VwGH vom 14.12.1993, 93/14/0130
Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
93/14/0160
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerden der Y-Etablissement in Vaduz (Liechtenstein), vertreten durch Dr. J, Rechtsanwalt in K, gegen die Bescheide 1. der Finanzlandesdirektion für Kärnten als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz vom , Zl. 132-6/93, 2. des Vorsitzenden des Berufungssenates I bei der Finanzlandesdirektion für Kärnten als Organ der Finanzstrafbehörde zweiter Instanz vom , Zl. 136-6/93, beide betreffend Beschlagnahme von Gegenständen, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen von zusammen S 6.070,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Im Zuge eines gegen die Beschuldigten GW und HW durchgeführten Finanzstrafverfahrens wurde festgestellt, daß Geschäftsbeziehungen zur nunmehrigen Beschwerdeführerin in Liechtenstein bestanden. Es ergab sich der Verdacht, daß die über die Beschwerdeführerin durchgeführten Geschäfte zumindest teilweise nicht dieser, sondern Unternehmen des Beschuldigten GW zuzurechnen wären. Die Abwicklung dieser Geschäfte erfolgte über ein Konto der Beschwerdeführerin bei der X-Bank. Auch die weitere Dokumentation verschiedener Geschäfte erfolgte auf den Unterlagen zu diesem Konto.
Nach einem Auskunfts- und Einsichtnahmeersuchen des Finanzamtes lehnte die X-Bank die Herausgabe verschiedener Unterlagen unter Hinweis auf das Bankgeheimnis ab. Daraufhin erging die Beschlagnahmeanordnung des Finanzamtes vom . Die X-Bank behauptete jedoch, daß die Voraussetzungen für eine Beschlagnahme nach § 89 Abs 3 und 4 FinStrG nicht vorlägen, worauf die Beweisgegenstände im Sinne des § 89 Abs 5 FinStrG ohne weitere Untersuchung dem Vorsitzenden des Spruchsenates zur Entscheidung über die Beschlagnahme vorgelegt wurden. Der Vorsitzende des Spruchsenates entschied hierauf mit Bescheid vom , daß einige Belege der Beschlagnahme unterliegen, andere Belege hingegen nicht.
Gegen diesen Bescheid erhob (auch) die Beschwerdeführerin Beschwerde an den Vorsitzenden des Berufungssenates bei der Finanzlandesdirektion und beantragte, dieser wolle a) den angefochtenen Bescheid hinsichtlich seines die Beschlagnahme aussprechenden Teiles dahingehend abändern, daß ausgesprochen werde, daß die im angefochtenen Bescheid bezeichneten Belege gemäß § 89 FinStrG nicht der Beschlagnahme unterliegen; b) in eventu den angefochtenen Bescheid aufheben und die Rechtssache zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an die Finanzstrafbehörde erster Instanz zurückverweisen. Mit dieser Beschwerde verband die Beschwerdeführerin den Antrag, ihr den Bescheid vom zuzustellen.
Mit Bescheid des Vorsitzenden des Spruchsenates beim Finanzamt vom wurden sowohl der Zustellantrag als auch die Beschwerde als unzulässig zurückgewiesen. Der Beschwerdeführerin fehle die Aktivlegitimation, sie sei nicht Partei im Sinne des Finanzstrafgesetzes.
Hiegegen erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde an den Vorsitzenden des Berufungssenates bei der Finanzlandesdirektion (§ 89 Abs 6 FinStrG). Sie beantragte, dieser wolle a) den angefochtenen Bescheid ersatzlos beheben; b) dem Vorsitzenden des Spruchsenates auftragen, den Bescheid vom an ihren ausgewiesenen Vertreter rechtswirksam zuzustellen;
c) den Vorsitzenden des Spruchsenates ferner beauftragen, ihre Beschwerde gegen den Bescheid vom dem Vorsitzenden des Berufungssenates zur Entscheidung vorzulegen.
Die Beschwerde wurde mit Bescheid des Vorsitzenden des Berufungssenates vom als unbegründet abgewiesen. An die Beschwerdeführerin sei weder ein Bescheid ergangen noch sei gegen sie im Sinne des Finanzstrafgesetzes unmittelbare finanzstrafbehördliche Befehls- und Zwangsgewalt ausgeübt worden. Das freie Schillingkonto werde bei der Zweigstelle einer inländischen Bank und zwar der X-Bank geführt. Es lägen Verdachtsmomente vor, wonach der im Finanzstrafverfahren Beschuldigte, mit oder ohne Wissen des Kontoinhabers, dieses Konto zur Begehung von Straftaten benützt habe. Diese Verdachtsmomente reichten aus, um das Bankgeheimnis im Sinne des § 23 KWG aufzuheben, auch wenn nach außenhin Kontoinhaber und Beschuldigter im Finanzstrafverfahren nicht ident seien und der Beschuldigte im Finanzstrafverfahren über das Konto weder zeichnungs- noch verfügungsberechtigt sei, da der Verdacht begründet sei, daß der Beschuldigte sich wirtschaftlich das Konto zunutze gemacht habe. Bei der Beschlagnahme von Kontounterlagen handle es sich demnach um die Folge der Aufhebung des Bankgeheimnisses, wobei gegen den Kontoinhaber selbst weder finanzstrafbehördliche Befehls- noch Zwangsgewalt ausgeübt worden sei. Gegenstand des Finanzstrafverfahrens sei nicht die Überprüfung der Beschwerdeführerin sondern lediglich die Überprüfung der Vorgangsweise des im Finanzstrafverfahren Beschuldigten GW. Es seien auch Bankunterlagen beschlagnahmt worden, wobei das Kreditinstitut alle ihm zustehenden Möglichkeiten zur Bekämpfung dieser Maßnahme ausgeschöpft habe.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die zu hg. 93/14/0160 protokollierte Beschwerde.
Im selben Ermittlungsverfahren richtete das Finanzamt an die X-Bank ein wiederum erfolgloses Ersuchen, weitere Belege vorzulegen. Sodann erging die Beschlagnahmeanordnung des Finanzamtes vom . Da die X-Bank das Vorliegen der Beschlagnahmevoraussetzungen bestritt, wurde wiederum im Sinne des § 89 Abs 5 FinStrG vorgegangen. Der Vorsitzende des Spruchsenates entschied mit Bescheid vom über die Beschlagnahme der der X-Bank diesmal abgenommenen Belege. Gegen die Beschlagnahmeanordnung vom erhob (auch) die Beschwerdeführerin Beschwerde und beantragte, der Vorsitzende des Spruchsenates beim Finanzamt wolle a) im Sinne des § 89 Abs 5 FinStrG mit Bescheid feststellen, daß die in der angefochtenen Beschlagnahmeanordnung angeführten Gegenstände nicht der Beschlagnahme unterliegen; b) in eventu die angefochtene Beschlagnahmeanordnung aufheben und die Rechtssache zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an die Finanzstrafbehörde erster Instanz zurückverweisen.
Mit Bescheid der belangten Behörde vom wurde die Beschwerde zurückgewiesen. Eine gemäß § 89 Abs 1 FinStrG vom Finanzamt erlassene Beschlagnahmeanordnung gehöre nach der Rechtsprechung dann nicht mehr dem Rechtsbestand an, wenn der Vorsitzende des zuständigen Spruchsenates über die Beschlagnahme der Beweismittel nach § 89 Abs 5 FinStrG entschieden habe. Da nur eine vorläufige Maßnahme vorliege, die es dem Vorsitzenden des Spruchsenates ermögliche, über die Beschlagnahme zu entscheiden, und der Vorsitzende im vorliegenden Fall auch bereits darüber entschieden habe, sei die Beschlagnahmeanordnung einer Anfechtung nicht mehr zugänglich. Darüber hinaus sei unbestritten, daß der Beschlagnahmebescheid nicht an die Beschwerdeführerin ergangen sei. Die Beschlagnahmeanordnung vom sei ausschließlich an die X-Bank gerichtet worden; die Beschlagnahme habe auch nur Unterlagen erfaßt, die sich im Besitz der X-Bank befunden hätten. Die Beschwerdeführerin sei damit, weil sie nicht Bescheidadressat sei, nicht zur Erhebung der Beschwerde berechtigt. Zur Einbringung eines Rechtsmittels gegen eine behördliche Entscheidung sei nur der befugt, dem die Entscheidung wirksam bekanntgegeben worden sei und für den sie auch inhaltlich bestimmt gewesen sei. Da der Beschwerdeführerin die Beschlagnahmeanordnung nicht wirksam zugestellt worden sei und ihr auch nicht infolge von Gefahr im Verzug Gegenstände gewaltsam abgenommen worden seien, die sich in ihrer Gewahrsame befunden hätten, sei ihr gegenüber auch keine unmittelbare Befehls- und Zwangsgewalt ausgeübt worden, so daß ihr die Aktivlegitimation zur Einbringung der Beschwerde fehle. Auch aus diesem weiteren Grund sei die Beschwerde als unzulässig zurückzuweisen gewesen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die zu hg. 93/14/0130 protokollierte Beschwerde.
Die Beschwerdeführerin erachtet sich durch die beiden angefochtenen Bescheide jeweils in ihrem Recht auf richtige Anwendung des Gesetzes, insbesondere der §§ 89 und 152 FinStrG verletzt. Sie beantragt Bescheidaufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes.
Die belangte Behörde beantragt in ihren Gegenschriften die Abweisung der Beschwerden.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die zur gemeinsamen Beratung und Entscheidung verbundenen Beschwerden erwogen:
Gemäß § 89 Abs 1 FinStrG hat die Finanzstrafbehörde mit Bescheid die Beschlagnahme von verfallsbedrohten Gegenständen und von Gegenständen, die als Beweismittel in Betracht kommen, anzuordnen, wenn dies zur Sicherung des Verfalls oder zur Beweissicherung geboten ist. Der Bescheid ist dem anwesenden Inhaber des in Beschlag zu nehmenden Gegenstandes bei der Beschlagnahme zuzustellen; ist der Inhaber nicht anwesend, so ist der Bescheid nach § 23 des Zustellgesetzes zu hinterlegen. Gemäß Abs 3 unterliegen Beweismittel, auf die sich eine gesetzlich anerkannte Pflicht zur Verschwiegenheit erstreckt, bei dem zur Verschwiegenheit Verpflichteten der Beschlagnahme nur, a) soweit begründeter Verdacht besteht, daß dieser selbst Beteiligter, Hehler oder Begünstigender in bezug auf das Finanzvergehen ist, oder b) wenn es sich um Bücher oder Aufzeichnungen nach den §§ 124 bis 130 BAO oder um dazugehörende Belege oder um solche Gegenstände, welche zur Begehung des Finanzvergehens bestimmt waren oder diese erleichtert haben oder die aus dem Finanzvergehen herrühren, handelt. Gemäß Abs 4 unterliegen in den Fällen des Abs 3 lit. b bei berufsmäßigen Parteienvertretern Gegenstände, die zu deren Information hergestellt wurden, in keinem Falle der Beschlagnahme; bei Banken unterliegen Gegenstände, die Geheimnisse im Sinne des § 23 Abs 1 des Kreditwesengesetzes betreffen, der Beschlagnahme nur für solche vorsätzliche Finanzvergehen, ausgenommen Finanzordnungswidrigkeiten, die mit Finanzvergehen, für die das Bankgeheimnis gemäß § 23 Abs 2 Z 1 des genannten Gesetzes aufgehoben ist, unmittelbar zusammenhängen. Behauptet der zur Verschwiegenheit Verpflichtete, daß die Voraussetzungen für eine Beschlagnahme nach Abs 3 und 4 nicht vorliegen, oder ist er bei der Beschlagnahme nicht anwesend, so ist der Gegenstand gemäß Abs 5 ohne weitere Untersuchung unter Siegel zu nehmen und ohne Verzug dem Vorsitzenden des Spruchsenates vorzulegen, dem gemäß § 58 Abs 2 unter den dort vorgesehenen Voraussetzungen die Durchführung der mündlichen Verhandlung und die Fällung des Erkenntnisses obliegen würde. Der Vorsitzende des Spruchsenates hat mit Bescheid festzustellen, ob die Beweismittel der Beschlagnahme unterliegen. Gemäß Abs 6 entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide nach Abs 5 der Vorsitzende des Berufungssenates, der über Rechtsmittel gegen Erkenntnisse des im Abs 5 genannten Spruchsenates zu entscheiden hätte.
Das Rechtsmittel der Beschwerde besteht gemäß § 152 Abs 1 FinStrG gegen alle sonstigen (nicht als Erkenntnisse) im Finanzstrafverfahren ergehenden Bescheide (Bescheidbeschwerde) sowie gegen die Ausübung unmittelbarer finanzstrafbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Maßnahmenbeschwerde), soweit nicht ein Rechtsmittel für unzulässig erklärt ist. Zur Erhebung der Beschwerde ist derjenige berechtigt, an den der angefochtene Bescheid ergangen ist oder der behauptet, durch die Ausübung unmittelbarer finanzstrafbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt in seinen Rechten verletzt worden zu sein.
Die im Verwaltungsverfahren erhobenen Beschwerden der Beschwerdeführerin als Inhaberin eines Bankkontos richteten sich gegen Bescheide, die an die X-Bank als Inhaberin der beschlagnahmten Unterlagen ergangen waren, nämlich gegen eine Beschlagnahmeanordnung des Finanzamtes (d.h. einen gemäß § 89 Abs 1 FinStrG erlassenen Bescheid) und gegen einen infolge Bestreitung der Beschlagnahmevoraussetzungen durch die X-Bank gemäß § 89 Abs 5 erlassenen Bescheid des Spruchsenatvorsitzenden.
Die Beschwerdeführerin behauptet, entsprechend den Intentionen des § 89 Abs 1 FinStrG sei von einem weiten Inhaberbegriff auszugehen; als Inhaber kontobezogener Urkunden habe nicht nur derjenige zu gelten, in dessen unmittelbarer Gewahrsame sich diese Urkunden befänden, sondern auch der Kontoinhaber selbst, welcher über die von der Beschlagnahme betroffenen Urkunden verfügungsberechtigt sei.
Diese Auffassung teilt der Verwaltungsgerichtshof nicht. Beim Rechtsinstitut der Beschlagnahme durch die Finanzstrafbehörde nach § 89 Abs 1 FinStrG handelt es sich um eine Art vorläufiges Verfahren, das der zwangsweisen Entziehung der Gewahrsame an einer Sache (Wegnahme) zum Zwecke ihrer Verwahrung dient und in dem Entscheidungen im Verdachtsbereich und keine endgültigen Lösungen zu treffen sind. Das Wesen der Beschlagnahme besteht darin, daß die freie Verfügungsgewalt über eine Sache vom Berechtigten auf die Finanzstrafbehörde übergeht (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom , 91/16/0028). Im Zuge dieses Verfahrens hat sich die Behörde nur mit demjenigen auseinanderzusetzen, in dessen Gewahrsame die Sache vorgefunden wurde; dies muß nicht notwendigerweise der Eigentümer sein (vgl. auch Dorazil-Harbich, Kommentar zu § 89 Abs 1 FinStrG, Seite 298, § 91 FinStrG, Seite 305;
Sommergruber-Reger, Kommentar zu § 89 Abs 1 FinStrG, Anmerkung 2, Seite 508). Dementsprechend hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom , 85/13/0023, ausgesprochen, daß die Behörde weder im Zuge der Beschlagnahme noch bei Rückgabe der beschlagnahmten Gegenstände zu prüfen hat, ob die beschlagnahmten Gegenstände sich rechtmäßigerweise in der Gewahrsame des bisherigen Inhabers befunden haben. Wem das Eigentumsrecht an beschlagnahmten Gegenständen zusteht, ist somit belanglos. Für die Inhaberstellung kommt es aber auch nicht darauf an, in wessen Interesse die Bank zur Verschwiegenheit verpflichtet ist. Zutreffend bemerkt die belangte Behörde, daß die Berechtigung zur Disposition über ein Konto keineswegs Besitzrechte über die Dokumentation der Bank begründet.
Im Beschwerdefall befanden sich die beschlagnahmten Bankunterlagen in der Gewahrsame der X-Bank; nur sie war daher Inhaber im Sinne des § 89 Abs 1 FinStrG. Gegen die von der Beschwerdeführerin angestrebte Ausweitung des Inhaberbegriffes auf den Kontoinhaber spricht im übrigen auch die Formulierung der Zustellanordnung in § 89 Abs 1 FinStrG: Zum einen kann der Kontoinhaber auch unbekannt sein; zum anderen hält er (bzw. sein vertretungsbefugtes Organ) sich regelmäßig nicht in den Bankräumen auf, sodaß die primär vorgesehene Ausfolgung des Beschlagnahmebescheides bei der Beschlagnahme regelmäßig nicht in Frage käme.
Aber auch am Verfahren gemäß § 89 Abs 5 FinStrG ist nur die Bank als zur Verschwiegenheit Verpflichteter beteiligt. Eine Einbeziehung des Bankkunden ist im Gesetz nicht vorgesehen.
Für die Beschwerdefälle bedeutet dies, daß die Behörde die gemäß § 89 Abs 1 bzw gemäß § 89 Abs 5 FinStrG ergangenen Bescheide nur an die X-Bank und nicht auch an die Beschwerdeführerin zuzustellen hatte. Die Beschwerdeführerin war nicht berechtigt, gegen diese - nicht an sie ergangenen - Bescheide Beschwerde zu erheben.
Die von der Beschwerdeführerin zitierte Bestimmung des § 246 Abs 2 BAO war in den vorliegenden Fällen nicht einschlägig.
Was die zu 93/14/0130 protokollierte Beschwerde anlangt, ist noch folgendes hinzuzufügen: Wie die belangte Behörde richtig erkannt hat, gehörte die Beschlagnahmeanordnung im maßgeblichen Zeitpunkt der Erlassung der angefochtenen Beschwerdeentscheidung dem Rechtsbestand nicht mehr an, weil der Vorsitzende des Spruchsenates über die Beschlagnahme von Beweismitteln nach § 89 Abs 5 FinStrG bereits entschieden hatte (vgl. die hg. Erkenntnisse vom , 88/16/0221, und vom , 90/14/0118). Die belangte Behörde hatte damit - selbst bei unterstellter Beschwerdelegitimation - nicht mehr zu prüfen, ob die Beschlagnahmeanordnung vom rechtens war. Als Ziel ihres Rechtsmittels gegen die Beschlagnahmeanordnung nennt die Beschwerdeführerin in der vorliegenden Beschwerde die Erreichung einer bescheidmäßigen Feststellung im Sinne des § 89 Abs 5 FinStrG. Hiezu ist es wegen der Bestreitung der Beschlagnahmevoraussetzungen durch die X-Bank aber ohnehin gekommen.
Es kann dahingestellt bleiben, ob der Beschwerdeführerin zur Erlangung von Rechtsschutz eine Maßnahmenbeschwerde gegen die Beschlagnahmehandlungen selbst offen stünde (daß sie Abhilfe mittels Beschwerde gegen die Bescheide, welche die Beschlagnahme verfügen, zu suchen hätte, könnte ihr nach den obigen Ausführungen nicht entgegengehalten werden). Die im Verwaltungsverfahren erhobenen Beschwerden der anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin richteten sich nämlich ausdrücklich gegen Bescheide und nicht gegen faktische Amtshandlungen. Sie orientierten sich dementsprechend an den Inhaltserfordernissen des § 153 Abs 1 FinStrG, nicht an jenem des § 153 Abs 3 FinStrG. Selbst wenn Begründungselemente der Bescheidbeschwerden auch Teil von Maßnahmenbeschwerden sein könnten, so sprechen vor allem die oben wiedergegebenen Rechtsmittelanträge gegen eine Umdeutung in Maßnahmenbeschwerden.
Soweit die Beschwerdeführerin in ihren an den Verwaltungsgerichtshof gerichteten Beschwerden die Ausübung unmittelbarer finanzstrafbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt geltend macht, ist sie darauf hinzuweisen, daß der Verwaltungsgerichtshof für die Behandlung von Maßnahmenbeschwerden nicht (mehr) zuständig ist. Im übrigen ist in der Erlassung eines Bescheides gemäß § 89 Abs 1 oder Abs 5 FinStrG entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin keineswegs eine faktische Amtshandlung zu erblicken.
Die vorliegenden Beschwerden erweisen sich demnach als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs 1 VwGG abzuweisen waren.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.