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VwGH vom 08.10.1998, 98/15/0124

VwGH vom 08.10.1998, 98/15/0124

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Pokorny und die Hofräte Dr. Sulyok und Dr. Fuchs als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Zeller, über die Beschwerde des AN in N, vertreten durch Dr. Wolfgang Langeder, Rechtsanwalt in Wien II, Harkortstraße 9/19, gegen den Bescheid der Abgabenberufungskommission Wien vom , Zl. MD-VfR - N 4/98, betreffend Haftung für eine Vergnügungssteuerschuld, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Der Sachverhaltsschilderung des angefochtenen Bescheides ist zu entnehmen, daß der Beschwerdeführer mit dem erstinstanzlichen Bescheid vom als Geschäftsführer der N-GmbH für Vergnügungssteuerschulden in der Höhe von S 295.905,--, die im Zeitraum April 1989 bis Juli 1992 entstanden seien, haftbar gemacht wurde. Eine dagegen eingebrachte Berufung sei ausschließlich damit begründet, daß die Primärschuldnerin niemals Steuerschuldnerin gewesen sei, weshalb auch eine Haftung für Steuerschulden dieser Gesellschaft nicht möglich sei. Nachdem eine Beschwerdeerhebung beim Verwaltungsgerichtshof erfolglos geblieben sei (Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , 93/17/0275, Anm.: In diesem Erkenntnis war der Ansicht der N-GmbH, wonach nicht sie, sondern ihr Geschäftsführer - der nunmehrige Beschwerdeführer - Eigentümer des Spielapparates und Steuerschuldner gewesen sei, nicht gefolgt worden), habe die Behörde erster Instanz die Berufung gegen den Haftungsbescheid als unbegründet abgewiesen. Aufgrund eines Vorlageantrages habe die belangte Behörde über die Berufung zu entscheiden.

Nach einer Wiedergabe der Bestimmungen des § 7 Abs. 1 und § 54 Abs. 1 WAO wird im angefochtenen Bescheid festgehalten, Voraussetzung für die Haftungsinanspruchnahme sei das Bestehen einer Abgabenforderung gegen den Vertretenen, die "Stellung als Vertreter", die Uneinbringlichkeit der Abgabenforderung, eine Pflichtverletzung des Vertreters, dessen Verschulden an der Pflichtverletzung und die Ursächlichkeit der Pflichtverletzung für die Uneinbringlichkeit. Daß die Abgabenforderungen gegen die Primärschuldnerin tatsächlich bestünden, stehe nach dem erwähnten Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes fest. Weiters sei unbestritten, daß der Beschwerdeführer als Geschäftsführer zu dem im § 54 Abs. 1 WAO genannten Personenkreis zähle. Versuche, "die aushaftende Abgabenforderung im Exekutionswege bei der Primärschuldnerin einbringlich zu machen, blieben erfolglos". Die Abgabenforderung sei somit uneinbringlich. Die Pflichtverletzung des Beschwerdeführers ergebe sich aus der Mißachtung des § 17 Abs. 3 des Vergnügungssteuergesetzes 1987, wonach die Steuer erstmals zum Termin für die Anmeldung (des Apparates) und in der Folge jeweils bis zum letzten eines Monates für den Folgemonat zu entrichten sei. Es sei Aufgabe des Geschäftsführers, nachzuweisen, daß ihm die Erfüllung der abgabenrechtlichen Pflichten für die Gesellschaft unmöglich gewesen sei, "weil nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen derjenige, der eine ihm obliegende Pflicht nicht erfüllt, die Gründe darzutun hat, aus denen ihm die Erfüllung unmöglich war, widrigenfalls angenommen werden kann, daß er seiner Pflicht schuldhafterweise nicht nachgekommen ist". Daß den Beschwerdeführer kein Verschulden an der Pflichtverletzung getroffen hätte, werde von diesem nicht einmal behauptet. Habe der Vertreter des Abgabepflichtigen aber schuldhaft seine Pflichten verletzt, für die Abgabenentrichtung aus den Mitteln der Gesellschaft zu sorgen, so dürfe die Abgabenbehörde auch davon ausgehen, daß die Pflichtverletzung Ursache für die Uneinbringlichkeit sei. Die Geltendmachung der Haftung entspreche auch den Grundsätzen der Zweckmäßigkeit und Billigkeit. Bei Abstandnahme von der Haftung würde der Abgabengläubiger seines Anspruches verlustig gehen, weil die Abgabenforderung bei der Primärschuldnerin uneinbringlich sei.

In der Beschwerde erachtet sich der Beschwerdeführer in seinem subjektiven Recht dahingehend verletzt, "mangels Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen hierzu nicht zur Haftung gemäß § 7 Abs. 1 WAO herangezogen werden zu können".

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Betreffend die Einbringlichkeit der Abgaben beim Vertretenen erhebt die Beschwerde den Vorwurf, die Behörde habe "nun aber erst gar keine ausreichenden Versuche unternommen, die Steuerschuld bei der N-GmbH selbst einzubringen und es unterlassen, zur Einbringung geeignete exekutive Schritte in der nötigen Konsequenz anzustellen". Auch sei "weder im erstinstanzlichen noch im angefochtenen Bescheid überhaupt davon die Rede, daß derartige Schritte seitens der Behörde unternommen wurden, sodaß von deren Fehlen auszugehen ist". Warum die Forderung tatsächlich uneinbringlich sein solle und welche Beweisergebnisse zu dieser Annahme führten, lasse die belangte Behörde "gänzlich unerwähnt".

Mit diesem Vorbringen setzt sich der Beschwerdeführer über den oben wiedergegebenen Inhalt des angefochtenen Bescheides hinweg. In diesem wird nämlich eindeutig festgestellt, daß die Abgabenforderung gegenüber der Primärschuldnerin deswegen uneinbringlich sei, weil die versuchte Einbringung der Abgabenforderungen bei dieser im Exekutionswege erfolglos geblieben sei. Diese Feststellung bleibt in der Beschwerde letztlich unwidersprochen. Auch zeigt der Beschwerdeführer in keiner Weise auf, inwieweit "geeignete exekutive Schritte in der nötigen Konsequenz" gegenüber der N-GmbH überhaupt zu einem Erfolg hätten führen können.

Bei seinen Ausführungen, die belangte Behörde habe "ebenfalls nicht angeführt", worin das Verschulden des Beschwerdeführers "eigentlich liegen soll" bzw. welche Pflicht der Beschwerdeführer verletzt haben solle, übersieht der Beschwerdeführer ebenfalls wesentliche Begründungselemente des angefochtenen Bescheides. Die Pflichtverletzung des Beschwerdeführers ist in diesem nämlich mit der Nichtbeachtung der Vorschrift des § 17 Abs. 3 des Vergnügungssteuergesetzes 1987 zur termingerechten Bezahlung der Steuer definiert. Auch die Beweislastverteilung in der Frage des Verschuldens hat die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid im Einklang mit der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zutreffend dargestellt (vgl. z.B. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , 97/15/0035, m.w.N.) Sie durfte daher mangels eines den Beschwerdeführer entlastenden Vorbringens dessen Verschulden an der Pflichtverletzung annehmen und davon ausgehen, daß die Pflichtverletzung Ursache für die Uneinbringlichkeit war (vgl. beispielsweise das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , 95/15/0145).

Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die von der Beschwerde behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen. Wien, am