VwGH vom 22.02.1994, 93/14/0207

VwGH vom 22.02.1994, 93/14/0207

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Weiss und die Hofräte Dr. Hnatek und Dr. Karger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Rätin Dr. Hutter, über die Beschwerde des M in A, vertreten durch Dr. L, Rechtsanwalt in P, gegen den Bescheid (Berufungsentscheidung) der Finanzlandesdirektion für Oberösterreich (Berufungssenat III) vom , Zl. 4/34/1-BK/Hd-1992, betreffend Einkommensteuer 1986 bis 1988, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Mit dem oben zitierten Bescheid wurden die Berufungen des Beschwerdeführers gegen die Einkommensteuerbescheide für die Jahre 1986 bis 1991 als unbegründet abgewiesen.

Vom Verfassungsgerichtshof wurde mit Beschluß vom , B 944/93-3, die Beschwerde gegen den Bescheid abgelehnt und dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten.

Der Verwaltungsgerichtshof wies mit Beschluß vom , 93/14/0207-2, diese abgetretene Beschwerde betreffend Einkommensteuer 1989 bis 1991 im Hinblick auf das Erkenntnis dieses Gerichtshofes vom , 93/14/0078, wegen entschiedener Sache zurück.

Der Auftrag des Verwaltungsgerichtshofes vom , 93/14/0207-4, zur Ergänzung der abgetretenen Beschwerde bezog sich daher auch nur auf die Anfechtung der Erledigung im angefochtenen Bescheid betreffend Einkommensteuer für die Jahre 1986 bis 1988.

Laut der ergänzten Beschwerde erachtet sich der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid in seinem Recht auf Berücksichtigung seiner Unterhaltspflichten für seine minderjährigen Kinder und seine Ehegattin als außergewöhnliche Belastungen für die Jahre 1986 bis 1991 insbesondere durch Abzug der vom Beschwerdeführer ermittelten Unterhaltsprozentsätze von der Bemessungsgrundlage der Einkommensteuer verletzt sowie in seinem Recht, gegenüber geschiedenen Ehegatten oder gegenüber kinderlosen Steuerpflichtigen nicht diskriminiert zu werden. Er behauptet inhaltliche Rechtswidrigkeit sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und beantragt deshalb Aufhebung des angefochtenen Bescheides.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG zusammengesetzten Senat erwogen:

Hinsichtlich der Veranlagungsjahre 1989 bis 1991 wird der Beschwerdeführer durch den - nach Berücksichtigung der teilweisen Zurückweisung der Beschwerde - noch angefochtenen Bescheid in seinen Rechten deshalb nicht verletzt, weil diese Jahre durch den noch offenen Anfechtungsgegenstand nicht betroffen sind.

Soweit der Beschwerdeführer der belangten Behörde eine unrichtige Anwendung des § 34 EStG 1988 zum Vorwurf macht, ist die Beschwerde unberechtigt, weil die belangte Behörde die genannte Vorschrift hinsichtlich der Veranlagungsjahre 1986 bis 1988 im Hinblick auf § 125 Z. 1 EStG 1988 nicht anzuwenden hatte.

Die belangte Behörde hat es unter Berufung auf § 34 Abs. 2 EStG 1972 abgelehnt, die Unterhaltspflicht des Beschwerdeführers für seine Kinder und seine Ehefrau als außergewöhnliche Belastung anzuerkennen, weil dieser das Merkmal der Außergewöhnlichkeit fehle, träfen derartige Pflichten doch alle Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse und gleichen Familienstandes.

Die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Rechtswidrigkeit dieses Gesetzesvollzuges liegt nicht vor. Die belangte Behörde folgte lediglich § 34 Abs. 2 EStG 1972 in der Fassung vor der Aufhebung der Worte "und gleichen Familienstandes" durch Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom , G 188, 189/91-15, das mangels Anlaßfalleigenschaft im Sinne des Art. 140 Abs. 7 B-VG nicht für den Beschwerdefall wirkt. Die genannte Gesetzesstelle läßt nämlich auch nach ihrem äußersten Wortsinn keine dem Beschwerdeführer günstigere Auslegung zu.

Durch die Aufhebung der erwähnten Gesetzesstelle im Normprüfungsverfahren durch den Verfassungsgerichtshof ist sie einer neuerlichen Prüfung durch diesen Gerichtshof entzogen und damit verfassungsrechtlich unangreifbar geworden

(VfSlg. 6442/1971).

Die belangte Behörde hat in Übereinstimmung mit der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (Erkenntnis , 88/13/0019, ÖStZB 1990, 63, , 90/13/0150, ÖStZB 1991, 382, mit weiteren Nachweisen) zutreffend erkannt, daß die der Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse und gleichen Familienstandes erwachsenden gesetzlichen Unterhaltspflichten das Merkmal der Außergewöhnlichkeit im Sinne des § 34 Abs. 2 EStG 1972 in der von der belangten Behörde für die noch bekämpften Veranlagungsjahre anzuwendenden Fassung entbehren, sofern die Unterhaltspflichten den Rahmen des Normalaufwandes für den Unterhalt nicht übersteigen.

Der Beschwerdeführer behauptet nicht, daß er in den Streitjahren von außergewöhnlichen Mehrkosten etwa wegen Krankheit der Unterhaltsberechtigten, Internatserziehung der Kinder oder deren auswärtiges Studium betroffen worden sei.

Die Wortfolge "gleichen Familienstandes" stellt, wie der Verwaltungsgerichtshof bereits mehrfach ausgesprochen hat (Erkenntnis , 90/13/0079, ÖStZB 1992, 827, und die darin zitierten weiteren Nachweise), nicht nur darauf ab, ob der Steuerpflichtige ledig (geschieden, verwitwet) oder verheiratet ist, sondern es ist damit auch die Anzahl der Kinder gemeint, für die er zu sorgen hat. Zu Unrecht beruft sich der Beschwerdeführer daher auf das Prinzip der Berücksichtigung der persönlichen Leistungsfähigkeit, das nicht im Verfassungsrang steht (vgl. Doralt-Ruppe, Grundriß des österreichischen Steuerrechts, I4), weil der einfache Gesetzgeber mit der zitierten Vorschrift, die keine andere Auslegung zuläßt als die oben bereits erwähnte, der persönlichen Leistungsfähigkeit nicht Rechnung getragen hat.

Durch die Ablehnung der Anerkennung einer außergewöhnlichen Belastung infolge (normaler) gesetzlicher Unterhaltspflicht wie sie die Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse und gleichen Familienstandes erwächst, wird der Beschwerdeführer daher in seinen Rechten nicht verletzt.

Auch sonst besteht keine Rechtsgrundlage, die es der belangten Behörde erlaubt hätte, bei Ermittlung der Einkommensteuerbemessungsgrundlage vom Beschwerdeführer berechnetes "Einkommen" der Unterhaltsberechtigten aus ihrem Unterhaltsanspruch gegenüber dem Beschwerdeführer durch Abzug zu berücksichtigen.

Mit seinem Diskriminierungsvorwurf macht der Beschwerdeführer vor dem Verwaltungsgerichtshof unzuständigerweise die Verletzung des Gleichheitsgebotes durch den Gesetzgeber geltend.

Normbedenken, die (noch) einem Normprüfungsantrag durch den Verwaltungsgerichtshof zugänglich wären, sind bei diesem Gerichtshof nicht entstanden. Was in diesem Zusammenhang den Ehegattenunterhalt bei aufrechter Ehe anlangt, schließt sich der Gerichtshof den Überlegungen des Verfassungsgerichtshofes in dessen Erkenntnis vom , B 1257/91-14, an, auf die vom Verfassungsgerichtshof auch in dessen Ablehnungsbeschluß vom hingewiesen worden ist.

Somit ließ bereits der Inhalt der (ergänzten) Beschwerde erkennen, daß die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt. Die Beschwerde war deshalb gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.