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VwGH vom 14.12.1993, 93/14/0145

VwGH vom 14.12.1993, 93/14/0145

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Weiss und die Hofräte Dr. Hnatek, Dr. Karger, Dr. Baumann und Mag. Heinzl als Richter, im Beisein der Schriftführerin Oberkommissärin Dr. Hutter, über die Beschwerde 1. der N GmbH & Co KG, 2. der HF GmbH, 3. der O & Co KG, 4. der S GmbH & Co KG, 5. des E, sämtliche in Lienz, alle vertreten durch Dr. G, Rechtsanwalt in L, gegen den Bescheid (Berufungsentscheidung) der Finanzlandesdirektion für Tirol (Berufungssenat I) vom , Zl. 30.582-3/93, betreffend einheitliche und gesonderte Gewinnfeststellung sowie Gewerbesteuer für die Jahre 1988 und 1989, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde der Zweit- bis Fünftbeschwerdeführer hinsichtlich Gewerbesteuer wird zurückgewiesen.

Im übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführer sind zu gleichen Teilen schuldig, dem Bund Aufwendungen von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die erstbeschwerdeführende KG, an der die übrigen Beschwerdeführer als Mitunternehmer beteiligt sind, schaffte zum Anlagevermögen 1988 einen LKW mit Mischeraufbau, Betonpumpe und Betonverteilermast sowie 1989 zwei LKW (MAN-Fahrgestelle) und für diese die Mischeraufbauten an. Die Erstbeschwerdeführerin machte bei dieser Anschaffung einen Investitionsfreibetrag (IFB) von 20 % der Anschaffungskosten geltend.

Die belangte Behörde anerkannte im Instanzenzug nur einen IFB von 10 % mit der Begründung, die LKWs und ihre Aufbauten seien jeweils als einheitliches Wirtschaftsgut und als Kraftfahrzeug im Sinne des § 10 Abs 1 dritter Satz EStG 1972 bzw. § 10 Abs 4 erster Satz EStG 1988 und nicht als selbstfahrende Arbeitsmaschinen anzusehen. Die jeweilige Einheit des Wirtschaftsgutes auf Grund der Verkehrsauffassung ergebe sich aus der Zulassung laut Typenschein für das Fahrzeug samt Aufbauten. Diese Aufbauten seien auf dem Unterbau fest montiert. Eine Lösung der Verbindung sei zwar technisch möglich, müßte aber kraftfahrrechtlich genehmigt werden. Der optische Eindruck spreche für ein einheitliches Wirtschaftsgut. Bei Lösung der Verbindung zwischen LKW-Unterbau und -Aufbauten entstünden Wirtschaftsgüter anderer Wesensart. Die Verkehrsauffassung kenne den Begriff des Betonmischwagens und meine damit ein einheitliches aus LKW-Unterbau, Betonmischer und allenfalls aus Betonpumpe und Betonverteilermast bestehendes Wirtschaftsgut. Die Maschinen zeigten das im Straßenverkehr bekannte Bild von Betonmischfahrzeugen. Aus jeder Sicht sei der Eindruck eines LKWs gegeben. Sie seien zur Zurücklegung größerer Strecken geeignet wie andere LKWs auch. Die 1989 angeschafften Fahrzeuge hätten primär die Aufgabe Mischgut unter Aufrechterhaltung der Konsistenz des Betons während der Fahrt zu transportieren. Das 1988 angeschaffte Fahrzeug werde auch zum Transport von Beton, primär aber zum Pumpen des Betons an der Baustelle eingesetzt. Für die Einstufung als Kraftfahrzeug nach der Verkehrsauffassung sei aber nicht der konkrete Einsatz, sondern der typische Einsatz ausschlaggebend. Dieser bestehe auch bei dem 1988 angeschafften Gerät im Transport. Für bloße Pumpzwecke wäre der LKW-Unterbau überflüssig. Dies werde durch die Tatsache unterstrichen, daß auch dieses Fahrzeug eine Geschwindigkeit von beinahe 100 km/h erreichen könne.

Die Beschwerdeführer erachten sich durch diesen Bescheid in ihrem Recht auf Feststellung einer den gesetzlichen Vorschriften entsprechenden Höhe der Einkünfte bei der einheitlichen und gesonderten Gewinnfeststellung nach § 188 BAO sowie in ihrem Recht auf gesetzmäßige Festsetzung der Gewerbesteuer verletzt. Sie behaupten inhaltliche Rechtswidrigkeit sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und beantragen deshalb Bescheidaufhebung.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und in ihrer Gegenschrift die Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Der angefochtene Bescheid ist an die erstbeschwerdeführende Partei gerichtet. Anders als hinsichtlich der einheitlichen und gesonderten Feststellung der Einkünfte (§ 191 Abs 3 BAO) wirkt die Gewerbesteuerfestsetzung nicht gegenüber den Gesellschaftern der erstbeschwerdeführenden Partei als Mitschuldner (§ 4 Abs 1 GewStG). Da die unter 2. bis 5. angeführten Beschwerdeführer durch die Entscheidung gegenüber der Erstbeschwerdeführerin betreffend Gewerbesteuer in ihren Rechten nicht verletzt werden können, war die Beschwerde insoweit in einem gemäß § 12 Abs 3 VwGG gebildeten Senat gemäß § 34 Abs 1 und 3 VwGG zurückzuweisen (vgl. Verwaltungsgerichtshof , 92/14/0148).

Weder der Umstand, daß Fahrgestell einerseits und Mischer andererseits von verschiedenen Verkäufern erworben und gesondert in Rechnung gestellt wurden, noch die Behandlung und Bezeichnung der Geräte in der erstmals in der Beschwerde erwähnten und mit dieser im Auszug vorgelegten Baugeräteliste zeigt eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf.

Die erwähnte Baugeräteliste 1991 (herausgegeben von der Vereinigung Industrieller Bauunternehmer Österreichs) ist ihrem Inhalt nach eine unverbindliche Verbandsempfehlung im Sinne des § 36 KartG und hat den Zweck, technisch-wirtschaftliche Baumaschinendaten zur internen Verrechnung bei Arbeitsgemeinschaften zur Verfügung zu stellen. Ihre Systematik (Gliederung in "25 Betonförderanlagen", zu denen die Liste die Fahrmischer aber auch die Autobetonpumpen mit Verteilermast zählt, und in "29 Kraftfahrzeuge, Anhänger, Rohrlegegeräte", unter denen die Lastkraftwagen aufscheinen) macht keine für die im gegebenen steuerrechtlichen Zusammenhang bedeutsame Verkehrsauffassung zur Frage der Einheit des Wirtschaftsgutes oder der Zuordnung zu den Kraftfahrzeugen oder den selbstfahrenden Arbeitsmaschinen relevante Aussagen. Die in der Liste enthaltenen Definitionen dienen lediglich dem erwähnten internen Verrechnungszweck. Die Baugeräteliste stellt auch keine generelle Norm dar, die von der belangten Behörde anzuwenden gewesen wäre.

Selbst wenn der Hinweis in der Beschwerde auf die Baugeräteliste nicht als gemäß § 41 VwGG unzulässige und daher für den Verwaltungsgerichtshof unbeachtliche Neuerung anzusehen wäre, ließe sich daher aus dieser für den Erfolg der Beschwerde nichts gewinnen.

Ein einheitliches Wirtschaftsgut liegt dann vor, wenn die Bestandteile in einem einheitlichen Nutzungs- und Funktionszusammenhang stehen (vgl. Doralt, Einkommensteuergesetz, Kommentar2, Rz 38 zu § 4). Der einheitliche Nutzungs- und Funktionszusammenhang von LKW-Unterbau und den Aufbauten liegt hier auf der Hand, wurden doch diese Teile zu einem gemeinsamen Ganzen, das einem Zweck dienen soll, fest zusammengefügt. Der Erwerb der Bestandteile von verschiedenen Käufern und die Ausstellung verschiedener Rechnungen steht daher der Beurteilung als einheitliches Wirtschaftsgut nicht entgegen. Die belangte Behörde hat zutreffend erkannt, daß die Einheit des Wirtschaftsgutes auch in der kraftfahrrechtlichen Zulassung zum Ausdruck kommt.

Sowohl die beiden Fahrmischer, die 1989 angeschafft wurden, als auch der Fahrmischer mit Betonpumpe und Betonverteilermast, der 1988 angeschafft wurde, sind jeweils als ein einheitliches Wirtschaftsgut anzusehen. Würden die erwähnten Teile getrennt, lägen der konstruktiven Funktionsbestimmung und damit ihrer Art nach andere Wirtschaftsgüter vor, nämlich LKW-Fahrgestelle einerseits und Bestandteile von Betonmischerfahrzeugen anderseits.

Die Geräte wurden von der belangten Behörde aber auch zutreffend als Kraftfahrzeuge im Sinne des § 10 EStG 1972 bzw. 1988 beurteilt:

Daß es sich bei den Geräten um durch technisch freigemachte Energie angetriebene, nicht an Geleise gebundene Fahrzeuge handelt (vgl. Hofstätter-Reichel, Die Einkommensteuer, Kommentar, Band III A, Tz 13 Punkt 1 zu § 8 EStG 1972; Doralt, Einkommensteurgesetz, Kommentar2, Rz 60 zu § 10), stellen die Beschwerdeführer zu Recht nicht in Frage. Zu entscheiden war von der belangten Behörde daher noch, ob die erwähnten Fahrmischer ausschließlich oder vorwiegend zur Personen- oder Güterbeförderung bestimmt sind, oder ob dies nicht zutrifft, weil sie selbstfahrende Arbeitsmaschinen darstellen, also ihrer Bauart und Ausrüstung nach ausschließlich oder vorwiegend zur Durchführung von nicht in der Beförderung von Personen oder Gütern bestehenden Arbeitsvorgängen bestimmt sind (vgl. zum Begriff der selbstfahrenden Arbeitsmaschinen § 2 Z. 21 KFG 1967).

Da die Fahrmischer - wie von der belangten Behörde unbekämpft festgestellt - mit verhältnismäßig hohen Geschwindigkeiten fahren können und Beton in der gewünschten Konsistenz an den Ort des Verbrauches liefern sollen, durfte die belangte Behörde davon ausgehen, daß die Fahrmischer, sei es mit oder ohne Betonpumpe und Betonverteilermast überwiegend dazu bestimmt sind, Güter, nämlich Beton, zu transportieren. Nicht die Herstellung von Beton, sondern dessen Transport ist die vorwiegende Zweckbestimmung eines Fahrmischers. Der Fahrmischer mit Pumpe und Verteilermast hat darüber hinaus noch die Aufgabe, den Beton am Ort des Verbrauches unmittelbar an die Stelle zu bringen, an der er eingegossen werden soll. Die Güterbeförderungsfunktion überwiegt aber auch im Fall eines derartigen Gerätes. Würde der Beton nämlich nicht mit dem LKW über größere Strecken in gleichbleibender Konsistenz an den Ort des Verbrauches gebracht, wären Betonpumpe und Betonverteilermast nutzlos. Käme der letztgenannten Funktion die vorwiegende Bedeutung zu, wäre jedoch, wie die belangte Behörde richtig erkannt hat, der Aufbau dieser Geräte auf einem LKW, der bis zu 100 km/h erreichen kann, unnotwendig. Daran ändert der Umstand nichts, daß der Fahrmischer mit Betonpumpe und -Verteilermast auch "stationär an der Baustelle" eingesetzt werden kann. Entscheidend für die Einstufung als Kraftfahrzeug oder selbstfahrende Arbeitsmaschine ist nämlich die vorwiegende Bestimmung von der Konstruktion her.

Die Beschwerde zeigt daher weder eine unrichtige rechtliche Beurteilung des festgestellten Sachverhaltes noch eine wesentliche Verletzung von Verfahrensvorschriften auf, zumal sich die belangte Behörde mit den in der Berufung vorgetragenen Argumenten vollständig und zutreffend auseinandergesetzt hat und die erstmals in der Beschwerde erwähnte Baugeräteliste im Verfahren vor der belangten Behörde - wie bereits oben dargelegt - keine entscheidungswesentliche Rolle spielte.

Da die Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid somit im Rahmen des Beschwerdepunktes in ihren Rechten nicht verletzt werden, war die Beschwerde, soweit sie nicht zurückzuweisen war, gemäß § 42 Abs 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Entscheidung über Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 104/1991.