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VwGH vom 19.01.1999, 96/08/0215

VwGH vom 19.01.1999, 96/08/0215

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Knell und die Hofräte Dr. Müller, Dr. Sulyok, Dr. Nowakowski und Dr. Strohmayer als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Hackl, über die Beschwerde des H in W, vertreten durch Dr. Josef Unterweger, 1080 Wien, Buchfeldgasse 19a, gegen den Bescheid des Bundesministers für Arbeit und Soziales vom , Zl. 121.129/5-7/95, betreffend Pflichtversicherung in der Unfallversicherung nach dem B-KUVG (mitbeteiligte Partei:

Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter,

Josefstädter Straße 80, 1081 Wien), zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund (Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales) hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 12.500,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

Der Beschwerdeführer wurde als Ordentlicher Universitätsprofessor für Wildbach- und Lawinenverbauung der Universität für Bodenkultur in Wien mit Ablauf des emeritiert. Während eines Forschungsaufenthaltes in der Volksrepublik China vom bis erlitt er einen Gehörsturz.

Sein Antrag auf Gewährung von Leistungen aus der Unfallversicherung nach dem B-KUVG aus diesem Anlaß wurde mangels Vorliegens einer Berufskrankheit bzw. eines Dienstunfalles abgelehnt. Das durch Klage des Beschwerdeführers eingeleitete Verfahren beim Arbeits- und Sozialgericht Wien wurde über Anregung der mitbeteiligten Partei mit Beschluß des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom bis zur rechtskräftigen Beendigung des Verwaltungsverfahrens über das Bestehen der Versicherungspflicht in der Unfallversicherung nach dem B-KUVG nach dem "" unterbrochen.

Mit Bescheid vom Jänner 1994 stellte die mitbeteiligte Versicherungsanstalt spruchgemäß fest, daß die Pflichtversicherung des Beschwerdeführers in der Unfallversicherung gemäß § 1 Abs. 1 Z. 1 B-KUVG mit Ablauf des geendet habe. In der Begründung dieses Bescheides wurde ausgeführt, die Universität für Bodenkultur habe mit Veränderungsanzeige vom die Emeritierung des Beschwerdeführers mit und die Einstellung der Zahlung der Beiträge zur Kranken- und Unfallversicherung nach dem B-KUVG mit mitgeteilt. Schon mit der Veränderungsanzeige vom sei unter Hinweis auf die Emeritierung die Anmeldung zur Krankenversicherung bzw. die Entrichtung der Beiträge zur Krankenversicherung bekanntgegeben worden.

Die mitbeteiligte Versicherungsanstalt ging davon aus, daß auf die Emeritierung des Ordentlichen Universitätsprofessors die Bestimmungen des § 163 BDG 1979 anzuwenden seien. Demnach sei der emeritierte Universitätsprofessor wohl von der Erfüllung der Dienstpflichten, insbesondere der Lehrverpflichtung, entbunden, sei aber nach Maßgabe der einschlägigen Organisationsvorschriften zur Benützung der Universitätseinrichtungen zu Forschungszwecken berechtigt. Abs. 5 der genannten Bestimmung lege fest, daß der emeritierte Ordentliche Universitätsprofessor nicht als Beamter des Dienststandes gelte. In Entsprechung dieser Bestimmung sei der Versicherungsanstalt mitgeteilt worden, daß die Zahlung der Beiträge zur Unfallversicherung mit dem Zeitpunkt der Emeritierung des Beschwerdeführers eingestellt werde. Die Bestellung des Beschwerdeführers zum Prüfer für das Fachgebiet "Wildbach- und Lawinenverbauung" für die Zeit vom bis sowie seine Entsendung in die Volksrepublik China zwecks Durchführung des Projektes A 9 des zwischen der Volksrepublik China und der Republik Österreich abgeschlossenen wissenschaftlich-technischen Abkommens könnten daran nichts ändern, daß mit dem Zeitpunkt der Emeritierung des Beschwerdeführers seine Pflichtversicherung in der Unfallversicherung nach dem B-KUVG geendet habe. Ob durch die Prüfungs- und Forschungstätigkeiten die Versicherungspflicht in der Unfallversicherung nach dem ASVG begründet werde, könne mangels Entscheidungszuständigkeit der mitbeteiligten Partei nicht beurteilt werden. Für die mitbeteiligte Partei stehe jedenfalls fest, daß mit dem Zeitpunkt der Emeritierung, das sei der , auch die Pflichtversicherung des Beschwerdeführers in der Unfallversicherung nach dem B-KUVG geendet habe.

Der Beschwerdeführer erhob Einspruch. Darin führte er aus, daß er nach seiner Emeritierung am seine Lehr- und Forschungstätigkeit weiter fortgesetzt habe. Er sei beispielsweise mit Schreiben des Bundeskanzleramtes vom , Zl. 120.960/41-IV/2/90, zum Prüfer für das Fachgebiet "Wildbach- und Lawinenverbauung" für die Zeit vom bis bestellt worden. Weiters sei er im Rahmen des wissenschaftlich-technischen Abkommens vom zwischen der Republik Österreich und der Volksrepublik China verpflichtet worden, seine speziellen Kenntnisse auf dem Gebiet der Wildbach- und Lawinenverbauung der Volksrepublik China zur Verfügung zu stellen. Er habe der Entsendung des Bundesministeriums für auswärtige Angelegenheiten und des Bundesministeriums für Wissenschaft und Forschung Folge geleistet. Im Rahmen dieser wissenschaftlichen Tätigkeit habe er am (gemeint: 1992) einen Gehörsturz erlitten, welcher seine Hörleistung um 50 bis 80 % vermindert habe.

Im Jahre 1992 habe der Beschwerdeführer Vorlesungen an der technischen Universität in Wien, am Wildbach- und Lawinenbauinstitut Trient und in Bejin gehalten. Er habe seine Forschungstätigkeit überhaupt nicht vermindert.

Gemäß § 1 B-KUVG stehe der Beschwerdeführer in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und gelte daher als versichert. Wenn die mitbeteiligte Versicherungsanstalt eine Ausnahme von dieser Versicherungspflicht hätte feststellen und begründen wollen, so hätte sie sich gemäß § 1 Abs. 1 B-KUVG auf die §§ 2 oder 3 leg. cit. berufen müssen. Der Umstand, daß die Versicherungsanstalt seit Beginn der Emeritierung keine Beiträge mehr eingehoben habe, stelle keine Begründung dafür dar, daß für ihn keine Versicherung gemäß § 1 B-KUVG vorliege.

§ 163 BDG bestimme in seinem Abs. 5, daß der emeritierte Ordentliche Universitätsprofessor nicht als Beamter des Dienststandes gelte. Dies bedeute jedoch nicht, daß ein emeritierter Universitätsprofessor als pensioniert gelte.

Der emeritierte Ordentliche Universitätsprofessor habe für die Dauer der Emeritierung Anspruch auf einen Emeritierungsbezug. Hingegen stehe im Falle der Pensionierung des Universitätsprofessors diesem ein Ruhegenuß nach dem Pensionsgesetz zu. Ein weiterer Unterschied zwischen Pensionierung und Emeritierung sei aus § 164 BDG zu erkennen, der die Versetzung in den Ruhestand regle, während § 163 leg. cit. die Emeritierung normiere. Auch Art. V der BDG-Novelle zu § 154 leg. cit. unterscheide in seinem Abs. 2 deutlich zwischen emeritiert werden, in den Ruhestand versetzt werden und in den Ruhestand treten.

Gemäß § 1 Abs. 1 Z. 1 B-KUVG bestehe eine Unfallversicherung für die in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund stehenden Dienstnehmer. § 3 Z. 3 leg. cit. normiere eine Ausnahme von der Unfallversicherung für jene Personen, die Anspruch auf eine Pensionsleistung der im § 1 Abs. 1 Z. 7 leg. cit. bezeichneten Art haben. Ein emeritierter Universitätsprofessor sei zwar von der Erfüllung der Dienstpflichten entbunden, jedoch habe der Gesetzgeber durch das Rechtsinstitut der Emeritierung dafür Vorsorge getroffen, daß der emeritierte Universitätsprofessor weiterhin seine Forschungstätigkeit und Lehrbefugnis aktiv ausüben könne. Ein emeritierter Ordentlicher Universitätsprofessor gelte zwar gemäß § 163 Abs. 5 BDG nicht als Beamter des Dienststandes, doch beziehe sich diese Bestimmung nur auf die Erfüllung der Dienstpflichten. Für die von einem emeritierten Ordentlichen Universitätsprofessor jedoch aktiv ausgeübte Lehr- und Forschungstätigkeit ergebe sich aufgrund der vom Gesetzgeber getroffenen Sonderregelung der Emeritierung, die nicht mit einer Pensionierung gleichgesetzt werde, daß ein emeritierter Ordentlicher Universitätsprofessor bei seiner aktiv ausgeübten Lehr- und Forschungstätigkeit nicht unter die von § 3 Z. 3 B-KUVG i. V.m. § 1 Abs. 1 Z. 7 leg. cit. getroffene Regelung zu subsumieren sei.

Die mitbeteiligte Versicherungsanstalt legte den Einspruch dem Landeshauptmann von Wien vor und führte im Begleitschreiben vom aus, § 163 Abs. 5 BDG, der den dienstrechtlichen Sonderstatus des Emeritus deutlich zum Ausdruck bringe, habe im Bereich des Sozialversicherungsrechtes zur Konsequenz, daß mit dem Zeitpunkt der Emeritierung der betreffende Universitätsprofessor nur mehr dem Schutze der Kranken-, jedoch nicht mehr dem der Unfallversicherung nach dem B-KUVG unterliege. Die Emeritierung gemäß § 163 BDG als dienstrechtliche lex specialis nähere den Emeritus sozialversicherungsrechtlich dem Status eines Pensionisten an, ohne daß er rechtlich als solcher anzusehen wäre. Es sei daher auch nicht das Vorliegen eines Ausnahmetatbestandes gemäß § 3 Z. 3 B-KUVG angenommen worden. Es sei lediglich die Beendigung der Pflichtversicherung in der Unfallversicherung gemäß § 1 Abs. 1 Z. 1 B-KUVG festgestellt worden. Die mit § 6 Abs. 2 leg. cit. verbundene Rechtsfolge sei auch auf die Emeritierung gemäß § 163 BDG anwendbar.

Mit Bescheid vom sprach die Einspruchsbehörde aus, daß die Beendigung der Pflichtversicherung in der Unfallversicherung des Beschwerdeführers mit Ablauf des gemäß § 1 Abs. 1 Z. 1 B-KUVG nicht zu Recht erfolgt sei. In der Begründung führte der Landeshauptmann von Wien aus, es liege kein Ausnahmetatbestand von der gesetzlichen Unfallversicherung im Sinn des § 3 Z. 3 B-KUVG vor. Der Beschwerdeführer sei nicht gemäß § 164 BDG in den Ruhestand versetzt worden, sondern sei nach § 163 leg. cit. emeritiert worden. Wenn auch der emeritierte Ordentliche Universitätsprofessor nach § 163 Abs. 5 BDG nicht als Beamter des Dienststandes gelte, so bedeute dies keinesfalls, daß damit auch das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis selbst beendet werde. Bei Bestehen eines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses und dem Nichtvorliegen von Ausnahmetatbeständen nach § 3 B-KUVG bestehe aber mangels anderslautender gesetzlicher Bestimmungen Pflichtversicherung in der Unfallversicherung nach § 1 Abs. 1 Z. 1 B-KUVG. Für die von der mitbeteiligten Versicherungsanstalt vorgenommene Interpretation des § 6 Abs. 2 B-KUVG bleibe kein Raum, weil es sich bei den im § 3 leg. cit. angeführten Ausnahmetatbeständen um eine taxative Aufzählung handle.

Die mitbeteiligte Versicherungsanstalt erhob Berufung. Darin wurde ausgeführt, daß die Auffassung der Einspruchsbehörde, wonach die Emeritierung keinen Einfluß auf das Bestehen des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses habe und damit mangels Vorliegens eines ausdrücklichen Ausnahmetatbestandes im § 3 B-KUVG eine Pflichtversicherung in der Unfallversicherung bestehe, im Hinblick auf den Sinn und Zweck der gesetzlichen Unfallversicherung sowie deren historische Grundprinzipien abzulehnen sei. Unbeschadet der ständigen Weiterentwicklung der Struktur der gesetzlichen Unfallversicherung ergebe sich nach wie vor ihre teleologische Zielrichtung zum Schutz des Versicherten in seiner Rolle als Erwerbstätiger, womit sie sich naturgemäß als soziales Rechtsinstitut für den Aktivstand darstelle. § 163 Abs. 3 BDG normiere ausdrücklich, daß der emeritierte Ordentliche Universitätsprofessor nicht als Beamter des Dienststandes gelte. Schon aus diesem Blickwinkel könnten diese Personen nicht der Pflichtversicherung in der gesetzlichen Unfallversicherung nach dem B-KUVG unterliegen. Die Emeritierung sei in sozialversicherungsrechtlicher Hinsicht unter Berücksichtigung der Zielrichtung der gesetzlichen Unfallversicherung einer Pensionierung im Sinne des § 3 Abs. 3 B-KUVG gleichzuhalten.

Der Beschwerdeführer machte in seiner Stellungnahme vom zu den Ausführungen in der Berufung geltend, daß die Emeritierung eines Universitätsprofessors nach § 163 BDG bloß eine Veränderung im Dienstverhältnis darstelle und nicht zu dessen Beendigung führe. Der Emeritus unterliege daher weiterhin dem Unfallversicherungsschutz. Die Emeritierung sei auch nicht in den taxativen Ausnahmekatalog der §§ 2 und 3 B-KUVG aufgenommen. Der emeritierte Universitätsprofessor werde lediglich von seiner Lehrverpflichtung entbunden. Er sei jedoch weiterhin berechtigt, die Universitätseinrichtungen zu benützen und solle sogar seine Forschungstätigkeit fortsetzen und weiterhin Leistungen für den Bund erbringen. Es sei nicht einzusehen, warum er für diese Dienste im Interesse der Republik Österreich nicht unfallversichert sein solle.

Mit dem nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde der Berufung gemäß § 66 Abs. 4 AVG Folge und stellte in Abänderung des Einspruchsbescheides fest, daß die Pflichtversicherung des Beschwerdeführers in der Unfallversicherung gemäß § 1 Abs. 1 Z. 1 B-KUVG i.V.m. § 3 Z. 3 B-KUVG mit Ablauf des geendet habe.

In der Begründung dieses Bescheides stellte die belangte Behörde zunächst das Verwaltungsgeschehen dar und gab dann auszugsweise die Bestimmungen des § 1 Abs. 1 Z. 1 und 7 B-KUVG, des § 3 Z. 3 leg. cit. sowie des § 163 BDG wieder. Anschließend führte die belangte Behörde ausgehend von dem oben dargestellten unstrittigen Sachverhalt aus, mit den Bestimmungen des § 88 UOG 1993 werde das Universitätspersonal in das neue Organisationsrecht übergeleitet. Abs. 1 dieser Bestimmung normiere, daß das gesamte Universitätspersonal seine Rechte und Pflichten nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes ausübe. Zur Lösung der vorliegenden Streitfrage sei von § 24 UOG 1993 auszugehen, wonach die emeritierten Universitätsprofessoren in keinem aktiven Dienstverhältnis zum Bund stehen. Im Abs. 2 dieser Bestimmung sei festgelegt, daß die emeritierten Universitätsprofessoren das Recht haben, ihre Lehrbefugnis (venia docendi) weiter auszuüben und im Rahmen dieser Lehrbefugnis Lehrveranstaltungen und Prüfungen an der betreffenden Universität abzuhalten, sowie nach Maßgabe der Entscheidung des zuständigen Universitätsorgans Einrichtungen der betreffenden Universität für wissenschaftliche Arbeiten zu benützen.

Ein Vergleich dieser Bestimmung mit § 32 UOG 1975 führe zu dem Ergebnis, daß die Rechtsstellung der emeritierten Professoren durch das UOG 1993 geschwächt worden sei, weil dem Emeritus nicht mehr die Mitarbeit von Personal gesichert sei.

§ 163 Abs. 1 BDG stelle ausdrücklich klar, daß die Emeritierung eine Entbindung von allen Dienstpflichten eines Beamten im aktiven Dienstverhältnis bewirke. Obwohl emeritierte Ordentliche Universitätsprofessoren nicht als pensioniert gälten, seien sie dennoch von den Dienstpflichten eines aktiven Beamten schlechthin entbunden. Die Entbindung von der Lehrverpflichtung werde im § 163 Abs. 1 leg. cit. nur als ein besonderer Fall hervorgehoben. In dieser Bestimmung werde ausdrücklich betont, daß der emeritierte Ordentliche Universitätsprofessor nicht als Beamter des Dienststandes gelte. Ordentliche Universitätsprofessoren würden nicht gemäß § 13 BDG von Gesetzes wegen mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie das 65. Lebensjahr vollenden, in den Ruhestand treten, sondern würden gemäß § 163 Abs. 1 BDG mit Ablauf des Studienjahres, in dem sie das 68. Lebensjahr vollenden, emeritiert. Ihre Aktivzeit laufe also etwa drei Jahre über das gesetzliche Pensionsalter der anderen Bundesbeamten hinaus weiter. Auf eigenen Antrag könne ein Ordentlicher Universitätsprofessor die Emeritierung auch ein oder zwei Jahre früher bewirken. Wolle ein Ordentlicher Universitätsprofessor aber sein aktives Dienstverhältnis in einem Lebensalter beenden, in dem andere Bundesbeamte von Gesetzes wegen in den Ruhestand träten oder durch Erklärung die Versetzung in den Ruhestand bewirken könnten, stehe auch ihm nur die Möglichkeit der Versetzung in den Ruhestand durch Erklärung offen.

Der Emeritierungsbezug im Ausmaß von 100 % des letzten Aktivbezuges gebühre nur im Falle der Emeritierung nach Vollendung des 68. Lebensjahres. Im Falle einer Emeritierung nach Vollendung des 66. oder 67. Lebensjahres, aber vor Vollendung des 68. Lebensjahres gebühre der Emeritierungsbezug im Ausmaß von 90 % des letzten Aktivbezuges.

Im Falle einer Versetzung in den Ruhestand durch Erklärung nach Vollendung des 60. Lebensjahres, aber vor Ablauf des Studienjahres, in dem das 66. Lebensjahr vollendet werde, gebühre ein Ruhebezug nach den Berechnungsbestimmungen des Pensionsgesetzes, also höchstens 80 % des letzten Aktivbezuges.

Im Rahmen der Erläuterungen in der Regierungsvorlage zum Strukturanpassungsgesetz sei der Sinn und Zweck des Instrumentes der Emeritierung und des gegenüber einem Ruhebezug höheren Emeritierungsbezuges nunmehr eindeutig herausgearbeitet worden. Es werde darin klargestellt, daß die Emeritierung und der gegenüber einem Ruhebezug höhere Emeritierungsbezug ihre Rechtfertigung darin fänden, daß Ernennungen von Ordentlichen Universitätsprofessoren in der Regel in einem wesentlich höheren Lebensalter erfolgten als Ernennungen in andere Beamtendienstverhältnisse und Ordentliche Universitätsprofessoren bis in ein höheres Lebensalter im aktiven Dienstverhältnis bleiben sollten. Scheide jedoch ein Ordentlicher Universitätsprofessor vor dem allgemeinen Pensionierungszeitpunkt für Bundesbeamte (Vollendung des 65. Lebensjahres) aus dem aktiven Dienstverhältnis aus, bleibe er also nicht länger als ein anderer Beamter im aktiven Dienstverhältnis, bestehe in der Regel kein Anlaß für einen gegenüber einem Ruhebezug höheren Emeritierungsbezug.

Aus diesen Ausführungen sei zu erkennen, daß es bei der Emeritierung und dem damit verbundenen Emeritierungsbezug nicht auf die Ausübung der Lehr- und Forschungsbefugnis nach dem Emeritierungszeitpunkt ankomme; vielmehr werde darauf abgestellt, daß das aktive Dienstverhältnis des Professors zu einem späteren Zeitpunkt ende als dies bei sonstigen Beamten üblich sei.

Die Ausübung der Lehr- und Forschungsbefugnis durch den Professor nach der Beendigung des aktiven Dienstverhältnisses sei nicht dem emeritierten Universitätsprofessor vorbehalten, sondern auch die pensionierten Universitätsprofessoren blieben berechtigt, die Einrichtungen ihres Universitätsinstitutes bzw. ihrer Hochschuleinrichtung für die Ausübung ihrer Lehr- und Forschungsbefugnis (Erschließung der Künste) zu benützen. Die auch dem Emeritus eingeräumte Berechtigung, Einrichtungen des Universitätsinstitutes bzw. der Hochschuleinrichtung für die Ausübung der Lehr- und Forschungsbefugnis zu benützen, könne daran nichts ändern, daß er - wie ein Beamter im Ruhestand - von allen Dienstpflichten eines im aktiven Dienstverhältnis stehenden Beamten entbunden sei und sich nicht mehr im Dienststand befinde.

Die Gleichstellung des emeritierten Ordentlichen Universitätsprofessors mit den im Ruhestand befindlichen Beamten folge auch daraus, daß für die Erstgenannten die Disziplinarbestimmungen für Beamte des Ruhestandes gälten.

Infolge der im Zuge der Emeritierung stattgefundenen Beendigung des aktiven Dienstverhältnisses handle es sich bei der Tätigkeit des Emeritus eben nicht um die unmittelbare Ausübung seines Berufes, die von ihm gesetzten Tätigkeiten würden nur gesetzt, weil er von seiner Befugnis weiterhin zu lehren und zu forschen, die auch im Ruhestand befindlichen Universitätsprofessoren zukomme, Gebrauch mache. Die Inanspruchnahme dieser Möglichkeit rechtfertige es nicht, emeritierte Universitätsprofessoren in die Unfallversicherungspflicht nach dem B-KUVG einzubeziehen, pensionierte Universitätsprofessoren, die von der Befugnis gleichen Inhaltes Gebrauch machen könnten, hingegen von der Unfallversicherungspflicht nach dem B-KUVG auszunehmen. Zusammenfassend sei daher festzuhalten, daß die Emeritierung den Emeritus dienstrechtlich dem Status eines Pensionisten annähere. Eine verfassungskonforme Interpretation des § 3 Z. 3 B-KUVG führe somit zum Ergebnis, daß die mit dieser Gesetzesstelle verbundenen Rechtsfolgen auch auf die Emeritierung im Sinne des § 163 BDG anzuwenden seien.

Für den gegenständlichen Streitfall bedeute dies, daß der Beschwerdeführer ab dem Zeitpunkt, in dem er ex lege von allen Dienstpflichten eines Beamten im aktiven Dienstverhältnis befreit gewesen sei und sich nicht mehr im Dienststand befunden habe, also mit Ablauf des , von der Unfallversicherungspflicht nach dem B-KUVG - gleich einem im Ruhestand befindlichen Professor - ausgenommen gewesen sei. Eine Einbeziehung in die Unfallversicherungspflicht käme einer vom Gesetzgeber nicht gewollten erheblichen Ausweitung des Unfallrisikos für den Sozialversicherungsträger gleich und sei daher unzulässig.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof. Dieser lehnte die Behandlung der Beschwerde ab und trat sie dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab (Beschluß vom , Zl. B 1177/96).

Im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof hält der Beschwerdeführer seinen im Verwaltungsverfahren eingenommenen Rechtsstandpunkt im wesentlichen aufrecht und beantragt der Sache nach die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und beantragte die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde als unbegründet. Von der Erstattung einer Gegenschrift wurde Abstand genommen.

Die mitbeteiligte Versicherungsanstalt beantragte in ihrer Gegenschrift die Abweisung der Beschwerde als unbegründet.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 1 Abs. 1 Z. 1 B-KUVG sind in der Kranken- und Unfallversicherung, sofern nicht eine Ausnahme nach den §§ 2 oder 3 gegeben ist, u.a. die in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund stehenden Dienstnehmer versichert. Nach Z. 7 dieser Bestimmung sind für die Dauer ihres ordentlichen Wohnsitzes im Inland Personen versichert, die aufgrund eines der in Z. 1 bis 5 bezeichneten Dienstverhältnisse einen Ruhe- oder Versorgungsbezug, einen Übergangsbeitrag, ein Versorgungsgeld oder einen Unterhaltsbezug im Sinne der Bestimmungen des Pensionsgesetzes 1965, BGBl. Nr. 340/1965, oder gleichartiger Bestimmungen erhalten (lit. a) und Personen, die von einem der in Z. 1 bis 5 genannten Dienstgeber einen außerordentlichen Versorgungsgenuß beziehen (lit. b). Nach § 3 Z. 3 B-KUVG sind von der Unfallversicherung u.a. Personen ausgenommen, die Anspruch auf eine Pensionsleistung der in § 1 Abs. 1 Z. 7 bezeichneten Art haben, es sei denn, daß sie gleichzeitig eine der im § 1 Abs. 1 Z. 8 bis 11 angeführten Funktionen ausüben. Gemäß § 6 Abs. 1 Z. 1 B-KUVG endet die Versicherung bei den im § 1 Abs. 1 Z. 1 bis 5 genannten Versicherten mit dem Tag der Beendigung des die Versicherung begründenden Dienstverhältnisses. Nach Abs. 2 dieser Bestimmung endet die Unfallversicherung bei den im § 1 Abs. 1 Z. 1 und 2 genannten Versicherten überdies mit dem Tag des Wirksamwerdens der Versetzung oder des Übertrittes in den Ruhestand.

Die belangte Behörde geht von der Auffassung aus, daß der Emeritierungsbezug des Beschwerdeführers einem Ruhebezug im Sinne des § 1 Abs. 1 Z. 7 B-KUVG gleichzuhalten und der Beschwerdeführer daher gemäß § 3 Z. 3 leg. cit. von der Unfallversicherung ausgenommen sei.

Dieser Auffassung kann aus nachstehenden Gründen nicht beigetreten werden:

Der Beschwerdeführer rügt zunächst, daß die belangte Behörde zur Auslegung des § 3 Z. 3 B-KUVG die Bestimmung des § 24 UOG 1993 herangezogen habe. Die belangte Behörde habe damit übersehen, daß zum Zeitpunkt der Emeritierung bzw. des Unfalles des Beschwerdeführers diese Gesetzesstelle noch gar nicht in Kraft gewesen sei.

Die belangte Behörde ging von § 88 UOG 1993 aus. Abs. 1 dieser Bestimmung ordnet an, daß alle zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes (das ist der ) bereits in einem Dienst- bzw. sonstigen Rechtsverhältnis stehenden Universitätsangehörigen Rechte und Aufgaben nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes haben. Im Abs. 2 Z. 2 wird ausdrücklich geregelt, daß emeritierte Ordentliche Universitätsprofessoren nach § 32 UOG 1975 organisationsrechtlich als emeritierte Universitätsprofessoren gemäß § 24 dieses Bundesgesetzes gelten.

Dem Beschwerdeführer ist insofern Recht zu geben, als die Rechtslage nach dem UOG 1993 trotz der Übergangsbestimmung im § 88 UOG erst im Zeitpunkt des Inkrafttretens, das ist der , wirksam werden konnte und daher weder auf die am erfolgte Emeritierung noch auf den Zeitpunkt des Unfalles des Beschwerdeführers am zurückwirken konnte. Die hochschulorganisatorischen Befugnisse des Beschwerdeführers als Emeritus, insbesondere sein Recht auf Institutsbenützung und Vorlesungen zu halten, sind daher nach der im Zeitpunkt der Emeritierung geltenden Rechtslage, dem UOG 1975, zu beurteilen. Die dienstrechtliche Seite der Emeritierung ist in diesem Gesetz jedoch nicht geregelt. Die Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens gehen offensichtlich davon aus, daß dies in § 163 BDG 1979 geschehen ist. Dazu ist folgendes zu sagen:

Mit Bundesgesetz vom , BGBl. Nr. 148, mit dem das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 geändert wird (BDG-Novelle Hochschullehrerdienstrecht), wurde u.a. das Dienstrecht der Hochschullehrer neu geregelt. Nach Art. XII Abs. 1 Z. 3 trat mit Ablauf des , soweit sich aus Art. V nicht anderes ergibt, das Bundesgesetz BGBl. Nr. 236/1955, womit Bestimmungen über die Pensionsbehandlung von Hochschulprofessoren und über deren Emeritierung getroffen wurden, außer Kraft. Art. V des Bundesgesetzes vom , BGBl. Nr. 148, ordnet im ersten Absatz an, daß mit dem Dienststand angehörende Ordentliche Universitätsprofessoren, Ordentliche Hochschulprofessoren und Außerordentliche Universitätsprofessoren Angehörige der gleichnamigen Gruppe von Hochschullehrern gemäß § 154 BDG 1979 sind. Nach Abs. 3 kann der Ordentliche Universitätsprofessor, der in dem Studienjahr, in dem Art. I in Kraft tritt (das ist der ), das 63. Lebensjahr vollendet hat oder vollendet, seine Emeritierung gemäß § 163 BDG 1979 beantragen; ein Ordentlicher Universitätsprofessor, der in diesem Studienjahr das 69. Lebensjahr vollendet, kann seine Emeritierung mit Ablauf dieses Studienjahres beantragen. Wird kein Antrag gestellt, so sind auf solche Ordentliche Universitätsprofessoren die Abschnitte II bis V des Bundesgesetzes vom , BGBl. Nr. 236, womit Bestimmungen über die Pensionsbehandlung von Hochschulprofessoren und über deren Emeritierung getroffen werden, weiter anzuwenden.

Der Beschwerdeführer wurde mit Ablauf des emeritiert. Da er laut Nachweis der vorgelegten Verwaltungsakten am geboren ist, hätte die Emeritierung nach dem Bundesgesetz BGBl. Nr. 236/1955 erfolgen müssen. Auch nach dieser Rechtslage war eine Emeritierung mit 68 Jahren möglich.

Die Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens gehen allerdings übereinstimmend davon aus, daß die Emeritierung des Beschwerdeführers auf § 163 Abs. 1 BDG gestützt wurde. Eine Überprüfung anhand der Verwaltungsakten ist nicht möglich. Wenn tatsächlich die Emeritierung auf dieser Gesetzesstelle fußte, so wäre die danach geltende Rechtslage maßgebend.

Die Auffassung der belangten Behörde, der Emeritierungsbezug des Beschwerdeführers sei einem Ruhebezug im Sinne des § 1 Abs. 1 Z. 7 B-KUVG gleichzuhalten und daher sei er gemäß § 3 Z. 3 leg. cit. von der Unfallversicherung ausgenommen, ist jedoch weder nach dem Bundesgesetz BGBl. Nr. 236/1955 noch nach § 163 BDG zutreffend:

§ 1 Abs. 1 Z. 1 B-KUVG stellt lediglich auf das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis zu einem dort genannten Dienstgeber ab; die Unfallversicherung endet bei diesen Versicherten mit dem Tag des Wirksamwerdens der Versetzung oder des Übertrittes in den Ruhestand (§ 6 Abs. 2 leg. cit.). Der Zweck des Entfalls der Unfallversicherungspflicht ist darin gelegen, daß im Regelfall der (mit oder ohne Pensionsanspruch) aus dem aktiven Dienststand Ausgeschiedener aufgrund seines nach wie vor bestehenden öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom , Zl. 91/12/0154) zulässigerweise keine dienstliche Tätigkeit mehr entfalten darf und daher wegen des Erfordernisses eines Kausalzusammenhanges zwischen Unfall bzw. Berufskrankheit und dienstlicher Tätigkeit (§ 1 Abs. 2 sowie §§ 90 ff B-KUVG) ein unfallversicherungsrechtliches Schutzbedürfnis von vornherein ausscheidet.

Dieses Zweckmoment ist aber beim Emeritus gerade nicht gegeben:

Das Bundesgesetz BGBl. Nr. 236/1955 definierte die Emeritierung mit der Enthebung (nur) von der Lehrverpflichtung. Nach dieser Rechtslage wurde die Emeritierung gewährt, weil der Ordentliche Hochschulprofessor auch nach Beendigung seiner Lehrtätigkeit seinen Forschungsarbeiten weiterhin oblag. Darüber hinaus hatte er das Recht zur weiteren Ausübung seiner Lehrtätigkeit. Insofern er von dieser Berechtigung Gebrauch machte, wurde er disziplinarrechtlich wie ein Beamter des Dienststandes behandelt (§ 5 dieses Gesetzes).

Nach der von den Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens herangezogenen Rechtslage nach dem BDG 1979 wird durch die Emeritierung der Ordentliche Universitäts(Hochschul)professor zwar von der Erfüllung der Dienstpflichten, insbesondere der Lehrverpflichtung, auf Dauer entbunden, doch bleibt ihm die Berechtigung zur Benützung der Universitäts(Hochschul)einrichtungen zur Fortsetzung der Forschungstätigkeit (Erschließung der Künste) sowie zur Ausübung der Lehrbefugnis nach den Organisationsvorschriften. Die in diesem Rahmen geleistete Tätigkeit soll dem emeritierten Ordentlichen Universitäts(Hochschul)professor durch die Emeritierungsbezüge abgegolten werden. Der Sinn dieser Neuregelung des Institutes der Emeritierung ist somit nach dem klaren Willen des Gesetzgebers darin zu erblicken, den Universitäts(Hochschul)einrichtungen weiterhin eine Tätigkeit des Emeritus in der Forschung (Erschließung der Künste) zu erhalten. Diesem Ziel dient der dem Emeritus für die Dauer der Emeritierung gewährte Anspruch auf Emeritierungsbezug nach § 163 Abs. 6 BDG (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom , Zl. 90/12/0264).

Für die Rechtslage nach dem Bundesgesetz BGBl. Nr. 236/1955 ist sohin zusammengefaßt davon auszugehen, daß der Emeritus nach wie vor seinen Forschungsarbeiten obliegen kann und darüber hinaus zwar nicht die Pflicht, wohl aber das Recht zur weiteren Ausübung seiner Lehrtätigkeit hat. Nach dem BDG ist für den Emeritus jegliche dienstliche Tätigkeit zwar nicht verpflichtend, aber auch kraft Gesetzes für zulässig erklärt und sogar erwünscht und wird hiefür der Emeritierungsbezug als Gegenleistung gewährt. Der Emeritus bleibt daher sowohl nach der Rechtslage nach dem Bundesgesetz BGBl. Nr. 236/1955 als auch nach dem BDG 1979 ein aus dem aktiven Dienststand Ausgeschiedener, er steht aber - unfallversicherungsrechtlich - einem im Dienststand Befindlichen näher als einem Pensionisten, der - nach der im vorliegenden Fall anzuwendenden Rechtslage - aufgrund seines Dienstverhältnisses keine Berechtigung mehr zu dienstlicher Tätigkeit hat. Für die von der belangten Behörde vorgetragene "verfassungskonforme Interpretation des § 3 Z. 3 B-KUVG" mit dem Ergebnis, daß die mit dieser Gesetzesstelle verbundenen Rechtsfolgen auch auf die Emeritierung im Sinne des § 163 BDG anzuwenden seien, bleibt somit kein Raum.

Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG i. V.m. der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994. Das Begehren auf Ersatz von Stempelgebühren war im Hinblick auf die bestehende sachliche Abgabenfreiheit (§ 30 B-KUVG i.V.m. § 110 ASVG) abzuweisen. Der pauschaliert durch Verordnung festgesetzte Schriftsatzaufwand beinhaltet auch die Umsatzsteuer.

Wien, am