VwGH vom 25.01.2001, 98/15/0061

VwGH vom 25.01.2001, 98/15/0061

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Meinl und die Hofräte Dr. Karger, Dr. Sulyok, Dr. Fuchs und Dr. Zorn als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Valenta, über die Beschwerde der V GesmbH in W, vertreten durch Dr. Thomas Fried, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Gonzagagasse 11/2/22, gegen den Bescheid der Abgabenberufungskommission der Bundeshauptstadt Wien vom , MD-VfR - V 6/98, betreffend Vergnügungssteuer, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat der Bundeshauptstadt Wien Aufwendungen in Höhe von 4.565 S binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Am meldete die Beschwerdeführerin bei der hierfür zuständigen Behörde einen, von ihr an einem Betriebsstandort in Wien bis dahin gehaltenen, ordnungsgemäß angemeldeten und unter die Bestimmung des § 6 Abs 4 Wiener VergnügungssteuerG 1987, LGBl. Nr. 43/1987 (im Folgenden VGSG), fallenden Spielapparat der Type "Fruit Star Bonus" ab. Am gleiche Tage erfolgte die Anmeldung eines ebenfalls unter die zitierte Bestimmung fallenden Spielapparates der Type "Multigame" für den gleichen Standort.

Mit dem in erster Instanz ergangenen Bescheid wurde der Beschwerdeführerin für das Halten des Spielapparates der Type "Mulitgame" im Zeitraum vom bis eine Vergnügungssteuer im Betrag von 18.000 S sowie ein Säumniszuschlag von 360 S vorgeschrieben. Nachdem die Anmeldung des gegenständlichen Gerätes erst am Aufstellungstag und nicht, wie in § 14 Abs 2 VGSG normiert, spätestens einen Tag vor der Aufstellung erfolgt sei, würden die Bestimmungen des § 6 Abs 7 VGSG nicht zur Anwendung kommen können. Daher sei für dieses Gerät bereits für den Monat der Aufstellung eine Vergnügungssteuerpflicht gegeben.

Die Beschwerdeführerin erhob Berufung und begründete diese im Wesentlichen damit, dass von ihr lediglich ein reparaturbedingter Platinenaustausch und nicht ein Geräteaustausch vorgenommen worden sei. Die Anzeige sei trotzdem durchgeführt worden, obwohl in § 6 Abs 7 VGSG nur von einem Geräteaustausch die Rede sei.

Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung als unbegründet ab und führte aus, dass die Identität eines Apparates vom Spielprogramm (d. h. der Platine) bestimmt werde. Ein Platinenaustausch sei daher einem Apparateaustausch gleichzuhalten. Aus dem Akteninhalt gehe zweifelsfrei hervor, dass die Anmeldung des neuen und gleichzeitig die Abmeldung des alten Apparates erst am mit Wirksamkeit ab und somit nicht rechtzeitig im Sinne des § 6 Abs 7 VGSG erfolgt sei. Die Vorschreibung der Vergnügungssteuer sei daher zu Recht erfolgt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die gegen die diesen Bescheid erhobene Beschwerde erwogen:

Die im Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des VGSG

lauten auszugsweise:

"§ 6

...

(7) Wird ein angemeldeter Apparat innerhalb eines Kalendermonates gegen einen gleich oder niedriger besteuerten Apparat getauscht, so entsteht die Steuerpflicht für den neuen Apparat erst ab dem folgenden Kalendermonat, wenn die Anmeldung des neuen Apparates rechtzeitig (§ 14 Abs. 2) und spätestens gleichzeitig auch die Abmeldung des alten Apparates erfolgt.

...

§ 14

(2) Das Halten von Apparaten (§ 6) ist spätestens einen Tag vor deren Aufstellung beim Magistrat anzumelden. Die Anmeldung haben alle Mitunternehmer (§ 13 Abs. 1) gemeinsam vorzunehmen und dabei auch den Mitunternehmer festzulegen, der die Zahlungen zu leisten hat.

..."

Die Beschwerdeführerin wendet sich unter dem Gesichtspunkt der Rechtswidrigkeit des Inhaltes gegen die Beurteilung der belangten Behörde, der von ihr an dem gegenständlichen Apparat vorgenommene Platinenaustausch sei einem Apparateaustausch im Sinne des § 6 Abs 7 VGSG gleichzuhalten.

Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom , Zl. 92/17/0257, ausgesprochen hat, ist unter einem Apparat nach allgemeinen Sprachgebrauch ein aus mehreren Bauelementen zusammengesetztes technisches Gerät zu verstehen, das bestimmte Funktionen erfüllt bzw. eine bestimmte Arbeit leistet.

Ausgehend von dieser Zweckbestimmung hat der VwGH im vorzitierten Erkenntnis weiters festgestellt, dass die Identität des Apparates nicht mehr gegeben ist und es sich insofern um einen "anderen" Apparat handelt, wenn durch den Austausch eines Bauelementes das Gerät seine Funktions- oder Arbeitsweise verändert.

Nach dem Austausch einer das Spielprogramm bestimmenden Platine gegen eine solche anderer Type handelt es sich im Sinne der vorangestellten Überlegungen daher insofern um einen "anderen" Apparat, als hierdurch die Funktions- und Arbeitsweise des Apparates dergestalt verändert wird, dass dem Spieler andere Spielfunktionen angeboten werden. Diese Interpretation der zitierten Bestimmung wird auch durch den Umstand bekräftigt, dass bei der Bestimmung der Höhe der Abgabe gem. § 6 Abs 1 bis 5 VGSG auch auf die angebotenen Spielfunktionen abgestellt wird.

Für die Beurteilung der Frage der Identität im Sinne des § 6 Abs 7 VGSG ist das von der Beschwerdeführerin relevierte Verhältnis der Kosten des neuen Bauelementes und der Anschaffungskosten des Gerätes irrelevant.

Der Austausch der Platine der Type "Fruit Star Bonus" gegen eine solche der Type "Multigame" ist daher im gegenständlichen Fall mangels Identität der dadurch angebotenen Spielfunktionen von der belangten Behörde zutreffend als Apparatetausch im Sinne des § 6 Abs 7 VGSG qualifiziert worden. Dass dieser Austausch, wie von der beschwerdeführenden Partei vorgebracht, reparaturbedingt veranlasst gewesen sein soll, ändert daran nichts, zumal die Beschwerdeführerin nicht behauptet hat, die Einhaltung der Frist des § 14 Abs 2 VGSG wäre bei dem gegebenen zeitlichen Ablauf unmöglich gewesen

Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und war daher gemäß § 42 Abs 1 VwGG abzuweisen.

Der Kostenzuspruch gründet auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Wien, am