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VwGH vom 31.10.2000, 98/15/0122

VwGH vom 31.10.2000, 98/15/0122

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Meinl und die Hofräte Dr. Karger, Dr. Sulyok, Dr. Fuchs und Dr. Zorn als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Valenta, über die Beschwerde der S Aktiengesellschaft in B, vertreten durch Dr. Robert Briem, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Rotenturmstraße 17, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Vorarlberg vom , RV 571/1-V6/98, betreffend Haftung für Lohnsteuer für die Jahre 1993 bis 1996, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von 4.565 S binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die Beschwerdeführerin ist eine Sparkasse. Im Zuge einer den Zeitraum 1993 bis 1996 umfassenden Lohnsteuerprüfung traf das Finanzamt die Feststellung, dass die Beschwerdeführerin Jubiläumsgaben gemäß § 66 Abs. 2 zweiter Satz des Sparkassen-Kollektivvertrages als Bezüge iSd § 67 Abs. 6 EStG angesehen und damit begünstigt versteuert hat.

Das Finanzamt zog die Beschwerdeführerin zur Haftung für Lohnsteuern heran, weil es die Ansicht vertrat, die Voraussetzungen des § 67 Abs. 6 EStG 1988 lägen nicht vor.

Die von der Beschwerdeführerin erhobene Berufung wurde mit den angefochtenen Bescheid als unbegründet abgewiesen. Die gemäß § 66 Abs. 2 zweiter Satz des Sparkassen-Kollektivvertrages geleisteten Zuwendungen seien nicht Zahlungen, die typischerweise mit der Beendigung von Dienstverhältnissen zusammenhingen. Die Zahlung stehe nur jenen Bediensteten zu, die nach einer Dienstzeit von mindestens 35 Jahren und vor Erreichen des 40. Dienstjahres in den Ruhestand getreten und ihre Dienstzeit zufriedenstellend zurückgelegt hätten. Der Grund der Zahlung liege in der Abgeltung der Treue zum Unternehmen, die sich - unabhängig von der Beendigung des Dienstverhältnisses - in der Zurücklegung einer entsprechenden Mindestdienstzeit ausdrücke. Die Bestimmung, wonach die grundsätzlich nach 40-jähriger Dienstzeit gebührende Jubiläumsgabe im Fall einer Pensionierung zwischen dem 35. und dem 40. Dienstjahr vorgezogen zur Auszahlung gelange, könne am wirtschaftlichen Gehalt der Zahlung als Treueprämie nichts ändern. Die Zahlung stehe grundsätzlich unabhängig von der Beendigung des Dienstverhältnisses zu. Nur der Stichtag der Auszahlung werde auf den Zeitpunkt der Beendigung des Dienstverhältnisses vorverlegt. Für Jubiläumsgaben sei typisch, dass sie - grundsätzlich unabhängig von der Beendigung des Dienstverhältnisses - für das Erreichen einer bestimmten Dienstzeit bezahlt würden. Demgegenüber stehe die Zahlung von Abfertigungen nach § 70 des Sparkassen-Kollektivvertrages in Zusammenhang mit der Beendigung des Dienstverhältnisses.

Beziehe ein Dienstnehmer der Beschwerdeführerin nach 40-jähriger Dienstzeit bei aufrechtem Dienstverhältnis eine Jubiläumsgabe nach § 66 Abs. 1 des Sparkassen-Kollektivvertrages, so wäre diese zweifelsfrei nicht nach § 67 Abs. 6 EStG 1988 zu versteuern. Trete der Dienstnehmer aber auch nur einen Tag vor Erreichen der 40-jährigen Dienstzeit in den Ruhestand und erhalte sodann eine Jubiläumsgabe nach § 66 Abs. 2 des Sparkassen-Kollektivvertrages, so könne daraus nicht eine begünstigte Besteuerung abgeleitet werden. Die Jubiläumsgaben stünden nicht in ursächlichem und unmittelbarem Zusammenhang mit der Beendigung des Dienstverhältnisses. Durch das Vorziehen der Auszahlung der Jubiläumsgaben solle verhindert werden, dass Dienstnehmer im Falle der vorzeitigen Pensionierung diesen Bezug verlieren. Die Ursache der Zahlung liege aber nicht in der Beendigung des Dienstverhältnisses.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde erwogen:

Gemäß § 67 Abs. 6 EStG 1988 sind sonstige Bezüge, die bei oder nach Beendigung des Dienstverhältnisses anfallen (wie zum Beispiel freiwillige Abfertigungen und Abfindungen), mit dem Steuersatz des § 67 Abs. 1 leg. cit. zu versteuern, sowie sie insgesamt ein Viertel der laufenden Bezüge der letzten zwölf Monate nicht übersteigen.

Die anlässlich des Übertritts eines Beamten in den Ruhestand gezahlten Treueprämien unterliegen nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht der begünstigten Besteuerung nach § 67 Abs. 8 EStG 1988 (vgl etwa das hg Erkenntnis vom , 92/13//0279). Im gegenständlichen Fall ist die steuerliche Behandlung der im Rahmen privatrechtlicher Dienstverhältnisse ausbezahlten Treuegaben strittig.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes erfasst die begünstige Besteuerung des § 67 Abs. 6 EStG 1988 nur solche Bezüge, deren unmittelbare Ursache die Beendigung des Dienstverhältnisses ist (vgl die bei Hofstätter/Reichel, § 67 Abs. 6 EStG 1988 unter Tz 3 zitierte hg Rechtsprechung).

Der im angefochtenen Bescheid zitierte Kollektivvertrag normiert im Abs. 1 des § 66, dass Angestellte, die eine (25-jährige oder ) 40-jährige Dienstzeit in der Sparkasse zufriedenstellend zurückgelegt haben, aus diesem Anlass eine Jubiläumsgabe in bestimmter Höhe erhalten. Abs. 2 des zitierten § 66 legt fest, dass die "Jubiläumsgabe für 40-jährige Dienstzeit" in voller Höhe auch Angestellten gebührt, die nach einer Dienstzeit von mindestens 35 Jahren und vor Erreichung des 40. Dienstjahres in den Ruhestand treten.

Nach der dargestellten kollektivvertraglichen Regelung wird sohin die Jubiläumsgabe für 40-jährige Dienstzeit, die der Arbeitnehmer bei aufrechtem Dienstverhältnis nach Zurücklegung einer 40-jährigen Dienstzeit erhalten hätte, in voller Höhe bereits früher gewährt, wenn das Dienstverhältnis vor Erreichen des 40. Dienstjahres im Zusammenhang mit dem Übertritt in den Ruhestand beendet wird. Damit wird der Arbeitnehmer, der vor Ablauf des 40. Dienstjahres in den Ruhestand tritt, jenem Arbeitnehmer gleichgestellt, der zumindest 40 Dienstjahre absolviert. Daraus ist erkennbar, dass auch eine anlässlich der Beendigung des Arbeitsverhältnisses ausbezahlte Jubiläumsgabe nicht als unmittelbar durch die Beendigung der Arbeitsverhältnisses veranlasst anzusehen ist. Wäre es nicht zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses gekommen, so hätte der Arbeitnehmer die Jubiläumsgabe in gleicher Höhe und lediglich zu einem späteren Zeitpunkt (nach 40 Dienstjahren) erhalten.

Zu Recht ist daher die belangte Behörde davon ausgegangen, dass das Jubiläumsgeld seine unmittelbar Ursache nicht in der Beendigung des Dienstverhältnisses hat, weshalb die Besteuerung nicht nach § 67 Abs 6 EStG 1988 zu erfolgen hat.

Die Beschwerdeführerin bringt weiters vor, wenn die Jubiläumsgabe schon nicht als Bezug iSd § 67 Abs. 6 EStG 1988 angesehen werden könne, so müsse sie als Abfertigung iSd § 67 Abs. 3 leg. cit. qualifiziert werden. Diesem Vorbringen ist zunächst zu entgegnen, dass - wie dies bereits im angefochtenen Bescheid dargestellt ist - § 70 des im gegenständlichen Fall anzuwendenden Kollektivvertrages ohnedies den Anspruch auf Abfertigung bei Beendigung des Dienstverhältnisses normiert; eine solche Abfertigung ist aber nicht Gegenstand des Beschwerdefalles. Vor diesem Hintergrund argumentiert die Beschwerdeführerin dahingehend, dass die Jubiläumsgabe eine Erhöhung der nach § 70 Sparkassen-Kollektivvertrag zustehenden Abfertigung darstelle. Eine Zahlung, auf die in gleicher Höhe bei Beendigung des Dienstverhältnisses (§ 66 Abs. 2 des Kollektivvertrages) wie bei Fortbestehen des Dienstverhältnisses (§ 66 Abs. 1) ein Anspruch besteht, stellt aber weder eine Abfertigung noch eine Erhöhung der Abfertigung dar.

Die Beschwerde erweist sich sohin als unbegründet und war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte aus den Gründen des § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG abgesehen werden.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Wien, am