VwGH vom 07.09.1993, 93/14/0069
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde der K G.m.b.H & Co KG, vertreten durch Dr. E, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid (Berufungsentscheidung) der Finanzlandesdirektion für Oberösterreich (Berufungssenat I) vom , Zl. 14/31/2-BK/Ko-1989, betreffend einheitliche und gesonderte Feststellung von Einkünften gemäß § 188 BAO für die Jahre 1981 bis 1984, Umsatzsteuer für die Jahre 1982 bis 1984 und Festsetzung des einheitlichen Gewerbesteuermeßbetrages für die Jahre 1981 bis 1984, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird in seinem Spruchpunkt I. wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Im übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen von S 12.020,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Das Aufwandersatzmehrbegehren wird abgewiesen.
Begründung
Die Beschwerdeführerin ist eine durch Betriebsaufspaltung einer OHG (Beschwerdeführerin in dem mit Erkenntnis vom , 93/14/0019, beendeten hg. Verfahren) entstandene Gesellschaft (im zitierten hg. Erkenntnis als öKG bezeichnet).
Aufgrund der im genannten Erkenntnis erwähnten Betriebsprüfung ergingen deren Ergebnis folgende neue Sachbescheide hinsichtlich der oben genannten Gegenstände und Abgabenjahre. Dabei erfolgte:
1. Die Aktivierung einer Rückdeckungsversicherung gegenüber Arbeitnehmern auch hinsichtlich bereits erworbener Gewinnanteile und Verzinsungen;
2. Eine Zurechnung nicht erklärter Zinserträge aus Giralguthaben;
3. Eine Zurechnung mittels in Liechtenstein ansässiger Gesellschaften (lKG oder I-AG) erzielter Einkünfte;
4. Die Ausscheidung der Rücklagen für nicht entnommene Gewinne (§ 11 EStG 1972) im Hinblick auf die vorgenannten beiden Zurechnungen mangels Ordnungsmäßigkeit der Buchführung im Sinne des § 11 Abs. 3 EStG 1972.
Die Beschwerdeführerin erhob Berufung.
Die belangte Behörde gab in Spruchpunkt I. (einheitliche und gesonderte Feststellung der Einkünfte, Festsetzung der Gewerbesteuermeßbeträge) der Berufung teilweise Folge und traf entsprechende neue Feststellungen bzw. Festsetzungen. Die Berufung gegen die Umsatzsteuerfestsetzung wies sie als unbegründet ab (Spruchpunkt II.).
Die belangte Behörde begründete ihre Entscheidung unter Spruchpunkt I. - bezogen auf die oben genannten Abgabenjahre - wie im Erkenntnis vom (Seite drei bis sechs) zusammenfassend dargestellt.
Der Verfassungsgerichtshof lehnte die Behandlung der gegen den Bescheid der belangten Behörde erhobenen Beschwerde mit Beschluß vom , B 1889/92-3, ab und trat die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab.
Die Beschwerdeführerin behauptet Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und beantragt deshalb die Aufhebung des angefochtenen Bescheides. Sie legte in Ergänzung der Beschwerde - ebenso wie im hg. Verfahren 93/14/0019 - eine Bestätigung der liechtensteinischen Steuerverwaltung vor.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt, in ihrer Gegenschrift die Abweisung der Beschwerde beantragt und in dieser auch zu der von der Beschwerdeführerin vorgelegten Bestätigung Stellung genommen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Die Beschwerdeführerin erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid in ihrem Recht darauf verletzt, daß keine Erhöhung der Einkünfte bzw. der Gewerbesteuermeßbeträge aus den von der belangten Behörde angeführten Gründen erfolge. Diese Beschwerdepunkte bilden daher gemäß § 41 VwGG den Rahmen der Prüfung durch diesen Gerichtshof.
Hinsichtlich der Entscheidung über Umsatzsteuer (Spruchpunkt II.) enthält die Beschwerde keine Ausführungen. Die Berufungsentscheidung liegt insofern außerhalb des Beschwerdepunktes und unterlag deshalb keiner Prüfung durch den Verwaltungsgerichtshof.
Da die Schriftsätze der Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens im wesentlichen (wörtlich) mit den Schriftsätzen der Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens 93/14/0019 übereinstimmen, wird vom Verwaltungsgerichtshof gemäß § 43 Abs. 2 VwGG auf die entsprechenden Ausführungen im hg. Erkenntnis vom (III., b) c.c.) 1., 2., 3. und 4.) hingewiesen.
Aus den im eben erwähnten Erkenntnis unter III., b), c. c.), 3.3.2. genannten Gründen mußte der angefochtene Bescheid in Spruchpunkt I. gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. c VwGG aufgehoben werden.
Im übrigen war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Entscheidung über Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 104/1991. Die Stempel für Vollmacht und Beilagen zur Beschwerde waren nicht zuzuerkennen, weil dieser Aufwand bereits für die erfolglose Primärbeschwerde an den Verfassungsgerichtshof notwendig war.