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VwGH vom 24.10.2002, 98/15/0094

VwGH vom 24.10.2002, 98/15/0094

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Sulyok, Dr. Fuchs, Dr. Zorn und Dr. Zehetner als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Reinisch, über die Beschwerde des Ing. F in H, vertreten durch Dr. Erich Kafka, Dr. Manfred Palkovits und Dr. Robert Steiner, Rechtsanwälte in 1010 Wien, Rudolfsplatz 12, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland (Berufungssenat VII) vom , Zl. RV/317-17/05/97, betreffend Einkommensteuer für das Jahr 1995, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.089,68 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Im Beschwerdefall ist die Berücksichtigung von Steuerberatungskosten nach § 18 Abs. 1 Z 6 EStG 1988 als Sonderausgaben strittig. Im angefochtenen Bescheid wird ausgeführt, der Beschwerdeführer sei Landwirt und beziehe darüber hinaus Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung als Beteiligter an einer Hausgemeinschaft. Die Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft seien gemäß § 17 EStG 1988 in Verbindung mit der Verordnung des Bundesministers für Finanzen vom , BGBl. II Nr. 107/1997, pauschaliert ermittelt worden. In der Einkommensteuererklärung für das Jahr 1995 habe der Beschwerdeführer als Sonderausgaben Steuerberatungskosten in Höhe von (brutto) 18.915 S geltend gemacht. Aus den an die belangte Behörde vorgelegten Honorarnoten in Verbindung mit der Vorhaltsbeantwortung vom sei ersichtlich, dass der überwiegende Teil des bezahlten Honorars auf die Abfassung der Steuererklärung inklusive der damit verbundenen steuerlichen Beratung und die Zusammenstellung der Pauschalierungsbeträge entfalle (lt. Honorarnote ein Betrag von 12.680 S netto). Das restliche Honorar von insgesamt 3.080 S netto betreffe die Erstellung der Kraftfahrzeugsteuererklärung samt steuerlicher Beratung und die Lohnverrechnung. Gleichzeitig sei nach den Angaben des steuerlichen Vertreters des Beschwerdeführers mit dem Honorar auch die Beratung in privaten Angelegenheiten abgegolten. Nach Ansicht der belangten Behörde sei allgemein davon auszugehen, dass die auf die Ermittlung der Einkünfte entfallende Tätigkeit sowohl nach dem Zeitaufwand als auch nach dem für die Honorarbemessung maßgebenden Wert "weit höhere Kosten" verursache als die Abfassung der Steuererklärung. Auch im Beschwerdefall erscheine die Erstellung der Einkommensteuererklärung, die Kontrolle der Veranlagung bzw. die Beratung hinsichtlich der Sonderausgaben und der außergewöhnlichen Belastung weniger umfangreich als jene Tätigkeit, die der Einkunftsermittlung zuzuordnen sei. Aus der Aktenlage ergebe sich, dass der Steuerberater "umfangreiche Ermittlungen" zur Feststellung der Grundlagen für die Pauschalierung der Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft gepflogen habe, die als Beilage der Einkommensteuererklärung beigeschlossen worden seien. So seien bei der Berechnung des maßgebenden Einheitswertes verschiedene Einheitswertanteile für Zu- und Verpachtungen zu berücksichtigen, als Hinzurechnungen die vereinnahmten Pachtzinsen und als Abzüge die Sozialversicherungsbeiträge und Beiträge zum Familienlastenausgleichsfonds sowie die bezahlten Schuldzinsen und Pachtzinsen anzuführen gewesen. Zusammenfassend könne gesagt werden, dass nach Ansicht der belangten Behörde die geltend gemachten Aufwendungen eindeutig überwiegend die Gewinnermittlung sowie die Kraftfahrzeugsteuererklärung und die Lohnverrechnung, also den betrieblichen Bereich, betroffen hätten, während die Erstellung der Einkommensteuererklärung im Vergleich dazu von untergeordneter Bedeutung gewesen sei. Auf Grund des zur Anwendung gelangenden Überwiegensprinzips bedeute dies, dass auch die dem Bereich der Erstellung der Einkommensteuererklärung zuzuordnenden Kosten betrieblich veranlasst und nicht als Sonderausgaben abzugsfähig seien. Da im Rahmen der Pauschalierungsverordnung die Berücksichtigung der Steuerberatungskosten als eigene Abzugspost nicht vorgesehen sei, seien diese im Wege der Durchschnittssatzbesteuerung abgegolten. Mangels steuerlicher Auswirkung im Beschwerdefall könne dahingestellt bleiben, in welchem Umfang die in Rechnung gestellten Leistungen für eine Beratung auf außersteuerlichen Rechtsgebieten abzugsfähig seien.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Nach § 18 Abs. 1 Z 6 EStG 1988 sind Steuerberatungskosten, die an berufsrechtlich befugte Personen geleistet werden, bei der Ermittlung des Einkommens als Sonderausgaben abzuziehen, soweit sie nicht Betriebsausgaben oder Werbungskosten sind.

Dass Steuerberatungskosten im Zusammenhang mit der Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen nach Maßgabe der zu § 17 Abs. 4 und 5 EStG 1988 ergangenen Verordnung des Bundesminister für Finanzen über die Aufstellung von Durchschnittssätzen für die Ermittlung des Gewinnes aus Land- und Forstwirtschaft, BGBl. II Nr. 107/1997, als Sonderausgaben nach § 18 Abs. 1 Z 6 EStG 1988 abzugsfähig sind, hat der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom heutigen Tag, 98/15/0145, ausgeführt. Auf die Entscheidungsgründe dieses Erkenntnisses wird gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen. Die belangte Behörde hat damit insoweit auch im vorliegenden Beschwerdefall die Rechtslage verkannt, sodass der angefochtene Bescheid schon deshalb nach § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben war.

Für das fortzusetzende Verfahren wird klarstellend darauf hingewiesen, dass Steuerberatungskosten, soweit sie im Zusammenhang mit betrieblich bedingten Abgaben bzw. Aufzeichnungsführung stehen - im Beschwerdefall betrifft dies offenbar die Steuerberatungskosten im Zusammenhang mit der Erstellung der Kraftfahrzeugsteuererklärung und der Lohnverrechnung -, dem betrieblichen Bereich als Betriebsausgaben zuzurechnen sind und demnach nicht als Sonderausgaben nach § 18 Abs. 1 Z 6 EStG 1988 abgezogen werden können. Weiters ist davon auszugehen, dass der Begriff der Steuerberatungskosten im Sinne des § 18 Abs. 1 Z 6 EStG 1988 allgemein die Beratung und Hilfeleistung in Abgabensachen umfasst. Er ist nicht auf bestimmte Steuerarten beschränkt (vgl. Hofstätter/Reichel, EStG 1988 III B, Tz 1 zu § 18 Abs. 1 Z 6). Auch eine Beratung im Bereich der von den Abgabenbehörden zuzuerkennenden bundesrechtlich geregelten Beihilfen aller Art (vgl. § 2 lit. a Z 1 BAO) kann zu den Steuerberatungskosten gerechnet werden, sodass etwa Beratungstätigkeiten im Zusammenhang mit Verfahren nach dem Familienlastenausgleichsgesetz (die Beschwerde spricht hier die von der belangten Behörde zum "außersteuerlichen Bereich" gerechneten Leistungen im Rahmen der "Schulbeihilfe" - gemeint wohl: Schulfahrtbeihilfe - an) vom Sonderausgabenabzug nach § 18 Abs. 1 Z 6 EStG 1988 nicht ausgeschlossen sind.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit Verordnung BGBl. II Nr. 501/2001.

Wien, am