VwGH vom 20.09.2001, 98/15/0085
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Meinl und die Hofräte Dr. Karger, Dr. Sulyok, Dr. Fuchs und Dr. Zorn als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Zehetner, über die Beschwerde der B GmbH in M, vertreten durch Dr. Hella Ranner, Rechtsanwalt in Graz, Herrengasse 19/II, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Steiermark vom , RV-027.97/1-9/97, betreffend Nachforderung von Lohnsteuer für den Zeitraum vom bis , zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von 4.565,-- S binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Nach dem Bericht über eine Lohnsteuerprüfung betreffend den Zeitraum bis wurden den leitenden Angestellten der Beschwerdeführerin laut Dienstvertrag Zielerreichungsprämien (Bonifikationen) für das Erreichen von im vorhinein vereinbarten Zielsetzungen ausbezahlt. Für das jeweilige Geschäftsjahr sei diese Bonifikation am Letzten des Monates fällig, in dem das Ergebnis des betreffenden Geschäftsjahres beschlossen werde. Die Auszahlung sei daher immer erst im Folgejahr erfolgt. Die Zielerreichungsprämien seien durch die Beschwerdeführerin als Nachzahlung von Arbeitslohn für abgelaufene Kalenderjahre angesehen und mit dem "Belastungsprozentsatz" versteuert worden. Nach Ansicht des Prüfers sei die Besteuerung mit dem Belastungsprozentsatz unrichtig. Treueprämien sowie Prämien für Anerkennung oder Leistung stellten keine Nachzahlung von Arbeitslohn, sondern vielmehr einen "gewöhnlichen sonstigen Bezug" dar, für den die Besteuerung nach § 67 Abs. 1 und 2 EStG 1988 vorzunehmen sei. Damit sei Lohnsteuer in Höhe von 171.915,-- S nachzufordern.
Im angefochtenen Bescheid vertrat die belangte Behörde die Ansicht, die von der Beschwerdeführerin in der Berufungsschrift gegen den auf Basis der Lohnsteuerprüfung ergangenen Abgabenbescheid vertretene Meinung, dass die Versteuerung nach § 67 Abs. 8 lit. a EStG 1988 vorzunehmen sei, weil die ausbezahlten Bonifikationen einen "dienstvertraglich eindeutig festgelegten variablen Gehaltsbestandteil" bildeten, sei für die Beurteilung, ob es sich um Nachzahlungen im Sinn der zitierten Gesetzesbestimmung handle, nicht von entscheidungswesentlicher Bedeutung. Nach dieser Gesetzesbestimmung könnten bei Vorliegen der Voraussetzungen auch Nachzahlungen von sonstigen Bezügen für abgelaufene Kalenderjahre mit dem Belastungsprozentsatz lohnversteuert werden. Von Bedeutung sei vielmehr, ob es sich bei den "Bonifikationen" tatsächlich um Nachzahlungen handle. Bei diesen Vergütungen handle es sich um "Einmalzahlungen", die grundsätzlich alle Merkmale eines sonstigen Bezuges aufwiesen. Dies sei den Anstellungsverträgen klar zu entnehmen, nach denen die Bonifikation für das jeweilige Geschäftsjahr am Letzten jenes Monats fällig sei, in dem das Ergebnis des betreffenden Geschäftsjahres beschlossen werde. Der im Anstellungsvertrag verankerte Rechtsanspruch des Dienstnehmers stelle hinsichtlich der Leistung eine vom Arbeitgeber in seinem Willensbereich gelegene Zahlung dar, die "nur unter gewissen Voraussetzungen zu einem von vornhinein bestimmten Zeitpunkt fällig wird". Es sei nicht möglich, nach dem Anstellungsvertrag klar definierte Vergütungen, die natur- und vertragsgemäß erst nach Abschluss eines Geschäftsjahres auf der Basis des Grades der erreichten Zielsetzung berechnet werden könnten, begrifflich als "Nachzahlung für abgelaufene Kalenderjahre" im Sinn des § 67 Abs. 8 lit. a EStG 1988 zu werten. Dass der Anknüpfungspunkt für die Zahlung das Erreichen der im vergangenen Jahr festgelegten Zielsetzung sei, rechtfertige es nicht, eine Bonifikation, auf die frühestens nach Beschluss des Ergebnisses eines Geschäftsjahres ein Anspruch des Dienstnehmers bestehe, steuerrechtlich auf einen in der Vergangenheit liegenden Zeitraum zurückzubeziehen. Die Anwendung des Belastungsprozentsatzes nach den Bestimmungen des § 67 Abs. 8 EStG 1988 könne daher nicht in Betracht gezogen werden. Der Rechtsansicht des Finanzamtes, dass es sich bei den ausbezahlten Bonifikationen um Sonderzahlungen handle, die unter die Bestimmungen des § 67 Abs. 1 und 2 EStG 1988 fielen, sei daher zuzustimmen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Nach § 67 Abs. 8 lit. a EStG 1988 (in der im Beschwerdefall anzuwendenden Fassung BGBl Nr. 660/1989) sind u.a. Nachzahlungen und nachträgliche Zahlungen von laufenden und sonstigen Bezügen für abgelaufene Kalenderjahre, die neben laufendem Arbeitslohn von demselben Arbeitgeber geleistet werden und nicht auf einer willkürlichen Verschiebung des Auszahlungszeitpunktes beruhen, mit dem Steuersatz zu besteuern, der tarifmäßig dem letzten laufenden Arbeitslohn entspricht (sogenannter Belastungsprozentsatz).
Bei den Nachzahlungen und nachträglichen Zahlungen von laufenden und sonstigen Bezügen im Sinn des § 67 Abs. 8 lit. a EStG 1988 handelt es sich um die Zahlung von Arbeitslohn, der bei einem normalen Lauf der Dinge bereits in früheren Lohnzahlungszeiträumen hätte ausbezahlt werden sollen, wobei die rechtzeitige Auszahlung aber aus Gründen, die nicht im Belieben des Arbeitgebers gestanden sind, unterblieben ist (vgl. die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom , 869/61, vom , 1123/61, sowie Quantschnigg/Schuch, Einkommensteuer-Handbuch, Tz 74 zu § 67).
Bei den im Beschwerdefall strittigen "Bonifikationen" handelte es sich nach dem Vorbringen der Beschwerdeführerin im Berufungsschriftsatz um dienstvertraglich eindeutig festgelegte variable Gehaltsbestandteile, die entsprechend den jeweiligen Anstellungsverträgen am Letzten jenes Monats, in dem das Ergebnis des betreffenden Geschäftsjahres beschlossen wurde, fällig waren (die Beschwerde spricht diesbezüglich auch vom "Stichtag der Auszahlung"). Damit waren die Zielerreichungsprämien aber ohnedies nicht in einem früheren Lohnzahlungszeitaum auszubezahlen, sodass es sich auch um keine Lohnnachzahlungen im Sinn der Bestimmung des § 67 Abs. 8 lit a EStG 1988 handelte. Lag aber keine Verschiebung des "Auszahlungszeitpunktes" vor, können auch Überlegungen zu deren Willkürlichkeit bzw. zur Anspruchsentstehung oder etwa zum Beschwerdevorbringen, wonach der im Anstellungsvertrag verankerte Rechtsanspruch des Dienstnehmers keinesfalls eine vom Arbeitgeber in seinem Willensbereich gelegene Zahlung darstelle, dahingestellt bleiben. Da die in Rede stehenden Prämien unstrittig keinen laufenden Bezug darstellen, ist schließlich nicht zu erkennen, warum die von der Behörde nach Maßgabe der Bestimmungen des § 67 Abs. 1 und 2 EStG 1988 vorgenommene Besteuerung nicht der Rechtslage entsprechen sollte.
Die Beschwerde war somit gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
Wien, am