VwGH vom 18.02.1999, 98/15/0138
Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn):
98/15/0137 E
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Pokorny und die Hofräte Dr. Sulyok, Dr. Fuchs, Dr. Zorn und Dr. Robl als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Zeller, über die Beschwerde des P in B, vertreten durch Dr. Wolfgang Broesigke und Dr. Bertram Broesigke, Rechtsanwälte in Wien VI, Gumpendorfer Straße 14, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Vorarlberg (Berufungssenat) vom , Zl. 1094-6/95, betreffend Umsatzsteuer 1993, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Nach der Sachverhaltsschilderung in der - zunächst an den Verfassungsgerichtshof gerichteten - Beschwerde ist der Beschwerdeführer Miteigentümer einer Liegenschaft in K, Stadtplatz 16. Bis September 1993 habe der Beschwerdeführer das Objekt privat genutzt; seit Oktober 1993 sei er infolge eines neuen Dienstverhältnisses in V wohnhaft; infolgedessen sei das Liegenschaftsobjekt seit Oktober 1993 vermietet worden. 1991/92 seien im Vermietungsobjekt umfangreiche Renovierungsarbeiten durchgeführt worden. In der Umsatzsteuererklärung 1993 habe der Beschwerdeführer "Vorsteuern dieser Renovierungskosten geltend gemacht, und zwar in Höhe eines Zehntels, nämlich S 70.598,--". Das Finanzamt habe die Anerkennung dieser Vorsteuer verweigert.
Im angefochtenen Bescheid wird dazu ausgeführt, eine Vorsteuerberichtigung nach § 12 Abs. 10 bzw. Abs. 11 UStG 1972 komme nur dann in Betracht, wenn sich die Verhältnisse bei Gegenständen, die der Unternehmer als Anlagevermögen verwende oder nutze oder die für sein Unternehmen hergestellt oder erworben worden seien, änderten. Werde ein Gegenstand zunächst nicht für das Unternehmen erworben und erst später unternehmerisch genutzt, so änderten sich die Verhältnisse nicht an einem Gegenstand, den der Unternehmer in seinem Unternehmen verwende. Eine Vorsteuerkorrektur bei Einlagen aus der Privatsphäre in das Unternehmen sei nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut und dem System des UStG 1972 nicht möglich.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die nach Ablehnung ihrer Behandlung durch den Verfassungsgerichtshof (Beschluß vom , B 157/96) abgetretene Beschwerde erwogen:
Zur Anwendung der (zu Lasten oder zu Gunsten) des Steuerpflichtigen wirkenden Vorsteuerberichtigung nach § 12 Abs. 10 bzw. Abs. 11 UStG 1972 müssen zwei wesentliche Voraussetzungen erfüllt sein (vgl. Ruppe, UStG, Tz 204 zu § 12 der insoweit gleichgelagerten Regelung im UStG 1994):
1. Es müssen Gegenstände vorliegen, die der Unternehmer als Anlagevermögen verwendet oder nutzt (§ 12 Abs. 10) oder für sein Unternehmen als Umlaufvermögen hergestellt oder erworben hat, bzw. sonstige Leistungen, die für sein Unternehmen ausgeführt worden sind (§ 12 Abs. 11).
2. Bei diesen Gegenständen oder Leistungen müssen sich die Verhältnisse ändern, die für den Vorsteuerabzug maßgebend waren. Die Berichtigung setzt somit unbedingt voraus, daß im Rahmen des Unternehmens Vorsteuern angefallen (wenn auch möglicherweise nicht abgezogen worden) sind.
Wird ein Gegenstand zunächst nicht für das Unternehmen erworben, so fehlt es an einem Gegenstand, der vom Unternehmer in seinem Unternehmen verwendet wird (§ 12 Abs. 10) oder den er für sein Unternehmen erworben hat (§ 12 Abs. 11). Es fehlt auch an Vorsteuern, die im Rahmen des Unternehmens angefallen sind. § 12 Abs. 10 ff leg. cit. beziehen sich somit nicht auf Fälle der Überführung von Gegenständen aus dem nicht unternehmerischen in den unternehmerischen Bereich; damit ist auch kein nachträglicher Vorsteuerabzug bei Einlagen aus der Privatsphäre vorgesehen (vgl. wiederum Ruppe, a.a.O., Tz 205 zu § 12, in diesem Sinn auch das RS C-97/90, "Lennartz", sowie - zum UStG 1972 - Kranich/Siegl/Waba, Kommentar zur Mehrwertsteuer, Anm.: 235b und 235e zu § 12). Der Verwaltungsgerichtshof kann daher nicht finden, daß die belangte Behörde bei der Versagung der vom Beschwerdeführer in Anspruch genommenen Vorsteuer für aus der Zeit der privaten Nutzung durchgeführte Renovierungsarbeiten rechtswidrig vorgegangen wäre.
Aus der Bestimmung des § 12 Abs. 12 UStG 1972 kann der Beschwerdeführer nichts für seinen Standpunkt gewinnen. Nach dieser Regelung gelten die Bestimmungen der Abs. 10 und 11 leg. cit. sinngemäß für Gegenstände, die nicht zu einem Betriebsvermögen gehören. Mit der Wortfolge, ..."Gegenstände, die nicht zu einem Betriebsvermögen gehören.", wird entgegen dem Beschwerdevorbringen nicht zum Ausdruck gebracht, daß damit Gegenstände angesprochen sind, die zum Zeitpunkt der Anschaffung noch im Privatbereich waren, sondern nur klarstellend zu den vorhergehenden Bestimmungen der Abs. 10 und 11 (die mit ihren Hinweisen auf das Anlage- und Umlaufvermögen konkret Begriffe des Betriebsvermögens ansprechen) normiert, daß auch Gegenstände außerhalb des Betriebsvermögensbereichs der Vorsteuerkorrektur nach den Bestimmungen der Abs. 10 und 11 leg. cit. unterliegen. Es ändert sich durch diese Bestimmung aber nichts daran, daß beispielsweise Gegenstände, die der Erzielung von Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung dienen, um eine Vorsteuerberichtigung etwa nach § 12 Abs. 10 UStG 1972 auszulösen, bereits zum Zeitpunkt der Anschaffung bzw. Durchführung der nachträglichen Herstellungs- oder Reparaturarbeiten im Sinn des § 12 Abs. 10 zweiter Satz leg. cit. dem Unternehmensbereich nach § 2 Abs. 1 UStG 1972 zuordenbar sein müssen; somit keine Nutzungsänderung von der Nichtunternehmenssphäre in die Unternehmenssphäre stattfindet (vgl. auch das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , 91/15/0045).
Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war diese gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
Wien, am