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VwGH vom 17.05.2000, 98/15/0009

VwGH vom 17.05.2000, 98/15/0009

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Wetzel und die Hofräte Dr. Karger, Dr. Sulyok, Dr. Fuchs und Dr. Zorn als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Doralt, über die Beschwerde des AP in Y, vertreten durch Dr. Franz Hofbauer, Rechtsanwalt in Ybbs, Hauptplatz 6, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland (Berufungssenat VIIA) vom , Zl. 17-93/4190/08, betreffend u.a. Einkommensteuer für das Jahr 1989, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von 4.565 S binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der im Jahr 1931 geborene Beschwerdeführer führte einen Gastronomiebetrieb in Y. In einer Fragebogenbeantwortung zur Aufgabe einer gewerblichen Tätigkeit vom teilte der Beschwerdeführer dem Finanzamt mit, er habe am den "ganzen Betrieb" eingestellt. Nachfolger sei HP (Anm.: Sohn des Beschwerdeführers).

Eine u.a. das Jahr 1989 betreffende abgabenbehördliche Prüfung gelangte im Bericht vom unter Tz. 17 zur Feststellung, dass der Beschwerdeführer mit seinen Kaffeehausbetrieb eingestellt habe. Ab diesem Zeitpunkt vermiete der Beschwerdeführer die Betriebs- und Geschäftsausstattung sowie das Gebäude an seinen Sohn, der mit eigener Konzession wiederum einen Kaffeehausbetrieb führe. Der Beschwerdeführer beziehe seit März 1989 eine Gewerbepension. Die Betriebsaufgabe sei in den Steuererklärungen für 1989 nicht nachvollzogen, die Gebäudeentnahme mit dem gemeinen Wert nicht durchgeführt worden. Zur Ermittlung des gemeinen Wertes habe der Prüfer einerseits unter Berücksichtigung des Bauzeitwertes und des Ertragswertes eine Schätzung vorgenommen, andererseits eine Gebäudeschätzung durch die Bank berücksichtigt. Beide Schätzungsmethoden hätten einen gemeinen Wert für das Gebäude von 1,6 Mio S ergeben. Da nur die Hälfte des Gebäudes betrieblich genutzt werde, sei von 800.000 S auszugehen, wovon der Restbuchwert von 232.470 S und der Freibetrag nach § 24 Abs. 4 EStG abzuziehen seien. Es ergebe sich somit ein Veräußerungsgewinn von 467.530 S.

In der Berufung vom gegen den auf der Grundlage der abgabenbehördlichen Prüfung ergangenen Einkommensteuerbescheid für das Jahr 1989 bestritt der Beschwerdeführer die Annahme eines "Veräußerungsgewinns" und machte zur Gebäudewertermittlung geltend, dass der Wert des Grund und Bodens nicht abgezogen worden sei. In der Berufung wies der Beschwerdeführer u.a. auch darauf hin, dass er den Betrieb aus gesundheitlichen Gründen aufgegeben habe. Nach Durchführung eines Vorhalteverfahrens (so z.B. auch Übermittlung einer Stellungnahme des Betriebsprüfers zur Berufung vom , in der dieser auch erläuterte, dass beim Gebäudewert von 1,6 Mio S der Wert des Grund und Bodens bereits außer Ansatz gelassen worden sei) und dem Ergehen einer Berufungsvorentscheidung vom gab die belangte Behörde der Berufung in dem im verwaltungsgerichtlichen Verfahren strittigen Punkt der Betriebsaufgabe 1989 und des Gebäudeentnahmewertes keine Folge. Die Gesamtheit der aktenkundigen Tatsachen spreche dafür, dass der Beschwerdeführer selbst "nie mehr wieder den streitgegenständlichen Betrieb auf eigene Rechnung und Gefahr führen wird". So habe laut Mitteilung der Bezirkshauptmannschaft M die dem Beschwerdeführer erteilte Gastgewerbekonzession am geendet. Ab beziehe er eine Pension und laut amtsärztlicher Bescheinigung vom betrage seine Minderung der Erwerbsfähigkeit 35 % (er leide "unter Zuckerkrankheit, einer Nierenschädigung und Gicht"). Darüber hinaus habe der Beschwerdeführer in der Berufung vom darauf hingewiesen, den Betrieb aus gesundheitlichen Gründen aufgegeben zu haben. Die nunmehrige Behauptung des Beschwerdeführers, wonach aus keinerlei Bemerkungen die Aufgabe des Betriebes hervorgehe, widerspreche eindeutig der Aktenlage und den vom Beschwerdeführer getätigten Äußerungen in seinen Schriftsätzen und Anbringen während des Berufungsverfahrens. Durch die Einstellung der betrieblichen Tätigkeit habe der Beschwerdeführer einerseits die zu diesem Zeitpunkt noch aushaftenden Betriebsschulden, andererseits den betrieblich genutzten Gebäudeteil in das Privatvermögen übernommen. Die Betriebsaufgabe führe dazu, dass die im betrieblich genutzten Gebäudeteil enthaltenen stillen Reserven (Differenz zwischen gemeinem Wert und Buchwert) versteuert werden müssten. Bei der Berechnung des Aufgabegewinnes sei der Betriebsprüfer von einem gemeinen Wert des gesamten Grundstückes von 2,1 Mio S ausgegangenen, wobei er nach Ausscheiden eines Grundanteiles einen Gebäudewert von 1,6 Mio S ermittelt habe. Diese Wertermittlung sei dem Beschwerdeführer vorgehalten worden, von diesem im Schreiben vom aber unwidersprochen geblieben. In dem erwähnten Schreiben habe sich der Beschwerdeführer zwar ausführlich mit den von der Betriebsprüfung angesetzten Mieteinnahmen, sowie dem Anteil der betrieblichen und privaten Nutzung auseinander gesetzt, ohne dabei aber auf die vom Prüfer ermittelten Werte einzugehen. Nach ergänzend im zweitinstanzlichen Berufungsverfahren eingeholten Sachverhaltsfeststellungen des Finanzamtes sei - ausgehend von den Preisen vergleichbarer Liegenschaften - der Verkehrswert der Liegenschaft insgesamt mit rd. 3,1 Mio S anzusetzen. Dieser Wert liege über dem im Zuge der Betriebsprüfung angesetzten Wert von 2,1 Mio S. Da aber ein bei der nunmehrigen Wertermittlung gerechneter "Abschlag für nicht nutzbare u. nicht genutzte Räume, verlorener Bauaufwand, dicke Mauern" in Höhe von 20 % der belangten Behörde als zu gering erscheine (eher ein solcher von insgesamt 40 % anzusetzen sei), ergebe sich unter Abzug des Grundwertes wiederum ein Gebäudewert von rd. 1,6 Mio S. Der "Vollständigkeit halber" werde darauf hingewiesen, dass es die belangte Behörde vor allem deshalb nicht für erforderlich gehalten habe, die ergänzenden Ermittlungsergebnisse dem Beschwerdeführer mitzuteilen, weil sie - vom Wertansatz des Gebäudes her gesehen - zu keinem von der Betriebsprüfung abweichenden Ergebnis geführt hätten. Abgesehen davon habe der Beschwerdeführer während des gesamten Verwaltungsverfahrens keine konkreten bzw. substantiierten Argumente vorgebracht, die diesen Wertansatz als unrealistisch erscheinen ließen.

In der Beschwerde sieht der Beschwerdeführer die Rechtsverletzung in Bezug auf die - betreffend Einkommensteuer 1989 relevante - "Anwendung des § 24 Abs. 1 Z. 2 EStG und § 10 Abs. 2 BewG".

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Nach § 24 Abs. 1 Z. 2 EStG 1988 sind Veräußerungsgewinne Gewinne, die bei der Aufgabe des Betriebes (Teilbetriebes) erzielt werden.

Gemäß § 24 Abs. 3 EStG 1988 sind, wenn die einzelnen dem Betrieb gewidmeten Wirtschaftsgüter im Rahmen der Aufgabe des Betriebes veräußert werden, die Veräußerungserlöse anzusetzen. Werden die Wirtschaftsgüter nicht veräußert, so ist der gemeine Wert im Zeitpunkt ihrer Überführung ins Privatvermögen anzusetzen.

Nach § 10 Abs. 2 BewG wird der gemeine Wert durch den Preis bestimmt, der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr nach der Beschaffenheit des Wirtschaftsgutes bei einer Veräußerung zu erzielen wäre. Dabei sind alle Umstände, die den Preis beeinflussen, zu berücksichtigen. Ungewöhnliche oder persönliche Verhältnisse sind nicht zu berücksichtigen.

In der Beschwerde wird unter Hinweis auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur Betriebsaufgabe bei einer Betriebsverpachtung vorgebracht, die belangte Behörde hätte nach dem Gesamtbild der Verhältnisse nicht auf eine Betriebsaufgabe des Beschwerdeführers im Jahr 1989 schließen dürfen.

Im Fall einer Betriebsverpachtung liegt die Aufgabe des Gewerbebetriebes in konkret gegebenen Fällen stets dann vor, wenn die Gesamtheit der dafür maßgebenden Tatsachen mit hoher Wahrscheinlichkeit dafür spricht, dass der Verpächter seinen Gewerbebetrieb nie mehr wieder auf eigene Rechnung und Gefahr führen wird; nicht nötig hingegen ist es, dass letzteres wegen rechtlicher oder sachlicher Unmöglichkeit für immer ausgeschlossen ist (vgl. z.B. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , 97/14/0089).

Der Verwaltungsgerichtshof kann nicht finden, dass die belangte Behörde nicht in schlüssiger Weise hätte davon ausgehen dürfen, der Beschwerdeführer werde mit hoher Wahrscheinlichkeit seinen Gewerbebetrieb nie mehr wieder auf eigene Rechnung und Gefahr führen. Die belangte Behörde hat im angefochtenen Bescheid die für ihren Standpunkt sprechenden Indizien dargestellt (Zurücklegung der Gastgewerbekonzession, schlechter Gesundheitszustand des Beschwerdeführers, Bezug einer Gewerbepension - nach einem vom Beschwerdeführer in einem gegen ihn geführten Finanzstrafverfahren am vorgelegten Schreiben der Sozialversicherungsanstalt bezog der Beschwerdeführer ab eine Erwerbsunfähigkeitspension nach § 132 GSVG - und Bekundungen des Beschwerdeführers selbst, die auf eine Betriebsaufgabe hindeuteten). Welche aktenkundigen Umstände demgegenüber eine (spätere) Weiterführung des Gastgewerbebetriebes durch den Beschwerdeführer nahe legen sollten, zeigt die Beschwerde nicht auf. Der - theoretische - Umstand, dass es auch möglich sei, eine Gastgewerbekonzession wieder zu erlangen oder "bei Wiedereröffnung des Lokales" die Gewerbepension nicht mehr zu beanspruchen, reicht dazu ebenso wenig aus wie die weiters in der Beschwerde angesprochene Tatsache, dass die Verbindlichkeiten nicht an den Pächter übertragen worden seien. Soweit der Beschwerdeführer ein Vorbringen dahingehend erstattet, es sei der belangten Behörde des Weiteren bekannt, dass er jedenfalls beabsichtige, das Unternehmen auf eigene Rechnung sowie Kosten und Gefahr nach Ablauf des zur Zeit befristet bestehenden Mietvertrages weiterzuführen, ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer ein derartiges Vorbringen im Verwaltungsverfahren nicht erstattet hat. Der Aktenlage sind im Gegenteil, wie auch von der belangten Behörde festgestellt, eindeutige Aussagen des Beschwerdeführers in Richtung Betriebsaufgabe aus gesundheitlichen Gründen zu entnehmen (der oben erwähnten Eingabe im Finanzstrafverfahren vom , in dem der Beschwerdeführer außerdem seine Erwerbsunfähigkeit betont, ist beispielsweise auch ein Schreiben des Beschwerdeführers an das Finanzamt vom angeschlossen, in dem der Beschwerdeführer darauf hinwies, er sei wegen schwerer Erkrankung nicht mehr in der Lage weiter zu arbeiten, weshalb er den Betrieb mit zur Weiterführung an seinen Sohn übergeben habe).

Durfte damit die belangte Behörde zu Recht von einer Betriebsaufgabe iSd § 24 Abs. 1 Z. 2 EStG 1988 ausgehen, waren weiters zur Ermittlung des Aufgabegewinnes die ins Privatvermögen überführten Wirtschaftsgüter nach § 24 Abs. 3 leg.cit. mit dem gemeinen Wert anzusetzen.

Zur Ermittlung des gemeinen Wertes des Gebäudes wirft die Beschwerde der Behörde vor, dem Beschwerdeführer seien die "durchgeführten Ermittlungsergebnisse" nicht bekannt gegeben worden. Dazu ist zu sagen, dass der Beschwerdeführer mehrmals im Verfahren die Gelegenheit hatte, sich zu dem ihm bereits auf Grund des Betriebsprüfungsberichtes vom bekannten Wertansatz für das Gebäude in Höhe von 1,6 Mio S zu äußern. Abgesehen von der Geltendmachung des Ausscheidens eines Grundanteiles in der Berufung vom hat der Beschwerdeführer aber in der Folge dem Wertansatz der Betriebsprüfung in seinen weiteren Eingaben (so etwa in der Äußerung vom zur Stellungnahme des Betriebsprüfers vom oder im Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz vom ) nicht mehr bestimmt widersprochen. Auch ein Ersuchen des Finanzamtes vom , allenfalls selbst unter Beibringung eines Sachverständigengutachtens den gemeinen Wert des Gebäudes bekannt zu geben, blieb seitens des Beschwerdeführers im Schriftsatz vom insoweit unbeantwortet. Angesichts dieser im Verfahren gegebenen Möglichkeiten des Beschwerdeführers, seinen Standpunkt zur Frage des gemeinen Wertes des Gebäudes darzustellen, geht die diesbezüglich in der Beschwerde erhobene Verfahrensrüge ins Leere. Ob die belangte Behörde die Ergebnisse einer von ihr zu Kontrollzwecken eingeholten - ohnedies eher nach oben hin abweichenden - Wertermittlung der Liegenschaft vor Erlassung des angefochtenen Bescheides dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebracht hat, ist bei der nicht vom Wertansatz der Betriebsprüfung abweichenden Entscheidung der belangten Behörde nicht von wesentlicher Bedeutung. Das in der Beschwerde gegen die von der belangten Behörde angestellte Wertermittlung erstattete Vorbringen ändert nichts daran, dass der Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren betreffend die Wertermittlung durch das Finanzamt (Betriebsprüfung) untätig blieb.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen. Von der Durchführung der beantragten Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof konnte aus den Gründen des § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG abgesehen werden.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Wien, am