VwGH vom 27.06.2001, 98/15/0049
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Meinl und die Hofräte Dr. Karger, Dr. Sulyok, Dr. Fuchs und Dr. Zorn als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Zehetner, über die Beschwerde 1. des S und 2. des P, beide in P, beide vertreten durch Dr. Edmund Roehlich, Rechtsanwalt in Wien I, Opernring 1/E, gegen den Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom , Zl. IVW3-BE-337-13/13-97, betreffend Lustbarkeitsabgabe (mitbeteiligte Partei: Markgemeinde Guntramsdorf, vertreten durch den Bürgermeister), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführer haben dem Land Niederösterreich Aufwendungen in der Höhe von 4.565 S binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Beim gegenständlichen Verwaltungsverfahren handelt es sich um das fortgesetzte Verfahren nach Ergehen des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom , 93/17/0200 (Aufhebung des damals angefochtenen Bescheides wegen Unzuständigkeit der belangten Behörde).
Mit Bescheid vom "1966-07-23" schrieb die Abgabenbehörde erster Instanz (der Bürgermeister der mitbeteiligten Partei) den beiden Beschwerdeführern für an näher bezeichneten 17 Tagen des Jahres 1992 durchgeführte "Bungy-Jumping-Veranstaltungen" insgesamt eine Lustbarkeitsabgabe nach dem NÖ Lustbarkeitsabgabegesetz in Höhe von 84.150 S vor.
Mit Bescheid vom , OS. B/Mo, erging von der Abgabenbehörde erster Instanz ein Bescheid, mit dem der "Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde G als Abgabenbehörde I. Instanz vom (richtig ), AZ: OS:B/Le," welcher unverändert laute wie folgt: ... (Anm.: es folgt eine wörtliche Wiederholung des Spruches des zitierten Bescheides) ... gemäß § 216 NÖ-Abgabenordnung, LGBl 3400-3 (im Folgenden: LAO), von Amts wegen wie folgt berichtigt wurde: "Das Bescheiddatum wird von (unrichtig) auf richtig berichtigt." Zur Begründung wird im Bescheid ausgeführt, weil es sich bei dem Datum des im Spruch genannten Bescheides um einen offensichtlichen Schreibfehler handle, sei dieser gemäß § 216 LAO zu berichtigen gewesen.
Die Beschwerdeführer erhoben durch ihren nunmehr auch im Beschwerdeverfahren einschreitenden Rechtsvertreter mit einem am bei der mitbeteiligten Partei eingelangten Schriftsatz "innerhalb offener Frist" Berufung gegen den "Bescheid vom , GZ OS. B/Mo". In der Berufung kritisierten die Beschwerdeführer eine zur Vorschreibung der Lustbarkeitsabgabe mangelhafte Begründung des genannten Bescheides, wobei sie überhaupt den Standpunkt vertraten, die Vorschreibung von Lustbarkeitsabgabe sei unzulässig, weil Bungeejumping Sport sei und keine pratermäßige Belustigung
Mit einem weiteren Schriftsatz vom brachten auch die beiden Beschwerdeführer persönlich "Berufung gegen den Bescheid vom " (zugegangen am ) ein. Nach dem Inhalt dieses Schreibens erachteten die Beschwerdeführer die Einhebung der vorgeschriebenen Abgabe als nicht gerechtfertigt.
Mit Bescheid des Gemeinderates der mitbeteiligten Partei vom , Zahl 7525/1997 OS. Be/Val, wurden die Berufungen vom " und " gegen den Bescheid des Bürgermeisters der mitbeteiligten Partei "vom , Zahl: OS.B/Mo, betreffend Berichtigung des Bescheides des Bürgermeisters der Marktgemeinde G als Abgabenbehörde I. Instanz vom (), AZ: OS.B/Le" abgewiesen.
Zur Begründung wurde im Berufungsbescheid ausgeführt, im bekämpften Bescheid vom "", Aktenzeichen OS.B/Mo, sei der Bescheid vom "" bloß gemäß § 216 LAO hinsichtlich des offenkundig unrichtigen, auf einem Schreibfehler beruhenden Datums " auf richtig " berichtigt worden. Die Beschwerdeführer bekämpften sowohl in ihrer persönlich eingebrachten Berufung vom als auch in der von ihrem Rechtsvertreter erhobenen Berufung vom jeweils ausdrücklich den Bescheid vom ", GZ OS.B/Mo". Mit diesem Bescheid sei - wie erwähnt - nur eine Berichtigung des Bescheides vom (richtig ) erfolgt. Der Bescheid vom selbst sei inhaltlich, wie sich auch aus dem Berichtigungsbescheid vom ausdrücklich ergebe, völlig unverändert geblieben. Ein Berichtigungsbescheid nach § 216 LAO könne nur hinsichtlich der Frage bekämpft werden, ob ein gesetzmäßiger Grund für die Berichtigung vorliege bzw. dann, wenn erst in der berichtigten Fassung des Bescheides ein Eingriff in die Rechte des Abgabepflichtigen zum Ausdruck komme. Wegen des offenkundigen Schreibfehlers sei ein Berichtigungsgrund nach § 216 LAO vorgelegen. Andere Berichtigungen des Bescheides vom (formeller oder inhaltlicher Art) seien mit dem Berichtigungsbescheid vom nicht vorgenommen worden. Die Berufung sei somit schon deshalb abzuweisen gewesen. Im Berufungsbescheid bemerkte die Berufungsbehörde darüber hinaus "ergänzend", dass auch inhaltlich der Ansicht der Beschwerdeführer, für Bungeejumping sei keine Lustbarkeitsabgabe abzuführen, nicht gefolgt werden könnte. Abschließend wurde im Berufungsbescheid auch festgehalten, dass die Beschwerdeführer den Bescheid vom "", welcher inhaltlich über die vorgeschriebene Lustbarkeitsabgabe entschieden habe, unbekämpft gelassen hätten, sodass dieser rechtskräftig und vollstreckbar sei.
In der sodann von den Beschwerdeführern an die belangten Behörde erhobenen Vorstellung machten diese geltend, der Berufungsbescheid vom , GZ. 7525/1997 Os. Be/Val, sei nicht dem Gesetz entsprechend begründet. In Berufungsbescheiden sei auf die geltend gemachten Berufungsgründe einzugehen. Der gegenständliche Berufungsbescheid habe sich hingegen darauf beschränkt, die Berufung aus formellen Gründen abzuweisen, weil die Berufungsbehörde lediglich den Bescheid vom als angefochten betrachtet habe. Aus dem Inhalt der Berufungsschrift ergebe sich aber zweifelsfrei, dass "der Bescheid erster Instanz nicht nur hinsichtlich der Berichtigung sondern vor allem inhaltlich bekämpft wurde". Tatsächlich habe die Berufungsbehörde "ja auch die Berufung inhaltlich abgewiesen und nicht wegen Fristverlauf zurückgewiesen". In der Folge beschäftigten sich die Beschwerdeführer in der Vorstellung mit der Frage, ob Bungeejumping Sport bzw. die Vorschreibung der Lustbarkeitsabgabe rechtlich zulässig sei.
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die Vorstellung gegen den Berufungsbescheid vom , Zl. 7525/1997 OS. Be/Val, mit dem "eine Berufung der nunmehrigen Vorstellungswerber vom 1. und vom gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde G vom , OS. B/Le, berichtigt durch Bescheid des Bürgermeisters vom , OS. B/Mo, abgewiesen wurde", als unbegründet abgewiesen. Der angefochtene Bescheid wurde damit begründet, dass die Vorschreibung der Lustbarkeitsabgabe für die Veranstaltungen des Bungeejumping der Rechtslage entspreche (es liege eine Lustbarkeit im Sinn des NÖ Lustbarkeitsgesetzes vor).
Die Behandlung der gegen den angefochtenen Bescheid vor dem Verfassungsgerichtshof erhobenen Beschwerde hat dieser mit Beschluss vom , B 348/98, abgelehnt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die antragsgemäß zur Entscheidung abgetretene Beschwerde erwogen:
Nach § 216 LAO kann die Abgabenbehörde in ihrem Bescheid unterlaufende Schreib- und Rechenfehler oder andere offenbar auf einem ähnlichen Versehen beruhende tatsächliche oder ausschließlich auf dem Einsatz einer automatischen Datenverarbeitungsanlage beruhende Unrichtigkeiten berichtigen.
Bei dem Bescheid des Bürgermeisters der mitbeteiligten Partei vom handelte es sich nach Gestalt und Inhalt eindeutig um einen gemäß § 216 LAO ergangenen Bescheid, der den mit Datum "" erlassenen Bescheid nur hinsichtlich des offenkundigen Schreibfehlers bei der im Bescheiddatum angegebenen Jahreszahl berichtigte. Dieser Berichtigungsbescheid, an dessen Charakter auch die - an sich nicht notwendige - Wiederholung des gesamten Spruches des berichtigten Bescheides nichts änderte (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , 2651/77), trat nicht an die Stelle des fehlerhaften Bescheides. Wie die Berufungsbehörde in ihrem Bescheid vom richtig erkannte, konnte sich eine Anfechtung dieses Berichtigungsbescheides nur gegen den Umfang und den Inhalt des Berichtigungsbescheides wenden (vgl. beispielsweise die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom , 89/13/0203, und vom , 92/13/0130, zur insoweit vergleichbaren Rechtslage nach § 293 BAO). Zu Recht hat deshalb die Berufungsbehörde die als Einheit zu wertenden Berufungsschriften vom 1. und , die zweifelsfrei nur den Bescheid vom als Anfechtungsgegenstand bezeichneten, schon deshalb "abgewiesen", weil eine über den Gegenstand des Berichtigungsbescheides (somit lediglich die Datumsrichtigstellung) hinausgehende Berufung unzulässig war (vgl. etwa auch das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , 95/13/0161). Dass die Berufungsbehörde bei ihrer zutreffenden Begründung die Berufung formell nicht zurück- sondern abwies, ist in diesem Zusammenhang rechtlich unerheblich.
Die belangte Behörde hätte damit die Vorstellung schon allein mit der Begründung abweisen müssen, dass der Berufungsbescheid mit seiner Erledigung der Berufung im Grunde des § 216 LAO jedenfalls der Rechtslage entsprach. Wenn diese aus anderen Gründen zur abweisenden Erledigung der Vorstellung gelangte, dabei auch dem Berufungsbescheid das unrichtige Verständnis beimaß, dieser hätte über eine Berufung gegen den Bescheid des Bürgermeisters vom "" abgesprochen, können die Beschwerdeführer damit im Ergebnis nicht in ihren Rechten verletzt sein.
Die Beschwerde war damit gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen. Von der beantragen mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof konnte aus den Gründen des § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG abgesehen werden.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VO BGBl. Nr. 416/1994.
Wien, am