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VwGH vom 24.06.1999, 98/15/0135

VwGH vom 24.06.1999, 98/15/0135

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Pokorny und die Hofräte Dr. Sulyok, Dr. Fuchs, Dr. Zorn und Dr. Robl als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Zeller, über die Beschwerde des S in M, vertreten durch Dr. Christian Ebert und Dr. Thomas Huber, Rechtsanwälte in Wien I, Hegelgasse 6/4, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland (Berufungssenat IX) vom , Zl. RV/059-06/07/98, betreffend Einkommensteuer 1996, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 15.000,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

Der Beschwerdeführer machte im Rahmen seiner Einkommensteuererklärung für das Jahr 1996 bei seinen gewerblichen Einkünften als Einzelunternehmer u.a. Bürokosten als Betriebsausgaben geltend. Das Finanzamt versagte deren Anerkennung unter Hinweis auf § 20 Abs 1 Z 2 lit d EStG 1988 idF BGBl 201/1996, weil nach dieser mit Wirksamkeit ab eingefügten Gesetzesbestimmung die Kosten für ein im Wohnungsverband gelegenes Arbeitszimmer nur mehr dann abzugsfähig seien, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen oder beruflichen Tätigkeit bilde. Da die Einkünfte aus der Tätigkeit, die zeitlich überwiegend im Arbeitszimmer ausgeübt werde, nach der Aktenlage nicht mehr als 80 % der Summe der Einkünfte "gemäß § 2 Abs. 3 Z. 1 - 4 EStG und § 29 Z. 4 EStG" ausmachten, seien die Ausgaben für das Arbeitszimmer nicht abzugsfähig.

Die vom Beschwerdeführer erhobene Berufung blieb erfolglos. In der Begründung des angefochtenen Bescheides führte die belangte Behörde aus, nach der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes seien Aufwendungen für ein im Wohnungsverband gelegenes Arbeitszimmer als Werbungskosten oder als Betriebsausgaben anzuerkennen, wenn ein beruflich verwendetes Arbeitszimmer nach der Art der Tätigkeit des Steuerpflichtigen unbedingt notwendig sei und der zum Arbeitszimmer bestimmte Raum ausschließlich oder nahezu ausschließlich beruflich genutzt werde. Auf Grund der Neuregelung im § 20 Abs 1 Z 2 lit d EStG 1988 seien die Aufwendungen für ein derartiges Arbeitszimmer nur mehr dann abzugsfähig, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit des Steuerpflichtigen bilde. Die "für diesen Zweck heranzuziehenden Einkünfte sind die Einkunftsarten gemäß § 2 Abs 3 Z 1-4 EStG". Im Beschwerdefall sei "der weitaus überwiegende Teil der Erwerbstätigkeit im Hinblick auf die erzielten Einkünfte" nicht im Arbeitszimmer ausgeübt worden, weil die Einkünfte des Beschwerdeführers aus nichtselbständiger Arbeit "im Jahre 1996 S 1,367.616,- betrugen und daneben gemäß dem Einkommensteuerbescheid für 1996 Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von S 142.254,- erzielt wurden". Es sei davon auszugehen, dass die aus nichtselbständiger Tätigkeit erzielten Einkünfte an dem vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellten Arbeitsplatz erzielt würden. Bei dem Berufungsvorbringen, er habe mit den geltend gemachten Bürokosten von seinem Arbeitgeber zu tragende Aufwendungen getätigt, handle es sich um eine Schutzbehauptung. Die Aufwendungen für das im Wohnungsverband gelegene Arbeitszimmer seien daher nicht abzugsfähig.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Im Erkenntnis vom , 98/15/0100, hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass das in der ab 1996 anzuwendenden Bestimmung des § 20 Abs. 1 Z. 2 lit d leg.cit. enthaltene Tatbestandsmerkmal des Mittelpunktes der gesamten (betrieblichen/beruflichen) Tätigkeit nur auf die gesamte Betätigung im Rahmen des konkreten Betriebes (der konkreten beruflichen Tätigkeit), nicht aber auf die gesamten Erwerbseinkünfte, abstellt.

Im Beschwerdefall hat die belangte Behörde die Abzugsfähigkeit der Kosten für das Arbeitszimmer deshalb verweigert, weil sie entgegen dieser vom Verwaltungsgerichtshof getroffenen Auslegung der zitierten Bestimmung davon ausging, es komme entscheidend auf das Überwiegen der "Arbeitszimmereinkünfte" in Bezug auf die gesamten Erwerbseinkünfte an. Der angefochtene Bescheid ist damit unter Verkennung der Rechtslage ergangen. Er war daher nach § 42 Abs 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben, ohne dass auf das weitere Beschwerdevorbringen, so etwa auch zur Frage, ob der Büroraum nicht auch den Mittelpunkt der nichtselbständigen Arbeit bilde, einzugehen war.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl 416/1994. Die Abweisung des Mehrbegehrens betrifft die gesondert geltend gemachte Umsatzsteuer, weil diese im pauschalierten Schriftsatzaufwand enthalten ist.

Wien, am