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VwGH vom 27.04.2000, 98/15/0010

VwGH vom 27.04.2000, 98/15/0010

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Wetzel und die Hofräte Dr. Karger, Dr. Sulyok, Dr. Fuchs und Dr. Zorn als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Doralt, über die Beschwerde der G OHG in Z, vertreten durch Dr. Gernot Schreckeneder, Rechtsanwalt in 5700 Zell am See, Bahnhofplatz 4, gegen den Bescheid der Salzburger Landesregierung vom , 11/01-24362/7-1997, betreffend Vergnügungssteuer (mitbeteiligte Partei: Stadtgemeinde Z) zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat der Salzburger Landesregierung Aufwendungen in der Höhe von 4.565 S binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die Beschwerdeführerin betreibt im Land Salzburg ein Tanzlokal. Mit Bescheiden des Bürgermeisters der Stadtgemeinde Z wurde ihr für die Jahre 1993 bis 1995 und für die Zeit vom 1. Jänner bis zum Kartensteuer von insgesamt 252.420 S und Bauschsteuer von insgesamt 30.968 S vorgeschrieben. Zur Begründung wurde ausgeführt, Erhebungen der Stadt hätten ergeben, dass seit mehreren Jahren (an bestimmten Tagen) an die Besucher des Tanzlokals beim Eintritt Karten bzw Getränkebons (Preis 80 S) ausgegeben worden seien. Die Teilnahme (der Eintritt) sei von der Lösung der Eintrittskarte oder sonstigen Ausweisen abhängig gewesen. Da die Getränkebons keine Preisangaben enthalten hätten, sei gemäß § 10 Abs. 2 des Salzburger Vergnügungssteuergesetzes, LGBl. 24/1953 (im Folgenden VGStG), die Bemessungsgrundlage für die Kartensteuer mit 25% des Entgeltes für den Getränkebon nach Abzug der Umsatzsteuer anzusetzen. Für die Tage, an welchen keine Eintrittskarten verkauft worden seien, sei die Vergnügungssteuer als Bauschsteuer vorzuschreiben.

Nachdem die gegen diese Bescheide eingebrachten Berufungen von der Gemeindevorstehung als unbegründet abgewiesen worden waren, erhob die Beschwerdeführerin Vorstellung an die belangte Behörde.

Mit dem angefochtenen Bescheid wurden die Vorstellungen als unbegründet abgewiesen. Anlässlich zweier Kontrollen am 2. Februar und am sei festgestellt worden, dass beim Eintritt in das Tanzlokal Bons mit dem Aufdruck "Eintrittskarte" zum Preis von 80 S pro Person ausgegeben worden seien. Der Kassier habe darauf hingewiesen, dass mit der Karte ein Getränk im Wert bis 65 S konsumiert werden könne. Im Zuge einer Besprechung mit dem Türsteher TL am bzw. im Zuge seiner Einvernahme als Zeuge am sei von diesem ausgesagt worden, während seiner Tätigkeit als Türsteher (Wintersaison 1993 bis August 1995) seien stets Bons zu 80 S ausgegeben worden. Der Eintritt sei zu Saisonspitzenzeiten an jedem Abend (ab 21.30 Uhr), außerhalb dieser Zeiten nur an Samstagen eingehoben worden. Die Kellnerin RN habe ausgesagt, die Bons seien von ihr immer mit dem selben Betrag entgegengenommen worden. In einer Erklärung vom habe TL vorgebracht, die Bons seien nicht an alle Gäste ausgegeben worden, weil ein Teil der Stammgäste mit VIP-Karten ausgestattet gewesen sei und Inhaber solcher Karten keine Bons hätten lösen müssen. Nach Ansicht der belangten Behörde sei unstrittig, dass die vereinnahmten Entgelte, die teilweise auf den Bezug eines Getränkes angerechnet worden seien, von den Besuchern, die nicht über die VIP-Karte verfügt hätten, geleistet worden seien, um Zutritt zur Veranstaltung zu erlangen. Da der Zutritt zur Veranstaltung von der Lösung des Getränkebons abhängig gewesen sei, müsse in wirtschaftlicher Betrachtungsweise davon ausgegangen werden, dass ein Anteil des Preises von 80 S als Entgelt für den Zutritt zur Tanzveranstaltung geleistet worden sei. Die Beschwerdeführerin wäre verpflichtet gewesen, über jede Veranstaltung Aufzeichnungen zu führen, aus welchen Preis und Anzahl der ausgegebenen Karten ersichtlich wäre. Mangels solcher Aufzeichnungen habe die Abgabenbehörde die Grundlagen der Abgabenerhebung schätzen müssen. ISd § 10 Abs. 2 VGStG habe die Gemeinde ein Viertel des Preises von 80 S unter Abzug der Umsatzsteuer, sohin 16,67 S pro Karte, angesetzt. Die Anzahl der verkauften Karten sei aus der Anzahl der jeweils eingekauften Kartenblöcke abgeleitet worden. Es entspreche den Denkgesetzen, wenn der Berechnung der Eintrittskarten die aus der Buchhaltung ermittelte Anzahl der eingekauften Karten unter Berücksichtigung des Anfangs- und Endbestandes sowie unter Abzug der für die Garderobe benötigten Karten zugrundegelegt werde. Die Berechnung der Vergnügungssteuer sei sohin ordnungsgemäß erfolgt.

Über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof erwogen:

Gemäß § 2 Abs. 1 VGStG sind steuerpflichtige Vergnügungen solche Veranstaltungen, die geeignet sind, der Unterhaltung der Teilnehmer zu dienen, und zwar nach der Z 1 insbesondere Tanzbelustigungen, Kostümfeste, Maskenbälle.

§ 4 Abs. 1 VGStG lautet:

"Die Steuer ist für jede Veranstaltung gesondert zu berechnen

und wird in zwei Formen erhoben:

1. als Kartensteuer, wenn die Teilnahme an der Veranstaltung von der Lösung von Eintrittskarten oder sonstigen Ausweisen abhängig ist;

2. als Bauschsteuer:

a) wenn die Veranstaltung ohne Eintrittskarten oder sonstige Ausweise zugänglich ist;

b) an Stelle der Kartensteuer, wenn die Teilnehmer zwar eine Eintrittskarte oder sonstige Ausweise zu lösen haben, die Abführung der Kartensteuer aber nicht hinreichend überwacht werden kann."

Gemäß § 9 Abs. 1 VGStG wird die Kartensteuer nach Preis und Zahl der ausgegebenen Eintrittskarten berechnet.

§ 10 VGStG lautet:

"(1) Die Steuer ist nach dem auf der Karte angegebenen Preis mit Einschluss der Steuer zu berechnen, auch wenn die Karte tatsächlich billiger abgegeben worden ist. In begründeten Fällen können herabgesetzte Preise als Berechnungsgrundlage anerkannt werden. Die Steuer ist nach dem Entgelt zu berechnen, wenn dieses höher ist als der auf der Karte angegebene Preis oder wenn die Karte eine Preisangabe nicht enthält.

(2) Als Entgelt gilt die gesamte Vergütung für die Teilnahme an der Veranstaltung einschließlich der Steuer, gleichviel, ob die Vergütung unmittelbar als solche eingehoben wird oder, wenn auch nur zum Teil, in den Speise- oder Getränkepreisen enthalten ist. Überwiegt aber in dem Gesamtentgelt die Vergütung für Speisen oder Getränke offensichtlich (Silvestermenü u. dgl.), so gelten als Entgelt 25 v. H. dieses Gesamtentgeltes. Zum Entgelt gehört auch die Vergütung für Kataloge und Programme, wenn die Teilnahme an der Veranstaltung mit der Kleiderablage oder dem Bezug von Katalogen und Programmen verbunden ist und das Entgelt dem Veranstalter zufließt. Wird neben dem Entgelt unter bestimmten Voraussetzungen oder zu bestimmten Zwecken noch eine Sonderzahlung verlangt, so wird dem Entgelt der Betrag der Sonderzahlung oder, falls dieser nicht zu ermitteln ist, ein Betrag von 20 v. H. des Entgeltes hinzugerechnet. Als solche Sonderzahlungen gelten insbesondere Beiträge, die von dem Veranstalter vor, während oder nach der Veranstaltung durch Sammlungen an der Hand von Zeichnungslisten u. dgl. erhoben werden. Die Sonderzahlung ist nicht hinzuzurechnen, wenn sie einem Dritten zu einem gemeinnützigen Zweck zufließt.

(3) ..."

Die Beschwerdeführerin bringt vor, aus der grammatikalischen und wörtlichen Interpretation des § 10 Abs. 2 VGStG ergebe sich, dass keine Kartensteuer anfalle, wenn 100% des Eintritts als Wertgutschein für Speisen und Getränke ausgegeben würden. In einem solchem Fall könne nur die Bauschsteuer anfallen. Durch eine solche Form des Eintrittes sollten nur "Barsteher", die keine Getränke konsumieren, vom Besuch abgehalten werden.

Zu diesem Vorbringen ist zunächst darauf zu verweisen, dass der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom , 92/17/0177, zum Wiener Vergnügungssteuergesetz 1987 hinsichtlich vereinnahmter Entgelte, welche in voller Höhe auf den Bezug eines Getränkes angerechnet wurden, die aber von jenem Teil der Besucher, die keine VIP-Karte besaßen, geleistet werden mussten, um überhaupt Zutritt zur Veranstaltung zu erlangen, ausgesprochen hat: "Ist für die übrigen Besucher aber der Eintritt von der Lösung eines derartigen 'Getränkebons' abhängig gemacht worden, so muss bei der im Abgabenrecht gebotenen wirtschaftlichen Betrachtungsweise ... davon ausgegangen werden, dass ein gewisser Anteil des Preises ... als Entgelt für den Zutritt zur Tanzveranstaltung anzusehen ist. Das für diesen 'Getränkebon' geleistete Entgelt enthält somit auch eine (nicht ausdrücklich ausgewiesene), auf die Berechtigung zum Zutritt zur Tanzveranstaltung entfallende Tangente." Gleiches gilt für den Beschwerdefall. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin ergibt sich aus § 10 Abs. 1 und 2 VGStG nicht, dass kein Anwendungsfall der Kartensteuer vorliegt, wenn der Preis der Eintrittskarte, die gelöst werden muss, um Zutritt zur Tanzveranstaltung zu erlangen, zur Gänze auf die Konsumation des Gastes angerechnet wird (vgl. hiezu zum Oberösterreichischen Lustbarkeitsabgabegesetz 1979 das hg. Erkenntnis vom , 96/15/0266).

§ 10 Abs. 2 VGStG normiert, dass als vergnügungssteuerpflichtiges Entgelt nur 25% des Gesamtentgeltes heranzuziehen ist, falls in dem Gesamtentgelt die Vergütung für Speisen oder Getränke offensichtlich überwiegt. Dabei setzt das Gesetz dem Ausmaß des Überwiegens keine Grenzen.

Als Verletzung von Verfahrensvorschriften rügt die Beschwerdeführerin, sie habe im Verwaltungsverfahren stets behauptet, dass die in Rede stehenden Karten nicht Eintrittskarten gewesen seien, sondern Bons, die auf den Getränkekonsumationspreis der Gäste angerechnet worden seien. Die belangte Behörde habe sich aber über dieses Vorbringen hinweggesetzt. Auch die Zeugin RN haben den Sachverhalt auf diese Weise dargestellt. Die Beschwerdeführerin habe zu diesem Beweisthema die Einvernahme weiterer, im Einzelnen genannter Zeugen beantragt. Von der Einvernahme dieser Zeugen sei aber Abstand genommen worden. Die Einvernahme hätte ergeben, "dass es sich bei den ausgegebenen 'Eintrittskarten' um Wertgutscheine gehandelt hat, die zur Konsumation eines Getränkes in der Höhe des dafür verlangten Preises berechtigt haben". Auch der Aussage des TL sei dieser Sachverhalt zu entnehmen.

Mit diesem Vorbringen vermag die Beschwerdeführerin keinen relevanten Verfahrensfehler aufzuzeigen, weil, wie oben ausgeführt, eine Kartensteuer auch anfällt, wenn die Bons, welche die Gäste (außer die Gäste mit VIP-Karte und außer an Tagen, an welchen kein Eintritt verlangt wurde) lösen mussten, um in das Tanzlokal eingelassen zu werden, in der Folge auf den Konsumationspreis angerechnet werden.

Die Beschwerdeführerin rügt schließlich allgemein das Schätzungsergebnis betreffend die Höhe des durch die Eintrittskarten erzielten Entgeltes, vermag allerdings keine konkreten Einwendungen vorzubringen. Wenn die belangte Behörde die Schätzung der Stadtgemeinde, die sich im Wesentlichen auf die Anzahl der verbrauchen Kartenblöcke, auf durchgeführte Augenscheine und auf die Aussage von TL vom stützt - TL war von 1993 bis 1995 im Betrieb der Beschwerdeführerin, und zwar im Bereich des Einlasses tätig - als das Ergebnis schlüssiger Beweiswürdigung erachtet hat, ist dies nicht als rechtswidrig zu erkennen. Soweit die Beschwerde die Aussage der Kellnerin RN vom anführt, ist darauf zu verweisen, dass die Aussage nicht den Preis der Eintrittskarte bzw des Bons betrifft, sondern den Anteil, welcher den Gästen auf die Konsumation angerechnet worden ist.

Die Beschwerde erweist sich sohin als unbegründet und war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. 416/1994.

Wien, am