VwGH vom 08.10.1998, 98/15/0127

VwGH vom 08.10.1998, 98/15/0127

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Pokorny und die Hofräte Dr. Sulyok, Dr. Fuchs, Dr. Zorn und Dr. Robl als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Zeller, über die Beschwerde des R B in R, vertreten durch

Dr. Erich Holzinger, Rechtsanwalt in Liezen, Rathausplatz 3, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Steiermark vom , Zl. RV-101.97/1-8/97, betreffend Wiederaufnahme des Verfahrens (Umsatzsteuer 1994) und Umsatzsteuer 1994, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Aus der Beschwerde ergibt sich im Zusammenhang mit dem angefochtenen Bescheid folgender Sachverhalt:

Das Finanzamt stellte im Zuge einer Umsatzsteuernachschau fest, der Beschwerdeführer habe aufgrund eines entsprechenden Bauauftrages Leistungen für das Entgelt von 824.726,40 S (inklusive USt.) an die W-GmbH erbracht und fakturiert (Rechnung vom ), hinsichtlich eines Teiles dieser Leistungen (277.364 S inklusive USt.) aber auch - unter gesondertem Ausweis der Umsatzsteuer in Höhe von 46.227,33 S - eine Rechnung an die K-GmbH und eine Rechnung an WK (beide datiert mit ) gestellt. In Höhe der Summe der Beträge der Rechnungen vom habe der Beschwerdeführer der W-GmbH - unter Bezugnahme auf die Rechnung vom und unter Ausweis der Umsatzsteuer von 46.227,33 S - eine Gutschrift erteilt und die Umsatzsteuerbemessungsgrundlage für 1994 nach der Vorschrift des § 16 Abs. 1 UStG 1972 gekürzt.

Aufgrund dieser Feststellungen nahm das Finanzamt das Verfahren betreffend Umsatzsteuer 1994 gemäß § 303 Abs. 4 BAO wieder auf und erließ einen neuen Umsatzsteuerbescheid. Dabei ging es davon aus, daß die Voraussetzungen einer Berichtigung nach § 16 UStG 1972 nicht vorlägen, weil dem Beschwerdeführer der volle Rechnungsbetrag von 824.726,40 S gezahlt worden sei. Die Rechnungslegung gegenüber der K-GmbH und gegenüber WK führe zur Steuerschuld nach § 11 Abs. 14 UStG.

Die vom Beschwerdeführer eingebrachte Berufung wurde mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde abgewiesen. Das der Leistungsempfängerin, der W-GmbH, in Rechnung gestellte Entgelt habe der Beschwerdeführer zur Gänze erhalten. Ein Teilbetrag in Höhe von 277.364 S sei zwar nicht von der W-GmbH, sondern von der - über den Gesellschaftergeschäftsführer mit der W-GmbH "verbundenen" - K-GmbH und von WK gezahlt worden, dieser Umstand führe aber nicht dazu, daß das Entgelt für die an die W-GmbH erbrachte Leistung nach § 16 UStG 1972 berichtigt werden dürfe. Das ursprünglich vereinbarte Entgelt sei zum Teil nicht von der Leistungsempfängerin, sondern von dritter Seite geleistet worden. Das bewirke aber keine Änderung der Bemessungsgrundlage. Gegenüber der K-GmbH und gegenüber WK habe der Beschwerdeführer keine Leistung erbracht, aber Rechnungen gelegt, was zu einer Steuerschuld aufgrund der Bestimmung des § 11 Abs. 14 UStG 1972 führe.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde. Der Beschwerdeführer bringt vor, im Jahr 1994 habe er zunächst angenommen, daß die Forderung gegenüber der W-GmbH mit einem Teilbetrag von 277.364 S (brutto) nicht mehr einbringlich sei. Er sei daher zur Berichtigung der Rechnung (gegenüber der W-GmbH vom ) iSd § 16 UStG 1972 berechtigt gewesen. Am habe er die Rechnungsberichtigung in Form der Erteilung einer Gutschrift (über den Betrag von 277.364 S) durchgeführt. Die W-GmbH habe den Rechnungsbetrag von 824.726,40 S vermindert um den Gutschriftsbetrag von 277.364 S, also 547.362,40 S - diesen Betrag habe der Beschwerdeführer der Umsatzsteuer unterzogen -,bezahlt gehabt. Herr HK sei Geschäftsführer der W-GmbH, der K-GmbH und der Firma WK gewesen. Der Beschwerdeführer habe mit HK vereinbart, daß der Ausfall von 277.364 S von den Firmen K-GmbH (mit einem Anteil von 107.000 S) und WK (mit einem Anteil von 170.364 S) getragen werde und er diesen Firmen gegenüber entsprechende Rechnungen stelle. Nach vereinbarungsgemäßer Rechnungslegung gegenüber den Firmen K-GmbH und WK im Oktober 1994 habe der Beschwerdeführer die Umsatzsteuerschuld, die aufgrund dieser Rechnungen nach der Bestimmung des § 11 Abs. 14 UStG 1972 entstanden sei, für den Voranmeldungszeitraum Oktober 1994 entrichtet. Die K-GmbH sowie WK hätten die Zahlungen aufgrund der an sie gerichteten Rechnungen geleistet und nicht für die an die W-GmbH gerichtete Rechnung. Die Rechnungsberichtigung hinsichtlich der Rechnung vom sei daher zu Recht erfolgt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde erwogen:

Der Beschwerdeführer wendet sich ausschließlich dagegen, daß die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid das Vorliegen der Voraussetzungen für eine Änderung (Kürzung) der Umsatzsteuerbemessungsgrundlage nach der Regelung des § 16 Abs. 1 UStG 1972 verneint hat.

§ 16 Abs. 1 UStG 1972 lautet:

"Hat sich die Bemessungsgrundlage für einen steuerpflichtigen Umsatz im Sinne des § 1 Abs. 1 Z. 1 und 2 geändert, so haben

1. der Unternehmer, der diesen Umsatz ausgeführt hat, den geschuldeten Steuerbetrag, und

2. der Unternehmer, an den dieser Umsatz ausgeführt worden ist, den hiefür in Anspruch genommenen Vorsteuerabzug entsprechend zu berichtigen. Die Berichtigungen sind für den Veranlagungszeitraum vorzunehmen, in dem die Änderung des Entgeltes eingetreten ist."

Der Tatbestand des § 16 Abs. 1 UStG 1972 ist erfüllt, wenn sich die Gegenleistung, die der Abnehmer oder ein Dritter für die Leistung an den Abnehmer aufzuwenden hat, nachträglich verändert (vgl. zum UStG 1994 Ruppe, UStG, § 16 Tz 18).

Im gegenständlichen Fall hat der Beschwerdeführer eine Leistung an die W-GmbH erbracht. Die Gegenleistung (das Entgelt) wurde zum Teil von der W-GmbH, zum Teil von - dieser GmbH nahestehenden - Dritten geleistet. Der Umstand, daß ein Teil des Entgeltes nicht - wie zunächst vereinbart - vom Leistungsempfänger, sondern von einem Dritten geleistet wird, führt zu keiner Veränderung der auf den konkreten Umsatz entfallenden Gegenleistung. Zu Recht ist daher die belangte Behörde davon ausgegangen, daß die Voraussetzungen für die Änderung der Bemessungsgrundlage nach § 16 Abs. 1 UStG 1972 nicht gegeben sind.

Da bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Wien, am