom , Zl. 90/14/0199 bezog.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vom Verfassungsgerichtshof nach Ablehnung ihrer Behandlung antragsgemäß an den Verwaltungsgerichtshof abgetretene Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften. Der Beschwerdeführer erachtet sich insoweit in seinem Recht verletzt, als die belangte Behörde den Veräußerungsgewinn für den verkauften Teilbetrieb nicht mit dem ermäßigten Einkommensteuertarif versteuert hat.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Gemäß § 37 Abs. 1 EStG 1972 ist auf Antrag die Einkommensteuer nach einem ermäßigten Steuersatz zu bemessen, wenn im Einkommen außerordentliche Einkünfte enthalten sind. Der ermäßigte Steuersatz beträgt die Hälfte des Prozentsatzes, der sich bei Anwendung des Einkommensteuertarifs (§ 33) auf das gesamte zu versteuernde Einkommen ergibt. Auf das übrige Einkommen ist der Einkommensteuertarif (§ 33) anzuwenden.

Gemäß Abs. 2 Z. 2 des § 37 EStG sind außerordentliche Einkünfte im Sinne des Abs. 1 Veräußerungsgewinne im Sinne des § 24 und Einkünfte im Sinne des § 31.

Gemäß § 24 Abs. 1 Z. 1 leg. cit. sind Veräußerungsgewinne Gewinne, die bei der Veräußerung des ganzen Betriebes oder eines Teilbetriebes erzielt werden.

Den weitwendigen, vornehmlich auf die Judikatur des BFH gestützten Beschwerdeausführungen ist zu entgegnen, daß der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung (vgl. insbesondere das schon von der belangten Behörde zitierte hg. Erkenntnis vom , Zl. 90/14/0199 aber auch das vom , Zl. 85/14/0110 sowie die dort angeführte hg. Vorjudikatur) unter ausdrücklicher Ablehnung der Rechtsmeinung des BFH zur Frage des Vorliegens forstwirtschaftlicher Teilbetriebe trotz der Besonderheit der Forstwirtschaft die Auffassung vertritt, es komme auf die Beurteilung aus der Sicht des Veräußerers an. Danach sind für das Vorliegen eines Teilbetriebes Merkmale maßgeblich, die dafür sprechen, daß der Veräußerer schon bisher die veräußerten Flächen im Rahmen seines gesamten Waldbesitzes in einem gewissen Ausmaß selbständig bewirtschaftet hat. Als solche Merkmale wurden eine gesonderte Betriebsrechnung oder getrennte Wirtschaftsführung, ein eigener Forstwirtschaftsplan bzw. die räumliche Trennung vom übrigen Besitz und ein entsprechendes Größenverhältnis angesehen. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird gemäß § 43 Abs. 2 VwGG auf die oben zitierte hg. Judikatur verwiesen.

Von dieser Rechtsprechung abzugehen bietet der Beschwerdefall keinen Anlaß, weil einerseits die vom Beschwerdeführer gestützt auf die Judikatur des BFH ins Treffen geführten Argumente vom Verwaltungsgerichtshof bereits wiederholt abgelehnt wurden und weil andererseits der verkaufte Teil des Forstbesitzes des Beschwerdeführers nach seinem eigenen Sachvorbringen, insbesondere wegen des Fehlens einer gesonderten Betriebsrechnung, einer getrennten Wirtschaftsführung bzw. eines eigenen Forstwirtschaftsplanes keinesfalls so geartet war, daß die von der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes geforderten Kriterien erfüllt wären.

Da schließlich für den Standpunkt des Beschwerdeführers auch aus dem von der Beschwerdeschrift zitierten hg. Erkenntnis vom , Zl. 87/13/0066, nichts zu gewinnen ist, weil es dort nicht - wie es der Beschwerdeführer darzustellen sucht - um eine "einzelne" Betonmischanlage, also quasi eine Maschine ging, sondern um ein zur Produktion von Lieferbeton funktionstüchtiges Objekt, welches eine Liegenschaft samt Baulichkeiten (Bürogebäude, Garagen, Mischanlagen samt Kiesboxen, Wachgrube, Umzäunung und Grundbefestigungen) sowie Maschinen, Zubehör (Büroeinrichtung, Funk- und Telefonanlage, Laboreinrichtung) und das Warenlager an Zement, Sand und Schotter umfaßte, erweist sich der angefochtene Bescheid als frei von der behaupteten Rechtswidrigkeit seines Inhaltes.

Da dem vorgelegten Verwaltungsakten Verfahrensfehler nicht zu entnehmen waren, liegt auch der Beschwerdegrund der Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften (zu dem die Beschwerdeschrift im übrigen keine näheren Ausführungen enthält) nicht vor; die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Von der Durchführung der beantragten Verhandlung wurde aus dem Grunde des § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG Abstand genommen.

Ein Ausspruch über den Aufwandersatz hatte zu entfallen, weil die belangte Behörde keinen entsprechenden Antrag stellte.