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VwGH vom 10.05.1994, 93/14/0104

VwGH vom 10.05.1994, 93/14/0104

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Weiss und die Hofräte Dr. Hnatek, Dr. Karger, Mag. Heinzl und Dr. Zorn als Richter, im Beisein der Schriftführerin Rätin Dr. Hutter, über die Beschwerde des Mag. R in P, vertreten durch Dr. X, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Tirol vom , Zl 40.084-4/93, betreffend Aufhebung des Jahresausgleichsbescheides für 1991 im Aufsichtsweg gemäß § 299 Abs 2 BAO, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Nach der Beschwerde und dem ihr in Ablichtung angeschlossenen angefochtenen Bescheid anerkannte das Finanzamt mit Jahresausgleichsbescheid für 1991 die vom Beschwerdeführer, einem Richteramtsanwärter, geltend gemachten Kosten für eine Studienreise, für Berufskleidung bzw deren Reinigung, für einen Personalcomputer sowie für Fachliteratur und Büromaterial im beantragten Ausmaß von rund S 22.000,-- als Werbungskosten.

Mit dem angefochtenen Bescheid hob die belangte Behörde diesen Bescheid gemäß § 299 Abs 2 BAO wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes auf, weil die Kosten für die Studienreise, die Aufwendungen für die Berufskleidung und für den Computer vom Finanzamt zu Unrecht als Werbungskosten anerkannt worden seien.

Der Beschwerdeführer erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid in seinem Recht "daß ohne Vorliegen der Voraussetzungen des § 299 Abs 2 BAO eine amtswegige Aufhebung eines Bescheides nicht zu erfolgen hat", verletzt und beantragt dessen Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1. Der Beschwerdeführer vertritt zunächst - gestützt auf § 96 erster und zweiter Satz BAO - die Ansicht, daß dem angefochtenen Bescheid mangels Unterschrift oder Beglaubigung Bescheidqualität nicht zukommt. In diesem Zusammenhang übersieht der Beschwerdeführer § 96 letzter Satz BAO in der geltenden Fassung, wonach Ausfertigungen, die mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung erstellt werden, weder einer Unterschrift noch einer Beglaubigung bedürfen und, wenn sie weder eine Unterschrift noch eine Beglaubigung aufweisen, als durch den Leiter der auf der Ausfertigung bezeichneten Abgabenbehörde genehmigt gilt.

Im Beschwerdefall weist die der Beschwerde vom Beschwerdeführer als Beilage angeschlossene Kopie des angefochtenen Bescheides auf Seite 1 rechts oben eine Registernummer des Datenverarbeitungsregisters mit der näheren Kennzeichnung "DVR" auf. Daraus ist erkennbar, daß die gegenständliche Ausfertigung mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung erstellt wurde und ihr daher auch ohne Unterschrift oder Beglaubigung Bescheidcharakter zukommt (vgl auch das hg Erkenntnis vom , 91/13/0204).

In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, daß die Beschwerde - ungeachtet des Umstandes, daß die "weiteren Ausführungen der Beschwerde" im Hinblick auf die vom Beschwerdeführer angenommene mangelnde Bescheidqualität des angefochtenen Bescheides "nicht vollständig" seien - in Ansehung des § 28 VwGG ordnungsgemäß ausgeführt ist, sodaß es des vom Beschwerdeführer angesprochenen Verbesserungsauftrages nicht bedurfte.

2.1. Die Beschwerdeausführungen zur Rechtswidrigkeit des Inhaltes rügen, daß durch das Fehlen jeglicher Begründung nicht nachvollziehbar sei, aus welchen Umständen die belangte Behörde zu dem Schluß gekommen sei, die einem Richteramtsanwärter auflaufenden Kosten für Fachliteratur und Büromaterial seien keine Werbungskosten im Sinne des Gesetzes. "Unabhängig von diesem den Verfahrensmängeln zuzurechnenden Fehler kann auch in materieller Hinsicht keine Rede davon sein, daß diesbezüglich Werbungskosten nicht vorliegen würden."

Diese Ausführungen vermögen eine Rechtswidrigkeit - sei es nun eine solche seines Inhaltes, sei es eine solche infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften - schon deshalb nicht aufzuzeigen, weil die belangte Behörde die Aufhebung des Bescheides über den Jahresausgleich für 1991 nicht darauf gestützt hat, daß die aufgelaufenen Kosten für Büromaterial und Fachliteratur keine Werbungskosten im Sinne des Gesetzes seien. Der Beschwerdeführer verkennt in diesem Zusammenhang, daß es sich beim Bescheid über den Jahresausgleich für ein bestimmtes Jahr um eine einheitliche Erledigung handelt, welche infolge einer auch nur in einem Punkt allenfalls gegebenen Rechtswidrigkeit nur in seiner Gesamtheit aufgehoben werden kann. Eine Teilrechtskraft ist - von hier nicht vorliegenden ausdrücklichen Ausnahmen abgesehen - dem Abgabenverfahrensrecht fremd (vgl Stoll, BAO, Handbuch, S 685). Eine "teilweise" Aufhebung des Bescheides über den Jahresausgleich - etwa nur im Hinblick auf die Studienreise - kam daher nicht in Betracht.

2.2. Soweit der Beschwerdeführer die ua auf Wahrung der Gesetzmäßigkeit und die Gleichmäßigkeit der Besteuerung gestützte Ermessensübung der belangten Behörde damit rügt, daß den übrigen Teilnehmern der Studienreise "die anerkannten Werbungskosten hiefür nach wie vor unangefochten geblieben" seien, ist an dieser Stelle lediglich darauf hinzuweisen, daß die Wahrung der Gesetzmäßigkeit und die Gleichmäßigkeit der Besteuerung am Gesetz und nicht an einer erfolgten - allenfalls rechtswidrigen - Beurteilung in bezug auf andere Teilnehmer der Reise zu messen ist.

Da aus den unten unter Pkt 3. angeführten Erwägungen die gerügten Verfahrensmängel nicht vorliegen, haftet dem angefochtenen Bescheid auch eine Rechtswidrigkeit seines Inhaltes "als Folge der unterlaufenen Verfahrensmängel" nicht an.

3.1. Hinsichtlich des ausdrücklich auch unter dem Gesichtspunkt einer Verletzung von Verfahrensvorschriften gerügten Begründungsmangels bezüglich der Fachliteratur und des Büromaterials wird darauf hingewiesen, daß diese Rüge aus den bereits unter Pkt 2.1. angeführten Gründen ins Leere geht.

3.2. Als weitere Verletzung von Verfahrensvorschriften rügt der Beschwerdeführer, daß ihm die belangte Behörde zum Punkt "Studienreise", "Berufskleidung" und "Personalcomputer" kein Parteiengehör gewährt hätte.

Hiezu ist zu sagen, daß die Oberbehörde vor Ausübung ihres Aufsichtsrechtes gemäß § 299 Abs 2 BAO Parteiengehör nur zu gewähren hat, wenn sie einen neuen Sachverhalt annimmt oder neue Beweise durchführt; kein Parteiengehör hat die Oberbehörde vor Ausübung ihres Aufsichtsrechtes einzuräumen, wenn sie ihrem Bescheid die aus den Abgabenerklärungen und der (allenfalls) beiliegenden Bilanz entnehmenbaren Tatsachen ebenso zugrunde legt, wie dies das Finanzamt getan hat (vgl das hg Erkenntnis vom , 84/14/0181).

In keinem der drei erwähnten Punkte ist den Beschwerdeausführungen jedoch zu entnehmen, daß die belangte Behörde bei Prüfung der Gesetzmäßigkeit der Vorgangsweise des Finanzamtes einen anderen Sachverhalt zugrunde gelegt hat, als er dem Finanzamt gegenüber vom Beschwerdeführer offengelegt worden war.

Bezüglich der Studienreise nach Portugal stellt der Beschwerdeführer weder in Abrede, daß nach seinem Sachverhaltsvorbringen dem Finanzamt gegenüber den rein beruflich bedingten Programmpunkten drei Werktage dienten, noch, daß danach die Reise auch ohne An- und Abreisetage entscheidend länger als diese drei Tage gedauert habe. Bei der nach den Beschwerdeausführungen sieben Tage (Montag bis Sonntag) dauernden Reise (davon zwei Tage für Hin- und Rückreise) durfte die belangte Behörde davon ausgehen, daß das Finanzamt die Reise infolge Mischprogrammes zu Unrecht als ausschließlich oder nahezu ausschließlich beruflich veranlaßt beurteilt hat. Einer gesonderten Erwähnung der Reisetage im angefochtenen Bescheid bedurfte es deswegen nicht, weil die Reisezeiten für die Abgrenzung zwischen privat und beruflich bedingten Zeiten außer Ansatz bleiben; maßgebend für die steuerliche Beurteilung ist nämlich die Gestaltung des Aufenthaltes ohne Berücksichtigung der Reisebewegungen, denen kein Selbstzweck zukommt (vgl das hg Erkenntnis vom , 92/15/0099).

Auch zum Punkt "Berufskleidung" ist der Beschwerde nicht zu entnehmen, daß der Beschwerdeführer seine Tätigkeit, bei welcher er nach seinen Beschwerdeausführungen das Amtskleid des Staatsanwaltes zu tragen hatte, bereits gegenüber dem Finanzamt offengelegt hätte und die belangte Behörde insoweit von einem anderen Sachverhalt ausgegangen wäre, als er dem Finanzamt gegenüber offengelegt war.

Hinsichtlich der Aufwendungen für den Personalcomputer stellt der Beschwerdeführer ebenfalls nicht in Abrede, daß er dem Finanzamt gegenüber eine 80 %ige Verwendung des Computers für die - Berufsausbildung darstellende - Erstellung der Dissertation und für die - ebenfalls nicht im Zusammenhang mit der nichtselbständigen Tätigkeit des Beschwerdeführers stehende - Herausgabe eines Mitteilungsblattes für die Standesvertretung offengelegt hat. Der in der Beschwerde angeführte Umstand, daß sich der Beschwerdeführer "dadurch" Grundkenntnisse in der Bedienung eines derartigen Gerätes aneignen hätte können, welche seiner Tätigkeit als Richter zugute kommen hätten müssen, vermag überdies eine Relevanz des diesbezüglichen Vorbringens nicht aufzuzeigen, weil allein auf Grund dieses Nebeneffektes eine entscheidende andere Beurteilung der Aufwendungen für den Computer nicht angezeigt ist.

Die behaupteten Verletzungen des Parteiengehörs liegen daher im hier allein zu prüfenden aufsichtsbehördlichen Aufhebungsverfahren insgesamt nicht vor, wenngleich in dem in weiterer Folge neuerlich zu erlassenden Bescheid über den Jahresausgleich für 1991 - worauf zur Vermeidung von Mißverständnissen hingewiesen wird - die Beschwerdeausführungen hinsichtlich der Aufwendungen für die Berufskleidung entsprechend zu berücksichtigen sein werden.

Da somit bereits die Beschwerde erkennen läßt, daß dem angefochtenen Bescheid die behaupteten Rechtswidrigkeiten nicht anhaften, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.