VwGH vom 20.06.2000, 98/15/0008

VwGH vom 20.06.2000, 98/15/0008

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Wetzel und die Hofräte Dr. Karger, Dr. Sulyok, Dr. Fuchs und Dr. Zorn als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Doralt, über die Beschwerde der I AG in L, vertreten durch Dr. Axel Friedberg, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Gonzagagasse 3, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Steiermark (Berufungssenat) vom , Zl. B 121-10/93, betreffend u.a. Wiederaufnahme (Umsatzsteuer 1980, 1981, 1983 und 1984) sowie Umsatzsteuer 1980, 1981, 1983, 1984 und 1987 bis 1991, zu Recht erkannt:

Spruch

Soweit der angefochtene Bescheid die Wiederaufnahme hinsichtlich Umsatzsteuer 1980, 1981, 1983 und 1984 sowie die Umsatzsteuer 1980, 1981, 1983, 1984 und 1987 bis 1991 betrifft, wird er wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von 13.040 S binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die Beschwerdeführerin, eine in Liechtenstein im Handelsregister eingetragene Aktiengesellschaft, ist eine Domizilgesellschaft. Sie reichte beim Finanzamt Abgabenerklärungen ein, in welchen in Österreich ausgeführte Umsätze (Vermietung von Bürogeräten und Computersoftware an Dipl.-Ing. F) ausgewiesen sind. Sie machte auch Vorsteuern geltend, es ergab sich jedoch kein Vorsteuerüberhang.

Im Zuge einer abgabenbehördlichen Prüfung gelangte das Finanzamt zur Auffassung, durch die von der Beschwerdeführerin als in Österreich ausgeführt erklärten Umsätze werde deren Unternehmereigenschaft nicht begründet, weil in Wahrheit kein Leistungsaustausch vorliege. Dipl.-Ing. F sei der Eigentümer der Beschwerdeführerin, bei den behaupteten Mietverträgen handle es sich um Scheingeschäfte. Die Mietverträge seien unüblich gestaltet. So seien die Mietgegenstände großteils nur sehr vage umschrieben (z.B. Mietgegenstand Wasserbauprogramm) und vielfach Kündigungsmöglichkeiten ausgeschlossen worden. Es habe keine Vereinbarung über die Versicherung der vermieteten Gegenstände gegeben. Die Mietverträge betreffend die Computerprogramme hätten keine Urheberrechtshinweise enthalten. Die Zahlungsmodalitäten seien vielfach lax gehandhabt worden. Zudem erschienen die Mieten überhöht. Die von der Beschwerdeführerin aus der Leistungserbringung errechnete Umsatzsteuer werde aus einem anderen Rechtsgrund, nämlich gemäß § 11 Abs. 14 UStG 1972 wegen Ausstellung von Rechnungen mit Mehrwertsteuerausweis geschuldet. Der geltend gemachte Vorsteuerabzug stehe aber nicht zu. Dipl.-Ing. F habe der Beschwerdeführerin auch Planungsaufträge für Auslandsprojekte erteilt - der Ort dieser Leistungserbringung befinde sich allerdings ohnedies nicht in Österreich -, die aber nach den Feststellungen der Prüfer im österreichischen Büro des Dipl.-Ing. F von dessen Mitarbeitern ausgeführt worden seien, sodass auch diesbezüglich Scheingeschäfte vorlägen.

Das Finanzamt erließ - für die Jahre 1978 bis 1986 nach Wiederaufnahme der Verfahren - den Prüfungsfeststellungen entsprechende Umsatzsteuerbescheide für 1978 bis 1991.

In der Berufung gegen diese Bescheide wurde insbesondere bestritten, dass Dipl.-Ing. F Eigentümerin der Beschwerdeführerin sei. Die Aktien stünden vielmehr im Eigentum einer panamesischen Gesellschaft, die ihrerseits Nikolai V gehöre. Weiters wurde darauf verwiesen, dass liechtensteinische Domizilgesellschaften zwar keine Geschäftstätigkeiten in Liechtenstein entfalten dürften, in anderen Ländern aber tätig sein könnten. Es könne auch nicht schädlich sein, dass die Beschwerdeführerin in Liechtenstein über kein Büro verfüge, zumal es durchaus üblich sei, dass Vermietungen und Leasinggeschäfte von Treuhändern abgewickelt würden. Hinsichtlich der vor 1987 liegenden Veranlagungsjahre wurde auch die Verjährung der Abgabe geltend gemacht. Die Beschwerdeführerin brachte auch vor, dass im Rahmen einer die Jahre 1974 bis 1976 betreffenden, bei Dipl.-Ing. F durchgeführten Betriebsprüfung die Geschäftsbeziehungen zur Beschwerdeführerin anerkannt worden seien.

Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde der Berufung gegen die Wiederaufnahmsbescheide für 1978, 1979, 1982, 1985 und 1986 Folge, weil die Wiederaufnahme zu keinen bzw. nur sehr geringfügigen Änderungen in der Steuervorschreibung geführt hatte, hob die Wiederaufnahmebescheide auf und wies die Berufung gegen die diese Jahre betreffenden Umsatzsteuerbescheide zurück. Die Berufung betreffend Wiederaufnahme für die Jahre 1980, 1981, 1983 und 1984 sowie betreffend Umsatzsteuer 1980, 1981, 1983, 1984 und 1987 bis 1991 wies die belangte Behörde als unbegründet ab. Gegenstand der strittigen Mietverträge seien Computerhardware, Computersoftware, ein Kopiergerät und eine Telefonanlage gewesen. Mit Mietvertrag von habe Dipl.-Ing. F von der Beschwerdeführerin ein E-Datenverarbeitungssystem für mindestens drei Jahre um den monatlichen Mietzins von 10.000 SFR gemietet. Die Rechenanlage sei direkt vom Erzeuger an Dipl.-Ing. F geliefert worden und habe laut Erklärung zur Ermittlung des Zollwertes einen Wert von 800.000 S dargestellt. In dieser Erklärung sei Dipl.-Ing. F ausdrücklich als Käufer angeführt. Der Bescheid, mit welchem die Eingangsabgaben festgesetzt worden seien, sei an Dipl.-Ing. F ergangen. Mit Zusatzvereinbarung vom seien ein Plotter, ein Bildschirm und ein Multiplexor dazugemietet worden, wodurch sich das Mietentgelt auf monatlich 13.000 SFR erhöht habe. Mit Mietvertrag vom sei eine weitere Rechnereinheit bis mindestens um monatlich 10.000 SFR gemietet worden. Auf Grund verschiedener, zwischen 1978 und 1991 abgeschlossener Mietvereinbarungen habe Dipl.-Ing. F eine Reihe von Computerprogrammen betreffend Planung und Statik im Bauwesen gemietet. Dabei sei zum Teil die Dauer des Mietverhältnisses nicht festgelegt worden. Einschränkungen betreffend die Übertragbarkeit der Software seien nicht gemacht worden. Zwischen 1978 und 1985 habe Dipl.-Ing. F ca. 15 Mio. S an Softwaremieten bezahlt. Bei der vermieteten Software handle es sich großteils um Standardprodukte, die am freien Markt erhältlich gewesen seien. Im Jahr 1980 habe die K-AG eine Telefonanlage an Dipl.-Ing. F geliefert. Die Rechnung sei an die Beschwerdeführerin ausgestellt, allerdings sei die alte Telefonanlage des Dipl.-Ing. F bei der Berechnung des Kaufpreises in Abzug gebracht worden. Im Juni 1979 habe Dipl.-Ing. F auch ein Kopiergerät im Wert von 100.000 S um monatlich 6.000 S von der Beschwerdeführerin für die Dauer eines Jahres gemietet. Mit Mietvertrag vom habe Dipl.-Ing. F neuerlich ein Kopiergerät um 6.000 S gemietet. Die belangte Behörde gehe davon aus, dass Dipl.-Ing. F Eigentümer der Beschwerdeführerin sei, wenn auch BS und HG sowie HM und ab August 1984 Ilse M im liechtensteiner Handelsregister als Gesellschafter aufschienen. Es liege ein Schreiben von Ilse M an Dr. Dietrich R in Wien, einen Rechtsvertreter des Dipl.-Ing. F, vor, mit welchem Ilse M mitteile, dass sie (mit FM) seit 1982 treuhändisch die Anteile an der Beschwerdeführerin halte. Im Betriebsprüfungsverfahren habe die Beschwerdeführerin keine Angaben über ihre Eigentümer gemacht. Erst nach Abschluss des Prüfungsverfahrens sei mit Eingabe vom die Erklärung des Nikolai V vorgelegt worden, wonach eine ihm gehörende, namentlich genannte panamesische Gesellschaft seit 1976 die Anteile halte. Anlässlich einer Hausdurchsuchung betreffend die steuerlichen Agenden des Dipl.-Ing. F sei im Jahr 1991 eine Notiz gefunden worden, in welcher angeführt sei, dass Auftragnehmer für eine bestimmte Leistung die Beschwerdeführerin sei und dass diese Dipl.-Ing. F gehöre. Mit dem ebenfalls anlässlich der Hausdurchsuchung aufgefundenen Brief vom habe Dipl.-Ing. F Frau Ilse M aufgefordert, eine bereits unterzeichnete Vollmachtsurkunde firmenmäßig zu fertigen und zurückzusenden. Im Zuge der Hausdurchsuchung seien auch Rechnungen aufgefunden worden, die von Liechtenstein an das Büro des Dipl.-Ing. F gefaxt worden seien, von wo aus Dipl.-Ing. F an Frau Ilse M den Auftrag erteilt habe, für diese Rechnungen einen Geldbetrag zu überweisen. Es sei auch eine Honorarnote eines Rechtsanwaltes für Leistungen an die Beschwerdeführerin aufgefunden worden, die Dipl.-Ing. F beglichen habe. Es liege auch ein Mandatsvertrag vor, mit dem Dipl.-Ing. F und dessen Frau eine in Liechtenstein ansässige Treuhandanstalt mit der treuhändigen Verwaltung ihrer Anteile betrauen. Dipl.-Ing. F habe von 1977 bis 1990 ca. 46 Mio. S an Mieten an die Beschwerdeführerin geleistet, obwohl die Mietobjekte lediglich einen Wert von etwa 2 Mio. S verkörpert hätten. Bei dieser Sachlage gehe die belangte Behörde davon aus, dass die Beschwerdeführerin im gesamten Zeitraum Dipl.-Ing. F zuzurechnen sei, sodass sich die Erklärung von Nikolai V als unrichtig erweise, zumal sie sich auch nicht mit dem Schreiben der Ilse M an den Wiener Rechtsanwalt Dr. Rö decke. Im Übrigen weise die belangte Behörde darauf hin, dass die panamesische Gesellschaft im Handelsregister niemals als Gesellschafterin der Beschwerdeführerin ausgewiesen gewesen sei. Das in der Berufungsverhandlung vorgelegte Schreiben des RH vom betreffend ein Kaufanbot könne keine Information über die Zurechnung der Beschwerdeführerin in den Streitjahren erbringen; zudem sei nicht eindeutig festgelegt, an welcher Gesellschaft die angebotenen Anteile bestehen sollten. Was die strittigen Vermietungen betreffe, sei es der Beschwerdeführerin nicht gelungen darzulegen, welche (außersteuerlichen) Gründe dafür vorgelegen seien, dass eine Dipl.-Ing. F gehörende, in Liechtenstein ansässige Domizilgesellschaft an das Ziviltechnikerbüro des Dipl.-Ing. F in Österreich Wirtschaftsgüter zu weit überhöhten Preisen vermiete. Es scheine ungewöhnlich, dass sich ein österreichisches Unternehmen einer liechtensteinischen Gesellschaft zur Anmietung von wahrscheinlich in Österreich erworbenen Wirtschaftsgütern bediene. Die Einschaltung der liechtensteinischen Gesellschaft könne daher nur missbräuchlich iSd § 22 BAO erfolgt sein, um Einkünfte des Dipl.-Ing. F der Besteuerung zu entziehen. Auch der Umstand, dass die Beschwerdeführerin in Österreich ausschließlich mit Dipl.-Ing. F in geschäftlichen Beziehungen gestanden sei, stelle ein Indiz für den Missbrauchstatbetand dar. Im Übrigen entspreche es der ständigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes, dass die Zwischenschaltung von Basisgesellschaften in Niedrigsteuerländern einen Rechtsmissbrauch darstelle. Sollte allerdings der Missbrauchstatbestand nicht erfüllt sein, wären die Rechtsbeziehungen deshalb nicht anzuerkennen, weil sie nicht den Voraussetzungen entsprächen, die nach der so genannten Angehörigenjudikatur bei Verträgen zwischen nahen Angehörigen erfüllt sein müssten. Bei den Mietverträgen über die Software gebe es teilweise keine schriftlichen Verträge, teilweise fehle eine eindeutige Vereinbarung über Kündigungsmöglichkeiten, Garantien, Haftungen und Schadenersatz. Zum Teil stünden Leistung und Gegenleistung in einem krassen Gegensatz. Es lägen auch eindeutige Hinweise dafür vor, dass die vermieteten Wirtschaftsgüter Dipl.-Ing. F zuzurechnen seien, weil Dipl.-Ing. F bei der Einfuhr der EDV-Anlage der Zollbehörde gegenüber als Käufer genannte worden sei und beim Ankauf der Telefonanlage seine alte Telefonanlage in Zahlung gegeben habe. Die von der Beschwerdeführerin beantragte Zeugeneinvernahme zur Frage des Umfanges der Mietobjekte brauche nicht durchgeführt zu werden, weil die Kenntnis des genauen Umfanges zu keiner anderen Rechtsfolge führte. Es möge zutreffen, dass die Mietzahlungen sich (auch) auf weitere, im bisherigen Verfahren nicht erwähnte Objekte beziehen. Aber selbst wenn die von Dipl.-Ing. F an die Beschwerdeführerin geleisteten Mietzahlungen angemessen gewesen wären, würde dies nichts an der missbräuchlichen Zwischenschaltung der Beschwerdeführerin ändern. Nach Ansicht der belangte Behörde habe sohin kein Leistungsaustausch stattgefunden. Im Hinblick auf die Rechnungslegung ergebe sich aber die Steuerschuld nach § 11 Abs. 14 UStG 1972. Da die Beschwerdeführerin im Inland Lieferungen oder sonstige Leistungen nicht ausgeführt hat, steht ihr gemäß § 12 Abs. 1 UStG 1972 kein Vorsteuerabzug zu. Die Wiederaufnahme der Verfahren könne sich darauf stützen, dass im Zuge der abgabenbehördlichen Prüfung erstmals Unterlagen und Urkunden hervorgekommen seien, aus denen sich ergebe, dass ein Leistungsaustausch zwischen der Beschwerdeführerin und Dipl.-Ing. F nicht stattgefunden habe und die Beschwerdeführerin im Inland keine Umsätze getätigt habe. Unmaßgeblich sei, dass das Finanzamt die Umstände als Scheingeschäft gewürdigt habe, während die belangte Behörde von Missbrauch iSd § 22 BAO ausgehe. Verjährung liege im gegenständlichen Fall nicht vor. Der Prüfungsauftrag für die Jahre 1983 bis 1987 sei der Beschwerdeführerin im Februar 1989, der erweitere Prüfungsauftrag für den Zeitraum 1978 bis 1990 am zur Kenntnis gebracht worden. Hinsichtlich der Umsatzsteuer 1980 und 1981 sei das Finanzamt von einer zehnjährigen Verjährungsfrist ausgegangen. Da den Vertretern der Beschwerdeführerin bewusst gewesen sein müsse, dass ihr mangels in Österreich ausgeführter Umsätze kein Vorsteuerabzug zustehe, hätten die in den Umsatzsteuerbescheiden für 1980 (vom ) und 1981 (vom ) erklärungsgemäß berücksichtigen Vorsteuern zu einer Abgabenhinterziehung geführt. Von einer vorsätzlichen Vorgangsweise gehe die belangte Behörde aus, weil den Geschäftsführern das Fehlen eines Leistungsaustausches bewusst gewesen sein müsse. Dipl.-Ing. F habe die Verwaltungsräte zu inkriminierenden Handlungen angewiesen. Die belangte Behörde gehe daher für die Jahre 1980 und 1981 von einer Hinterziehung der Umsatzsteuer aus, weshalb gemäß § 207 Abs. 2 zweiter Satz BAO die Verjährungsfrist von zehn Jahren zur Anwendung komme.

Der Verfassungsgerichtshof lehnte mit Beschluss vom , B 3656/95, die Behandlung der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde ab. Er trat die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof zur Behandlung ab.

Vor dem Verwaltungsgerichtshof hat die Beschwerdeführerin die Beschwerde ergänzt. Ihrem Inhalt nach richtet sich die Beschwerde nur insoweit gegen den angefochtenen Bescheid, als mit ihm eine Abweisung der Berufung ausgesprochen worden ist.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 1 Abs. 1 Z. 1 UStG 1972 unterliegen der Umsatzsteuer Lieferungen und sonstige Leistungen, die ein Unternehmer im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausführt.

Gemäß § 12 Abs. 1 UStG 1972 kann der Unternehmer, der im Inland Lieferungen oder sonstige Leistungen ausführt oder im Inland seinen Sitz oder eine Betriebsstätte hat, die von anderen Unternehmen in einer Rechnung an ihn gesonderte ausgewiesene Steuer für Lieferungen oder sonstige Leistungen, die im Inland für sein Unternehmen ausgeführt worden sind, als Vorsteuerbeträge abziehen.

Die Beschwerdeführerin verweist zunächst darauf, dass sie von den Abgabenbehörden als juristische Person anerkannt worden sei. Dieses Vorbringen ist zutreffend. Die Qualifizierung als juristische Person wäre, wie sich dies aus § 10 IPRG ergibt, nach Lage des Falles nur dann zu versagen, wenn Feststellungen darüber getroffenen worden wären, dass sich die tatsächliche Hauptverwaltung der Beschwerdeführerin im Inland befindet (vgl. etwa , und vom , 6 Ob 123/99b, sowie Roth, RdW 1999, 381, und Nowotny, RdW 1999, 697).

Dass Dipl.-Ing. F Alleineigentümer der Beschwerdeführer ist, hat die belangte Behörde in freier Beweiswürdigung festgestellt. Das Beschwerdevorbringen vermag Zweifel an der Schlüssigkeit der Beweiswürdigung nicht zu wecken, zumal sich das Vorbringen in einem Verweis auf das im Verwaltungsverfahren vorgelegte Schreiben vom , in welchem Dipl.-Ing. F Aktien zu Kauf angeboten wurden, erschöpft. Mit der Begründung des angefochtenen Bescheides, in welchem die belangte Behörde schlüssig darlegt, warum sie trotz des erwähnten Schreibens die Zurechnung an Dipl.-Ing. F vorgenommen hat, setzt sich die Beschwerde in keiner Weise auseinander.

Gemäß § 22 Abs. 1 BAO kann durch Missbrauch von Formen und Gestaltungsmöglichkeiten des bürgerlichen Rechtes die Abgabepflicht nicht umgangen oder gemildert werden. Liegt ein Missbrauch vor, so sind nach dem zweiten Absatz dieses Paragraphen die Abgaben so zu erheben, wie sie bei einer den wirtschaftlichen Vorgängen, Tatsachen und Verhältnissen angemessenen rechtlichen Gestaltung zu erheben wären.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist als Missbrauch eine rechtliche Gestaltung anzusehen, die im Hinblick auf den angestrebten wirtschaftlichen Erfolg ungewöhnlich und unangemessen ist und ihre Erklärung nur in der Absicht der Steuervermeidung findet; es ist dann zu prüfen, ob der gewählte Weg noch sinnvoll erscheint, wenn man den abgabensparenden Effekt wegdenkt, oder ob er ohne das Resultat der Steuerminderung einfach unverständlich wäre (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom , 93/13/0185).

Der gegenständliche Fall betrifft ausschließlich Umsatzsteuer. Die Beschwerdeführerin bringt vor, eine Umgehung oder Minderung der Umsatzsteuerpflicht liege nicht vor. Mit diesem Vorbringen ist die Beschwerdeführerin im Recht. Der angefochtene Bescheid enthält keine Feststellung, wonach die von der Beschwerdeführerin gewählte Gestaltung zu eine Minderung der Umsatzsteuerpflicht geführt hätte. Solcherart hat die belangte Behörde, indem sie einen Anwendungsfall des Missbrauches nach § 22 BAO angekommen hat, die Rechtslage verkannt.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind Verträge zwischen Angehörigen steuerlich nur anzuerkennen, wenn sie nach außen ausreichend zum Ausdruck kommen, einen eindeutigen und klaren Inhalt haben und zwischen Fremden unter den gleichen Bedingungen geschlossen worden wären (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom , 93/14/0129). Diese Erfordernisse finden sinngemäß Anwendung im Verhältnis zwischen einer Gesellschaft und ihren Gesellschaftern (vgl. das hg. Erkenntnis vom , 99/13/0039, 99/13/0072).

Die belangte Behörde hat im angefochtenen Bescheid darauf verwiesen, hinsichtlich der Mietvereinbarungen fehlte es "teilweise an entsprechenden eindeutigen Vereinbarungen betreffend Kündigung, Garantien, Haftungen und Schadenersatz, auch hätten teilweise die schriftlichen Vereinbarungen gefehlt. Im angefochtenen Bescheid wird einerseits die Fremdüblichkeit in Frage gestellt, andererseits diese Frage aber wieder offen gelassen und ausgeführt, dass, selbst wenn die Mieten in Relation zu den Anschaffungskosten der Wirtschaftsgüter angemessen wären, dies nichts an der missbräuchlichen Zwischenschaltung der Beschwerdeführerin änderte, weshalb sich entsprechende Ermittlungen (Zeugeneinvernahme) erübrigten. Die belangte Behörde hat sich sohin nicht mit allen Mietvereinbarungen im Einzelnen auseinander gesetzt. So ist nicht dargelegt, warum etwa die Vermietung der Kopiergeräte, des Plotters und des Bildschirms nicht die Voraussetzungen für die steuerliche Anerkennung erfüllten sollten. Die vornehmlich pauschal gehaltenen Ausführungen der belangten Behörde vermögen den angefochtenen Bescheid, insbesondere den Ausschluss des Vorsteuerabzuges nicht zu tragen, weil der Vorsteuerabzug mit der Begründung versagt worden ist, dass keine Leistungen im Inland - diese sind, weil Sitz oder Betriebsstätte im Inland nicht angenommen worden sind, Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug - ausgeführt worden sind.

Auch die Ausführungen des angefochtenen Bescheides, wonach die vermieteten Wirtschaftsgüter in Wahrheit im Eigentum des Dipl.-Ing. F gestanden seien, beziehen sich nur auf eine EDV-Anlage und eine Telefonanlage und vermögen schon deshalb nicht eine taugliche Begründung für das gänzliche Versagen des Vorsteuerabzuges darzustellen.

Gemäß § 303 Abs. 4 BAO ist eine Wiederaufnahme des Verfahrens von Amts wegen u.a. in Fällen zulässig, in denen Tatsachen oder Beweismittel neu hervorkommen, die im Verfahren nicht geltend gemacht worden sind, und die Kenntnis dieser Umstände allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte.

Der angefochtene Bescheid stützt die Wiederaufnahme der Verfahren darauf, dass Informationen hervorgekommen seien, aus denen sich ergebe, dass kein Leistungsaustausch zwischen der Beschwerdeführerin und Dipl.-Ing. F stattgefunden habe und die Beschwerdeführerin im Inland keine steuerpflichtigen Umsätze getätigt habe.

Nach der Aktenlage sind nun zwar die näheren Umstände über die Vermietung der Abgabenbehörde erst im Zuge der abgabenbehördlichen Prüfung bekannt geworden, sodass neu hervorgekommene Tatsachen iSd § 303 Abs. 4 BAO vorliegen. Was das weitere Tatbestandsmerkmal anlangt, dass die Umstände zu einem im Spruch anders lautenden Bescheid geführt hätten, schlägt allerdings die oben hinsichtlich der Umsatzsteuerbescheide dargestellte Rechtswidrigkeit auf die Wiederaufnahmebescheide durch. Der von der belangten Behörde festgestellte Sachverhalt trägt nicht die von der belangten Behörde angenommene Rechtsfolge, nämlich die Verneinung jeglichen Leistungsaustausches und jeglicher im Inland umsatzsteuerpflichtiger Umsätze. Sollte aber lediglich einzelnen Umsätzen die Anerkennung versagt bleiben, lässt sich mangels ziffernmäßig nachvollziehbarer Zuordnung der Vorsteuern keine Aussage darüber treffen, ob bzw. welche Änderung der Zahllasten der einzelnen Jahre eintritt.

Der angefochtene Bescheid ist sohin mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes belastet und war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben.

Im fortzusetzenden Verfahren wird die belangte Behörde auch zu prüfen haben, ob der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung der Beschwerdeführerin in Österreich gelegen ist. Sollte sich nämlich für das Abgabenrecht ergeben, dass der Beschwerdeführerin keine Rechtspersönlichkeit zukommt, könnten sich Leistungsbeziehungen zum "Alleingesellschafter" Dipl.-Ing. F als Innenumsätze darstellen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. 416/1994.

Wien, am