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VwGH vom 23.11.2000, 98/15/0024

VwGH vom 23.11.2000, 98/15/0024

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Meinl und die Hofräte Dr. Karger, Dr. Sulyok, Dr. Fuchs und Dr. Zorn als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Doralt, über die Beschwerde der EB in A, vertreten durch Dr. Peter Schnabl, Rechtsanwalt in Wien, Singerstraße 8, gegen den Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom , Gem - 521040/11 - 1997 - STO, betreffend Lustbarkeitsabgabe (mitbeteiligte Partei: Gemeinde Aistersheim), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Land Oberösterreich Aufwendungen in der Höhe von 4.565 S binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

In einer Lustbarkeitsabgabe-Anmeldung vom bezeichnete sich die Beschwerdeführerin als Veranstalterin eines vom 13. bis stattfindenden Weihnachtsmarktes mit musikalischen Darbietungen im Wasserschloss A.

Mit Bescheid des Bürgermeisters der mitbeteiligten Gemeinde vom wurden der Beschwerdeführerin für die im Rahmen des Weihnachtsmarktes abgehaltenen musikalischen und gesanglichen Darbietungen Lustbarkeitsabgaben nach dem O.ö. Lustbarkeitsabgabegesetz, LGBl Nr. 74/1979 idgF (im Folgenden: LustbarkeitsabgabeG), im Gesamtbetrag von 13.311,85 S (davon Gemeinde-Lustbarkeitsabgabe 11.200,25 S und Landes-Abgabe für Lustbarkeiten 2.111,60 S) vorgeschrieben. Die Beschwerdeführerin erhob Berufung, wobei sie insbesondere auch auf ihre Tätigkeit als Veranstalterin des Weihnachtsmarktes, für den sie 20 S pro Person als Eintritt verlangt habe, hinwies. Der Gemeinderat der mitbeteiligten Gemeinde wies die Berufung mit Bescheid vom in Ansehung der Vorschreibung der Gemeinde-Lustbarkeitsabgabe in Höhe von 11.200,25 S als unbegründet ab. Auch die gegen die Berufungsentscheidung erhobene Vorstellung blieb erfolglos.

Den im Vorstellungsverfahren ergangenen Bescheid vom bekämpfte die Beschwerdeführerin vor dem Verwaltungsgerichtshof. Dieser hob mit Erkenntnis vom , 92/17/0294 (im Folgenden: Vorerkenntnis), den Bescheid vom wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes auf.

Im Vorerkenntnis führte der Verwaltungsgerichtshof aus, dass sich die Beschwerdeführerin schon im Verfahren vor der Abgabenbehörde erster Instanz zutreffend darauf berufen habe, dass das für den Zutritt zum Markt vereinnahmte Entgelt nicht in erster Linie als Äquivalent für die Teilnahme an den dargebotenen Musikveranstaltungen, sondern für das mit dem Besuch des Marktes verbundene Gesamterlebnis eingehoben worden sei. Dies ändere - so der Verwaltungsgerichtshof weiter im Vorerkenntnis - allerdings an der Steuerbarkeit der Gesamtveranstaltung "Weihnachtsmarkt" nichts. Ein in einem Wasserschloss abgehaltener Weihnachtsmarkt, bei dem neben Christbäumen und Damwildfleisch auch Kleinhandwerkskunst, Weihnachtsbäckerei, Weihnachtsbastelei, Christbaumschmuck und Seidenmalerei feilgeboten würden und in dessen Rahmen mehrmals täglich musikalische Veranstaltungen stattfänden, sei - zumal wegen des zuletzt genannten Umstandes - geeignet, die Besucher zu unterhalten und zu ergötzen. Denn gemäß § 2 Abs. 2 zweiter Satz LustbarkeitsabgabeG werde die Eigenschaft einer Veranstaltung als Lustbarkeit nicht dadurch ausgeschlossen, dass sie auch gleichzeitig anderen nicht als Lustbarkeit anzusehenden Zwecken diene.

Im Vorerkenntnis betonte der Gerichtshof, dass der Weihnachtsmarkt in seiner Gesamtheit eine steuerpflichtige Lustbarkeit darstelle, für die auch nach § 2 Abs. 3 LustbarkeitsabgabeG die Abgabepflicht nicht ausgeschlossen sei, weil der Weichnachtsmarkt nicht ausschließlich Zwecken der Wirtschaftswerbung gedient habe. Da die Lustbarkeitsabgabe allerdings ausschließlich für die in Rede stehenden Musikveranstaltungen - noch dazu auf der Bemessungsgrundlage des für die Gesamtveranstaltung vereinnahmten Entgeltes - und nicht für den Weihnachtsmarkt in seiner Gesamtheit vorgeschrieben worden sei, sei die Beschwerdeführerin in ihren Rechten verletzt worden. Die Rechtskraft der - unrichtigen - Vorschreibung der Lustbarkeitsabgabe für die im Zuge des Adventmarktes stattgefundenen musikalischen und gesanglichen Aufführungen würde nämlich eine neuerliche - richtige - Besteuerung der Lustbarkeit "Adventmarkt" nicht ausschließen. Da die Vorstellungsbehörde diesen Mangel nicht wahrgenommen, den mit der Vorstellung angefochtenen Berufungsbescheid nicht aufgehoben und die Angelegenheit nicht zur neuerlichen Entscheidung an die Berufungsbehörde verwiesen habe, habe sie den Vorstellungsbescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet. Im Vorerkenntnis wurde schließlich darauf hingewiesen, dass die Rechtsmittelbehörde nicht in die sachliche Zuständigkeit der Behörde erster Instanz eingreifen würde, wenn sie im Zuge des fortgesetzten Verfahrens die Bemessung der Lustbarkeitsabgabe richtig für den Weihnachtsmarkt in seiner Gesamtheit vornehme.

Nachdem die belangte Behörde im Sinn des Vorerkenntnisses den Berufungsbescheid des Gemeinderates vom aufgehoben hatte, erging ein neuerlicher Berufungsbescheid des Gemeinderates vom . Darin wurde nunmehr die Gemeinde-Lustbarkeitsabgabe (in unveränderter Höhe) in Abänderung des erstinstanzlichen Bescheides für die Abhaltung des Weihnachtsmarktes ("Adventmarkt") in seiner Gesamtheit vorgeschrieben.

In der wiederum erhobenen Vorstellung führte die Beschwerdeführerin im Schriftsatz vom aus, im Verfahren bis zur Verwaltungsgerichtshofbeschwerde sei es um die Lustbarkeitsabgabe für die Musikveranstaltung, nicht aber für den Weihnachtsmarkt als Ganzes gegangen. Auf Grund nunmehr zu erstattenden neuen Vorbringens solle die nicht in Rechtskraft erwachsene Begründung des Verwaltungsgerichtshofes bezüglich des "Weihnachtsmarktes als Ganzes" schon vom Sachverhalt her widerlegt werden. Der Weihnachtsmarkt beinhalte insgesamt die Vermietung von Kojen, damit Einzelhändler (sowohl Gewerbetreibende als auch private Einmalverkäufer) ihre Waren mit Gewinn verkaufen könnten. Die Beschwerdeführerin habe selbst mehrere Verkaufsstände, um ihre landwirtschaftlichen Produkte, nämlich Wildfleisch etc., mit Gewinn zu verkaufen. Es gebe eine Schlossbeleuchtung; die Christbäume seien für den Verkauf bestimmt (nicht Dekoration) und in ca. 10 % der Zeit fänden Gesänge und Musik diverser lokaler Vereine statt. Der Markt sei ausschließlich gewinnorientiert und weder eine Veranstaltung religiösen Charakters noch eine Veranstaltung der Volkskunst oder ein Liederabend. Es stehe allein der Verkauf im Vordergrund und "die weihnachtliche Art" diene nur den Zwecken der Verkaufsförderung. Zum Nachweis des gegenständlichen Vorbringens werde die Einholung eines Sachverständigengutachtens beantragt. Ein Buchsachverständiger solle in die Bücher der Beschwerdeführerin Einsicht nehmen und damit den Ertrag und Gewinn des Gesamtunternehmens (Markt) für die Beschwerdeführerin bestätigen. Ein weiterer Sachverständiger aus dem Gebiet des Marketing werde "zu beweisen" haben, dass der so genannte "Adventmarkt" überhaupt keine Lustbarkeitsveranstaltung sei. Auch sei die Beschwerdeführerin nicht Veranstalterin des gesamten Marktes; die "Vermietung diverser Kojen an Freunde (ca. 80 % der Verkaufsfläche) ist keine Veranstaltung und der Eigenverkauf und die Schlossbeleuchtung auch". Liege ein Verbrauchermarkt vor, bei denen die Urproduzenten ihre Waren anböten und die Musik spiele, sei dies in erster Linie und ursächlich ein Markt und keine Lustbarkeit. Nur während der "10 % Zeit von Gesängen" liege eine darauf zielende Lustbarkeit vor. Mangels Veranstaltung (im konkreten Fall) einer Lustbarkeit durch die Beschwerdeführerin sei auch keine Abgabe zu zahlen.

Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde als unbegründet ab. Dazu stützte sich die belangte Behörde vor allem auf die Ausführungen im Vorerkenntnis. Der von der Beschwerdeführerin veranstaltete Weihnachtsmarkt stelle in seiner Gesamtheit eine steuerpflichtige Lustbarkeit dar. Die Unterhaltung und Ergötzung müsse nicht der Hauptzweck einer Veranstaltung sein, um diese als Lustbarkeit zu qualifizieren. Die Einholung von Gutachten eines Buchsachverständigen und eines Sachverständigen aus dem Bereich Marketing sei nicht erforderlich. Das erstmalige Bestreiten der Veranstalterqualität durch die Beschwerdeführerin könne auf Grund des vorliegenden Akteninhaltes, insbesondere im Hinblick auf die eigenen Angaben der Beschwerdeführerin, die sich im bisherigen Verfahren (bis hin zum Verwaltungsgerichtshof) immer auch selbst als Veranstalter tituliert habe, nicht stichhältig sein. Die Vermietung diverser Kojen an Freunde ändere an ihrer Veranstaltereigenschaft jedenfalls nichts.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Nach § 1 Abs. 1 LustbarkeitsabgabeG werden die Gemeinden nach § 8 Abs. 6 des Finanzverfassungsgesetzes 1948 vom , BGBl. Nr. 45, verpflichtet, eine Abgabe für die Veranstaltung von Lustbarkeiten (§ 15 Abs. 3 Z. 1 des Finanzausgleichsgesetzes 1979, BGBl. Nr. 673/1978) einzuheben.

Gemäß § 2 Abs. 1 LustbarkeitsabgabeG unterliegen alle im Gemeindegebiet veranstalteten Lustbarkeiten einer Abgabe nach den Bestimmungen dieses Gesetzes.

Nach § 2 Abs. 2 leg. cit. sind Lustbarkeiten Veranstaltungen, welche geeignet sind, die Besucher bzw. Benützer zu unterhalten und zu ergötzen. Dies wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass die Veranstaltung auch gleichzeitig erbauenden, belehrenden oder anderen nicht als Lustbarkeit anzusehenden Zwecken dient, oder dass der Unternehmer nicht die Absicht hat, eine Lustbarkeit zu veranstalten.

Nach § 2 Abs. 3 leg. cit. sind Veranstaltungen, die ausschließlich religiösen, politischen, weltanschaulichen, wissenschaftlichen, belehrenden Zwecken oder Zwecken der Wirtschaftswerbung dienen, keine Lustbarkeiten.

Nach § 5 leg. cit. ist Abgabenschuldner der Veranstalter.

Im Vorerkenntnis hat sich der Verwaltungsgerichtshof mit der Frage auseinander gesetzt, ob der vom 13. bis im Wasserschloss A abgehaltene Weihnachtsmarkt für die in Rede stehende Besteuerung nach dem LustbarkeitsabgabeG als Einheit zu betrachten ist. Der Verwaltungsgerichtshof lehnte dabei eine gesonderte Betrachtung seiner Komponenten ab und führte dazu u. a. aus, der von der Beschwerdeführerin veranstaltete Weihnachtsmarkt diente seinen Besuchern aber nicht ausschließlich dazu, sich einen Überblick über die dort feilgebotenen Waren zu verschaffen und sich deren Kaufmöglichkeit zu sichern, sondern überwiegend oder jedenfalls auch dazu, sich an der Atmosphäre des Wasserschlosses, den Konzerten und der Besichtigung der feilgebotenen, mit dem bevorstehenden Weihnachtsfest in Zusammenhang stehenden Waren zu ergötzen, um so in eine weihnachtliche Stimmung versetzt zu werden. Auch die Beschwerdeführerin hatte im Übrigen in der zum Vorerkenntnis führenden Beschwerde u.a. mit einer Gesamtbeurteilung des Weihnachtsmarktes argumentiert (insbesondere der ergänzenden Funktion der musikalischen Aufführungen zum "Bauernmarkt").

Wenn die Beschwerdeführerin in der nunmehrigen Beschwerde unter Bestreitung ihrer Veranstalterfunktion eine Aufteilung des Weihnachtsmarktes in einen Verkaufs-Bauernmarkt und musikalische Aufführungen örtlicher Kulturgruppen und Vereine fordert, übergeht sie den im Vorerkenntnis herausgearbeiteten Gesamtcharakter des Weihnachtsmarktes. Bei dieser Gesamtbetrachtung des Weihnachtsmarktes, von der abzugehen schon aus den Gründen des § 63 Abs. 1 VwGG mangels Vorliegens eines neuen Sachverhaltes nicht möglich ist, ist es nicht von Relevanz, ob die Beschwerdeführerin bei dem ihrer Ansicht nach einen Bauernmarkt ausmachenden Teil (der Vermietung von Kojen an private Detailverkäufer, dem Eigenverkauf der Beschwerdeführerin von Wildfleisch und landwirtschaftlichen Produkten, dem Christbaumverkauf der Beschwerdeführerin und der Beleuchtung des Verkaufsraumes während der Dunkelheit) als "Kaufmann" tätig wurde, währenddessen sie den Musikgruppen deren Aufführungen nur "gestattete". Mit dem unterschiedlichen Engagement der Beschwerdeführerin hinsichtlich der verschiedenen Teilbereiche ist nicht gesagt, dass die Beschwerdeführerin nicht Veranstalterin des Weihnachtsmarktes in seiner Gesamtheit gewesen wäre. Auf diese Veranstaltertätigkeit deutete aber das bisherige (bis zum Ergehen des Vorerkenntnisses erstattete) Vorbringen der Beschwerdeführerin im Verwaltungsverfahren eindeutig hin. So bezeichnete sich die Beschwerdeführerin schon in der Anmeldung zur Lustbarkeitsabgabe vom als Veranstalterin des "Weihnachtsmarktes mit musikalischen Darbietungen". Insbesondere die Schilderung ihrer Organisationstätigkeit in der Berufungsschrift vom (die Organisation eines so großen Weihnachtsmarktes - 5.300 Besucher - habe bereits ab Mitte November den ganzen Einsatz der Beschwerdeführerin und ihrer Mitarbeiter zur Planung und Vorbereitung erfordert; zu bedenken sei auch, dass Veranstalter nicht irgendein Verein, sondern die Beschwerdeführerin persönlich gewesen sei; ihr seien keine freiwilligen Mitarbeiter zur Verfügung gestanden, wie dies sonst bei ähnlichen Veranstaltungen der Fall sei; vielmehr habe sie alle Mitarbeiter bezahlen müssen) stellte die Beschwerdeführerin eindeutig als Veranstalterin des Weihnachtsmarktes, für den auch Eintrittsentgelte iSd § 7 iVm § 8 LustbarkeitsabgabeG verlangt wurden, dar. Wenn die belangte Behörde somit der erstmals im Vorstellungsschriftsatz vom ins Spiel gebrachten fehlenden Veranstalterfunktion der Beschwerdeführerin keinen Glauben schenkte, ist ihr kein Vorwurf zu machen. Soweit in der gegenständlichen Beschwerde dahingehend argumentiert wird, der Weihnachtsmarkt hätte sich nur "ereignet" oder die Eintrittskarten seien "keine solchen für die musikalischen Darbietungen, sondern nur für den Zutritt zu den Verkaufsflächen" gewesen, unterliegt dies im verwaltungsgerichtlichen Verfahren dem Neuerungsverbot nach § 41 Abs. 1 VwGG. An anderer Stelle der Beschwerde spricht die Beschwerdeführerin im Übrigen ohnedies auch von einem "Eintrittskartenverkauf für die Dauer des gesamten Marktes".

Die Subsumierung der Veranstaltung des Weihnachtsmarktes unter den Tatbestand des § 2 Abs. 2 LustbarkeitsabgabeG ist auch nicht deshalb unzulässig, weil sich aus dem Wort "Lustbarkeit und Ergötzung" schon rein sprachlich ergebe, dass nur besteuert werden solle, was ausschließlich einer "negativ gefärbten Heiterkeit" entspreche (weihnachtliche Kultur- und Musikklänge seien laut Beschwerde nicht mit der negativen Bewertung von Lust und Ergötzung gleichzusetzen; aus diesem Grund schieden "Kulturveranstaltungen der gegenständlichen Art als Besteuerungsobjekt zur Gänze aus"). Zu diesem Vorbringen ist zu sagen, dass die Wortwahl im § 2 Abs. 2 leg.cit. "unterhalten und ergötzen" noch keine Wertung über den Inhalt der Veranstaltung zulässt. Auch bedeutet der Ausdruck "ergötzen" nach allgemeiner Definition nur, "jemandem Spaß, Vergnügen, Freude bereiten" bzw. "unterhalten, erfreuen, erheitern" (vgl. Duden, Das große Wörterbuch der deutschen Sprache in sechs Bänden, Mannheim 1981,

2. Band, 729, sowie Österreichisches Wörterbuch38, 283). Dass der Weihnachtsmarkt in seiner Gesamtheit durch Vermittlung einer weihnachtlichen Stimmung geeignet war, die Besucher in diesem Sinn zu "ergötzen", wurde im Vorerkenntnis ausgeführt. Dass die musikalischen und gesanglichen Darbietungen zeitlich nur einen eher geringen Anteil hatten (nach den Behauptungen der Beschwerdeführerin rund 10 % der Marktzeit), bedeutet noch nicht , dass die mehrmals täglich an den Veranstaltungstagen stattgefundenen Aufführungen weihnachtlicher Musik und Liedgutes keinen prägenden Teil der Gesamtveranstaltung bildeten. Soweit in der Beschwerde wiederum die für "Zwecke der Wirtschaftswerbung" nach § 2 Abs. 3 LustbarkeitsabgabeG vorgesehene Ausnahmebestimmung angesprochen wird, genügt es gemäß § 43 Abs. 2 VwGG auf das Vorerkenntnis zu verweisen.

Zu den im Vorstellungsverfahren im Schriftsatz vom gestellten Beweisanträgen zur Einholung eines Gutachtens eines Buchsachverständigen zur Bestätigung des Ertrages des Gesamtunternehmens (Marktes) für die Beschwerdeführerin bzw. eines Gutachtens eines Sachverständigen aus dem Gebiet des Marketing zum Beweis dafür, dass der so genannte "Adventmarkt" kein Lustbarkeit sei, ist zunächst - unter Hinweis auf das oben Gesagte - darauf zu verweisen, dass es auf die Ertragsfähigkeit verschiedener Teilkomponenten des Weihnachtsmarktes zur Beurteilung der Lustbarkeitsabgabepflicht in Bezug auf die Gesamtveranstaltung nicht ankommt. Zur Beurteilung der Rechtsfrage der Qualifikation des "Adventmarktes" als Lustbarkeitsveranstaltung im Sinne der einschlägigen gesetzlichen Vorschriften hatte die Behörde keinen Sachverständigen aus dem Bereich des Marketing beizuziehen. Wenn in der Beschwerde im Rahmen einer behaupteten "Verletzung von Verfahrensvorschriften" weiters gerügt wird, die belangte Behörde hätte u.a. zum Beweis dafür, dass die Beschwerdeführerin weder Veranstalterin der musikalischen Veranstaltungen gewesen sei, noch die Karten für die Musikveranstaltungen gegolten hätten, beantragte Beweisaufnahmen unterlassen, ist - ungeachtet der Frage der Relevanz solcher Beweisantrage - schließlich festzuhalten, dass derartige Beweisanträge (laut Beschwerde auf Einholung von Sachverständigengutachten und Einvernahme der Beschwerdeführerin) im Verfahren nicht gestellt wurden.

Die Beschwerde erweist sich damit insgesamt als unbegründet. Sie war daher nach § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Wien, am