VwGH vom 28.10.1998, 93/14/0218
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Weiss sowie die Hofräte Dr. Karger, Dr. Graf, Mag. Heinzl und Dr. Zorn als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Doralt, über die Beschwerde des H S in Wien, vertreten durch Dr. Alfred Strommer, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Ebendorferstraße 3, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Tirol, Berufungssenat I, vom , 30.580-3/93, betreffend Zurückweisung des Beitritts zur Berufung, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen von 4.565 S binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Hinsichtlich des dem Beschwerdeverfahren zugrunde liegenden Sachverhaltes wird auf das hg Erkenntnis vom heutigen Tag, 93/14/0228, bis zur Erwähnung des im Juni 1993 erfolgten Beitritts des Beschwerdeführers (Dkfm. Dr. HS) zur Berufung vom November 1991 gegen die im Oktober 1991 ausgefertigten Bescheide betreffend Umsatzsteuer sowie einheitliche und gesonderte Feststellung von Einkünften für die Streitjahre verwiesen.
Mit in Rechtskraft erwachsenem Bescheid vom Juli 1993 wies die belangte Behörde die Berufung des Dipl.Vw. MP vom November 1991 gegen die im Oktober 1991 für die GesBR ausgefertigten, an Dipl.Vw. MP bzw an Dipl.Vw. MP und Mitges adressierten, Dipl.Vw. MP zugestellten Bescheide betreffend Umsatzsteuer sowie einheitliche und gesonderte Feststellung von Einkünften für die Jahre 1986 bis 1989 gemäß § 278 iVm § 273 Abs 1 lit a BAO als unzulässig zurück. Zur Begründung führte die belangte Behörde aus, die Gesellschafter der am gegründeten GesBR hätten es unterlassen, iSd § 81 BAO eine Person aus ihrer Mitte oder einen gemeinsamen Bevollmächtigten der Abgabenbehörde gegenüber als vertretungsbefugte Person namhaft zu machen. Das Finanzamt habe daher im April 1993 Dipl.Vw. MP als gemeinsamen Bevollmächtigten der Gesellschafter der GesBR bestellt und dies GW und dem Beschwerdeführer mitgeteilt. Die im Oktober 1991 ausgefertigten Bescheide seien daher an eine nicht zur Vertretung der GesBR bevollmächtigte Person zugestellt worden. Im Bescheid betreffend einheitliche und gesonderte Feststellung von Einkünften fehle überdies ein Hinweis auf § 101 Abs 3 zweiter Satz BAO. Da die im Oktober 1991 ausgefertigten Bescheide nicht gegenüber den Gesellschaftern der GesBR wirkten, seien diese Bescheide rechtlich nicht existent geworden. Es mangle daher der dagegen erhobenen Berufung an einem tauglichen Anfechtungsobjekt, weswegen diese Berufung als unzulässig zurückzuweisen sei.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Beitritt des Beschwerdeführers vom Juni 1993 zur Berufung des Dipl.Vw. MP vom November 1991 gegen die im Oktober 1991 für die GesBR ausgefertigten, an Dipl.Vw. MP bzw an Dipl.Vw. MP und Mitges adressierten, Dipl.Vw. MP zugestellten Bescheide betreffend Umsatzsteuer sowie einheitliche und gesonderte Feststellung von Einkünften für die Jahre 1986 bis 1989 als unzulässig zurück. Zur Begründung führte die belangte Behörde unter weitgehender Wiederholung ihrer Ausführungen im Bescheid vom Juli 1993 aus, da die im Oktober 1991 ausgefertigten Bescheide rechtlich nicht existent geworden seien, komme ein Beitritt zu einer bereits als unzulässig zurückgewiesenen Berufung nicht in Betracht. Zu Berufungen gegen Feststellungsbescheide sei überdies ein Beitritt gesetzlich nicht vorgesehen.
Gegen diesen Bescheid wendet sich die wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobene Beschwerde.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und beantragt in ihrer Gegenschrift, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Der Beschwerdeführer erachtet sich in seinem Recht, als Partei im Berufungsverfahren behandelt zu werden, verletzt. Er vertritt im wesentlichen die Ansicht, Dipl.Vw. MP sei auf Grund des Vertrages vom sowie der tatsächlichen und faktischen Duldungs- und Anscheinsvollmacht seitens des Finanzamtes als Bevollmächtigter der GesBR anzusehen, weswegen alle ihm zugestellten, für die GesBR ausgefertigten Bescheide rechtswirksam seien.
Mit diesen Ausführungen zeigt der Beschwerdeführer keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf. Nach den Bestimmungen des Vertrages vom waren für die Organisation und kaufmännische Leitung des Vermietungs- und Verpachtungsprojektes Dipl.Vw. MP und GW zuständig. Mit dieser vertraglichen Vereinbarung wurde jedoch keine einzelne Person zur Erfüllung der im § 81 Abs 1 BAO umschriebenen Pflichten bestimmt. Die Gesellschafter haben es vielmehr trotz Aufforderung seitens der Abgabenbehörde unterlassen, eine Person als gemeinsamen Bevollmächtigten namhaft zu machen. Erst im April 1993 hat das Finanzamt Dipl.Vw. MP als gemeinsamen Bevollmächtigten der Gesellschafter der GesBR bestellt und dies GW und dem Beschwerdeführer mitgeteilt. Alle vor der Bestellung des Dipl.Vw. MP zum gemeinsamen Bevollmächtigten der Gesellschafter der GesBR für die GesBR ausgefertigten, an Dipl.Vw. MP bzw an Dipl.Vw. MP und Mitges adressierten, Dipl.Vw. MP zugestellten Bescheide sind daher ins Leere gegangen, somit rechtlich nicht existent geworden (vgl die bereits von der belangten Behörde zitierten hg Erkenntnisse vom , 89/13/0059, und vom , 91/13/0002, Slg Nr 6613/F, sowie das hg Erkenntnis vom , 88/15/0131). Daran vermögen auch die Ausführungen des Beschwerdeführers, das Finanzamt sei stets von einer Duldungs- und Anscheinsvollmacht ausgegangen, nichts zu ändern. Wie sich aus den eingehenden Regelungen des § 81 Abs 2 BAO ergibt, begnügt sich das Abgabenverfahrensrecht nicht mit einer bloßen Duldungs- und Anscheinsvollmacht. Die vertretungsbefugte Person ist vielmehr namhaft zu machen, also ausdrücklich zu bezeichnen. Geschieht dies nicht, hat die Abgabenbehörde eine solche Person bescheidmäßig zu bestellen. Ein Vertrauen auf den äußeren Tatbestand - wie es dem Beschwerdeführer offenkundig vorschwebt - kann daher nicht dazu führen, daß die für eine nicht rechtsfähige Personenvereinigung einschreitende Person als deren Bevollmächtigter der Abgabenbehörde gegenüber anzusehen ist.
Der Beitritt zu einer Berufung setzt überdies voraus, daß die bereits erhobene Berufung zulässig ist. Die belangte Behörde hat mit in Rechtskraft erwachsenem Bescheid vom Juli 1993 die Berufung des Dipl.Vw. MP vom November 1991 gegen die im Oktober 1991 für die GesBR ausgefertigten, an Dipl.Vw. MP bzw an Dipl.Vw. MP und Mitges adressierten, Dipl.Vw. MP zugestellten Bescheide betreffend Umsatzsteuer sowie einheitliche und gesonderte Feststellung von Einkünften für die Jahre 1986 bis 1989 zu Recht mangels eines tauglichen Anfechtungsobjektes als unzulässig zurückgewiesen. Erweist sich eine Berufung als unzulässig, so ist auch der Beitritt zu dieser Berufung zurückzuweisen (vgl Stoll, BAO Kommentar, 2623).
Bei dieser Sach- und Rechtslage erübrigte es sich auf die Frage einzugehen, ob ein Beitritt zu Berufungen gegen Feststellungsbescheide überhaupt zulässig ist.
Der Beschwerdeführer rügt zwar die Verletzung von Verfahrensvorschriften, führt jedoch nicht aus, in welchem Punkt der festgestellte Sachverhalt von der belangten Behörde aktenwidrig angenommen worden sein soll, noch welche Ermittlungen vermißt werden oder welche der von der belangten Behörde angestellten Überlegungen unschlüssig wären, wodurch ein im Spruch anders lautender Bescheid hätte ergehen können. Unter Berücksichtigung der Tatsache, daß der entscheidungswesentliche Sachverhalt nicht strittig war, liegt die behauptete Verletzung von Verfahrensvorschriften nicht vor.
Die Beschwerde erweist sich somit insgesamt als unbegründet und war daher gemäß § 42 Abs 1 VwGG abzuweisen.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl Nr 416/1994.
Wien, am