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VwGH vom 16.11.1993, 93/14/0138

VwGH vom 16.11.1993, 93/14/0138

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Weiss und die Hofräte Dr. Hnatek, Dr. Karger, Dr. Baumann und Mag. Heinzl als Richter, im Beisein der Schriftführerin Oberkommissärin Dr. Hutter, über die Beschwerde des W in L, vertreten durch Dr. S, Rechtsanwalt in L, gegen den Bescheid der FLD für OÖ (Berufungssenat I) vom , Zl. 6/102/8-BK/Mi-1993, betr Einkommen- und Gewerbesteuer 1982 bis 1985 sowie Festsetzung bzw. Zerlegung des einheitlichen Gewerbesteuermeßbetrages 1983 bis 1985, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer ist Bandagist. Er machte bei der Ermittlung der Einkünfte aus dieser Tätigkeit für die Streitjahre Aufwendungen für Reisen zu Fachkongressen (Orthopädie) und Aufwendungen für "Workshops" im Ausland geltend, die nach seiner Darstellung dazu dienten, gemeinsam mit den hiezu eingeladenen Orthopäden und Mitarbeitern eines ausländischen Erzeugers (Z), der hiefür dem Beschwerdeführer 5 % Sonderrabatt einräumte, Weiterbildungs- und Entwicklungsarbeit auf dem einschlägigen Gebiet zu leisten.

Das Finanzamt anerkannte diese Aufwendungen nicht. Der Beschwerdeführer erhob Berufung.

Mit dem angefochtenen Bescheid versagte die belangte Behörde der Berufung in den genannten Punkten sowie hinsichtlich Festsetzung und Zerlegung des einheitlichen Gewerbesteuermeßbetrages den Erfolg.

Sie beurteilte die Kongreßreisen - eine davon (Rio de Janeiro) mußte vom Beschwerdeführer wegen seiner Verhinderung storniert werden, wodurch ihm Stornokosten entstanden waren - allesamt (Acapulco, Kuala Lumpur, Miami-Orlando, Rio de Janeiro, Kapstadt) als Aufwendungen für die Lebensführung (§ 20 Abs. 1 Z. 2 EStG 1972). Auf Grund von vorliegenden Reiseprogrammen, im übrigen im Hinblick auf die unzulängliche Mitwirkung des Beschwerdeführers im Verfahren, habe festgestellt werden müssen, daß es sich um Reisen mit Mischprogrammen gehandelt habe, die nicht jeglicher Anziehungskraft auf andere als in der spezifischen Richtung beruflich interessierte Teilnehmer entbehrt hätten; außerdem hätten die allgemein interessierenden Programmpunkte wesentlich mehr Zeit in Anspruch genommen als während der laufenden Berufsausübung als Freizeit zur Verfügung stünde. Die Teilbarkeit des Aufwandes lehnte die belangte Behörde unter Hinweis auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , 90/14/0176, ab.

Die Durchführung von "Workshops" nahm die belangte Behörde mangels ausreichender Nachweise nicht als glaubhaft gemacht an. Sie beurteilte die Aufwendungen des Beschwerdeführers für die Auslandsreisen und -aufenthalte von Orthopäden als nicht abzugsfähig gemäß § 20 Abs. 1 Z. 3 EStG 1972; sie wären selbst beim Nachweis einer beruflichen Bedingtheit als solche anzusehen, die ihren Zusammenhang mit den Einkünften aus der Förderung des gesellschaftlichen Ansehens des Steuerpflichtigen gewinnen. Als Betriebsausgabe geeigneter Werbeaufwand liege daher ebenfalls nicht vor.

Die Berufung gegen den gemäß § 296 BAO geänderten Gewerbesteuermeßbescheid wies die belangte Behörde gemäß § 252 BAO mit der Begründung ab, daß es sich um einen abgeleiteten Bescheid handle.

Der Beschwerdeführer erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid in seinem Recht auf richtige Festsetzung der Abgabenbeträge und in seinem Recht auf Durchführung eines gesetzlichen Verfahrens nach der BAO verletzt. Er behauptet inhaltliche Rechtswidrigkeit sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und beantragt deshalb Bescheidaufhebung.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und in ihrer Gegenschrift die Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die Beschwerdeausführungen wenden sich inhaltlich ausschließlich gegen die Verneinung der Betriebsausgabeneigenschaft der oben erwähnten Aufwendungen. Eine Verletzung des Beschwerdeführers im Rahmen des Beschwerdepunktes durch die oben erwähnte Erledigung der Berufung gegen den (geänderten) Gewerbesteuermeßbescheid ist daher nicht erkennbar.

Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, daß die belangte Behörde unter Hinweis auf die erhöhte Mitwirkungspflicht des Steuerpflichtigen bei Sachverhalten mit Auslandsbezug seinem Vorbringen über die Durchführung von Workshops im Ausland keinen Glauben geschenkt hat. Entscheidend ist daher, ob diese Beweiswürdigung der nachprüfenden Kontrolle durch den Gerichtshof standhält.

Der vom Beschwerdeführer vorgetragene Umstand, daß die Workshops in den Steuererklärungen von ihm aufgegriffen worden seien, stellte für die Behörde keinen Nachweis und keine Glaubhaftmachung dar. Aus diesem Umstand ließ sich nämlich für die Beantwortung der Frage tatsächlicher Durchführung derartiger Veranstaltungen nichts gewinnen. Aufgabe des Verfahrens war es nämlich, die Richtigkeit der Steuererklärungen zu prüfen, nicht sie ungeprüft zugrundezulegen. Dem steht der Umstand nicht entgegen, daß seinerzeit erklärungsgemäß veranlagt wurde; die betreffenden Verfahren wurden nämlich - was der Beschwerdeführer ebenfalls nicht bestreitet - wieder aufgenommen.

Der Beschwerdeführer behauptet, es sei unrealistisch anzunehmen, er müsse sich nach mehr als fünf Jahren an jede Reise im Detail erinnern können. Auch mit diesem Vorbringen ist für ihn nichts gewonnen. Dem Beschwerdeführer blieb es nämlich im Abgabenverfahren überlassen, mit Hilfe welcher Beweis- oder Bescheinigungsmittel er in der belangten Behörde die Überzeugung von der Richtigkeit seines Vorbringens herbeiführt. Er hat im übrigen nie behauptet, daß es für die Durchführung der Workshops mit den von ihm dargestellten Inhalten außer ihm keine Zeugen gäbe, die man befragen könne, und schriftliche Unterlagen hierüber fehlten, was für wissenschaftliche Tagungen, die noch dazu - wie der Beschwerdeführer vorgebracht hatte - Ergebnisse im Sinne der Entwicklung von neuen Behandlungsmethoden erbracht hätten, äußerst ungewöhnlich wäre. Weder Zeugen- noch Urkundenbeweise wurden aber angeboten oder vorgelegt.

Der Beschwerdeführer beruft sich darauf, der Abgabenbehörde ein Schreiben der Firma Z, in dem diese die mündlich getroffene Vereinbarung, wonach der Beschwerdeführer einen Sonderbonus von 5 % vom Gesamtumsatz erhalte, damit er diesen für die Realisierung der Fachtagungen (Workshops) verwende, vorgelegt zu haben. Die Behauptung des Beschwerdeführers, die belangte Behörde habe die Gültigkeit einer solchen Vereinbarung mangels Schriftlichkeit bestritten, ist unrichtig. Dergleichen ist im angefochtenen Bescheid nicht zu entnehmen. Die belangte Behörde hat dem Vorbringen betreffend Workshops den Glauben versagt und zur Begründung (auch) angeführt:

"Schriftliche Unterlagen darüber konnten jedoch nicht vorgelegt werden."

Wenn die belangte Behörde in der Gegenschrift nun die Vorlage eines Schreibens der Firma Z des erwähnten Inhaltes nicht bestreitet - ein solches Schreiben ist allerdings den vorgelegten Verwaltungsakten nicht entnehmbar; in diesen liegt lediglich eine handschriftliche, undatierte und nicht unterschriebene Notiz (A 29): "Schriftverkehr mit Firma (Z) bezüglich Workshops wird am Montag ins Amt gebracht. Lt Tel mit Dkfm G gibt es darüber keinen Schriftverkehr nur mündliche Vereinbarung" - so ist ihr doch darin beizupflichten, daß eine derartige schriftliche Bestätigung der Z noch keine Bescheinigung der tatsächlichen Durchführung von Veranstaltungen des behaupteten Inhalts dargestellt hätte, wie sie dem Beschwerdeführer durch die von ihm behauptete Vereinbarung mit Z aufgegeben gewesen wäre. Aus der Vereinbarung hätte sich nämlich nicht entnehmen lassen, "was bei diesen im Ausland abgehaltenen, angeblichen "Workshops" tatsächlich abgelaufen ist" (Seite 4 der Gegenschrift). Schon aus diesem Grund fehlt auch dem allein hinsichtlich der Bestätigung der Firma Z vorgetragenen Beschwerdegrund wesentlicher Verletzung von Verfahrensvorschriften die Berechtigung.

Dem Beschwerdeführer kann deshalb nicht gefolgt werden, daß die belangte Behörde unter Berücksichtigung der von ihm behaupteten Bestätigung der Firma Z seinem Vorbringen über die Durchführung von Workshops hätte glauben müssen.

Schließlich beanstandet der Beschwerdeführer, daß seine Aufwendungen für die Workshops nicht unter dem Gesichtspunkt Werbeaufwand als Betriebsausgaben anerkannt wurden. Sein Vorbringen im Verwaltungsverfahren, daß hinsichtlich der Workshops ein gewisser Werbegedanke vorhanden gewesen sei, bezog sich jedoch nicht auf den Streitzeitraum, heißt es doch in der Berufung (Seite 7 unten) ausdrücklich:

"Die Feststellung der Finanzverwaltung, daß es sich dabei um "Werbeveranstaltungen" gehandelt hat, bringt ausschließlich die anfängliche Motivation der Firma Z im Jahre 1979 zum Ausdruck."

Im übrigen heißt es in der Berufung bezüglich der Veranstaltung der sogenannten Workshops später (Seite 10 unten):

"... keinesfalls kann jedoch wie seitens der Behörde angeführt, darunter eine "Werbeveranstaltung" verstanden werden ..."

Schon im Hinblick auf dieses Vorbringen des Steuerpflichtigen im Abgabenverfahren war die belangte Behörde nicht gehalten, bei sonstiger Rechtswidrigkeit ihres Bescheides, einen nahezu ausschließlichen oder auch nur überwiegenden Werbezweck der Einladungen des Beschwerdeführers an die Fachärzte zu Auslandsreisen und -aufenthalten als erwiesen anzusehen.

Zwar ist jener Begründungsteil im angefochtenen Bescheid zur Frage des Werbeaufwands, die Fachärzte seien nicht Abnehmer oder Käufer der vom Beschwerdeführer vertriebenen Produkte und es könne den teilnehmenden Fachärzten im Hinblick auf entgegenstehendes Standesrecht nicht unterstellt werden, sie würden sich durch Teilnahme an "Workshops" dazu bestimmen lassen, ihren Patienten den Einkauf von Waren der Firma Z bzw. des Beschwerdeführers zu empfehlen, daß also nicht sein könne, was nicht sein dürfe, hinsichtlich der Schlüssigkeit der Beweiswürdigung durchaus anfechtbar. Auf Grund der vorangegangenen Überlegungen kommt jedoch dieser Beweiswürdigung eine den Spruch des Bescheides tragende Bedeutung nicht mehr zu.

Es fehlte nämlich - wie die belangte Behörde zutreffend erkannt hat - an Beweis- oder Bescheinigungsergebnissen, aus denen ableitbar gewesen wäre, daß die Einladungen eindeutig auf Kundenwerbung ausgerichtet gewesen seien. Das bereits geschilderte Vorbringen des Beschwerdeführers im Verwaltungsverfahren schloß einen solchen Sachverhalt aus.

Es war daher nicht rechtswidrig, daß die belangte Behörde davon ausging, der Repräsentationscharakter der Einladungen stehe im Vordergrund und die Aufwendungen für die "Workshops" seien im Sinne der Judikatur zur "Geschäftsfreundebewirtung" gemäß § 20 Abs. 1 Z. 3 EStG 1972 als nicht abziehbar zu beurteilen (vgl. Schubert-Pokorny-Schuch-Quantschnigg, Einkommensteuer Handbuch, 2. Auflage, Tz 25 und 26 zu § 20). Der Verwaltungsgerichtshof sieht sich nicht veranlaßt, von dieser Rechtsprechung abzugehen.

Die Feststellung der belangten Behörde, die Kongreßreisen seien solche mit Mischprogramm gewesen, bei dem der Zeitanteil für die allgemeinen Programmteile das übliche Freizeitausmaß zwischen der laufenden Berufsausübung überschritten habe, wird von der Beschwerde nicht angegriffen.

Ob ein Zusammentreffen mit Persönlichkeiten bei den Kongressen die Grundlage dafür gebildet hat, daß der Beschwerdeführer eingeladen wurde, 1987 einen Kongreß in Singapur abzuhalten, ist deshalb ohne Bedeutung, weil dieser Umstand nichts daran zu ändern vermöchte, daß die Reisen im Hinblick auf das Überwiegen allgemein interessierender Programmteile nicht nahezu ausschließlich betrieblich veranlaßt waren.

Die belangte Behörde hat den Sachverhalt daher unter Berücksichtigung ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes rechtlich zutreffend beurteilt.

Sie hat auch zu Recht darauf verwiesen, daß sich der Beschwerdeführer nicht auf das hg. Erkenntnis vom , Zlen. 2334, 2423/79, ÖStZB 1980, 264, berufen kann, weil bei einer - infolge Mischprogrammes - privaten Mitveranlassung der Reise die durch den beruflichen Teil veranlaßten Aufwendungen (mangels Trennbarkeit) infolge des Aufteilungsverbotes nicht absetzbar sind (vgl. das hg. Erkenntnis vom , 90/14/0176, ÖStZB 1991, 479).

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Durchführung der mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG unterbleiben, weil die Schriftsätze der Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens und die dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegten Akten des Verwaltungsverfahrens erkennen ließen, daß die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten läßt.

Die Entscheidung über Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 104/1991.