VwGH vom 27.05.1998, 98/15/0062
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Pokorny und die Hofräte Dr. Sulyok, Dr. Fuchs, Dr. Zorn und Dr. Robl als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Zeller, über die Beschwerde der C AG in L, vertreten durch Dr. Helmut Klementschitz, Rechtsanwalt in 8010 Graz, Friedrichgasse 6, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Steiermark vom , Zl RV-107.97/1-10/97, betreffend Rückzahlung gemäß § 239 BAO, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Über das Vermögen der Beschwerdeführerin wurde am der Konkurs eröffnet.
Mit Schreiben vom begehrte der Masseverwalter die Rückzahlung der mit einer Buchungsmitteilung bekannt gegebenen Umsatzsteuergutschrift für 03/97. Mit weiterem Schreiben vom beantragte der Masseverwalter die Rückzahlung eines weiteren Guthabens. Dieses ergebe sich aus einer Überzahlung an Lohnsteuer. Für den Zeitraum August 1996 bis einschließlich März 1997 seien Löhne und Gehälter nicht bzw. nur teilweise zur Auszahlung gebracht worden, die Lohnsteuer hingegen für den vollen Lohn abgeführt worden.
Mit den Bescheiden vom 21. bzw. wies das Finanzamt die Rückzahlungsanträge ab (aus dem Akt ergibt sich als Grund dafür, dass am die Berichtigung gemäß § 16 Abs. 3 UStG 1994 für die Umsatzsteuer 03/97 erfolgt war und diese eine die Guthaben bei weitem übersteigende Zahllast der Beschwerdeführerin aufwies).
Der Masseverwalter erhob Berufung, worin er im Wesentlichen die Unzulässigkeit der Aufrechnung geltend machte.
Das Finanzamt wies die Berufung mit Berufungsvorentscheidung vom mit der Begründung ab, dass sowohl die Berichtigung der in Anspruch genommenen Vorsteuerbeträge als auch die Berichtigung der entrichtenden Lohnabgaben für August 1996 bis März 1997 für Zeiträume vor Konkurseröffnung erfolgt seien und es sich somit um Konkursforderungen handle.
Im Antrag auf Entscheidung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz vom führte der Masseverwalter aus, dass mittlerweile die Festsetzung der Umsatzsteuer 3/1997 mit Berufungsvorentscheidung in einem wesentlich geringeren Betrag erfolgt sei, sodass sich jedenfalls ein Guthaben ergebe.
Mit dem nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde dieser Berufung keine Folge. In der Begründung führte die belangte Behörde nach Darstellung des Verfahrensganges aus, die Abgabenbehörde könne gemäß § 239 Abs. 2 BAO den Rückzahlungsbetrag auf jenen Teil des Guthabens beschränken, der die der Höhe nach festgesetzten Abgabenschuldigkeiten übersteige, die der Abgabepflichtige nicht später als drei Monate nach Stellung des Rückzahlungsantrages zu entrichten haben werde. Grundsätzlich habe die Abgabenbehörde über den Betrag abzusprechen, der im Zeitpunkt der Antragstellung auf dem Abgabenkonto aufscheine, somit nicht über später entstehende Guthaben.
Im Beschwerdefall sei durch die Gutbuchung von zu Unrecht einbezahlten Lohnabgaben 8/96 bis 3/97 ein Guthaben auf dem Abgabenkonto der Beschwerdeführerin entstanden. Dieses Guthaben habe sich durch die Buchung von Lohnabgaben 6/97 und USt 5/97 verringert. Das verbleibende Guthaben sei gegen die durch das Finanzamt festgesetzte USt 3/97 verrechnet worden.
Unter Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom , 91/15/0077, führte die belangte Behörde weiters aus, dass nicht nur Abgabenansprüche im engeren Sinn, sondern auch Rückforderungsansprüche jeweils zu dem Zeitpunkt entstünden, in dem ein gesetzlicher Tatbestand, mit dessen Konkretisierung das Gesetz Abgabenrechtsfolgen verbinde, verwirklicht werde. Das bedeute, dass es sich bei einem Rückforderungsanspruch des Abgabepflichtigen um nichts anderes handle als um einen negativen Abgabenanspruch der Abgabenbehörde. Gemäß § 4 entstehe der Abgabenanspruch sobald der Tatbestand verwirklicht sei, an den das Gesetz die Abgabenpflicht knüpfe. Das sei hinsichtlich der Lohnabgaben der Lohnzahlungszeitraum. Daraus folge, dass hinsichtlich der Lohnabgaben 8/96 bis 3/97 der Abgabenanspruch bereits vor Konkurseröffnung entstanden sei, ebenso sei auch die Umsatzsteuer 3/97 bereits vor der Konkurseröffnung am entstanden.
Konkursrechtliche Bestimmungen stünden sohin der Aufrechnung nicht entgegen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde mit dem Begehren, ihn kostenpflichtig aufzuheben.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Unter dem Gesichtspunkt einer Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften macht die Beschwerdeführerin geltend, die belangte Behörde hätte über die Rechtmäßigkeit der Aufrechnung einen Bescheid erlassen müssen und zwar auch ohne entsprechende Antragstellung.
Dem ist zu entgegnen, dass ein derartiger Streit nicht in einem Verfahren nach § 239 Abs. 1 BAO, sondern in einem solchen nach § 216 leg. cit. auszutragen ist. Ein derartiger Antrag ist aber von der Beschwerdeführerin nicht gestellt worden.
Gemäß § 239 kann die Rückzahlung von Guthaben auf Antrag des Abgabepflichtigen oder vom Amts wegen erfolgen. Die Abgabenbehörde kann den Rückzahlungsbetrag auf jenen Teil des Guthabens beschränken, der die der Höhe nach festgesetzten Abgabenschuldigkeiten übersteigt, die der Abgabepflichtige nicht später als drei Monate nach der Stellung des Rückzahlungsantrages zu entrichten haben wird.
Nach der Judikatur (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom , 91/15/0077), ist dem Rückzahlungsantrag der Erfolg zu versagen, wenn im Zeitpunkt der Antragstellung das Abgabenkonto kein Guthaben aufweist. Im Fall eines Rückzahlungsantrages ist grundsätzlich nur über jenen Betrag abzusprechen, der im Zeitpunkt der Antragstellung auf dem Abgabenkonto aufscheint (vgl. das hg. Erkenntnis vom , 85/14/0021). Im Beschwerdefall ist unbestritten, dass im Zeitpunkt der Antragstellung () auf Grund der bis dahin vorgenommenen Buchungen auf dem Abgabenkonto der Beschwerdeführerin ein Guthaben aufschien. Lediglich dieses Guthaben war Gegenstand des Verfahrens, und zwar sowohl für die erste Instanz, als auch für die Rechtsmittelbehörde. Die Abgabenbehörden waren daher im gegenständlichen Fall nur berechtigt und verpflichtet, über die Rückzahlung des am bestehenden Guthabens und nicht - wie die Beschwerdeführerin meint - über ein später entstandenes Guthaben abzusprechen. Bei diesem Abspruch haben die Behörden zutreffend auch auf § 239 Abs. 2 BAO Bedacht genommen. Das im Zeitpunkt der Antragstellung vorhandene Guthaben hat sich im Sinne des § 239 Abs. 2 BAO bis zu der Entscheidung des Finanzamtes auf Null reduziert. Die zwischen Antragstellung und Entscheidung des Finanzamtes vorgenommene Berichtigung gemäß § 16 Abs. 3 UStG 1994 für die Umsatzsteuer 03/97 führte zu einer das Guthaben übersteigenden Zahllast der Beschwerdeführerin. Die Behörden haben diese Zahllast bei Beurteilung des Rückzahlungsantrages zutreffend berücksichtigt (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom , Zl. 87/14/0172). War aber im Zeitpunkt der Entscheidung der Behörden auf Grund der zutreffenden Bedachtnahme auf § 239 Abs. 2 BAO das im Zeitpunkt der Antragstellung vorhandene Guthaben aufgezehrt, wurde der Antrag rechtsrichtig abgelehnt. Der Hinweis der Beschwerdeführerin auf das Guthaben auf Grund der Berufungsvorentscheidung vom im Verfahren zur Festsetzung der Umsatzsteuer 03/1997, geht somit ins Leere, weil es sich hiebei um ein vom gegenständlichen Verfahren nicht umfasstes Guthaben handelt. Dieses, wenngleich vor der Entscheidung der Rechtsmittelbehörde über den ursprünglichen Antrag neu entstandene Guthaben kann nur auf Grund eines neuerlichen Antrages gemäß § 239 BAO zu einer Rückzahlung führen.
Die Beschwerde erweist sich daher als unbegründet und war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz stützt sich auf §§ 47 ff VwGG i.V.m. der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
Wien, am