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VwGH 27.06.2000, 98/14/0198

VwGH 27.06.2000, 98/14/0198

Entscheidungsart: Erkenntnis

Rechtssätze


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Normen
EStG 1988 §20 Abs1 Z2 litd idF 1996/201;
EStG 1988 §7;
RS 1
Der Gerichtshof sprach im Erkenntnis vom , 98/15/0100, aus, dass keine verfassungsrechtlichen Bedenken bestünden, wenn der Gesetzgeber die Abzugsfähigkeit von Aufwendungen für das Arbeitszimmer auch davon abhängig mache, dass es den Mittelpunkt der entsprechenden Betätigung des Steuerpflichtigen darstelle. In verfassungskonformer Interpretation des § 20 Abs. 1 Z. 2 lit. d EStG 1988 sprach der Gerichtshof im Erkenntnis 98/15/0100 aus, dass der Mittelpunkt der Tätigkeit im Sinn des § 20 Abs. 1 Z. 2 lit. d EStG 1988 aus der Sicht der einen Einkunftsquelle zu bestimmen und das Tatbestandsmerkmal der gesamten (betrieblichen/beruflichen)Tätigkeit auf die gesamte Betätigung im Rahmen dieses einen konkreten Betriebes abzustellen sei. Ungeachtet dieser Interpretation der genannten Bestimmung sind die auf das Arbeitszimmer entfallenden Aufwendungen und Ausgaben einschließlich der Kosten seiner Einrichtung nur dann abzugsfähig, wenn dieses Arbeitszimmer den Mittelpunkt der so umschriebenen betrieblichen oder beruflichen Tätigkeit des Steuerpflichtigen bildet. In diesem Sinn hat der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom , 98/13/0138, erkannt, dass der Mittelpunkt einer Lehrtätigkeit nicht im Arbeitszimmer, sondern an jenem Ort gelegen sei, an dem die Vermittlung von Wissen und technischem Können selbst erfolge. Es kann der belangten Behörde nicht mit Erfolg entgegengetreten werden, wenn sie angesichts der Art der von der Beschwerdeführerin ausgeübten Tätigkeit (Botendienst) und des Umstandes, dass das Arbeitszimmer nur ein bis zwei Stunden täglich benützt wird, dieses nicht als Mittelpunkt der betrieblichen Tätigkeit der Beschwerdeführerin gewertet hat. Ein Abzug der Aufwendungen oder Ausgaben für das Arbeitszimmer der Beschwerdeführerin kommt daher nicht in Betracht. Weiters kann kein Zweifel daran bestehen, dass nach dem Inhalt dieser Bestimmung die Kosten der Einrichtung des Arbeitszimmers dasselbe Schicksal teilen; Schreibtisch und Bürosessel stellen in diesem Sinn eine Einrichtung des Arbeitszimmers dar. Die belangte Behörde hat somit zu Recht auch die AfA für Schreibtisch und Schrank versagt.
Norm
EStG 1988 §20 Abs1 Z2;
RS 1
Im Geltungsbereich des § 20 Abs. 1 Z. 2 EStG 1988 in der Fassung vor der Novelle BGBl. Nr. 201/1996 konnten Aufwendungen für ein im Wohnungsverband gelegenes Arbeitszimmer steuerlich bereits dann berücksichtigt werden, wenn das Arbeitszimmer tatsächlich ausschließlich oder nahezu ausschließlich betrieblich bzw beruflich genutzt wird und die ausgeübte Tätigkeit ein ausschließlich beruflichen Zwecken dienendes Arbeitszimmer notwendig macht (Hinweis E , 97/15/0070).
Normen
31977L0388 Umsatzsteuer-RL 06te Art17 Abs6;
31977L0388 Umsatzsteuer-RL 06te Art17 Abs7;
EStG 1988 §20 Abs1 Z2 litd idF 1996/201;
EStG 1988 §20 Abs1 Z2;
UStG 1994 §12 Abs2 Z2 lita;
RS 2
Mit einem nach § 41 Abs. 1 VwGG gefassten Beschluss vom sprach der Verwaltungsgerichtshof vorläufig aus, dass der mit dem angefochtenen Bescheid bestätigte Ausschluss eines Vorsteuerabzugs gemäß § 12 Abs. 2 Z. 2 lit. a UStG 1994 - unter weiteren Voraussetzungen - nur dann gemeinschaftsrechtskonform sein könnte, wenn die in Art. 17 Abs. 7 der 6. Mehrwertsteuer-Richtlinie 77/388/EWG vorgesehenen Konsultationen beim gemeinsamen Mehrwertsteuerausschuss gepflogen worden sind. Die den Parteien eingeräumte Frist, binnen vier Wochen dazu Stellung zu nehmen, wurde nicht genützt. Der Gerichtshof hat im genannten Beschluss darauf hingewiesen, dass er in Ermangelung gegenteiliger Behauptungen davon ausgehen würde, dass entsprechende Konsultationen nach Art. 17 Abs. 7 der genannten Richtlinie nicht stattgefunden haben. Der Gerichtshof sieht sich nicht veranlasst, von seiner im genannten Beschluss vom geäußerten Ansicht abzugehen, zumal keine Argumente vorgebracht wurden, die zu einer anderen Beurteilung führen könnten.

Entscheidungstext

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Weiss und die Hofräte Mag. Heinzl, Dr. Zorn, Dr. Robl und Dr. Büsser als Richter, im Beisein des Schriftführers MMag. Urtz, über die Beschwerde der ER in L, vertreten durch Dr. Heinz Buchmayr, Rechtsanwalt in 4020 Linz, Altstadt 15, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Oberösterreich (Berufungssenat I) vom , Zl. RV86/1-7/1998, betreffend Umsatz- und Einkommensteuer für das Jahr 1996, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird, soweit sie gegen den Bescheid betreffend Einkommensteuer für das Jahr 1996 gerichtet ist, als unbegründet abgewiesen.

Über die Beschwerde gegen den Bescheid betreffend Umsatzsteuer für das Jahr 1996 wird gesondert entschieden werden.

Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten.

Begründung

Die Beschwerdeführerin bezog im Jahr 1996 aus dem Betrieb eines Botendienstes Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Die von ihr geltend gemachten anteiligen Aufwendungen für ein im Wohnungsverband gelegenes Arbeitszimmer wurden weder als Betriebsausgaben noch wurde die darauf entfallende Umsatzsteuer als vorsteuerabzugsfähig anerkannt; ebenso wurde den Abschreibungen für einen dort befindlichen Schreibtisch und einen Schrank die einkommensteuerliche Wirksamkeit versagt. Unbestritten wird das Arbeitszimmer nicht zu mehr als 50 % (in zeitlicher Hinsicht gesehen) für die gewerbliche Tätigkeit der Beschwerdeführerin benützt.

Den angefochtenen Bescheid begründete die belangte Behörde im Wesentlichen damit, die Abzugsfähigkeit der Ausgaben für ein häusliches Arbeitszimmer und dessen Einrichtung sei nur dann gegeben, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen Tätigkeit des Steuerpflichtigen bilde; dies sei dann der Fall, wenn der weitaus überwiegende Teil der Erwerbstätigkeit hinsichtlich der erzielten Einkünfte und hinsichtlich des dafür erforderlichen Zeitaufwands in diesem Arbeitszimmer ausgeübt werde. Der Betrieb eines Botendienstes entfalte sich schwerpunktmäßig außerhalb eines Arbeitszimmers; wesentliches Merkmal eines Botendienstes sei die Zustelltätigkeit, die sich außerhalb der Sphäre abspiele, in der die Verwaltungsarbeit durchgeführt und das Büromaterial gelagert werde. Die im Arbeitszimmer entfaltete betriebliche Tätigkeit betrage durchschnittlich ein bis zwei Stunden täglich. Der Mittelpunkt der gesamten betrieblichen Tätigkeit der Beschwerdeführerin sei somit als nicht in ihrem Arbeitszimmer gelegen zu definieren. Da die anzuwendende Norm des § 20 Abs. 1 Z. 2 lit. d EStG 1988 eine eindeutige Aussage treffe, könnten die Kosten nicht als Betriebsausgaben anerkannt werden. Der Aufwand für die Einrichtungsgegenstände sei nur dann abzugsfähig, wenn diese sich in einem im Wohnungsverband gelegenen Arbeitszimmer befinden, das Mittelpunkt der gesamten betrieblichen Tätigkeit des Steuerpflichtigen ist. Gemäß § 12 Abs. 2 Z. 2 lit. a UStG 1994 gelten Lieferungen oder sonstige Leistungen, deren Entgelte überwiegend keine abzugsfähigen Ausgaben im Sinn des § 20 Abs. 1 Z. 1 bis 5 EStG 1988 sind, nicht als für das Unternehmen ausgeführt. Es könne somit eine mit den berufungsgegenständlichen Ausgaben im Zusammenhang stehende Vorsteuerbegünstigung nicht erfolgen.

Die gegen diesen Bescheid an den Verfassungsgerichtshof gerichtete Beschwerde trat dieser nach Ablehnung ihrer Behandlung gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab (B 1830/98).

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde erwogen:

Gemäß § 20 Abs. 1 Z. 2 lit. d EStG 1988 in der Fassung BGBl. Nr. 201/1996 sind Aufwendungen oder Ausgaben für ein im Wohnungsverband gelegenes Arbeitszimmer und dessen Einrichtung sowie für Einrichtungsgegenstände der Wohnung nicht abzugsfähig. Bildet ein im Wohnungsverband gelegenes Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit des Steuerpflichtigen, sind die darauf entfallenden Aufwendungen und Ausgaben einschließlich der Kosten seiner Einrichtung abzugsfähig.

Nach Ansicht der Beschwerdeführerin sei der angefochtene Bescheid deshalb rechtswidrig, weil die zitierte Norm nur dahin verstanden werden könne, dass eine Abzugsfähigkeit nur dann nicht gegeben sei, wenn das Arbeitszimmer nicht vorwiegend oder nur zum Teil betrieblichen Zwecken diene. Es sei Absicht des Gesetzgebers, sich vor Missbräuchen, dass nämlich das Arbeitszimmer als solches neben der entfalteten Tätigkeit noch anderweitig genutzt werden könne, zu schützen. Diene es hingegen zur Gänze der gesamten und beruflichen Tätigkeit, könne weder von einem Missbrauch gesprochen noch vor dem Hintergrund des Gleichheitsgrundsatzes die Abzugsfähigkeit der Betriebsausgaben versagt werden. Auf die Zahl der im Arbeitszimmer aufgewendeten Arbeitsstunden komme es nicht an.

Dieser Interpretation kann nicht gefolgt werden. Der Gerichtshof sprach im Erkenntnis vom , 98/15/0100, aus, dass keine verfassungsrechtlichen Bedenken bestünden, wenn der Gesetzgeber die Abzugsfähigkeit von Aufwendungen für das Arbeitszimmer auch davon abhängig mache, dass es den Mittelpunkt der entsprechenden Betätigung des Steuerpflichtigen darstelle. In verfassungskonformer Interpretation der zitierten Norm sprach der Gerichtshof im bereits erwähnten Erkenntnis 98/15/0100 aus, dass der Mittelpunkt der Tätigkeit im Sinn des § 20 Abs. 1 Z. 2 lit. d EStG 1988 aus der Sicht der einen Einkunftsquelle zu bestimmen und das Tatbestandsmerkmal der gesamten (betrieblichen/beruflichen) Tätigkeit auf die gesamte Betätigung im Rahmen dieses einen konkreten Betriebes abzustellen sei. Ungeachtet dieser Interpretation der genannten Bestimmung sind die auf das Arbeitszimmer entfallenden Aufwendungen und Ausgaben einschließlich der Kosten seiner Einrichtung nur dann abzugsfähig, wenn dieses Arbeitszimmer den Mittelpunkt der so umschriebenen betrieblichen oder beruflichen Tätigkeit des Steuerpflichtigen bildet. In diesem Sinn hat der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom , 98/13/0138, erkannt, dass der Mittelpunkt einer Lehrtätigkeit nicht im Arbeitszimmer, sondern an jenem Ort gelegen sei, an dem die Vermittlung von Wissen und technischem Können selbst erfolge.

Es kann der belangten Behörde nicht mit Erfolg entgegengetreten werden, wenn sie angesichts der Art der von der Beschwerdeführerin ausgeübten Tätigkeit (Botendienst) und des in der Beschwerde unbestritten gebliebenen Umstandes, dass das Arbeitszimmer nur ein bis zwei Stunden täglich benützt wird, dieses nicht als Mittelpunkt der betrieblichen Tätigkeit der Beschwerdeführerin gewertet hat. Ein Abzug der Aufwendungen oder Ausgaben für das Arbeitszimmer der Beschwerdeführerin kommt daher nicht in Betracht. Weiters kann kein Zweifel daran bestehen, dass nach dem Inhalt dieser Bestimmung die Kosten der Einrichtung des Arbeitszimmers dasselbe Schicksal teilen; Schreibtisch und Bürosessel stellen in diesem Sinn eine Einrichtung des Arbeitszimmers dar. Die belangte Behörde hat somit zu Recht auch die AfA für Schreibtisch und Schrank versagt.

Da dem angefochtenen Bescheid in seinem Abspruch über die Einkommensteuer somit die behauptete Rechtswidrigkeit nicht anhaftet, war die Beschwerde diesbezüglich gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Wien, am

Entscheidungstext

Entscheidungsart: Erkenntnis

Entscheidungsdatum:

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stoll und die Hofräte Mag. Heinzl, Dr. Zorn, Dr. Robl und Dr. Büsser als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. iur. Mag. (FH) Schärf, über die Beschwerde der ER in L, vertreten durch Dr. Heinz Buchmayr, Rechtsanwalt in 4020 Linz, Altstadt 15, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Oberösterreich (Berufungssenat I) vom , Zl. RV86/1- 7/1998, betreffend Umsatz- und Einkommensteuer für das Jahr 1996, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird, soweit er über die Umsatzsteuer für das Jahr 1996 abspricht, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.089,68 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Zur Vermeidung von Wiederholungen wird vorerst auf das hg. Erkenntnis vom , Zl. 98/14/0198-7, verwiesen, mit dem die vorliegende Beschwerde, soweit sie gegen den Bescheid betreffend Einkommensteuer für das Jahr 1996 gerichtet ist, als unbegründet abgewiesen wurde.

Mit dem angefochtenen Bescheid wurden die geltend gemachten anteiligen Aufwendungen für ein im Wohnungsverband gelegenes Arbeitszimmer nicht als Betriebsausgaben anerkannt, ebenso wurde die darauf entfallende Umsatzsteuer nicht zum Vorsteuerabzug zugelassen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Versagung des Vorsteuerabzugs ist § 12 Abs. 2 Z. 2 lit. a Umsatzsteuergesetz 1994 zu beachten, dem zufolge Lieferungen oder sonstige Leistungen nicht als für das Unternehmen ausgeführt gelten, deren Entgelte überwiegend keine abzugsfähigen Ausgaben (Aufwendungen) im Sinn des § 20 Abs. 1 Z. 1 bis 5 des Einkommensteuergesetzes 1988 sind. Gemäß § 20 Abs. 1 Z. 2 lit. d EStG 1988 in der Fassung BGBl. Nr. 201/1996 sind Aufwendungen oder Ausgaben für ein im Wohnungsverband gelegenes Arbeitszimmer und dessen Einrichtung sowie für Einrichtungsgegenstände der Wohnung nur dann abzugsfähig, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit des Steuerpflichtigen bildet. Im Zuge des Strukturanpassungsgesetzes 1996 wurden somit innerstaatliche Regelungen getroffen, die eine Einschränkung der Möglichkeit des Vorsteuerabzugs bewirken.

Im Geltungsbereich des § 20 Abs. 1 Z. 2 EStG 1988 in der Fassung vor der Novelle BGBl. Nr. 201/1996 konnten nämlich Aufwendungen für ein im Wohnungsverband gelegenes Arbeitszimmer steuerlich bereits dann berücksichtigt werden, wenn das Arbeitszimmer tatsächlich ausschließlich oder nahezu ausschließlich betrieblich bzw. beruflich genutzt wird und die ausgeübte Tätigkeit ein ausschließlich beruflichen Zwecken dienendes Arbeitszimmer notwendig macht (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom , Zl. 97/15/0070, mit weiteren Nachweisen). Im vorliegenden Fall wurde von der belangten Behörde eine private (Mit-)Nutzung des Arbeitszimmers nicht festgestellt, weshalb - nach der Rechtslage vor der genannten Novelle und bei gegebener Notwendigkeit - die auf die Aufwendungen entfallende Umsatzsteuer im Rahmen des Vorsteuerabzuges hätte geltend gemacht werden können.

Gemeinschaftsrechtlich ist das Umsatzsteuersystem durch die

6. Mehrwertsteuer-Richtlinie 77/388/EWG vorgegeben. Nach Art. 17 Abs. 1 besteht das Recht auf Vorsteuerabzug. Nach Art. 17 Abs. 6 sind die Mitgliedsstaaten berechtigt, die bei Inkrafttreten der Richtlinie bereits innerstaatlich bestehenden Vorsteuerausschlüsse beizuhalten. Für nachträgliche (befristete) Erweiterungen der Vorsteuerausschlüsse regelt Art. 17 Abs. 7, dass diese aus konjunkturellen Gründen und vorbehaltlich Konsultationen beim Mehrwertsteuerausschuss im Sinn des Art. 29 der Richtlinie zulässig sind.

Mit einem nach § 41 Abs. 1 VwGG gefassten Beschluss vom sprach der Gerichtshof vorläufig aus, dass der mit dem angefochtenen Bescheid bestätigte Ausschluss eines Vorsteuerabzugs - unter weiteren Voraussetzungen - nur dann gemeinschaftsrechtskonform sein könnte, wenn die in Art. 17 Abs. 7 der genannten Richtlinie vorgesehenen Konsultationen beim gemeinsamen Mehrwertsteuerausschuss gepflogen worden sind. Die den Parteien eingeräumte Frist, binnen vier Wochen dazu Stellung zu nehmen, wurde nicht genützt. Der Gerichtshof hat im genannten Beschluss darauf hingewiesen, dass er in Ermangelung gegenteiliger Behauptungen davon ausgehen würde, dass entsprechende Konsultationen nach Art. 17 Abs. 7 der genannten Richtlinie nicht stattgefunden haben.

Der Gerichtshof sieht sich nicht veranlasst, von seiner im genannten Beschluss vom geäußerten Ansicht abzugehen, zumal keine Argumente vorgebracht wurden, die zu einer anderen Beurteilung führen könnten.

Da die Richtlinienbestimmung des Art. 17 unmittelbar anwendbar ist, der angefochtene Bescheid im aufgezeigten Umfang dieser Bestimmung widerspricht und somit gemeinschaftsrechtswidrig ist, war er diesbezüglich wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 501/2001.

Wien, am

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Normen
EStG 1988 §20 Abs1 Z2 litd idF 1996/201;
EStG 1988 §7;
ECLI
ECLI:AT:VWGH:2000:1998140198.X00
Datenquelle

Fundstelle(n):
JAAAE-49737