VwGH vom 24.06.1997, 93/14/0079
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Weiss sowie die Hofräte Dr. Karger, Dr. Graf, Mag. Heinzl und Dr. Zorn als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Hajicek, über die Beschwerde des F in F, vertreten durch Dr. H, Rechtsanwalt in K, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Kärnten, Berufungssenat, vom , B 28/4 - 4/89, betreffend Abgabe von alkoholischen Getränken für die Jahre 1984 bis 1986, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen von 4.565 S binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdeführer, ein Getränkegroß- und -einzelhändler, beliefert ua gemeinnützige Vereine wie etwa Feuerwehren und Sportvereine mit alkoholischen Getränken.
Im Gefolge einer die Streitjahre umfassenden abgabenbehördlichen Prüfung erließ das Finanzamt in wiederaufgenommenen Verfahren Bescheide betreffend Abgabe von alkoholischen Getränken (idF Alkoholabgabe) für die Streitjahre, wobei es zur Begründung auf die Ausführungen des Prüfers im gemäß § 150 BAO erstatteten Bericht verwies. In diesem Bericht wird ausgeführt, der Beschwerdeführer habe im Jahr 1984 bei Lieferungen von alkoholischen Getränken an Vereine (Freiwillige Feuerwehren, Sportvereine ua) anläßlich von Veranstaltungen (Sommerfeste) Alkoholabgabe weder in Rechnung gestellt noch abgeführt. Nach Ansicht des Prüfers seien die Vereine als Nichtunternehmer und somit als Letztverbraucher anzusehen. Die Veranstaltungen stellten keine nachhaltigen gewerblichen Tätigkeiten dar, weswegen sie dem außerbetrieblichen Bereich zuzuordnen seien.
Gegen diese Bescheide erhob der Beschwerdeführer Berufung und beantragte, die auf die genannten Lieferungen entfallenden Entgelte für das Jahr 1984 weiterhin nicht der Alkoholabgabe zu unterwerfen sowie die in den Jahren 1985 und 1986 der Alkoholabgabe unterworfenen diesbezüglichen Entgelte aus der Bemessungsgrundlage auszuscheiden, weil diese von einer Büroangestellten irrtümlicherweise der Alkoholabgabe unterworfen worden seien.
Im Verwaltungsverfahren brachte der Beschwerdeführer im wesentlichen vor, soweit die Vereine Zeltfeste veranstalteten, seien sie sehr wohl als Unternehmer tätig. Er selbst habe die alkoholischen Getränke großteils direkt zu den Zeltfesten geliefert, wo diese Getränke anschließend weiterveräußert worden seien. Da solche Zeltfeste von den belieferten Vereinen wiederholt veranstaltet worden seien, seien diese Vereine nachhaltig tätig gewesen. Insoweit Lieferungen von alkoholischen Getränken an Vereine zur internen Verwendung erfolgt seien, bestreite er nicht, daß diese Lieferungen der Alkoholabgabe unterlägen.
Die belangte Behörde forderte den Beschwerdeführer unter Hinweis auf § 7 Abs 3 AlkAbgG auf, den Nachweis zu erbringen, welche Entgelte auf Vorgänge entfielen, die nicht der Alkoholabgabe unterlägen.
In Beantwortung dieses Vorhaltes führte der Beschwerdeführer im wesentlichen aus, es sei ihm mangels Möglichkeit, bei den belieferten Vereinen in deren Unterlagen und Bücher Einsicht zu nehmen, unmöglich, den von ihm geforderten Nachweis zu erbringen.
Die belangte Behörde forderte sodann einige der belieferten Vereine auf anzugeben, ob sie insbesondere im Zusammenhang mit der Abhaltung von Zeltfesten unternehmerische Tätigkeiten entfaltet hätten.
Die Vereine teilten daraufhin mehr oder minder gleichlautend mit, sie hielten jährlich ein Zeltfest ab, seien jedoch keine Unternehmer.
Im Zug der mündlichen Verhandlung mit den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens konfrontiert, wiederholte der Beschwerdeführer seine bisherigen Ausführungen.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung ab, wobei sie die Ansicht vertrat, aus § 7 Abs 3 AlkAbgG ergebe sich die Verpflichtung des Lieferungen von alkoholischen Getränken bewirkenden Unternehmers, die von ihm aufgestellte Behauptung, es seien Lieferungen an einen anderen Unternehmer zur gewerblichen Weiterveräußerung erfolgt, durch die Vorlage (Beschaffung) von Beweismaterial auch zu belegen. Die Nachweispflicht erstrecke sich daher auch darauf, ob der Empfänger der Lieferungen Unternehmer sei. Der Gesetzgeber erachte es offenbar als erforderlich, dem die Lieferungen alkoholischer Getränke bewirkenden Unternehmer in bezug auf von der Alkoholabgabe ausgenommene Umsätze von dem im Abgabenrecht allgemein herrschenden Amtswegigkeitsgrundsatz (§ 115 BAO) abweichend besondere Mitwirkungspflichten aufzuerlegen, zumal der Unternehmer für sich eine Begünstigung im weitesten Sinn in Anspruch nehme. Der Beschwerdeführer habe nur vorgebracht, die von ihm belieferten Vereine seien sehr wohl als Unternehmer tätig gewesen. Die Vorlage (Beschaffung) von Beweismaterial zur Überprüfung der Richtigkeit dieses Vorbringens sei jedoch unterblieben. Der Beschwerdeführer habe vielmehr lediglich Durchschriften von Ausgangsrechnungen über an Vereine bewirkte Lieferungen von alkoholischen Getränken sowie eine "Aufstellung" über den "Verkauf an Vereine" beigebracht. Diese gäben aber keinen Aufschluß darüber, ob diese Vereine die an sie gelieferten alkoholischen Getränke schließlich tatsächlich unternehmerischen Zwecken zugeführt hätten. Es genüge nicht, Vermutungen darüber anzustellen, ob die vom Beschwerdeführer belieferten Vereine Unternehmer seien, sondern müßten diesbezügliche Beweismittel vorgelegt werden. Die im § 7 Abs 3 AlkAbgG normierte Nachweispflicht betreffe die Unternehmereigenschaft des mit alkoholischen Getränken Belieferten. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers sei es ihm sehr wohl möglich gewesen, die von ihm belieferten Vereine im Weg der Preisbildung für die gelieferten alkoholischen Getränke anzuhalten, ihm gegenüber alle für deren (allfällige) Unternehmereigenschaft maßgebliche Voraussetzungen offenzulegen. Denn es entspreche den Gepflogenheiten des Geschäftslebens, daß Lieferanten alkoholischer Getränke ihren Abnehmern jene Alkoholabgabe, die sie selbst zu tragen hätten, mit dem Preis weiterverrechneten und damit überwälzten. Weigere sich ein Abnehmer von alkoholischen Getränken jedoch, die im Preis weiterverrechnete Alkoholabgabe an den Lieferanten zu bezahlen, werde der Lieferant - gerade im Hinblick auf die im § 7 Abs 3 AlkAbgG normierte Nachweispflicht - nur dann auf die Überwälzung der Alkoholabgabe verzichten, wenn er in die Lage versetzt werde, sich von der Unternehmereigenschaft des Belieferten Kenntnis zu verschaffen, ansonsten der Lieferant Gefahr laufe, die Alkoholabgabe aus eigenen Mitteln tragen zu müssen. Da der Beschwerdeführer der im § 7 Abs 3 AlkAbgG normierten Nachweispflicht nicht nachgekommen sei, erübrige es sich, auf das nur allgemein gehaltene Vorbringen bezüglich der allfälligen Unternehmereigenschaft der vom Beschwerdeführer belieferten Vereine einzugehen.
Gegen diesen Bescheid wendet sich die wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften des angefochtenen Bescheides erhobene Beschwerde.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und beantragt in ihrer Gegenschrift, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 1 Abs 1 Z 1 AlkAbgG unterliegt der Alkoholabgabe die Lieferung von alkoholischen Getränken, die ein Unternehmer im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausführt. Ausgenommen sind ua die Lieferungen an einen anderen Unternehmer zur gewerblichen Weiterveräußerung, sei es in derselben Beschaffenheit oder sei es nach vorheriger Bearbeitung oder Verarbeitung.
Abgabenschuldner ist dabei gemäß § 8 Abs 1 AlkAbgG der Unternehmer, der die Lieferung ausführt.
Nach § 7 Abs 3 AlkAbgG obliegt der Nachweis, welche Entgelte auf Vorgänge entfallen, die gemäß § 1 Abs 1 Z 1 leg cit von der Abgabe ausgenommen sind, dem Unternehmer.
Soweit im AlkAbgG nichts anderes bestimmt ist, sind zufolge dessen § 14 Abs 1 die Bestimmungen der §§ 1, 2, 3 und 4 des UStG 1972 sinngemäß anzuwenden.
Wer als Unternehmer anzusehen ist, ergibt sich aus § 2 UStG 1972, weil diesbezüglich das AlkAbgG nichts (anderes) bestimmt.
Mit dem bereits im Verwaltungsverfahren erstatteten umfangreichen Vorbringen über die Unternehmereigenschaft der mit alkoholischen Getränken belieferten Vereine zeigt der Beschwerdeführer keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf, weil nur dieser, nicht jedoch der des Finanzamtes der Prüfung durch den Verwaltungsgerichtshof auf seine Gesetzmäßigkeit unterliegt. Zwar hat das Finanzamt die Verpflichtung des Beschwerdeführers zur Abfuhr der Alkoholabgabe darauf gestützt, die belieferten Vereine seien nicht als Unternehmer anzusehen, nicht jedoch die belangte Behörde. Vielmehr hat die belangte Behörde ihre Ansicht damit begründet, der Beschwerdeführer habe den ihm nach § 7 Abs 3 AlkAbgG obliegenden NACHWEIS, die alkoholischen Getränke seien an andere Unternehmer zur gewerblichen Weiterveräußerung geliefert worden, nicht erbracht.
Es ist daher zu prüfen, ob die belangte Behörde zu Recht den Schluß gezogen hat, der Beschwerdeführer habe hinsichtlich der an die Vereine gelieferten alkoholischen Getränke den ihm obliegenden und zumutbaren Nachweis nicht erbracht.
Entgegen den Beschwerdeausführungen wird dieser Nachweis durch die bloße Führung von Aufzeichnungen iSd § 7 Abs 1 AlkAbgG nicht erbracht. § 7 Abs 3 AlkAbgG enthält eine Beweislastregel, weswegen der im Abgabenrecht allgemein herrschende Grundsatz der amtswegigen Ermittlung der tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse nur eingeschränkt zum Tragen kommt. Mit dem Beschwerdeeinwand, die alleinige Überbürdung des Nachweises der Unternehmereigenschaft der mit alkoholischen Getränken belieferten Vereine an den Beschwerdeführer sei exzessiv, weil er nicht in der Lage wäre, den von ihm geforderten Nachweis zu erbringen, wird keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufgezeigt. Bei den Lieferungen von alkoholischen Getränken an Unternehmer, die - wie Gastwirte, Wein- oder Lebensmittelhändler - üblicherweise alkoholische Getränke zur gewerblichen Weiterveräußerung erwerben, kann davon ausgegangen werden, daß die so erzielten Entgelte nicht der Alkoholabgabe unterliegen. Anders verhält es sich bei derartigen Lieferungen an Unternehmer, die üblicherweise alkoholische Getränke nicht zur gewerblichen Weiterveräußerung erwerben. Diesfalls muß ein Nachweis iSd § 7 Abs 3 AlkAbgG erbracht werden. Gemessen an den Gepflogenheiten des Geschäftslebens ist ein derartiger Nachweis - wie die belangte Behörde zu Recht ausgeführt hat - in einfacher Art und Weise zu erbringen. Die Lieferungen von alkoholischen Getränken an Nichtunternehmer sind nach § 1 Abs 1 Z 1 AlkAbgG nicht von der Alkoholabgabe befreit. Im Zweifel muß daher der Nachweis iSd § 7 Abs 3 AlkAbgG auch die Unternehmereigenschaft des Abnehmers der alkoholischen Getränke umfassen. Gerade im vorliegenden Fall sind derartige Zweifel angebracht. Da der Beschwerdeführer nicht in Abrede stellt, daß er keinen Nachweis hinsichtlich der Unternehmereigenschaft der Abnehmer der alkoholischen Getränke erbracht hat, ist die belangte Behörde nicht rechtswidrig vorgegangen, wenn sie ihn als Abgabenschuldner der Alkoholabgabe für die an die Vereine gelieferten alkoholischen Getränke in Anspruch genommen hat.
Von einem "exzessiven Inhalt" des § 7 Abs 3 AlkAbgG kann daher keine Rede sein, weswegen sich der Verwaltungsgerichtshof nicht veranlaßt sieht, der Anregung des Beschwerdeführers folgend, diese Bestimmung gemäß Art 140 Abs 1 B-VG beim Verfassungsgerichtshof anzufechten.
Was schließlich das Beschwerdevorbringen betrifft, die belangte Behörde hätte auf Grund der Ausführungen der von ihr befragten Vereine nicht davon ausgehen dürfen, es handle sich bei diesen um Nichtunternehmer, sondern hätte deren Unternehmereigenschaft von Amts wegen zu prüfen gehabt, genügt es darauf hinzuweisen, daß - wie bereits ausgeführt - nicht die Abgabenbehörde sondern der Beschwerdeführer die Unternehmereigenschaft der mit alkoholischen Getränken belieferten Vereine nachzuweisen hatte.
Die Beschwerde erweist sich somit insgesamt als unbegründet und war daher gemäß § 42 Abs 1 VwGG abzuweisen.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl Nr 416/1994.