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VwGH vom 11.12.2002, 2002/12/0043

VwGH vom 11.12.2002, 2002/12/0043

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Germ und die Hofräte Dr. Zens und Dr. Bayjones als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Lamprecht, über die Beschwerde des Dr. P, Rechtsanwalt in L, gegen den Bescheid des Ausschusses der Oberösterreichischen Rechtsanwaltskammer vom , Zl. 28 F/96, betreffend Beigebung eines Verteidigers gemäß § 41 Abs. 2 StPO, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Die Oberösterreichische Rechtsanwaltskammer hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 925,44 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid der Abteilung II des Ausschusses der Oberösterreichischen Rechtsanwaltskammer vom wurde der Beschwerdeführer gemäß § 45 RAO zum Verfahrenshilfeverteidiger des X in einer beim Landesgericht L anhängigen Strafsache bestellt.

In seiner gegen diesen Bescheid erhobenen Vorstellung brachte der Beschwerdeführer vor, nach Auskunft des Untersuchungsrichters des Landesgerichtes L sei die in dieser Strafsache zu erwartende Hauptverhandlung mit einem Zeitaufwand von etwa zwei bis drei Wochen verbunden. Seine Kanzlei habe mit den Betrieb aufgenommen. Die Vertretung in dieser Angelegenheit stelle sich als besonders umfangreich dar (wird näher ausgeführt), sodass er während der Ausübung der Verteidigung des X in der Hauptverhandlung für diesen Zeitraum an der Erbringung jeglicher anderer Leistung gehindert wäre. Dies wäre unmittelbar mit einem wirtschaftlich bedeutenden Nachteil bzw. Schaden für seine Kanzlei verbunden, dies umso mehr, als er gezwungen gewesen sei, die Kanzlei mittels Kredite fremd zu finanzieren. Diese Fakten stellten erhebliche persönliche Umstände im Sinne des § 46 Abs. 2 RAO dar, die es geboten erscheinen ließen, ihn nicht in dieser Angelegenheit mit der Vertretung des X zu beauftragen. Die Heranziehung seiner Kanzlei zur Verrichtung der Hauptverhandlung bzw. für das gesamte Verfahren würde für ihn eine besondere Härte darstellen.

Mit einer als Beschluss bezeichneten Erledigung vom wies der Ausschuss der Oberösterreichischen Rechtsanwaltskammer die Vorstellung des Beschwerdeführers gegen den erstinstanzlichen Bescheid ab. Die Begründung dieses nunmehr angefochtenen Bescheides lautet:

"§ 30 Abs. 3 der Geschäftsordnung für die Rechtsanwaltskammer für Oberösterreich und deren Ausschuss besagt:

"Ist zu erwarten, dass eine Vertretung besonders umfangreich sein wird, so können auch mehrere Rechtsanwälte zur gemeinsamen Vertretung bestellt werden.

Besonders umfangreiche Vertretungen sind auf Antrag mehrfach anzurechnen. Eine besonders umfangreiche Vertretung ist insbesondere dann anzunehmen, wenn die Verhandlungsdauer einschließlich der halben Zuwartezeit 6 Stunden übersteigt. Ist dies der Fall, so sind jeweils vier weitere angefallene Stunden als Grund für die Befreiung von der nächstfolgenden Bestellung zu berücksichtigen.

Darüber hinaus besteht die Möglichkeit einer angemessenen

Vergütung nach § 16 (4) RAO.

Rechtsmittelbelehrung: ..."

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer zunächst Beschwerde gemäß Art. 144 Abs. 1 B-VG vor dem Verfassungsgerichtshof. Nachdem dieser mit Beschluss vom , B 1681/96-11, die Behandlung der Beschwerde abgelehnt und diese antragsgemäß dem Verwaltungsgerichtshof abgetreten hatte, wurde sie vom Beschwerdeführer ergänzt. Der Beschwerdeführer macht in der ergänzten Beschwerde Rechtswidrigkeit des Inhalts und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend.

Die belangte Behörde legte den Verwaltungsakt vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Der Beschwerdeführer erachtet sich gemäß § 46 Abs. 2 RAO in Verbindung mit § 30 Abs. 3 und § 34 Abs. 2 der Geschäftsordnung für die Rechtsanwaltskammer für Oberösterreich und deren Ausschuss in seinem Recht auf Nichtheranziehung zur Verfahrenshilfe verletzt, weil besondere persönliche Umstände vorlägen, welche die Heranziehung als besondere Härte erscheinen lassen. Als Rechtswidrigkeit des Inhalts bringt er vor, die belangte Behörde habe das ihr eingeräumte Ermessen in unzulässiger Weise ausgeübt, indem die in § 46 Abs. 2 RAO genannten "persönlichen Umstände" nicht gewürdigt worden und auch in die Entscheidung in keiner Weise eingeflossen seien. Bei richtiger rechtlicher Beurteilung hätte die Behörde zur Ansicht gelangen müssen, dass es einem erst mit eingetragenen Rechtsanwalt, der seine Tätigkeit in der eigenen Kanzlei allein ausübe, drei Monate später wirtschaftlich nicht zumutbar sei, eine Verteidigung im Wege der Verfahrenshilfe zu erlangen, bei der es um internationale Bandenbildung und Diebstähle im Zusammenhang mit PKW im In- und Ausland gehe. Die Heranziehung der Kanzlei des Beschwerdeführers stelle in wirtschaftlicher Hinsicht eine im Gesetz vorgesehene besondere Härte dar, weshalb der Beschwerdeführer in diesem Fall von der Verfahrenshilfe zu entbinden gewesen wäre. Im vorliegenden Fall handle es sich um eine besonders umfangreiche Vertretung, weil die Hauptverhandlung mehr als einen Tag dauere, was auch in der Geschäftsordnung für die Rechtsanwaltskammer für Oberösterreich und deren Ausschuss normiert sei.

Als Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften macht der Beschwerdeführer geltend, die belangte Behörde habe seine Vorstellung gegen den erstinstanzlichen Bescheid, ohne auf sein in diesem Rechtsmittel erstattetes Vorbringen näher einzugehen und lediglich unter Zitierung von Gesetzesstellen, daher ohne Begründung, abgewiesen.

§ 46 der Rechtsanwaltsordnung, RGBl. Nr. 96/1868 (RAO) in der Fassung BGBl. Nr. 570/1973, der die Bestellung von Rechtsanwälten zu Verfahrenshelfern durch die Ausschüsse der Rechtsanwaltskammern regelt, lautet:

"§ 46. (1) Die Ausschüsse der Rechtsanwaltskammern haben bei der Bestellung nach festen Regeln vorzugehen; diese haben eine möglichst gleichmäßige Heranziehung und Belastung der der betreffenden Kammer angehörenden Rechtsanwälte unter besonderer Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse zu gewährleisten. Diese Regeln sind in den Geschäftsordnungen der Ausschüsse festzulegen.

(2) Die Geschäftsordnungen können jedoch allgemeine Gesichtspunkte festlegen, nach denen Rechtsanwälte aus wichtigen Gründen von der Heranziehung ganz oder teilweise befreit sind. Als wichtige Gründe sind besonders die Ausübung einer mit erheblichem Zeitaufwand verbundenen Tätigkeit im Dienst der Rechtsanwaltschaft oder persönliche Umstände anzusehen, die die Heranziehung als besondere Härte erscheinen ließen."

Sowohl für das Verfahren der Abteilung II des Ausschusses als auch der belangten Behörde sind die Verwaltungsverfahrensgesetze und insbesondere auch das AVG nicht anzuwenden (Art. II EGVG). Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung dargetan hat, haben aber auch die Verwaltungsbehörden, die aus dem Anwendungsbereich der Verwaltungsverfahrensgesetze ausgenommen sind, aushilfsweise die im AVG niedergelegten Grundsätze eines geordneten rechtsstaatlichen Verfahrens in der Verwaltung ganz allgemein anzuwenden. Aus dieser Rechtsprechung folgt, dass auch im Beschwerdefall die im AVG festgelegte Begründungspflicht von Bescheiden gilt (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 92/01/1018).

Der Zweck der Bescheidbegründung besteht insbesondere darin, die inhaltliche Überprüfung des Bescheides auf seine Rechtmäßigkeit zu ermöglichen; verfahrensökonomische Überlegungen rechtfertigen es, von der Begründungspflicht in jenen Fällen abzusehen, in denen eine inhaltliche Überprüfung eines Bescheides in einem Rechtsmittelverfahren nicht in Betracht kommt (vgl. § 58 Abs. 2 AVG und das hg. Erkenntnis vom , Zl. 95/10/0048), was aber hier nicht der Fall ist.

Die belangte Behörde hat sich im angefochtenen Bescheid auf die Wiedergabe des § 30 Abs. 3 der Geschäftsordnung für die Rechtsanwaltskammer für Oberösterreich und deren Ausschuss und den Hinweis auf die Möglichkeit einer angemessenen Vergütung nach § 16 Abs. 4 RAO beschränkt. Sie hat sich jedoch nicht mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers in seiner Vorstellung befasst, es lägen erhebliche persönliche Umstände im Sinne des § 46 Abs. 2 RAO vor, sowie mit der Frage, ob diese Umstände nach der Geschäftsordnung für die Rechtsanwaltskammer für Oberösterreich und deren Ausschuss geeignet sein können, den Beschwerdeführer von der Heranziehung aus wichtigen Gründen ganz oder teilweise zu befreien.

Dieser (in der Beschwerde inhaltlich gerügte) Begründungsmangel hindert den Verwaltungsgerichtshof an der Überprüfung der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides, die gemäß § 41 Abs. 1 VwGG auf der Grundlage des von der belangten Behörde angenommenen Sachverhaltes zu erfolgen hat (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 95/19/1140).

Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

Der Ausspruch über den Kostenersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 501/2001. Die geltend gemachten Barauslagen von S 240,-- waren mit dem Betrag von EUR 17,44 zuzuerkennen.

Wien, am

Dr. Germ

Mag. Lamprecht

Für die Richtigkeit

der Ausfertigung: