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VwGH vom 28.04.2004, 98/14/0196

VwGH vom 28.04.2004, 98/14/0196

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Steiner und die Hofräte Mag. Heinzl, Dr. Sulyok, Dr. Zorn und Dr. Robl als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Pfau, über die Beschwerde der E G in G, vertreten durch Dr. Wolfgang Graziani-Weiss, Rechtsanwalt in 4020 Linz, Kroatengasse 7, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Oberösterreich (Berufungssenat I) vom , Zl. RV-110.95/1-6/95, betreffend Einkommen- und Gewerbesteuer 1993, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem angefochtenen Bescheid verweigerte die belangte Behörde im Instanzenzug die Anerkennung eines von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Sanierungsgewinnes im Ausmaß von rund 450.000,-- Schilling. Sie begründete dies einerseits damit, dem Vorbringen der Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung ("die Bank habe mit der Berufungswerberin nichts mehr zu tun haben wollen") sei zu entnehmen gewesen, dass es das Anliegen der auf ihre Forderungen zum Großteil verzichtenden Bank gewesen sei, im Rahmen der Lösung des Geschäftsverhältnisses mit der Beschwerdeführerin unter Vermeidung eines langwierigen Gerichtsverfahrens einen möglichst großen Teil der Forderungen einbringlich zu machen. Die Absicht der Bank sei in keiner Weise darauf gerichtet gewesen, den Betrieb der Beschwerdeführerin zu retten und ertragsfähig zu machen. Auch habe kein Sanierungsplan von Seiten der Beschwerdeführerin bestanden, der konkrete Maßnahmen zur Verbesserung der Organisation des Betriebes enthalten hat. Darüber hinaus sei der (nicht in Sanierungsabsicht erfolgte) Schulderlass auch nicht geeignet gewesen, das Unternehmen der Beschwerdeführerin wieder ertragsfähig zu machen, zumal der Betrieb fünf Monate nach Schulderlass und Erzielung eines weiteren Verlustes von rd. S 150.000,-- eingestellt worden sei.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die dagegen erhobene Beschwerde erwogen:

Nach dem für das Streitjahr noch anzuwendenden § 36 EStG 1988 in der Fassung vor dem Strukturanpassungsgesetz 1996, BGBl. Nr. 201/1996, waren bei der Ermittlung des Einkommens (§ 2 Abs. 2) nach Abzug der Sonderausgaben (§ 18) und außergewöhnlichen Belastungen (§§ 34 und 35) jene Einkommensteile auszuscheiden, die durch Vermehrungen des Betriebsvermögens infolge eines gänzlichen oder teilweisen Erlasses von Schulden zum Zwecke der Sanierung entstanden sind.

Eine gleichartige Bestimmung enthielt § 11 Abs. 3 GewStG 1953.

Die Anwendung dieser Bestimmungen setzte voraus, dass es sich um den in Sanierungsabsicht vorgenommenen Erlass von Schulden im Rahmen allgemeiner Sanierungsmaßnahmen der Gläubiger eines sanierungsbedürftigen Betriebes handelt, wobei die Maßnahmen geeignet sein mussten, den Betrieb vor dem Zusammenbruch zu bewahren und wieder ertragsfähig zu machen. Es oblag dem Steuerpflichtigen, in dem ausschließlich auf das Erwirken einer abgabenrechtlichen Begünstigung gerichteten Verfahren, selbst einwandfrei das Vorliegen jener Umstände darzulegen, auf die die abgabenrechtliche Begünstigung gestützt werden kann (vgl. dazu etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , 98/15/0037).

Ausgehend von dieser Rechtslage kann die Auffassung der belangten Behörde, es liege im Fall der Beschwerdeführerin kein Sanierungsgewinn im Sinn der genannten Bestimmungen vor, nicht als rechtswidrig erkannt werden. Um die Voraussetzungen der in Rede stehenden Begünstigungsbestimmungen zu erfüllen, muss der Schuldennachlass "zum Zweck der Sanierung" im Rahmen eines Sanierungskonzeptes erfolgt sein. Nicht bloß das Ergebnis des Schuldenerlasses, sondern die objektivierbaren Beweggründe hiefür sind von maßgebender Bedeutung (vgl. abermals das oben zitierte Erkenntnis).

Unter Berücksichtigung des Schriftverkehrs zwischen der Bank und der Beschwerdeführerin und des Vorbringens des steuerlichen Vertreters der Beschwerdeführerin in der mündlichen Berufungsverhandlung, wonach die Bank mit der Beschwerdeführerin "nichts mehr zu tun haben" habe wollen, durfte die belangte Behörde in schlüssiger Weise das Vorliegen einer Sanierungsabsicht beim Schuldnachlass der Gläubigerbank verneinen.

Mit dem Beschwerdevorbringen, der Forderungsnachlass durch die Bank sei nicht "aus Liebe zur Beschwerdeführerin" erfolgt, sondern "auf Grund der Sanierungsnotwendigkeit und sohin zum Zwecke der Sanierung" zeigt die Beschwerdeführerin eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides ebenso wenig auf wie mit dem Vorwurf, es sei zu den Absichten der Bank nie ein Vertreter gehört worden. Dem der Beschwerdeführerin zuzurechnenden Vorbringen ihres steuerlichen Vertreters im Verwaltungsverfahren, wonach die Bank an der Vorlage eines Sanierungskonzeptes kein Interesse gehabt hätte, auf welches in der Beschwerde in keiner Weise Bezug genommen wurde, war deutlich zu entnehmen, dass die Absicht der Bank im gegebenen Zusammenhang darin bestand, einen möglichst großen Teil der eigenen Forderungen (vor dem drohenden wirtschaftlichen Zusammenbruch des Unternehmens) zu retten. Ein Motiv der Bank, einen Forderungsnachlass in Sanierungsabsicht zu gewähren, behauptete weder die Beschwerdeführerin (mit entsprechendem Beweisanbot der Einvernahme eines informierten Vertreters der Bank) noch ist ein solches dem ausdrücklichen Vorbringen, die Bank habe mit der Beschwerdeführerin nichts mehr "zu tun" haben wollen, zu entnehmen.

Da die Voraussetzungen unter anderem der Sanierungsabsicht und der Sanierungseignung kumulativ vorliegen müssen (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , 98/14/0178), erübrigt sich bei dieser Beurteilung ein Eingehen auf das Beschwerdevorbringen, die Voraussetzung der Sanierungseignung seien ungeachtet der fünf Monate nach Schuldnachlass erfolgten Betriebseinstellung und der in diesem Zeitraum abermaligen Erzielung eines nicht unerheblichen Verlustes (in Höhe von rund einem Drittel der nachgelassenen Verbindlichkeiten) erfüllt gewesen. Hingewiesen sei nur darauf, dass der in diesem Zusammenhang der belangten Behörde zum Vorwurf gemachte Ermittlungsmangel schon deshalb nicht vorliegt, weil es in dem auf Erwirken einer abgabenrechtlichen Begünstigung gerichteten Verfahren an der Beschwerdeführerin gelegen wäre, einwandfrei das Vorliegen jener Umstände darzulegen, auf welche die abgabenrechtliche Begünstigung gestützt werden kann.

Da sich die Beschwerde somit insgesamt als unbegründet erweist, war sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.

Wien, am