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VwGH vom 17.12.1996, 96/08/0154

VwGH vom 17.12.1996, 96/08/0154

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Knell und die Hofräte Dr. Müller, Dr. Novak, Dr. Sulyok und Dr. Nowakowski als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Hackl, über die Beschwerde des M in W, vertreten durch Dr. G, Rechtsanwalt in W, gegen den aufgrund eines Beschlusses des Ausschusses für Leistungsangelegenheiten ausgefertigten Bescheid der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Wien vom , Zl. IVb/7022/7100 B, betreffend Abweisung eines Antrages auf Gewährung von Notstandshilfe, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund (Bundesminister für Arbeit und Soziales) Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer stand zuletzt vom 1. Februar bis als Angestellter in einem arbeitslosenversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis. Er bezog danach Arbeitslosengeld und Notstandshilfe.

Im März 1985 inskribierte er als ordentlicher Hörer die Studienrichtung "Betriebswirtschaft" an der Wirtschaftsuniversität Wien.

Im Jahre 1992 nahm er im Berufsbildungszentrum Wien an näher umschriebenen Schulungsmaßnahmen teil, für die ihm Beihilfen nach dem Arbeitsmarktförderungsgesetz gewährt wurden. Aufgrund des damit verbundenen Erwerbes von Anwartschaftszeiten wurde dem Beschwerdeführer zunächst ab (wieder) Arbeitslosengeld und in der Folge Notstandshilfe gewährt. Das Arbeitsamt gewährte dabei jeweils eine Ausnahmegenehmigung im Sinne des § 12 Abs. 4 AlVG.

Mit Bescheid vom wies das Arbeitsamt Versicherungsdienste Wien den Antrag des Beschwerdeführers auf Gewährung von Notstandshilfe vom mangels Arbeitslosigkeit ab. Nach der Begründung sei der Beschwerdeführer seit 1985 an der Universität Wien (gemeint wohl: Wirtschaftsuniversität Wien) inskribiert und könne seit dieser Zeit keine arbeitslosenversicherungspflichtige Beschäftigung nachweisen.

Der Beschwerdeführer erhob Berufung, wobei er im wesentlichen vorbrachte, sein Studium nicht tatsächlich zu betreiben. Er inskribiere nur, um mit seinen Problemen nicht konfrontiert zu sein.

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Berufung keine Folge gegeben und der Bescheid des Arbeitsamtes bestätigt. Nach der Begründung habe der Beschwerdeführer seit (Beginn des Arbeitslosengeldbezuges nach erfüllter Anwartschaft) einem Dienstverhältnis nicht durch längere Zeit hindurch oblegen. Er habe zwar in der Zeit davor Kurse im Rahmen der Arbeitsmarktförderung besucht, welche auf eine allfällige Anwartschaft anzurechnen seien, nicht jedoch unter den Begriff "Dienstverhältnis" subsumiert werden könnten. Durch seine Inskription als ordentlicher Hörer sei er als Student im Sinne des § 12 Abs. 3 lit. f AlVG anzusehen. Darauf, ob er sein Studium tatsächlich ernsthaft betreibe, komme es nicht an.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde.

Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet.

Der Verwaltungsgerichtshof hat unter anderem in diesem Beschwerdeverfahren mit Beschluß vom , Zl. A 17/95, an den Verfassungsgerichtshof den Antrag gestellt, näher angeführte Satzteile des § 12 Abs. 3 lit. f AlVG in der Stammfassung, BGBl. Nr. 609/1977, und des § 12 Abs. 4 AlVG in der ab geltenden Fassung der Novelle BGBl. Nr. 817/1993 und in der ab geltenden Fassung der Novelle BGBl. Nr. 314/1994 - aus den im Beschluß vom , Zl. A 19/95 (94/08/0259), ausführlich dargelegten Gründen - als verfassungswidrig aufzuheben bzw. auszusprechen, daß die angeführten Satzteile des § 12 Abs. 4 AlVG idF der Novelle BGBl. Nr. 817/1993 verfassungswidrig waren.

Der Verfassungsgerichtshof hat sich im Erkenntnis vom , G 72/95 u.a., diesen Bedenken nicht angeschlossen und demgemäß unter anderem den gegenständlichen Antrag abgewiesen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Der Verwaltungsgerichtshof hat sich im Erkenntnis vom , Zl. 96/08/0125 - unter Einbeziehung der Überlegungen des Verfassungsgerichtshofes, aufgrund derer er die verfassungsrechtlichen Bedenken des Verwaltungsgerichtshofes nicht geteilt hat - ausführlich mit der Interpretation des § 12 Abs. 3 lit. f AlVG in der Stammfassung und des § 12 Abs. 4 leg. cit. idF der Novelle BGBl. Nr. 817/1993 befaßt und ist dabei - soweit dies im Beschwerdefall von Bedeutung ist - zum Ergebnis gelangt, daß - bezogen auf einen dem "Studium" iSd § 12 Abs. 4 AlVG obliegenden Arbeitslosen - für die Dauer seines Studiums die (nicht im Ermessen der Behörde stehende) Zulassung einer Ausnahme (vom Ausschluß des Arbeitslosengeldes nach § 12 Abs. 3 lit. f AlVG) gemäß § 12 Abs. 4 leg. cit. die Parallelität von Studium und arbeitslosenversicherungspflichtiger Beschäftigung in mehr als 18 Wochen im letzten Jahr vor Eintritt der Arbeitslosigkeit voraussetzt. Auf die nähere Begründung dieses Erkenntnisses wird gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen.

Unter Zugrundelegung dieser Überlegungen ist der angefochtene Bescheid nicht mit der vom Beschwerdeführer behaupteten Rechtswidrigkeit behaftet. Beim Beschwerdeführer lag nämlich weder vor dem Beginn seiner ersten Arbeitslosigkeit im Oktober 1984 noch vor dem Beginn des (neuerlichen) Arbeitslosengeldbezuges mit eine Parallelität von Studium und arbeitslosenversicherungspflichtiger Beschäftigung vor. Vor Beginn seiner ersten Arbeitslosigkeit hat der Beschwerdeführer überhaupt kein Studium als ordentlicher Hörer (allein darauf ist nach dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom abzustellen) betrieben; vor Beginn der durch Schulungsmaßnahmen erfüllten Anwartschaft am lag ein Studium zwar vor, allerdings mangelte es an einem gleichzeitigen arbeitslosenversicherungspflichtigen Dienstverhältnis (vgl. dazu Punkt 4. der Entscheidungsgründe des bereits genannten Erkenntnisses vom ), da Kurse im Rahmen der Arbeitsmarktförderung, welche auf eine allfällige Anwartschaft anzurechnen sind, einem "Dienstverhältnis" iSd § 12 Abs. 4 AlVG nicht gleichgestellt sind.

Wenn der Beschwerdeführer unter dem Gesichtspunkt einer Verletzung von Verfahrensvorschriften die Auffassung vertritt, die belangte Behörde hätte nähere Ermittlungen zur Frage, ob er sein Studium ernsthaft betreibe, anstellen müssen, ist er auf das Erkenntnis vom , Zl. 93/08/0269, zu verweisen: Der Verwaltungsgerichtshof hat dort unter Hinweis auf das Erkenntnis vom , Zl. 92/08/0129, dargelegt, daß die "Ausbildung" in einer Schule oder einem (schulähnlichen) geregelten Lehrgang - im Gegensatz zur Teilnahme an einer Schulungsmaßnahme nach § 12 Abs. 5 leg. cit. - kraft Gesetzes die unwiderlegliche Vermutung bewirkt, daß der Betreffende solange einer Vermittlung durch das Arbeitsamt nicht zur Verfügung steht, als er in der Schule oder dem geregelten Lehrgang ausgebildet wird bzw. sich der praktischen Ausbildung unterzieht. Seine allfällig bestehende Arbeitswilligkeit kann der Anspruchswerber daher nur durch die Beendigung der Ausbildung wirksam dokumentieren. Auch die bloße Erklärung, trotz aufrechter Inskription nicht tatsächlich zu studieren, sondern ein "Scheininskribent" zu sein, wie in der Beschwerde behauptet wird, ist unmaßgeblich (vgl. neuerlich das Erkenntnis vom , Zl. 93/08/0269).

Die vorliegende Beschwerde erweist sich daher als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzweisen war.

Der Ausspruch über den Kostenersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Fundstelle(n):
AAAAE-49740