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VwGH vom 27.08.2002, 2002/10/0099

VwGH vom 27.08.2002, 2002/10/0099

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn):

2002/10/0105 E

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Novak, Dr. Mizner, Dr. Stöberl und Dr. Köhler als Richter, im Beisein des Schriftführers MMag. Zavadil, über die Beschwerde des Wilhelm J in Wien, gegen den Bescheid der Burgenländischen Landesregierung vom , Zl. LAD-ÖA-B566/4-2002, betreffend Auskunftserteilung, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Aus der Beschwerde und den angeschlossenen Beilagen ergibt sich im Wesentlichen folgender Sachverhalt:

Mit Schreiben vom ersuchte der Beschwerdeführer die belangte Behörde um die Erteilung "folgender allgemeiner Auskunft":

"Gemäß dem Sozialhilfegesetz des Landes Burgenland hat die Bemessung von Geldleistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes unter Anwendung von Richtsätzen zu erfolgen. Die Richtsätze sind durch Verordnung der Burgenländischen Landesregierung festzusetzen.

Hiezu mein konkretes (Auskunftsbegehren):

1. Auf welchen konkreten Grundlagen (Tatsachen) basieren diese Richtsätze (die Höhe der Richtsätze)?

2. Habe ich mit der Behauptung Recht bzw. entspricht es den Tatsachen, dass es sich bei der Höhe der von der Burgenländischen LReg. im Verordnungswege festgelegten Richtsätze um - im wahrsten Sinne des Wortes! - Fantasiebeträge handelt, die, da sie überhaupt auf keiner Grundlage fußen, zumal der im Richtsatz enthaltene Bedarf nicht einmal erhoben ist, weil sie kein bedarfsdeckendes Mindestniveau garantieren (durch die vage Determinierung des Verordnungsgebers)?

3. Auf welchen konkreten Grundlagen (Tatsachen) basiert die jährliche Erhöhung ('Anpassung') dieser Richtsätze?

(Unterschrift)".

Die belangte Behörde teilte dem Beschwerdeführer daraufhin mit Schreiben vom Folgendes mit:

"Ihre Anfrage vom können wir folgendermaßen beantworten:

Aufgabe der Sozialhilfe ist es, jenen Menschen die Führung eines menschenwürdigen Lebens zu ermöglichen, die dazu der Hilfe der Gemeinschaft bedürfen. Sozialhilfe ist jedoch nur soweit zu gewähren, als nicht von anderer Seite, entsprechende Hilfe geleistet wird.

Die Sozialhilfe umfasst:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
-
Hilfe zur Sicherung des Lebensbedarfes (Lebensunterhalt, Pflege, Krankenhilfe, Unterbringung in Einrichtungen, ...)
-
Hilfe in besonderen Lebenslagen (Geld- oder Sachleistungen zur Überbrückung außerordentlicher Notstände zum Aufbau und zur Sicherung der wirtschaftlichen Lebensgrundlagen, ...)
-
Hilfe für behinderte Menschen (Heilbehandlung, berufliche Eingliederung, Unterbringung in Behinderteneinrichtungen, Beschäftigungstherapie, ...)
-
Soziale Dienste (pflegerische Dienste, therapeutische Dienste, Tagesheimstätten, Altenwohn- und Pflegeheime, ...)
Die Bemessung von Geldleistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes erfolgt, sofern es sich nicht um einmalige Leistungen handelt, unter Anwendung von Richtsätzen. Bei der Bemessung dieser Richtsätze ist insbesondere der monatliche Bedarf an Nahrung, Wohnaufwand mit Ausnahme der Mietkosten und Wohnraumbeheizung, Instandsetzung der Bekleidung, Körperpflege, Wäschereinigung berücksichtigt. Der Richtsatz kann im Einzelfall unterschritten werden, wenn der Hilfesuchende seine Notlage vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat oder trotz Ermahnung mit den ihm zur Verfügung gestellten Mitteln nicht zweckentsprechend umgeht. Ebenso kann der Richtsatz im Einzelfall überschritten werden, wenn infolge der persönlichen oder familiären Verhältnisse des Hilfesuchenden ein erhöhter Bedarf besteht. Der durch den Richtsatz nicht gedeckte Bedarf im Rahmen des Lebensunterhaltes für Unterkunft, Heizung und Bekleidung ist bei vorliegender Notwendigkeit durch zusätzliche Geld- oder Sachleistungen abzudecken.
Die Richtsätze nach dem Burgenländischen Sozialhilfegesetz sind keine Fantasiebeträge, sondern aus einer viele Jahre zurückliegenden Ermittlung entstanden. Durch eine jährliche Valorisierung wird die Wertanpassung und damit auch die Werterhaltung gewährleistet.
Das praktizierte Verfahren zur jährlichen Festlegung der Richtsatzhöhen ist kein burgenländisches Spezifikum, sondern wird auch von den übrigen Bundesländern angewendet, wobei es gelegentlich zu (geringen) Abweichungen in den Erhöhungsprozentsätzen kommt.
Durch die Möglichkeit, zusätzlich zu den laufenden Richtsatzleistungen auch Mietkosten von Seiten der Sozialhilfe zu tragen, ergeben sich monatliche Beträge die etwa der Höhe des ASVG-Ausgleichszulagenrichtsatzes entsprechen. Eine Größenordnung also, mit der viele Pensionistinnen und Pensionisten in Österreich ebenso das Auslangen finden (müssen).
Die Erhöhung der Richtsätze erfolgte in den vergangenen Jahren in Anlehnung an die Mindestpensionen. Die Richtsätze für das Jahr 2002 wurden daher gegenüber 2001 um 2,9 % erhöht.
In der Beilage übersenden wir Ihnen eine Gegenüberstellung der Sozialhilferichtsätze aller Bundesländer."
Mit dem an die belangte Behörde gerichteten Schreiben vom brachte der Beschwerdeführer vor, sein Auskunftsbegehren vom sei innerhalb der offenen Zweimonatsfrist nicht beantwortet worden. Er beantrage daher die Ausstellung eines schriftlichen Bescheides, "ob Auskunft zu erteilen ist".
Mit dem vorliegend angefochtenen Bescheid vom wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers vom auf bescheidmäßige Feststellung, dass das Auskunftsbegehren vom innerhalb der offenen Zweimonatsfrist nicht beantwortet worden sei, gemäß § 4 des Burgenländischen Auskunftspflichtgesetzes, LGBl. Nr. 3/1989, als unbegründet ab.
Nach Wiedergabe der angewendeten Gesetzesbestimmungen und des bisherigen Verfahrensgeschehens vertrat die belangte Behörde in ihrer Begründung im Wesentlichen die Auffassung, dass nach § 4 des Burgenländischen Auskunftspflichtgesetzes ein Bescheid, der über die Rechtmäßigkeit der Auskunftserteilung in der Form abspreche, dass eine Auskunft zu erteilen sei, nicht vorgesehen sei. Eine solche positive Entscheidung ergebe keinen Sinn, da sie gleich durch die faktische Auskunftserteilung vorweg genommen bzw. ersetzt werden könnte. Deute man den Antrag des Beschwerdeführers jedoch im gesetzlich vorgesehenen Sinn, dass nämlich bei Nichterteilung der Auskunft innerhalb der achtwöchigen Frist darüber ein Bescheid erlassen werden müsse, der die negative Erledigung der Behörde bekräftige und dem Auskunftswerber in der Folge ein Rechtsmittel dagegen einräume, dann sei auf Grund des vorliegenden Sachverhaltes der Antrag gänzlich unbegründet, da dem Beschwerdeführer, wie er selbst bestätigt habe, die begehrte Auskunft bereits fristgerecht erteilt worden sei. Ein Bescheid über die Nichterteilung der Auskunft habe daher nach der gegebenen Rechtslage nicht erlassen werden können.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Nach § 1 Abs. 1 des Burgenländischen Auskunftspflichtgesetzes haben die Organe des Landes, der Gemeinden, der Gemeindeverbände und der durch Landesgesetz geregelten Selbstverwaltungskörper über Angelegenheiten ihres Wirkungsbereiches Auskünfte zu erteilen, soweit dem eine gesetzliche Verschwiegenheitspflicht nicht entgegensteht.
Nach § 1 Abs. 2 leg. cit. hat jedermann das Recht, Auskünfte zu verlangen.
Gemäß § 1 Abs. 3 leg. cit. sind Auskünfte Wissenserklärungen über Angelegenheiten, die dem zur Auskunft verpflichteten Organ zum Zeitpunkt der Einbringung des Auskunftsbegehrens bekannt sind.
Auskünfte sind gemäß § 3 Abs. 1 des Auskunftspflichtgesetzes, soweit möglich, mündlich oder telefonisch zu erteilen.
Nach § 3 Abs. 2 leg. cit. sind Auskünfte ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber binnen acht Wochen nach ihrem Einlangen, zu erteilen. Kann diese Frist aus besonderen Gründen nicht eingehalten werden, so ist der Auskunftswerber jedenfalls zu verständigen.
Wird eine Auskunft nicht erteilt, so ist gemäß § 4 des Auskunftspflichtgesetzes auf Antrag des Auskunftswerbers hierüber ein Bescheid zu erlassen. Für das Verfahren in solchen Angelegenheiten gilt das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz.
Die belangte Behörde hat das Schreiben des Beschwerdeführers vom zu Recht dahin gedeutet, dass der Beschwerdeführer damit die Erlassung eines Bescheides nach § 4 des Auskunftspflichtgesetzes beantragt hat. Dieser Antrag sei jedoch - nach Auffassung der belangten Behörde - "gänzlich unbegründet", da dem Beschwerdeführer, wie er selbst bestätigt habe, die begehrte Auskunft bereits fristgerecht erteilt worden sei.
Der Beschwerdeführer vertritt dazu im Wesentlichen die Auffassung, dass die belangte Behörde die begehrte Auskunft nicht erteilt habe.
Aus dem vom Beschwerdeführer selbst vorgelegten Schreiben vom ergibt sich allerdings, dass diese Behauptung nicht den Tatsachen entspricht. Die belangte Behörde hat vielmehr die vom Beschwerdeführer an sie gerichteten Fragen in einer dem Auskunftspflichtgesetz entsprechenden Art und Weise, in Form einer kurzen Information, beantwortet; ist doch die Verwaltung nach dem Auskunftspflichtgesetz nicht etwa zu umfangreichen Ausarbeitungen, zur Erstellung von Gutachten und dgl. verhalten (vgl. z.B. das Erkenntnis vom , Zl. 90/18/0042, unter Hinweis auf EB 41 BlgNR 17. GP, 3).
Es erübrigt sich daher eine Auseinandersetzung mit der Frage, ob angesichts des Inhaltes der "Anfrage" des Beschwerdeführers überhaupt eine Verpflichtung zur Erteilung einer Auskunft bestand.
Da die Nichterteilung der Auskunft Voraussetzung für die Zulässigkeit des Antrages auf Bescheiderlassung ist, hat das Organ den Antrag zurückzuweisen, wenn diese Voraussetzung nicht vorliegt, weil etwa die Auskunft erteilt wurde (vgl. z.B. das Erkenntnis vom , Zl. 98/01/0473, mit Hinweis auf Perthold-Stoitzner, Das Auskunftsverfahren, ecolex 1991, 735 ff).
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers von der belangten Behörde "abgewiesen". Darin liegt allerdings nur ein Vergreifen im Ausdruck, das zu keiner Rechtsverletzung des Beschwerdeführers führt (vgl. etwa das Erkenntnis vom , Zl. 94/10/1110).
Die Beschwerde erweist sich daher als unbegründet, weshalb sie gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung abzuweisen war.
Wien, am