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VwGH vom 04.11.2002, 2002/10/0167

VwGH vom 04.11.2002, 2002/10/0167

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Novak, Dr. Mizner, Dr. Stöberl und Dr. Köhler als Richter, im Beisein des Schriftführers MMag. Zavadil, über die Beschwerde der Bettina Ö in Dornbirn, vertreten durch Dr. Heinz Klocker, Rechtsanwalt in 6850 Dornbirn, Moosmahdstraße 4/I, gegen den Bescheid der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur vom , Zl. 54.015/3-VII/D/4a/2002, betreffend Studienbeihilfe, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Aus der Beschwerde und der angeschlossenen Ausfertigung des angefochtenen Bescheides ergibt sich im Wesentlichen folgender Sachverhalt:

Die Beschwerdeführerin inskribierte vom Wintersemester 1988/89 bis Sommersemester 1992 an der Universität Innsbruck die Studienrichtung "Physik". Nach Abbruch dieses Studiums und mehrjähriger Berufstätigkeit nahm sie ab dem Wintersemester 2001/02 an der Fachhochschule Dornbirn das Studium "Betriebliches Prozess- und Projektmanagement" auf.

Im Dezember 2001 beantragte sie die Gewährung von Studienbeihilfe, welche ihr jedoch mit Bescheid der Stipendienstelle Innsbruck vom mangels eines günstigen Studienerfolges (verspäteter Studienwechsel) nicht gewährt wurde. Mit Bescheid der Stipendienstelle vom wurde ihrer Vorstellung nicht stattgegeben. Auf Grund ihres Antrages auf Vorlage der Vorstellung an den Senat der Studienbeihilfenbehörde bestätigte dieser mit Bescheid vom den Bescheid der Stipendienstelle. Ihre Berufung gegen den Bescheid des Senates der Stipendienstelle wurde von der belangten Behörde mit dem angefochtenen Bescheid gemäß §§ 6 Z. 3 und 17 Abs. 1 Z. 2 des Studienförderungsgesetzes 1992 (StudFG), abgewiesen.

Nach Wiedergabe des bisherigen Verfahrensgeschehens und der Rechtslage vertrat die belangte Behörde unter Hinweis auf eine Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom (gemeint: Zl. 97/12/0371) die Auffassung, dass der Wechsel eines Studiums mit jenem Zeitpunkt erfolge, mit dem das neue Studium aufgenommen werde. Ein Wechsel liege daher nicht nur dann vor, wenn der Abbruch des Vorstudiums und der Beginn des neuen Studiums unmittelbar zeitlich aufeinander folgten. Wie sich aus § 75 Abs. 9 leg. cit. ergebe, sei für die Frage der Anwendbarkeit des § 17 StudFG über die Folgen eines Studienwechsels der Zeitpunkt des Studienwechsels maßgeblich. Lediglich Studienwechsel, die vor dem Studienjahr 1996/97 erfolgten, seien nach der bis zum geltenden günstigeren Fassung des § 17 StudFG zu beurteilen. Da die Beschwerdeführerin ihren Studienwechsel erst mit der Aufnahme des Studiums am Fachhochschul-Studiengang im Wintersemester 2001/02 vollzogen habe, sei in ihrem Fall § 17 Abs. 1 Z. 2 StudFG in der geltenden Fassung anzuwenden. Der Anspruch auf Studienbeihilfe sei daher wegen des verspäteten Studienwechsels zu verneinen gewesen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes erhobene Beschwerde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Nach § 6 Z. 3 StudFG in der Fassung BGBl. Nr. 201/1996 ist Voraussetzung für die Gewährung einer Studienbeihilfe unter anderem, dass der Studierende einen günstigen Studienerfolg nachweist (§§ 16 bis 25).

Gemäß § 17 Abs. 1 Z. 2 StudFG in der genannten Fassung liegt ein günstiger Studienerfolg nicht vor, wenn der Studierende das Studium nach dem jeweils dritten inskribierten Semester (nach dem zweiten Ausbildungsjahr) gewechselt hat.

Die §§ 6 und 17 StudFG idF BGBl. Nr. 201/1996 sind mit in Kraft getreten (Art. 89 Z. 24 leg. cit.).

Nach Auffassung der belangten Behörde sei der Wechsel eines Studiums mit jenem Zeitpunkt erfolgt, mit dem das neue Studium aufgenommen werde. Dies sei im Beschwerdefall das Wintersemester 2001/02, in dem die Beschwerdeführerin - nach dem Abbruch ihres Studiums der Physik an der Universität Innsbruck im Sommersemester 1992 - das Studium des Faches "Betriebliches Prozess- und Projektmanagement" an der Fachhochschule aufgenommen habe. § 17 Abs. 1 Z. 2 StudFG sei daher in der zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung anzuwenden gewesen.

Die Beschwerdeführerin erachtet diese Rechtsauffassung als rechtsirrig, weil der Gesetzgeber nicht bestimmt habe, was unter einem Studienwechsel bzw. dem Zeitpunkt eines solchen zu verstehen sei. Sie habe ihr Physikstudium abgebrochen und in der Zeit bis zur Aufnahme eines anderen Studienzweiges an der Fachhochschule in Dornbirn eine Diplomprüfung an der Bundeshandelsakademie abgelegt und in der Folge eine berufliche Tätigkeit ausgeübt. Es habe in ihrem Fall somit kein Studienwechsel im "klassischen Sinn" stattgefunden. Sofern überhaupt von einem Studienwechsel gesprochen werden könne, könne sich dieser nur zum Zeitpunkt des Abbruches ihres Physikstudiums ereignet haben. Die belangte Behörde hätte daher das Studienförderungsgesetz in seiner Stammfassung, BGBl. Nr. 305/1992 anzuwenden gehabt. Nach dieser Fassung wäre ein günstiger Studienerfolg nicht vorgelegen, wenn der Studierende das Studium öfter als zweimal gewechselt habe (vgl. § 17 Abs. 1 Z. 1 in der genannten Fassung). Dieser Fall sei bei der Beschwerdeführerin nicht gegeben.

Mit diesem Vorbringen ist die Beschwerdeführerin aus folgenden Erwägungen nicht im Recht:

Zwar enthält das Studienförderungsgesetz - abgesehen vom § 14 Abs. 1 letzter Satz, der für den Sonderfall von Mehrfachstudien eine spezielle Regelung trifft - keine Definition, was unter einem Studienwechsel zu verstehen ist. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes liegt ein Studienwechsel allerdings dann vor, wenn der Studierende das von ihm begonnene und bisher betriebene, aber noch nicht abgeschlossene Studium nicht mehr fortsetzt und an dessen Stelle ein anderes unter den Geltungsbereich des Studienförderungsgesetzes fallendes Studium beginnt. Im Falle der gleichzeitigen Absolvierung mehrer Studien (Mehrfachstudien) liegt ein Studienwechsel dann vor, wenn der Studierende an Stelle des bisher angegebenen Studiums ein anderes von ihm betriebenes Studium benennt (vgl. z.B. das Erkenntnis vom , Zl. 97/12/0371, mit Hinweis auf Vorjudikatur).

Da die Beschwerdeführerin somit ihren Studienwechsel erst mit der Aufnahme des Studiums an der Fachhochschule in Dornbirn vollzogen hat, war § 17 Abs. 1 Z. 2 StudFG in der Fassung BGBl. Nr. 201/1996 anzuwenden. Es kann daher nicht als rechtswidrig erkannt werden, wenn ihr Antrag auf Gewährung von Studienbeihilfe im Dezember 2001 mangels eines günstigen Studienerfolges (verspäteter Studienwechsel) abgewiesen worden ist.

Die vorliegende Beschwerde erweist sich daher als unbegründet, weshalb sie gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nicht öffentlicher Sitzung abzuweisen war. Wien, am