VwGH 18.12.1996, 93/15/0007
Entscheidungsart: Erkenntnis
Rechtssätze
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Norm | EStG 1972 §37 Abs2; |
RS 1 | Der Wortlaut des Einleitungssatzes in § 37 Abs 2 EStG 1972 (argumentum: Außerordentliche Einkünfte iSd Abs 1 sind nur ...) impliziert, daß die nachfolgende Aufzählung taxativ ist. Die Außerordentlichkeit der aufgezählten Fälle wird jedoch nicht fingiert, sondern muß als allgemeines Tatbestandsmerkmal erfüllt sein (Hinweis E , 90/14/0188). |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie VwGH E 1992/06/23 90/14/0130 2
VwSlg 6683 F/1992 |
Norm | EStG 1972 §37 Abs2; |
RS 2 | Gewinne aus dem Wegfall einer Rentenschuld führen nicht zu außerordentlichen Einkünften iSd § 37 Abs 2 EStG 1972 (Hinweis Stoll, Rentenbesteuerung3, 294). |
Entscheidungstext
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Pokorny sowie die Hofräte Dr. Karger und Dr. Steiner als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Hajicek, über die Beschwerde der E in L, vertreten durch Dr. N, Rechtsanwalt in G, gegen den Bescheid (Berufungsentscheidung) der Finanzlandesdirektion für Steiermark, Berufungssenat, vom , B 246-3/91, betreffend Einkommensteuer für das Jahr 1988, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen von 4.565 S binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Die Beschwerdeführerin erwarb im Jahr 1979 gegen Zahlung einer Kaufpreisrente (betriebliche Veräußerungsrente) den von ihr in der Folge betriebenen Gewerbebetrieb. Da der Gewinn aus dem Gewerbebetrieb gemäß § 4 Abs 1 EStG 1972 ermittelt wurde, kapitalisierte die Beschwerdeführerin die Rentenschuld und stellte diese Schuld als Passivpost in ihr Rechenwerk ein.
Im Streitjahr verstarb die Rentenberechtigte, weswegen die Passivpost von rund 2,4 Mio S gewinnerhöhend aufzulösen war.
Strittig ist, ob der aus der Auflösung der Rentenschuld erzielte Gewinn mit dem Normalsteuersatz des § 33 EStG 1972 oder mit dem Hälftesteuersatz des § 37 leg cit zu besteuern ist.
Die belangte Behörde vertritt unter Hinweis auf § 37 Abs 2 EStG 1972 die Ansicht, der Wegfall einer Rentenschuld sei in der taxativen Aufzählung der dem Hälftesteuersatz unterliegenden außerordentlichen Gewinne (Einkünfte) nicht genannt, weswegen der aus der Auflösung der Passivpost entstandene Gewinn mit dem Normalsteuersatz zu besteuern sei.
Demgegenüber meint die Beschwerdeführerin, der Wegfall der Rentenschuld stelle betriebs- und finanzierungstechnisch ein außergewöhnliches Ereignis dar, wodurch es zu einem außerordentlichen Gewinn im Jahr des Todes der Rentenberechtigten gekommen sei. Diesem in einem Jahr - somit zusammengeballt - erzielten außerordentlichen Gewinn stünden keine Einnahmen gegenüber, weswegen es sich hiebei um außerordentliche Einkünfte handle, die in Anlehnung zu § 37 Abs 2 Z 1 EStG 1972 mit dem Hälftesteuersatz zu besteuern seien.
Gegen den im Spruch dieses Erkenntnisses genannten Bescheid wendet sich die, zunächst an den Verfassungsgerichtshof gerichtete und von diesem nach dem ablehnenden Beschluß vom , B 455/92-6, dem Verwaltungsgerichtshof abgetretene, wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes erhobene Beschwerde.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und beantragt in ihrer Gegenschrift, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Das Einkommensteuergesetz 1972 enthält keine Definition der außerordentlichen Einkünfte. Im § 37 Abs 2 EStG 1972 werden bestimmte Arten von Einkünften angeführt, so zB die von der Beschwerdeführerin zur Stützung ihrer Meinung erwähnten Einkünfte gemäß Z 1 leg cit, welche die Entlohnung für eine Tätigkeit darstellen, die sich über mehrere Jahre erstreckt. Daß der aus der Auflösung der Rentenschuld erzielte Gewinn nicht mit Einkünften iSd § 37 Abs 2 Z 1 EStG 1972 gleichgestellt werden kann, bedarf auf Grund der völlig unterschiedlichen Sachlage keiner weiteren Erörterung. Andere im § 37 Abs 2 EStG 1972 angeführte Gewinne (Einkünfte) zieht die Beschwerdeführerin zur Stützung ihrer Meinung nicht heran, was der Rechtslage entspricht.
Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung ausgeführt hat, sind die mit dem Hälftesteuersatz zu besteuernden Gewinne (Einkünfte) im § 37 Abs 2 EStG 1972 taxativ aufgezählt (vgl beispielsweise das Erkenntnis vom , 88/14/0053, mwA), was überdies von der Beschwerdeführerin nicht bestritten wird (vgl die zunächst an den Verfassungsgerichtshof gerichtete Beschwerde, 5). Im übrigen wird noch darauf hingewiesen, daß auch Stoll in dem von der Beschwerdeführerin zitierten Werk Rentenbesteuerung3, 294, die Ansicht vertritt, bei Gewinnen aus dem Wegfall einer Leibrentenverpflichtung ist der Hälftesteuersatz des § 37 EStG 1972 nicht anwendbar.
Da der Wegfall einer Rentenschuld nicht zu außerordentlichen Einkünften iSd § 37 Abs 2 EStG 1972 führt, erweist sich die Beschwerde als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs 1 VwGG abzuweisen war.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl Nr 416/1994.
Zusatzinformationen
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Norm | EStG 1972 §37 Abs2; |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:1996:1993150007.X00 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
JAAAE-50287