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VwGH vom 28.05.1998, 98/15/0021

VwGH vom 28.05.1998, 98/15/0021

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Pokorny und die Hofräte Dr. Sulyok, Dr. Fuchs, Dr. Zorn und Dr. Robl als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Hajicek, über die Beschwerde des Dr. H in T, vertreten durch Dr. Fritz Miller, Rechtsanwalt in 6780 Schruns, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Vorarlberg (Berufungssenat) vom , Zl. RV/087-6/97, betreffend Einkommensteuer 1994, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Der Beschwerdeführer erzielte im Streitjahr Einkünfte aus selbständiger Arbeit als Wirtschaftstreuhänder. Mit seinem wichtigsten Klienten vereinbarte er ein Honorar in Form von 14 "Monatspauschalen" und einer jährlichen Prämie. Im Zusammenhang mit der Beendigung der langjährigen Tätigkeit gegenüber diesem Klienten im Jahr 1994 erhielt er von diesem nachträgliche Honorarzahlungen für die Jahre 1991 bis 1993 in Höhe von 736.542 S sowie eine "Abfertigung" von 840.000 S.

In der Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid des Finanzamtes begehrte er, das Jahressechstel der Honorare von 2,461.542 S gemäß § 67 Abs. 1 EStG 1988 und die "Abfertigung" gemäß § 67 Abs. 6 EStG 1988 mit dem festen Steuersatz zu besteuern. Alternativ beantragte er, den Betrag von 1,576.542 S 736.542 S und 840.000 S) mit dem begünstigten Steuersatz nach § 37 EStG 1988 zu besteuern.

Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde wurde die Berufung als unbegründet abgewiesen. Die Bestimmung des § 67 EStG 1988 sei nur auf Bezüge, die von Arbeitnehmern erzielt werden, anwendbar. Es sei nicht erkennbar, daß ein Tatbestand des § 37 EStG 1988 verwirklicht wäre. Auch wenn sich der Beschwerdeführer zur Ausübung seiner Tätigkeit gegenüber seinem wichtigsten Klienten in dessen Büroräumlichkeiten begeben habe, stelle die Arbeit gegenüber diesem Klienten keinen organisch in sich geschlossenen, mit einer gewissen Selbständigkeit ausgestatteten Teil seines Wirtschaftstreuhänderbetriebes dar. Zudem seien im Zusammenhang mit der Beendigung dieses Auftragsverhältnisses keine Wirtschaftsgüter veräußert oder entnommen worden. Daher liege entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers keine Teilbetriebsaufgabe vor.

Mit Beschluß vom , B 2366/97, lehnte der Verfassungsgerichtshof die Behandlung der gegen diesen Bescheid eingebrachten Beschwerde ab und trat sie gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab. In der Begründung des Beschlusses wird ausgeführt, daß die verglichenen Einkunftsarten in vieler Hinsicht verschieden behandelt werden müßten und die den Selbständigen auch nach der geltenden Rechtslage noch verbliebenen größeren Dispositionsmöglichkeiten bei gebotener Durchschnittsbetrachtung die unterschiedliche steuerliche Behandlung Selbständiger und Unselbständiger zuließen (Hinweis auf VfSlg. 4537/1963, 6874/1972, 9519/1982, 11316/1987).

Aufgrund des mit hg. Verfügung vom erteilten, auf § 34 Abs. 2 VwGG gestützten Mängelbehebungsauftrages brachte der Beschwerdeführer mit Eingabe vom vor, der angefochtene Bescheid sei rechtswidrig, weil die Begünstigung des § 67 EStG 1988 nicht zur Anwendung gekommen sei. Abgesehen von der Weisungsfreiheit und der freien Zeiteinteilung übe er seine Tätigkeit aus wie ein Dienstnehmer. Zudem sei zu Unrecht der begünstigte Steuersatz des § 37 EStG 1988 nicht zur Anwendung gebracht worden, obwohl die strittige Zahlung als Erlös für eine Teilbetriebsaufgabe anzusehen sei.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die Bestimmung des § 67 befindet sich im fünften Teil "Steuerabzug vom Arbeitslohn (Lohnsteuer)" des EStG 1988. Schon daraus, vor allem aber aus der eindeutigen Formulierung ("Arbeitslohn", "Arbeitgeber", "Arbeitnehmer", "Lohnzahlungszeitraum", "Lohnsteuer", "Dienstverhältnis", "Lohnsteuertarif") des § 67 EStG 1988 ergibt sich in einer jeden Zweifel ausschließenden Weise, daß diese Bestimmung nur für die Bemessung der Einkommensteuer (Lohnsteuer) bei Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit Anwendung findet (vgl. das hg. Erkenntnis vom , 95/15/0195, und Quantschnigg/Schuch, Einkommensteuerhandbuch, § 67 Tz 3). Der Bestimmung kommt innerhalb der Einkünfte des § 2 Abs. 3 Z. 1 bis 4 EStG 1988 die Funktion eines Ausgleiches für Vorteile bei der Besteuerung der Einkünfte aus selbständigen Tätigkeiten (beispielsweise der Möglichkeiten des Einkommenssplittings - der Beschwerdeführer hat Zahlungen an seine Gattin als Betriebsausgaben geltend gemacht -) zu (vgl. das hg. Erkenntnis vom , 95/15/0079, und Hofstätter/Reichel, § 67 Abs. 1 und 2 EStG 1988 Tz 1).

Im Beschwerdefall ist nicht strittig, daß es sich bei den Einkünften des Beschwerdeführers um solche aus selbständiger Arbeit handelt. § 67 EStG 1988 war daher nicht anzuwenden. Daran vermag auch der Hinweis des Beschwerdeführers auf die Ähnlichkeit seiner selbständigen Tätigkeit mit der eines Dienstnehmers nichts zu ändern.

Zahlungen, die ein Steuerberater im Zusammenhang mit der Beendigung des Auftragsverhältnisses gegenüber einem seiner Klienten von diesem erhält, können entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers nicht mit einem Aufgabegewinn gleichgesetzt werden, zumal ein solcher durch die Aufdeckung der stillen Reserven des Betriebsvermögens entsteht. Soweit der Beschwerdeführer darauf verweist, es wäre der Klientenstock (hinsichtlich eines Klienten) entnommen worden, genügt es darauf hinzuweisen, daß mit dem angefochtenen Bescheid nicht durch eine Entnahme aufgedeckte stille Reserven besteuert worden sind. Im übrigen stellt das Vertragsverhältnis gegenüber einem bestimmten Klienten keinen Teilbetrieb dar (vgl. die hg. Erkenntnisse vom , 90/13/0258 und vom , 83/15/0053). Durch die Versagung der vom Gesetz für eine (Teil)Betriebsaufgabe vorgesehenen Tarifbegünstigung wurde der Beschwerdeführer daher nicht in seinen Rechten verletzt.

Da sohin bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.