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VwGH vom 22.12.1998, 96/08/0185

VwGH vom 22.12.1998, 96/08/0185

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Knell und die Hofräte Dr. Müller, Dr. Novak, Dr. Sulyok und Dr. Nowakowski als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Hackl, über die Beschwerde der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft in Wien, vertreten durch Dr. Paul Bachmann, Dr. Eva-Maria Bachmann und Dr. Christian Bachmann, Rechtsanwälte in 1010 Wien, Opernring 8, gegen den Bescheid des Bundesministers für Arbeit und Soziales vom , Zl. 120.453/5-7/95, betreffend Versicherungspflicht nach dem GSVG (mitbeteiligte Partei: G in M, vertreten durch Dr. Marcella Prunbauer, Dr. Andreas Peyrer-Heimstätt und Dr. Leonhard Romig, Rechtsanwälte in 1010 Wien, Mahlerstraße 7), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund (Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales) Aufwendungen in der Höhe von S 565,-- und dem Mitbeteiligten in der Höhe von S 12.500,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Kostenmehrbegehren des Mitbeteiligten wird abgewiesen.

Begründung

Zur Vorgeschichte des Beschwerdefalles ist auf die hg. Erkenntnisse vom , Zl. 91/08/0115, und vom , Zl. 94/08/0094, zu verweisen. Daraus ist für das vorliegende Beschwerdeverfahren noch folgendes von Bedeutung:

Der Mitbeteiligte war zumindest im Zeitraum vom bis in vier, in enger personeller und rechtlicher Verflechtung zueinander stehenden Gesellschaften m.b.H. als Geschäftsführer bestellt, nämlich in der

1. Claus Josef Riedel, Glashütte Schneegattern Ges.m.b.H. mit Sitz in Schneegattern,

2. Claus Josef Riedel, Tiroler Glashütte Ges.m.b.H. mit Sitz in Kufstein,


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3.
Josef Riedel Ges.m.b.H. mit Sitz in Wien und der
4.
Tyrolglas Ges.m.b.H. mit Sitz in Wien, wobei er an den zu 1., 3. und 4. genannten Gesellschaften im relevanten Zeitraum Gesellschaftsanteile besaß. In der zu 2. genannten Ges.m.b.H. war der Mitbeteiligte niemals Mitgesellschafter.
Mit Bescheid vom stellte die Beschwerdeführerin (nach dessen Spruch i.V.m. der zu seiner Auslegung heranzuziehenden Begründung) fest, daß der Mitbeteiligte ab bis auf weiteres als geschäftsführender Gesellschafter der Josef Riedel Ges.m.b.H. und der Tyrolglas Ges.m.b.H. gemäß § 2 Abs. 1 Z. 3 GSVG in der Pensionsversicherung pflichtversichert sei. Dieser Bescheid wurde (über Einspruch bzw. Berufung des Mitbeteiligten) zunächst mit Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom und sodann mit Bescheid der belangten Behörde vom bestätigt.
Mit dem oben erstzitierten hg. Erkenntnis vom , Zl. 91/08/0115, hob der Verwaltungsgerichtshof den zuletzt genannten Bescheid der belangten Behörde insoweit wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften auf, als die Pflichtversicherung des Mitbeteiligten in der Pensionsversicherung für die Zeit vom bis festgestellt wurde, wies hingegen im übrigen die Beschwerde des Mitbeteiligten als unbegründet ab. Diese Entscheidung wurde hinsichtlich des allein noch relevanten Zeitraumes vom bis damit begründet, daß die belangte Behörde lediglich zu prüfen gehabt habe, ob der Mitbeteiligte als geschäftsführender Gesellschafter der Josef Riedel Ges.m.b.H. und der Tyrolglas Ges.m.b.H. aufgrund dieser an sich die Pflichtversicherung nach § 2 Abs. 1 Z. 3 GSVG begründenden Tätigkeit in der Pensionsversicherung nach dem ASVG versichert gewesen sei. Diesbezüglich habe die belangte Behörde relevante Verfahrensvorschriften verletzt. Ausdrücklich betont wurde, daß es im Beschwerdefall - zufolge Festlegung der "Sache" im Sinne des § 66 Abs. 4 AVG - nicht um die Beschäftigung des Mitbeteiligten als Geschäftsführer der Claus Josef Riedel, Glashütte Schneegattern Ges.m.b.H. und der Claus Josef Riedel Tiroler Glashütte Ges.m.b.H. gehe.
Mit dem (Ersatz-)Bescheid vom gab die belangte Behörde der Berufung des Mitbeteiligten gegen den Einspruchsbescheid des Landeshauptmannes von Wien vom gemäß § 66 Abs. 4 AVG Folge und stellte in Abänderung dieses Bescheides fest, daß der Mitbeteiligte aufgrund seiner Tätigkeit als Geschäftsführer der Claus Josef Riedel Tiroler Glashütte Ges.m.b.H. und der Josef Riedel Ges.m.b.H. in der Zeit vom bis nicht der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach § 2 Abs. 1 Z. 3 GSVG unterlegen sei.
Mit dem zweitzitierten hg. Erkenntnis vom wurde auch dieser Ersatzbescheid aufgehoben und zwar insoweit, als die Pflichtversicherung des Mitbeteiligten in der Pensionsversicherung nach § 2 Abs. 1 Z. 3 GSVG aufgrund seiner Tätigkeit als Geschäftsführer der Claus Josef Riedel Tiroler Glashütte Ges.m.b.H. in der Zeit vom bis verneint wurde, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes, im übrigen wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften. Mit dem Ausspruch, der Mitbeteiligte sei aufgrund seiner Tätigkeit als Geschäftsführer der Claus Josef Riedel Tiroler Glashütte Ges.m.b.H. in der Zeit vom bis nicht der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach § 2 Abs. 1 Z. 3 GSVG unterlegen, habe die belangte Behörde den Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet, weil die belangte Behörde dadurch außerhalb der "Sache" im Sinne des § 66 Abs. 4 AVG - nämlich der Pflichtversicherung des Mitbeteiligten als geschäftsführender Gesellschafter der Josef Riedel Ges.m.b.H. und der Tyrolglas Ges.m.b.H. gemäß § 2 Abs. 1 Z. 3 GSVG - entschieden und dadurch zugleich gegen § 63 Abs. 1 VwGG verstoßen habe. Soweit die belangte Behörde ausgesprochen habe, daß der Mitbeteiligte aufgrund seiner Tätigkeit als Geschäftsführer der Josef Riedel Ges.m.b.H. im genannten Zeitraum nicht der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach § 2 Abs. 1 Z. 3 GSVG unterlegen sei, sei der Bescheid mit relevanten Verfahrensmängeln behaftet gewesen.
Der Verwaltungsgerichtshof sprach in diesem Erkenntnis weiters aus, daß die belangte Behörde im fortzusetzenden Verfahren zwei - voneinander trennbare - Fragen zu klären haben werde, nämlich, ob der Mitbeteiligte in der Zeit vom bis 1. aufgrund seiner Beschäftigung als Geschäftsführer der Josef Riedel Ges.m.b.H. und 2. der Tyrolglas Ges.m.b.H. in der Pensionsversicherung nach dem ASVG versicherungspflichtig beschäftigt gewesen sei. Auf den Umstand, daß der Mitbeteiligte tatsächlich versichert gehalten worden sei, komme es dabei solange nicht an, als nicht seine Versicherungspflicht in der Pensionsversicherung nach dem ASVG aufgrund der genannten Beschäftigungen bescheidmäßig festgestellt worden sei. In Ermangelung einer solchen Hauptfragenentscheidung werde die belangte Behörde die Versicherungspflicht des Mitbeteiligten in der Pensionsversicherung nach dem ASVG aufgrund der genannten Beschäftigungen als Vorfrage im Sinne des § 38 AVG selbständig zu beurteilen haben. Sollte sich hiebei ergeben, daß der Mitbeteiligte nur aufgrund seiner Beschäftigung als Geschäftsführer einer dieser beiden Gesellschaften im genannten Zeitraum (oder zumindest in einem Teilzeitraum dieses Gesamtzeitraumes) oder zwar in beiden Gesellschaften, aber nur in Teilzeiträumen (einem Teilzeitraum) des genannten Gesamtzeitraumes in der Pensionsversicherung nach dem ASVG pflichtversichert gewesen sei, so hätte dies zur Konsequenz, daß einer Berufung auch nur insoweit Folge gegeben werden könnte.
Mit dem nunmehr neuerlichen (Ersatz-)Bescheid vom gab die belangte Behörde der Berufung des Mitbeteiligten gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom insoweit Folge, als in Abänderung des bekämpften Bescheides festgestellt werde, daß der Mitbeteiligte bei seiner Tätigkeit für die Tyrolglas Ges.m.b.H. im Zeitraum vom bis und bei seiner Tätigkeit für die Josef Riedel Ges.m.b.H. im Zeitraum vom bis gemäß § 4 Abs. 3 Z. 2 GSVG nicht der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach § 2 Abs. 1 Z. 3 GSVG unterlegen sei. Im übrigen werde der Berufung keine Folge gegeben und der bekämpfte Bescheid bestätigt.
In der Begründung dieses Bescheides wird zunächst der Verfahrensgang dargestellt und die beiden genannten Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes auszugsweise wiedergegeben. Nach Zitierung der anzuwendenden Gesetzesstellen führt die belangte Behörde aus, folgender entscheidungswesentliche Sachverhalt könne als erwiesen angenommen werden:
Der Mitbeteiligte sei in der Tyrolglas Ges.m.b.H. seit einem vor dem liegenden Zeitpunkt bis und in der Josef Riedel Ges.m.b.H. seit einem vor dem liegenden Zeitpunkt bis als Geschäftsführer tätig gewesen. Formell sei er jedoch in beiden Gesellschaften bis zu einem nach dem liegenden Zeitpunkt weiterhin Geschäftsführer gewesen. Bei seiner Tätigkeit als Geschäftsführer in den Gesellschaften sei der Mitbeteiligte an Ordnungsvorschriften sowie konkrete Weisungen hinsichtlich Arbeitsort, Arbeitszeit und arbeitsbezogenen Verhaltens gebunden gewesen. Die Einhaltung dieser Ordnungsvorschriften sei von Professor R. kontrolliert worden. Eine Verpflichtung zur persönlichen Arbeitsleistung habe bestanden. Der Mitbeteiligte habe hiefür ein die Geringfügigkeitsgrenze des § 5 Abs. 1 Z. 2 i.V.m. Abs. 2 lit. b ASVG weit übersteigendes Gehalt bezogen. Im Zeitraum ab habe er von der Tyrolglas Ges.m.b.H. kein Gehalt mehr bezogen.
Im gesamten relevanten Zeitraum habe der Mitbeteiligte an der Tyrolglas Ges.m.b.H. 20 % Geschäftsanteile und an der Josef Riedel Ges.m.b.H. 32 % gehalten. Einen beherrschenden Einfluß auf diese Unternehmen in dem Sinne, daß es ihm möglich gewesen wäre, zu verhindern, daß ihm in seiner Eigenschaft als Geschäftsführer Weisungen über die Ausübung dieser Beschäftigung, also hinsichtlich des Arbeitsortes, der Arbeitszeit und des arbeitsbezogenen Verhaltens, erteilt worden wären, habe er nicht ausgeübt. Eine Holding in dem Sinne, daß eine Gesellschaft m.b.H. Eigentümerin des Stammkapitals einer anderen Ges.m.b.H. wäre, sei nicht vorgelegen.
Zur Beweiswürdigung führte die belangte Behörde aus, dieser erwiesene entscheidungswesentliche Sachverhalt ergebe sich aus dem Akteninhalt und der im fortgesetzten Verfahren durchgeführten Einvernahme des Mitbeteiligten. Daß er die Tätigkeit als Geschäftsführer der beiden Gesellschaften in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit durchgeführt habe, ergebe sich aus der mit ihm aufgenommenen Niederschrift vom . Die Angaben des Mitbeteiligten in dieser Niederschrift seien glaubwürdig und schlüssig. Die Entgeltlichkeit ergebe sich aus den aktenkundigen Lohnsteuerbescheinigungen. Aus den Angaben des Mitbeteiligten ergebe sich keine Unterbrechung seiner Tätigkeit im Jahre 1984. Die Beendigung der aktiven Geschäftsführertätigkeit bei der Tyrolglas Ges.m.b.H. sei mit anzunehmen.
In der rechtlichen Beurteilung führte die belangte Behörde aus, weil die Versicherungspflicht nach dem ASVG bezüglich der angeführten Dienstgeber im relevanten Zeitraum nicht rechtskräftig durch Bescheid festgestellt worden sei, lege sie folgende Anschauung ihrem Bescheid gemäß § 38 AVG zugrunde:
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes seien für die Frage des Vorliegens eines Verhältnisses persönlicher Abhängigkeit die fehlende Möglichkeit, über die Arbeitszeit auf längere Sicht frei zu verfügen, die persönliche Arbeitspflicht, die Unterwerfung unter betriebliche Ordnungsvorschriften, die Verpflichtung, Weisungen zu befolgen, die Überwachung der Arbeit und die disziplinäre Verantwortlichkeit als charakteristisch anzusehen. Weiters sei Entgeltlichkeit der Geschäftführertätigkeit Voraussetzung für die Versicherungspflicht nach dem ASVG. Nach den Ermittlungsergebnissen sei zumindest ein Überwiegen der Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit im Sinne des § 4 Abs. 2 ASVG in den im Spruch genannten Zeiträumen anzunehmen. Im Zeitraum vom bis zu einem nach dem gelegenen Zeitpunkt sei keine Tätigkeit des Mitbeteiligten in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit vom Dienstgeber Tyrolglas Ges.m.b.H. gegeben gewesen. In diesem Zeitraum habe er auch keinen Anspruch auf Gehalt von dieser Gesellschaft gehabt. Die Feststellung der Versicherungspflicht nach dem GSVG sei daher nur bezüglich dieses Zeitraumes zu bestätigen gewesen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde mit dem Begehren, ihn kostenpflichtig aufzuheben.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und beantragte die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde als unbegründet. Von der Erstattung einer Gegenschrift wurde Abstand genommen. Der Mitbeteiligte erstattete eine Gegenschrift, in der er die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Unter dem Gesichtspunkt einer Rechtswidrigkeit des Inhaltes führt die Beschwerdeführerin aus, es gebe keinen Hinweis dafür, daß es der Wille des Gesetzgebers gewesen wäre, daß schon durch das bloße Vorliegen der Voraussetzungen für eine ASVG-Pflichtversicherung diese wirksam werde. Vielmehr erscheine nur eine nach Anmeldung beim zuständigen Versicherungsträger auch tatsächlich durchgeführte ASVG-Pflichtversicherung geeignet, den Eintritt der Pflichtversicherung nach § 2 Abs. 1 Z. 3 GSVG auszuschließen. Die Rechtsauffassung der belangten Behörde würde es ermöglichen, daß für die Vergangenheit der Ausschluß von der GSVG-Pflichtversicherung aufgrund einer ASVG-Pflichtversicherung, die wegen Verjährung des Feststellungsrechtes nicht mehr durchgeführt werden könne, festzustellen wäre.
Mit diesem Vorbringen kann die Beschwerdeführerin keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzeigen.
Gemäß § 2 Abs. 1 GSVG, BGBl. Nr. 560/1978, sowohl in seiner Urfassung als auch in der ab geltenden Fassung der zweiten GSVG-Novelle, BGBl. Nr. 531/1979, sind aufgrund dieses Bundesgesetzes, soweit es sich um natürliche Personen handelt, in der Krankenversicherung und in der Pensionsversicherung pflichtversichert:
1.
die Mitglieder der Kammer der gewerblichen Wirtschaft;
2.
...
3.
die zu Geschäftsführern bestellten Gesellschafter einer Gesellschaft m.b.H., sofern diese Gesellschaften Mitglieder einer der in Z. 1 angeführten Kammern sind.
Gemäß § 4 Abs. 3 Z. 2 GSVG in der Fassung der 2. Novelle BGBl. Nr. 531/1979, sind von der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung überdies ausgenommen Personen, die aufgrund der die Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz begründenden Erwerbstätigkeit der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach dem ASVG unterliegen, für die Dauer dieser Pflichtversicherung, Personen, die aufgrund einer solchen Pflichtversicherung Anspruch auf Kranken- oder Wochengeld aus der Krankenversicherung nach dem ASVG haben, auch wenn dieser Anspruch ruht, oder auf Rechnung eines Versicherungsträgers Anstaltspflege erhalten oder in einem Genesungs-, Erholungs- oder Kurheim oder in einer Sonderkrankenanstalt untergebracht sind oder Anspruch auf Ersatz der Pflegegebühren gemäß § 131 oder § 150 des ASVG einem Versicherungsträger gegenüber haben, ferner Personen, die der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach dem Notarversicherungsgesetz 1972 unterliegen, für die Dauer der Pflichtversicherung. Diese Regelung trat mit in Kraft.
Nach § 2 Abs. 1 Z. 3 GSVG in der ab geltenden Fassung der 3. Novelle BGBl. Nr. 586/1980, sind aufgrund dieses Bundesgesetzes pflichtversichert die zu Geschäftsführern bestellten Gesellschafter einer Gesellschaft m.b.H., sofern diese Gesellschaft Mitglied einer der in Z. 1 bezeichneten Kammern ist und diese Personen nicht bereits aufgrund ihrer Beschäftigung als Geschäftsführer der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach dem ASVG unterliegen oder aufgrund dieser Pflichtversicherung Anspruch auf Kranken- oder Wochengeld aus der Krankenversicherung nach dem ASVG haben, auch wenn dieser Anspruch ruht, oder auf Rechnung eines Versicherungsträgers Anstaltspflege erhalten oder in einem Genesungs-, Erholungs- oder Kurheim oder in einer Sonderkrankenanstalt untergebracht sind oder Anspruch auf Ersatz der Pflegegebühren gemäß § 131 oder § 150 des ASVG einem Versicherungsträger gegenüber haben.
Voraussetzung für den Ausschluß aus der Pensionsversicherung nach dem GSVG ist daher das Bestehen einer Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach dem GSVG aufgrund jener Tätigkeit, die auch eine Pflichtversicherung nach dem ASVG begründen würde. Die Pflichtversicherung nach dem ASVG tritt kraft Gesetzes ein (und besteht daher auch), ohne daß es einer Anmeldung oder gar einer tatsächlichen Durchführung bedürfte. Daher genügt es nach § 2 Abs. 1 Z. 3 GSVG bereits, daß diese Personen aufgrund ihrer Tätigkeit der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach dem ASVG in rechtlicher Hinsicht unterliegen.
Der Hinweis der Beschwerdeführerin, daß die ASVG-Pflichtversicherung wegen Verjährung des Feststellungsrechtes nicht mehr durchgeführt werden könne, geht fehl. Eine Verjährung der Feststellung der Versicherungspflicht ist dem ASVG nicht zu entnehmen. Ob für eine solche Versicherung auch noch Beiträge eingehoben werden können bzw., falls dies nicht mehr zulässig sein sollte, ob damit Versicherungszeiten in der Pensionsversicherung erworben werden konnten, ist für die hier zu klärende Frage belanglos.
Der von der Beschwerdeführerin aufgezeigte Umstand, daß allenfalls zu Unrecht geleistete Beiträge nicht mehr zurückgefordert werden können, ist für die Beantwortung der vorliegenden Frage daher ebenfalls unbeachtlich.
Unter dem Gesichtspunkt einer Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften macht die Beschwerdeführerin geltend, die belangte Behörde habe sich mit dem Inhalt ihrer Stellungnahme vom nicht auseinandergesetzt und insbesonders nicht die Angabe des Mitbeteiligten, ein Versicherungsträger nach dem ASVG habe eine ASVG-Pflichtversicherung abgelehnt, überprüft.
Auch dieses Vorbringen führt die Beschwerde nicht zum Erfolg:
Die belangte Behörde führt im angefochtenen Bescheid (Seite 16) aus, da die Versicherungspflicht (des Mitbeteiligten) nach dem ASVG bezüglich der angeführten Dienstgeber im relevanten Zeitraum nicht rechtskräftig durch Bescheid festgestellt worden sei, lege sie gemäß § 38 AVG folgende Anschauung dem Bescheid zugrunde.
In dieser Ausführung ist die Feststellung enthalten, es liege kein bescheidmäßiger Abspruch, und nicht nur kein rechtskräftiger positiver, über die Versicherungspflicht des Mitbeteiligten nach dem ASVG aufgrund dieser Tätigkeit vor. Diese Feststellung ist auch als schlüssiges Ergebnis der von der belangten Behörde vorgenommenen Würdigung der von ihr aufgenommenen Beweise "Akteninhalt" und Einvernahme des Mitbeteiligten anzusehen. Der Mitbeteiligte hat zwar in der Niederschrift vom , wie die Beschwerdeführerin zutreffend aufzeigt, wörtlich ausgeführt:
"... die erstgenannten Gesellschaften waren Untergesellschaften der angeführten juristischen Personen und es gab daher bei diesen keinerlei Veranlassung zu einer ASVG-Versicherung. Vielmehr wurde dies von der Versicherungsanstalt abgelehnt. ..."
Die belangte Behörde hat jedoch sowohl an die Tiroler als auch an die Wiener Gebietskrankenkasse mit eine Anfrage betreffend die Versicherungspflicht des Mitbeteiligten in der Pensionsversicherung bei seiner Tätigkeit als geschäftsführender Gesellschafter für die Tyrolglas Ges.m.b.H. in Kufstein und für die Josef Riedel Ges.m.b.H. in Wien gestellt. Diese Anfrage wurde von der Wiener Gebietskrankenkasse mit Schreiben vom dahingehend beantwortet, daß nach Durchsicht der gesamten Aktenablage und der bereits verfilmten Akte feststehe, daß die Wiener Gebietskrankenkasse über die Versicherungspflicht des Mitbeteiligten aufgrund seiner Tätigkeit als geschäftsführender Gesellschafter der Tyrolglas Ges.m.b.H. bzw. der Josef Riedel Ges.m.b.H. im fraglichen Zeitraum bis niemals bescheidmäßig abgesprochen hat. Die Tiroler Gebietskrankenkasse teilte mit Schreiben vom der belangten Behörde zur ihrer Anfrage mit, daß hinsichtlich einer Anmeldung des Mitbeteiligten zur Tyrolglas Ges.m.b.H. in Kufstein und zur Josef Riedel Ges.m.b.H. in Wien weder bescheidmäßig abgesprochen noch über eine diesbezügliche Vorfrage entschieden worden sei. Betreffend die Versicherungspflicht des Mitbeteiligten sei überhaupt kein Verfahren festzustellen, welches mit Bescheid erledigt worden wäre.
Ausgehend von diesen Beweisergebnissen ist die Feststellung, es liege überhaupt kein bescheidmäßiger Abspruch über die Versicherungspflicht des Mitbeteiligten in der Pensionsversicherung nach dem ASVG vor, schlüssig. Die belangte Behörde hat somit die von der Beschwerdeführerin vermißten Ermittlungen ohnehin angestellt.
Die Beschwerde erweist sich daher als unbegründet und war sohin gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG i. V.m. der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994. Das Kostenmehrbegehren des Mitbeteiligten war im Hinblick auf die bestehende sachliche Abgabenfreiheit abzuweisen.
Wien, am