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VwGH vom 19.02.2003, 2002/12/0133

VwGH vom 19.02.2003, 2002/12/0133

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Germ und die Hofräte Dr. Zens, Dr. Bayjones, Dr. Schick und Dr. Hinterwirth als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Lamprecht, über die Beschwerde des Dr. C in F, vertreten durch Dr. Felix Graf, Rechtsanwalt in 6800 Feldkirch, Liechtensteinerstraße 27, gegen den Bescheid der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur vom , Zl. 2717.130442/8-III/A/9e/02, betreffend die Feststellung der beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit nach § 236b Abs. 6 BDG 1979, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.088,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der 1942 geborene Beschwerdeführer steht als Professor in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund; seine Dienststelle ist die Pädagogische Akademie des Bundes in Vorarlberg (Feldkirch); die direkt der belangten Behörde unterstellt ist.

Mit Schriftsatz vom ersuchte der Beschwerdeführer auf Grundlage des § 236b Abs. 6 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. Nr. 333 (BDG 1979) um die bescheidmäßige Feststellung der beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit. Nach seinen Berechnungen habe er bereits am eine beitragsgedeckte Gesamtdienstzeit von 40 Jahren, weil er ab dem Präsenzdienst und danach unmittelbar Schuldienst geleistet habe; zudem seien laut einer unter einem vorgelegten Beilage weitere 298 Tage einzurechnen. Bei einem Nachkauf von vier Schulmonaten (5. Jahrgang Lehrerbildungsanstalt) könne er seiner Ansicht nach bereits am in Pension gehen. Am habe er den nächsten Vorrückungsstichtag "(18 + Daz)" erreicht. Aufgrund der Ausnahmeregelung für Beamte, die vor dem geboren seien, gebe es für ihn keine Durchrechnung, z.B. Pensionsantritt mit , soferne er vor Vollendung des 61,5. Lebensjahres in den Ruhestand trete. Sein spätester möglicher Pensionsantritt wäre der . Weiters ersuche er, ihm die "Mindestdauer der Kündigungszeit" mitzuteilen.

Diesem Antrag lag unter anderem eine Beilage bei, die die Dienstzeiten des Beschwerdeführers zwischen seinem 18. Geburtstag am und der Ableistung des Präsenzdienstes ab sowie Tätigkeiten bei den Wienerberger Ziegelwerken, der Firma K. und dem Wiener Jugendhilfswerk in der Dauer von insgesamt 298 Tagen auflistete.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom stellte die belangte Behörde gemäß § 236b Abs. 6 BDG 1979 "in der dzt. geltenden Fassung" fest, dass sich die beitragsgedeckte Gesamtdienstzeit mit Ablauf des wie folgt zusammensetze:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
"Jahre
Monate
Tage
Ruhegenussfähige Bundesdienstzeit
vom bis 31. Jänner 2002Ruhegenussvordienstzeiten, für die ein
Überweisungsbetrag nach dem
Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz
geleistet wurdeZeiten des ordentlichen PräsenzdienstesBeitragsgedeckte Gesamtdienstzeit

27050033

05031107

00060006"

Dies wurde (lediglich) damit begründet, dass sich nach Überprüfung der aufliegenden Unterlagen (Bescheid über die Anrechnung von Ruhegenussvordienstzeiten vom ) mit Stichtag die im Spruch errechnete beitragsgedeckte Gesamtdienstzeit im Ausmaß von 33 Jahren, 7 Monaten und 6 Tagen ergebe.

Dem angefochtenen Bescheid war der zitierte Bescheid vom über die Anrechnung von Ruhegenussvordienstzeiten angeschlossen, aus welchem sich ergibt, dass die Summe der damals unbedingt angerechneten Zeiten 13 Jahre 1 Monat und 3 Tage und die Summe der bedingt angerechneten Zeiten 3 Monate und 6 Tage betrug.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht wird.

Der Beschwerdeführer erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid in seinem Recht auf richtige Feststellung der beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit, insbesondere auf richtige Feststellung der Ruhegenussvordienstzeiten und auf richtige Anwendung des BDG 1979 verletzt.

Der Beschwerdeführer begründete dies damit, dass die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid Ruhegenussvordienstzeiten, für die ein Überweisungsbeitrag nach dem ASVG geleistet worden sei, im Ausmaß von 5 Jahren 3 Monaten und 6 Tagen festgestellt habe. Grundlage für diese Feststellung sei der Bescheid vom . Aus diesem Bescheid ergebe sich unter anderem, dass der Beschwerdeführer vom bis an der Universität Wien studiert habe und während seines gesamten Studiums auch einer Beschäftigung als Lehrer, und zwar vom bis bei den Schulbrüdern, vom bis bei den Marienbrüdern und vom bis beim Stadtschulrat für Wien nachgegangen sei. Angerechnet worden sei dem Beschwerdeführer damals als Ruhegenussvordienstzeit lediglich die Studienzeit in der Dauer von 5 Jahren, nicht jedoch - um eine Doppelanrechnung zu vermeiden - die Zeiten seiner Beschäftigung bei den Schulbrüdern, den Marienbrüdern und dem Stadtschulrat für Wien. Dies, obwohl der Beschwerdeführer für diese Tätigkeiten durchgehende Überweisungsbeträge nach dem ASVG geleistet habe. Die belangte Behörde habe offensichtlich übersehen, dass sohin auch die Zeiten der Beschäftigung vom bis der beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit hinzugerechnet und die beitragsgedeckte Gesamtdienstzeit sohin mit 38 Jahren 7 Monaten und 6 Tagen festgestellt hätte werden müssen.

Der belangten Behörde sei zudem vorzuwerfen, dass sie den Beschwerdeführer vor Erlassung des angefochtenen Bescheides nicht darüber in Kenntnis gesetzt habe, dass sie die Beschäftigungszeiten vom bis bei Ermittlung der beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit nicht berücksichtigen werde. Der Beschwerdeführer sei damit in seinem Recht auf Parteiengehör verletzt worden.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragte.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

§ 236b BDG 1979, ins BDG 1979 eingefügt durch das Pensionsreform-Gesetz BGBl. I Nr. 86/2001, und ergänzt durch die Dienstrechtsnovelle-Universitäten BGBl I Nr. 87/2001, hatte im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides am (auszugsweise) folgenden Wortlaut:

"Versetzung in den Ruhestand

§ 236b. (1) Die §§ 15 und 15a sind auf vor dem geborene Beamte mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine Versetzung in den Ruhestand durch Erklärung oder von Amts wegen frühestens mit Ablauf des Monats erfolgen kann, in dem der Beamte sein 60. Lebensjahr vollendet, wenn er zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand eine beitragsgedeckte Gesamtdienstzeit von 40 Jahren aufweist.

(2) Zur beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit im Sinne des Abs. 1 zählen

1. die ruhegenussfähige Bundesdienstzeit, wobei Teilbeschäftigungszeiten immer voll zu zählen sind,

2. bedingt oder unbedingt angerechnete Ruhegenussvordienstzeiten, für die ein Überweisungsbetrag nach § 308 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, nach § 172 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes (GSVG), BGBl. Nr. 560/1978, oder nach § 164 des Bauern Sozialversicherungsgesetzes (BSVG), BGBl. Nr. 559/1978, in Höhe von 7 % der Berechnungsgrundlage nach § 308 Abs. 6 ASVG,§ 172 Abs. 6 GSVG oder § 164 Abs. 6 BSVG zu leisten war oder ist oder für die der Beamte einen besonderen Pensionsbeitrag geleistet oder noch zu leisten hat,

3. Zeiten des Präsenz- oder Zivildienstes bis zum Höchstausmaß von zwölf Monaten,


Tabelle in neuem Fenster öffnen
4.
...
5.
...

(3) Der Beamte des Dienststandes kann durch nachträgliche Entrichtung eines besonderen Pensionsbeitrages bewirken, dass beitragsfrei angerechnete Ruhegenussvordienstzeiten nach § 53 Abs. 2 lit. h und i des Pensionsgesetzes 1965 als nachgekaufte Zeiten zur beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit zählen.

(4) ...

(5) Der besondere Pensionsbeitrag beträgt für jeden vollen Monat der nach Abs. 3 nachgekauften Zeiten jenen Prozentsatz der Bemessungsgrundlage, der sich aus § 22 Abs. 2 des Gehaltsgesetzes 1956 in der zum Zeitpunkt der Antragstellung geltenden Fassung ergibt.

(6) Beamte des Dienststandes können eine bescheidmäßige Feststellung ihrer beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit zu dem dem Einlangen des Antrags folgenden Monatsletzten beantragen. Dieses Antragsrecht wird mit Rechtskraft der Feststellung konsumiert."

Der belangten Behörde ist zunächst entgegenzuhalten, dass der angefochtene Bescheid entgegen der Verpflichtung des § 59 Abs. 1 des nach § 1 Abs. 1 DVG anwendbaren AVG keine hinreichende Zitierung der angewendeten gesetzlichen Bestimmung des BDG 1979 enthält. Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits mehrfach dargelegt, dass der Hinweis auf die angewendete gesetzliche Bestimmung "in der geltenden Fassung" der verfahrensrechtlichen Verpflichtung insbesondere dann nicht gerecht wird, wenn die Rechtslage vielfach geändert worden ist, weil dadurch der rechtsunkundigen Partei die Verfolgung ihres Rechtes wesentlich erschwert wird (vgl. die hg. Erkenntnisse vom , Zl. 99/12/0089, und vom , Zl. 98/12/0111, u.a.).

Dem Beschwerdeführer wurden bei der Feststellung seiner beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit Zeiten im Sinne des § 236b Abs. 2 Z. 1, 2 und 3 BDG 1979 angerechnet. Gegen das Ausmaß der Anrechnung seiner ruhegenussfähigen Bundesdienstzeit nach § 236b Abs. 2 Z. 1 BDG 1979 (vom bis ) sowie der Zeiten des ordentlichen Präsenzdienstes nach § 236b Abs. 2 Z. 3 BDG 1979 (im Ausmaß von elf Monaten) wendet sich der Beschwerdeführer nicht. Er stützt seine Beschwerde allein darauf, dass die Ruhegenussvordienstzeiten, für die ein Überweisungsbeitrag nach dem ASVG geleistet worden sei, also die nach Z. 2 des § 236b Abs. 2 BDG 1979 berücksichtigten Zeiten, von der belangten Behörde unrichtig berechnet worden seien.

§ 236b Abs. 2 Z. 2 BDG 1979 verweist auf die bedingt oder unbedingt angerechneten Ruhegenussvordienstzeiten, und damit auf den Bescheid, mit dem diese Ruhegenussvordienstzeiten rechtskräftig angerechnet worden waren. Dieser Bescheid vom ist dem angefochtenen Bescheid als Beilage angeschlossen.

Dem angefochtenen Bescheid selbst ist bezüglich der nach § 236b Abs. 2 Z. 2 BDG 1979 berücksichtigten Zeiten lediglich eine Summe von 5 Jahren 3 Monaten und 6 Tagen zu entnehmen, ohne dass näher dargelegt wurde, auf welche Zeiträume der (im Ruhegenussvordienstzeitenbescheid in einem höheren Ausmaß) angerechneten Ruhegenussvordienstzeiten sich diese Summe konkret bezieht bzw. aus welchen einzelnen Zeiträumen sie sich zusammensetzt. Da sich aus dem Bescheid über die angerechneten Ruhegenussvordienstzeiten auch nicht mit Eindeutigkeit entnehmen lässt, welche konkreten Zeiten die im angefochtenen Bescheid genannte Summe erfasst, belastete die belangte Behörde ihren Bescheid schon deshalb mit einem Begründungsmangel, weil sie - noch dazu angesichts des Umstandes, dass sie den ausführlichen Darlegungen des Beschwerdeführers in seinem Antrag offenbar nicht folgte - die nach § 236b Abs. 2 Z. 2 BDG 1979 angerechneten Zeiten nur summarisch angab und nicht weiter aufschlüsselte.

Erst aus der Gegenschrift der belangten Behörde geht hervor, dass sie die einmonatige Tätigkeit des Beschwerdeführers bei den Schulbrüdern (1. bis ) und die Volksschullehrertätigkeit im Ausmaß von 4 Jahren und 11 Monaten ( bis ) - somit nicht die im Ausmaß von 5 Jahren angerechneten Studienzeiten - als unbedingt angerechnete Ruhegenussvordienstzeiten berücksichtigt hat, aus welchen sich ebenfalls in Summe der Zeitraum von 5 Jahren ergibt; dazu kamen noch die bedingt angerechneten Ruhegenussvordienstzeiten im Ausmaß von 3 Monaten und 6 Tagen.

Der aufgezeigte - auch durch die in der Gegenschrift nachgeholte Begründung nicht heilbare - Begründungsmangel, zu dem als weiterer Verfahrensmangel der der Nichtgewährung von Parteiengehör an den Beschwerdeführer kommt, wird aber von folgender inhaltlicher Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides überlagert:

Nach dem Gesetzeswortlaut des § 236b Abs. 2 Z. 2 BDG 1979 kommt es auf diejenigen der bedingt oder unbedingt angerechneten Ruhegenussvordienstzeiten an, für die ein Überweisungsbeitrag (hier:) nach § 308 ASVG zu leisten war oder ist oder für die ein besonderer Pensionsbeitrag geleistet wurde und noch zu leisten ist. Auszugehen ist daher von den Ruhegenussvordienstzeiten, die (hier: mit Bescheid vom rechtskräftig) bedingt oder unbedingt angerechnet wurden.

Entscheidend ist im Fall des Beschwerdeführers der Zeitraum vom bis zum . In diesem Zeitraum war der Beschwerdeführer einerseits berufstätig (bei den Schulbrüdern, Marienbrüdern und beim Stadtschulrat für Wien), andererseits absolvierte er in diesem Zeitraum sein Studium. Um nach § 53 Abs. 5 des Pensionsgesetzes, BGBl. Nr. 340/1965 (PG 1965), eine Doppelanrechnung zu vermeiden, wurden im Bescheid vom für diesen Zeitraum die Zeiten des Studiums im Ausmaß von 5 Jahren (gemäß § 53 Abs. 2 lit. i PG 1965), nicht aber die parallel liegenden Zeiten der Berufstätigkeit des Beschwerdeführers als Ruhegenussvordienstzeiten angerechnet.

Die belangte Behörde orientierte sich nun daran, welche Qualität (in Hinblick auf die Leistung von Beiträgen) die tatsächlich von der damaligen Dienstbehörde angerechnete Zeit hatte, und folgerte aus dem Umstand, dass die - unbestritten beitragsfreien - Studienzeiten, und nicht die Zeiten der parallelen Erwerbstätigkeit angerechnet worden waren, auch bei der Berechnung der beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit müsse an die Studienzeiten und nicht an die parallelen Erwerbszeiten angeknüpft werden. Damit würden aber, je nachdem, welche zufällige Entscheidung die damalige Dienstbehörde zur Vermeidung einer Doppelanrechnung bei der Anrechnung der Ruhegenussvordienstzeiten getroffen hatte, unterschiedliche Ergebnisse im Verfahren über die beitragsgedeckte Gesamtdienstzeit erzielt werden. Ein solches unsachliches Ergebnis ist aber vom Wortlaut des § 236b Abs. 2 Z 2 BDG 1979 nicht vorgegeben:

Vorerst ist nämlich zu prüfen, ob ein bestimmter Zeitraum für den Ruhegenuss als Vordienstzeit auch tatsächlich angerechnet wurde. Diesbezüglich nennt der Bescheid über die Anrechnung der Ruhegenussvordienstzeiten - neben den von der belangten Behörde bereits eingerechneten Zeiträumen - für die Zeit vom bis zum einen Zeitraum von fünf Jahren, die unbedingt angerechnet wurden.

Zum anderen ist zu prüfen, ob für diesen angerechneten Zeitraum (vom bis zum ) ein Überweisungsbetrag nach § 308 ASVG, nach § 172 GSVG oder nach § 164 BSVG in Höhe von 7 % der Berechnungsgrundlage nach § 308 Abs. 6 ASVG,§ 172 Abs. 6 GSVG oder § 164 Abs. 6 BSVG zu leisten war oder ist oder ob der Beamte dafür einen besonderen Pensionsbeitrag geleistet oder noch zu leisten hat. Dabei sind alle vom Beamten in diesem Zeitraum geleisteten Tätigkeiten zu berücksichtigen, und nicht nur die Tätigkeiten, die - wegen des Verbotes der Doppelanrechnung rein zufällig - als angerechnete Zeit aufscheinen.

Im vorliegenden Fall bedeutet dies, dass die belangte Behörde hinsichtlich des obzitierten Zeitraumes von 5 Jahren zusätzlich zu prüfen gehabt hätte, ob der Beschwerdeführer in diesem Zeitraum eine Tätigkeit verrichtet hat, für die ein Überweisungsbetrag nach § 308 ASVG in der Höhe von 7 % der Berechnungsgrundlage nach § 308 Abs. 6 ASVG zu leisten war. Genau dies wurde vom Beschwerdeführer aber hinsichtlich seiner in diesem Zeitraum verrichteten Tätigkeit, nämlich der Unterrichtsleistung an den näher genannten Schulen, in der Beschwerde behauptet.

Träfe die Behauptung des Beschwerdeführers zu, so wären ihm gegebenenfalls weitere fünf Jahre als beitragsgedeckte Gesamtdienstzeit anzurechnen gewesen. Mit dieser Frage hat sich die belangte Behörde aber in Verkennung der Rechtslage überhaupt nicht befasst und daher ihren Bescheid mit Rechtswidrigkeit belastet.

Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit aufzuheben.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 501/2001.

Wien, am