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VwGH vom 17.12.1996, 96/08/0134

VwGH vom 17.12.1996, 96/08/0134

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hnatek sowie den Senatspräsidenten Dr. Knell und die Hofräte Dr. Müller, Dr. Novak und Dr. Sulyok als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Hackl, über die Beschwerde des A in R, vertreten durch Dr. W, Rechtsanwalt in W, gegen den aufgrund eines Beschlusses des Ausschusses für Leistungsangelegenheiten ausgefertigten Bescheid der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Niederösterreich vom , Zl. IV c 7022/7100 B, betreffend Einstellung, Widerruf und Rückforderung der Notstandshilfe, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund (Bundesminister für Arbeit und Soziales) Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Am beantragte der schon seit Jahren (mit Unterbrechungen) im Bezug von Arbeitslosengeld und Notstandshilfe stehende Beschwerdeführer, gestützt auf eine neue, in den letzten 52 Wochen erworbene Anwartschaft durch arbeitslosenversicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnisse bei der Post, die jeweils durch Zeitablauf endeten (vom bis , vom bis , vom bis und vom bis ) beim Arbeitsamt Waidhofen an der Ybbs die Zuerkennung von Arbeitslosengeld. Der Anspruch wurde anerkannt und dem Beschwerdeführer in der Folge zunächst Arbeitslosengeld und sodann, zuletzt aufgrund seiner Anträge vom und vom , Notstandshilfe gewährt.

Mit Bescheid vom sprach das Arbeitsamt aus, daß gemäß § 33 Abs. 1 iVm den §§ 38, 24 Abs. 1 und 12 Abs. 3 lit. f AlVG die Notstandshilfe mangels Arbeitslosigkeit ab eingestellt werde. Begründet wurde dieser Bescheid damit, daß der Beschwerdeführer ab ordentlicher Hörer an der Technischen Universität Wien sei.

Mit einem weiteren Bescheid vom sprach das Arbeitsamt aus, daß gemäß § 38 iVm § 24 Abs. 2 AlVG der Bezug der Notstandshilfe für die Zeit vom bis widerrufen und gemäß § 38 iVm § 25 Abs. 1 AlVG der Beschwerdeführer zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Notstandshilfe im Gesamtbetrag von S 250.878,-- in monatlichen Raten von S 5.500,-- verpflichtet werde. Begründend wurde ausgeführt, daß der Beschwerdeführer ab ordentlicher Hörer an der Technischen Universität Wien sei und dies dem Arbeitsamt verschwiegen habe.

In den gegen diese Bescheide erhobenen Berufungen wandte der Beschwerdeführer ein, es sei zwar richtig, daß er seit an der Technischen Universität Wien inskribiert sei, es sei aber falsch, daß er den "Umstand des ordentlichen Hörers" dem Arbeitsamt verschwiegen habe. Er habe schon in den Jahren 1986/1987 mit seiner damaligen Betreuerin über sein Interesse an einem Architekturstudium gesprochen. Sie habe dies aber mit Entschiedenheit abgelehnt und versucht, ihn in verschiedenen Berufsbereichen unterzubringen. Im Winter 1989/1990 habe für den Beschwerdeführer, der inzwischen das 35. Lebensjahr vollendet gehabt habe, ein erfreuliches Kapitel begonnen. Das Arbeitsamt habe nämlich die Übernahme der Betreuung durch die auf Maturanten- und Studienberatung spezialisierte Frau Dr. P veranlaßt. Mit ihr habe er - nach ausführlichen Gesprächen, in denen er den Eindruck gewonnen habe, daß er erstmals verstanden würde, und nach Durchführung eines Tests - vereinbart, daß er das Architekturstudium beginnen dürfe, sich aber verpflichte, weiterhin Bewerbungen vorzunehmen und im Falle einer Einstellungszusage eine Beschäftigung auch anzunehmen. Nach dieser Vereinbarung habe er am inskribiert. Er habe sich an die getroffene Abmachung strikt gehalten und auch mehrmals hintereinander befristete Beschäftigungen angenommen und in relativ kurzer Zeit neben dem Studium, in dem er die ersten Prüfungen abgelegt habe, einen neuen Arbeitslosengeldanspruch erworben. Nach etwa zwei Jahren habe Frau Dr. P jedoch die Abteilung gewechselt und sei der Beschwerdeführer, wieder allein gelassen, zu den "Waidhofener Betreuern" zurückgekehrt. Dort habe er das gleiche Unverständnis wie immer vorgefunden. Sie könnten mit ihm und seinen Ansichten nichts anfangen und er mit ihnen nichts. Es sei alles sehr schweigsam geworden. Jedoch habe er schon beim Erstkontakt mit der neuen Betreuerin des Arbeitsamtes sein Studium angegeben. Darüber gebe es auch eine Computernotiz. Auch Frau Dr. P habe, wie sie ihm gesagt habe, das Arbeitsamt über sein Studium informiert. Er habe auch in der Folge mit verschiedenen Betreuern über seine Sorgen wegen bestimmter Prüfungen zumindest einmal gesprochen. Es könne deshalb keine Rede davon sein, daß er irgendetwas verheimlicht oder verschwiegen habe. Nur in einem Betreuer habe er wegen dessen Kommunikationsunfähigkeit bezüglich seines Studiums keinen adäquaten Gesprächspartner gesehen. Aufgrund dieser Umstände, die zeigten, daß das Arbeitsamtes sein Studium jahrelang wissentlich toleriert habe, könne man nicht plötzlich das gezahlte Geld zurückverlangen, obwohl er im übrigen versucht habe, allen Vorschriften des Arbeitsamtes Genüge zu tun. Einen Rückzahlungsbescheid hätte man auch schon 1991 ausstellen können. Aber man habe zugewartet, weil man, wie ihm die Vertreterin einer Betreuerin gesagt habe, geglaubt habe, er würde das Studium die ganze Zeit nur nebenbei, gleichsam hobbymäßig, betreiben. Erst als man aus einem Sammelzeugnis ersehen habe, daß sein Studium besser gelaufen sei als man ihm offensichtlich zugetraut habe, sei man plötzlich zur Erkenntnis gelangt, daß er niemals hätte das Studium beginnen dürfen. Es könnten aber zurückliegende Jahre nicht nach den neuen strengen Bestimmungen beurteilt werden. Im übrigen habe er sich mehrmals bei den Betreuern des Arbeitsamtes nach den Vorschriften für Studenten erkundigt und entweder keine oder nur ausweichende und ungenaue oder überhaupt falsche Antworten erhalten. Er habe sich dann bei einem Wiener Arbeitsamt informiert und dort zu seiner Überraschung erfahren, daß es immer schon Ausnahmegenehmigungen für Studenten gegeben habe, auch heute noch, jedoch unter verschärften Bestimmungen. Vom Arbeitsamt Waidhofen an der Ybbs seien diese Regelungen auf Anfrage des Beschwerdeführers jedoch anfangs verschwiegen, später aber geleugnet worden. Zu ihm vorgeworfenen Äußerungen (nach der Aktenlage im Mai 1994) gebe er folgendes an: Die Äußerung "Gibt an, ein Studium sei seine Privatsache" sei aus dem Zusammenhang des Gesprächs gerissen und notiert worden. Während eines Betreuungsgesprächs im Mai 1994 sei er von der Betreuerin im Vorbeigehen auf frotzlerische Art aufgefordert worden, eine Inskriptionsbestätigung zu bringen, andernfalls hätte sie schon ihre Quellen. Erst unter diesen, und nur unter solchen Prämissen habe er nicht zugegeben zu studieren. Auch ein Arbeitsloser habe eine Menschenwürde, die vom Arbeitsamt nicht verletzt werden dürfe.

Mit dem angefochtenen Bescheid entschied die belangte Behörde über die Berufungen des Beschwerdeführers dahin, daß der Bezug der Notstandshilfe für die Zeit vom bis zum gemäß § 38 iVm § 24 Abs. 2 AlVG widerrufen und die unberechtigt empfangene Notstandshilfe im Gesamtbetrag von S 30.653,-- zum Rückersatz (in näher angeführten Raten) vorgeschrieben werde. Die Notstandshilfe werde mangels Arbeitslosigkeit ab eingestellt. Den Widerruf bzw. die Einstellung der Notstandshilfe ab begründete die belangte Behörde damit, daß nach der neuen Rechtslage ab (Neufassung des § 12 Abs. 4 AlVG durch die Novelle BGBl. Nr. 817/1993) eine Ausnahme von der Bestimmung des § 12 Abs. 3 lit. f AlVG (aufgrund derer beim Beschwerdeführer wegen seines aufrechten Studiums Arbeitslosigkeit nicht vorgelegen sei) nicht mehr zulässig sei, weil der Beschwerdeführer dem Studium während seiner Dienstverhältnisse, die der Arbeitslosigkeit (letzte Anwartschaft auf Arbeitslosengeld zum ) vorangegangen seien, nicht durch längere Zeit hindurch oblegen sei; es sei vielmehr nur eine kurze Beschäftigungsdauer vorgelegen. Deshalb sei der Bezug der Notstandshilfe vom bis gemäß § 24 Abs. 2 AlVG zu widerrufen gewesen. Daraus resultiere ein Übergenuß von S 30.653,--. Wenn der Beschwerdeführer einwende, das Arbeitsamt habe von seinem Studium von Anfang an Kenntnis gehabt, so sei ihm entgegenzuhalten, daß er in den Leistungsanträgen unwahre Angaben gemacht habe; er habe nämlich die Frage 6 der jeweiligen Antragsformulare, ob eine Hochschule besucht werde, stets verneint. Deshalb sei eine Vorschreibung der Notstandshilfe zum Rückersatz ab dem Wirksamwerden der Gesetzesänderung (des § 12 Abs. 4 AlVG) mit gemäß § 25 Abs. 1 AlVG erforderlich gewesen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift.

Der Verwaltungsgerichtshof hat unter anderem in diesem Beschwerdeverfahren mit Beschluß vom , Zl. A 65/95, an den Verfassungsgerichtshof den Antrag gestellt, näher angeführte Satzteile des § 12 Abs. 3 lit. f AlVG in der Stammfassung, BGBl. Nr. 609/1977, und des § 12 Abs. 4 AlVG in der ab geltenden Fassung der Novelle BGBl. Nr. 817/1993 - aus den im Beschluß vom , Zl. A 19/95 (94/08/0259), ausführlich dargelegten Gründen - als verfassungswidrig aufzuheben bzw. auszusprechen, daß die angeführten Satzteile des § 12 Abs. 4 AlVG verfassungswidrig waren.

Der Verfassungsgerichtshof hat sich im Erkenntnis vom , Zlen. G 72/95 u.a., diesen Bedenken nicht angeschlossen und demgemäß unter anderem den gegenständlichen Antrag abgewiesen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Nach der Aktenlage (vgl. den "Zahlungs- und Verrechnungsauftrag" vom , Seite 3/31, und jenen vom , Seite 3/35) wurde dem Beschwerdeführer auf Grund seines Antrages vom die Notstandshilfe ab für die Dauer von 364 Tagen, demnach bis , und auf Grund seines Antrages vom ab diesem Tag, ebenfalls für die Dauer von 364 Tagen, gewährt. Obwohl die erstgenannte Gewährung vor dem Inkrafttreten der die Bestimmung des § 12 Abs. 4 AlVG ändernden Novelle BGBl. Nr. 817/1993 mit für einen Zeitraum über diesen Tag hinaus erfolgte, hat die belangte Behörde aber ihrer Entscheidung über die Einstellung und den Widerruf der Notstandshilfe auch für den Zeitraum vom bis § 12 Abs. 4 AlVG in der Fassung der genannten Novelle zugrundegelegt. Dieser Auffassung ist beizupflichten:

Der Verwaltungsgerichtshof hat zwar im Erkenntnis vom , Zl. 96/08/0128, näher dargelegt, daß die bloße Änderung des § 12 Abs. 4 AlVG durch die Novelle BGBl. Nr. 817/1993 nicht die Berechtigung und Verpflichtung des Arbeitsamtes einschließe, die von ihm (wenn auch ohne Bescheid) bei der Gewährung des Arbeitslosengeldes bzw. der Notstandshilfe an einen Anspruchswerber vor dem für den gesamten Anspruchszeitraum nach der damaligen Rechtslage erteilte Zulassung einer Ausnahme unter Zugrundelegung der neuen Rechtslage zu überprüfen und die Notstandshilfe bei einem für den Anspruchswerber negativen Ergebnis dieser Überprüfung i.S. des § 12 Abs. 3 lit.f i.V.m.

§ 12 Abs. 4 AlVG in der Fassung der Novelle BGBl. Nr. 817/1993 wegen eines darin zu erblickenden "Wegfalls" der Voraussetzung der Arbeitslosigkeit einzustellen. Im Beschwerdefall wurde aber dem Beschwerdeführer bei der Gewährung der Notstandshilfe auf Grund seines Antrages vom vom Arbeitsamt keine Ausnahmebewilligung nach § 12 Abs. 4 AlVG in der Fassung vor der Novelle BGBl. Nr. 817/1993 erteilt. Zu einer Beurteilung dieses Antrages nach der eben genannten Gesetzesstelle bestand, wie später (bei der Behandlung der Beschwerdeeinwände gegen die Rückersatzverpflichtung) näher auszuführen sein wird, für das Arbeitsamt im Hinblick darauf, daß der Beschwerdeführer die Frage nach einem Hochschulstudium im Antragsformblatt mit "Nein" angekreuzt hatte, auch keine Veranlassung. In einem solchen Fall ist aber bei der nachträglichen Beurteilung der Tatbestandsvoraussetzung der Arbeitslosigkeit nach § 12 Abs. 3 lit.f i.V.m. § 12 Abs. 4 AlVG ab - entsprechend der grundsätzlichen Zeitraumbezogenheit von Absprüchen über Geldleistungen aus der Arbeitslosenversicherung (vgl. u.a. das Erkenntnis vom , Zl. 95/08/0088) - bereits § 12 Abs. 4 AlVG in der ab geltenden Fassung der Novelle BGBl. Nr. 817/1993 anzuwenden.

Dem pflichtet auch der Beschwerdeführer bei; er wendet sich aber gegen die Auffassung der belangten Behörde, er erfülle seit dem nicht die Voraussetzungen für eine Ausnahme nach dieser gesetzlichen Bestimmung. Er habe vielmehr, wie sich aus der mit der Beschwerde vorgelegten Aufstellung über seine Beschäftigungszeiten ergebe, vor Beginn seines Studiums und sogar noch während desselben mit gewisser Regelmäßigkeit Arbeiten angenommen und dadurch den "Werkstudentenstatus" erlangt. Dies hätte die belangte Behörde durch ein amtswegiges Ermittlungsverfahren, aber auch durch Anfragen an ihn feststellen müssen und können. Dadurch, daß sie dies nicht getan habe, sei der angefochtene Bescheid mit relevanten Verfahrensmängeln behaftet. Soweit die belangte Behörde aber von einer nur "kurzen Beschäftigungsdauer" ausgehe, verkenne sie die Rechtslage. Der Beschwerdeführer habe nämlich, wie sich aus der (zugleich mit der Beschwerde) vorgelegten Aufstellung ergebe, während der vorangegangenen Jahre, zuletzt in einem Beschäftigungsverhältnis bei der Post vom bis , bewiesen, daß sich in seinem Fall Studium und Dienstverhältnis vereinbaren ließen. Die Dauer seiner Arbeitstätigkeit seit Beginn seines Studiums erfülle somit das Kriterium "längere Zeit hindurch" des § 12 Abs. 4 AlVG. Darüber hinaus habe er auch stets seine Arbeitswilligkeit bewiesen, indem er - so wie mit seiner Betreuerin Dr. P vereinbart - stets die ihm vom Arbeitsamt zugewiesenen Bewerbungstermine wahrgenommen und dadurch seine Bemühungen um Aufnahme eines Beschäftigungsverhältnisses dokumentiert habe. Die belangte Behörde hätte daher eine Ausnahme nach § 12 Abs. 4 AlVG zulassen müssen.

Diesen Einwänden kommt aus nachstehenden Gründen keine Berechtigung zu:

Der Verwaltungsgerichtshof hat sich im Erkenntnis vom , Zl. 96/08/0125 - unter Einbeziehung der Überlegungen des Verfassungsgerichtshofes, aufgrund derer er die verfassungsrechtlichen Bedenken des Verwaltungsgerichtshofes nicht geteilt hat - ausführlich mit der Interpretation des § 12 Abs. 3 lit. f AlVG in der Stammfassung und des § 12 Abs. 4 leg. cit. in der Fassung der Novelle BGBl. Nr. 817/1993 befaßt und ist dabei (soweit dies im Beschwerdefall von Bedeutung ist) zum Ergebnis gelangt, daß - bezogen auf einen dem "Studium" im Sinne des § 12 Abs. 4 AlVG obliegenden Arbeitslosen - für die Dauer seines Studiums die (nicht im Ermessen der Behörde stehende) Zulassung einer Ausnahme (vom Ausschluß des Arbeitslosengeldes nach § 12 Abs. 3 lit. f AlVG) gemäß § 12 Abs. 4 leg. cit. die Parallelität von Studium und arbeitslosenversicherungspflichtiger Beschäftigung in mehr als 18 Wochen, grundsätzlich in den letzten 52 Wochen vor Eintritt der Arbeitslosigkeit, voraussetzt. Unter dem für eine Ausnahme nach § 12 Abs. 4 AlVG maßgebenden Gesichtspunkt des Erweises einer objektiven Vereinbarkeit von Studium und Beschäftigung durch die genannte Parallelität ist nicht unbedingt eine solche eines Studiums und einer arbeitslosenversicherungspflichtigen Beschäftigung unmittelbar vor Eintritt der Arbeitslosigkeit erforderlich; es genügt vielmehr auch ein Werkstudium während mehrerer, im wesentlichen ununterbrochener arbeitslosenversicherungspflichtiger Beschäftigungsverhältnisse. Auf die nähere Begründung dieses Erkenntnisses wird gemäß § 43 Abs. 2 VwGG - unter Hinweis auf § 14 Abs. 4 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes, BGBl. Nr. 45/1965 - verwiesen.

Unter Zugrundelegung dieser Interpretation der Absätze 3 lit.f und Abs. 4 des § 12 AlVG, die - mangels einer diesbezüglichen Sonderregelung - gemäß § 38 AlVG auch bei der Prüfung des Anspruches auf Notstandshilfe anzuwenden sind, kommt es im Beschwerdefall für den Anspruch des Beschwerdeführers auf Notstandshilfe ab darauf an, ob der Beschwerdeführer (grundsätzlich) in den letzten 52 Wochen vor Eintritt seiner Arbeitslosigkeit mehr als 18 Wochen der Parallelität von Studium und arbeitslosenversicherungspflichtiger Beschäftigung aufzuweisen hat:

Unter dem Eintritt der Arbeitslosigkeit ist jener Tag zu verstehen, der dem Tag der Beendigung des letzten arbeitslosenversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses folgt, das für die Erfüllung der Anwartschaft für die betroffenen Leistungen der Arbeitslosenversicherung von Bedeutung ist. Das ist im Beschwerdefall der , weil das letzte, für die Tatbestandsvoraussetzung der Anwartschaft relevante arbeitslosenversicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnis des Beschwerdeführers am geendet hat. Die (nach der mit der Aktenlage übereinstimmenden Aufstellung des Beschwerdeführers danach liegenden) Beschäftigungsverhältnisse vom bis und vom bis sind, da sie nicht für die gegenständlichen Leistungen anwartschaftsbegründend waren, insofern ohne Bedeutung.

Entsprechend den obgenannten Grundsätzen kommt es daher zunächst auf die Parallelität von Studium und arbeitslosenversicherungspflichtiger Beschäftigung in den letzten 52 Wochen vor dem an. In diesem Zeitraum stand der Beschwerdeführer aber - nach der Aktenlage (Angabe im Antrag auf Arbeitslosengeld vom , Arbeitsbescheinigungen der Post; mit der Beschwerde vorgelegte Aufstellung) - nur in den eingangs genannten Zeiten vom bis , vom bis , vom bis und vom bis , in arbeitslosenversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnissen. Durch diese, jeweils durch nicht nur kurze Intervalle unterbrochenen Beschäftigungsverhältnisse hat er aber (unabhänggig davon, daß sie nur unter Mitberücksichtigung des in den Hauptferien des Jahres 1990 bestandenen Beschäftigungsverhältnisses einen Gesamtzeitraum von etwas über 20 Wochen abgedeckt haben) nicht den für § 12 Abs. 4 AlVG entscheidenden Erweis einer objektiven Vereinbarkeit von Studium und Beschäftigung erbracht. Denn es ist zwar unter dem genannten Gesichtspunkt nicht erforderlich, daß mehrere Beschäftigungsverhältnisse unmittelbar aneinander anschließen, es schaden auch die üblichen kurzen Intervalle bei der Aufeinanderfolge von Beschäftigungsverhältnissen nicht; die vorliegenden, zum Teil mehrere Monate übersteigenden Unterbrechungen sind aber unter dem mehrfach genannten Gesichtspunkt nicht mehr einem durchgehenden Beschäftigungsverhältnis vergleichbar.

Für eine ausnahmsweise Verlängerung des Zeitraumes von 52 Wochen vor dem unter dem Gesichtspunkt der Regelungssinnes des § 12 Abs. 4 AlVG bestehen im Beschwerdefall, insbesondere unter Bedachtnahme auf die mehrfach genannte Aufstellung über die arbeitslosenversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisse des Beschwerdeführers, keine überzeugenden Gründe.

Die belangte Behörde hat daher im Ergebnis zu Recht die Auffassung vertreten, daß für den Beschwerdeführer jedenfalls ab keine Ausnahme nach § 12 Abs. 4 AlVG mehr zulässig war, und demgemäß die ihm in der Zeit vom 1. Jänner bis gewährte Notstandshilfe gemäß § 38 iVm § 24 Abs. 2 AlVG widerrufen und durch den Ausspruch über die Einstellung klargestellt, daß ihm auch in der Folge für die Dauer der Aufrechterhaltung seines Studiums kein Anspruch auf Notstandshilfe mehr zukam.

Zum Vorwurf der unrichtigen Angaben, auf die die belangte Behörde die Verpflichtung des Beschwerdeführers zum Rückersatz der Notstandshilfe im obgenannten Zeitraum gestützt hat, verweist der Beschwerdeführer auf sein Berufungsvorbringen, wonach seine Betreuungspersonen beim Arbeitsamt, insbesondere Dr. P, von seinem Studium gewußt hätten und es darüber auch Aufzeichnungen (Computernotiz) geben müsse. Auf nachweisliche Anfragen des Beschwerdeführers an das Arbeitsamt bezüglich Vorschriften und Möglichkeiten für Studenten habe er keine, ausweichende oder falsche Antworten erhalten. Das Arbeitsamt habe ihn auch vor der Novelle BGBl. Nr. 817/1993 und trotz des Vorliegens seines Studiums nie darauf hingewiesen, daß für Studenten Ausnahmegenehmigungen, wie sie nun auch § 12 Abs. 4 AlVG in der Neufassung vorsehe, möglich seien. Erst durch den angefochtenen Bescheid, jedoch verspätet, sei er auf die Möglichkeit einer Ausnahmegenehmigung hingewiesen worden. Dadurch, daß sich die belangte Behörde mit diesem Vorbringen des Beschwerdeführers in der Berufung nicht befaßt habe, sei der angefochtene Bescheid diesbezüglich mit relevanten Verfahrensmängeln behaftet, da, ausgehend von der Richtigkeit dieses Vorbringens, die Rückzahlungsverpflichtung inhaltlich rechtswidrig sei.

Gemäß § 25 Abs. 1 iVm § 38 AlVG ist der Empfänger der Notstandshilfe unter anderem bei Einstellung und Widerruf der Leistung zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen mußte, daß die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. unter anderem die Erkenntnisse vom , Zl. 92/08/0183, und vom , Zl. 94/08/0030), begründet nicht schon die objektiv unrichtige (den unberechtigten Bezug von Notstandshilfe herbeiführende) Verneinung einer relevanten Frage im Antragsformblatt die Rückersatzverpflichtung nach § 25 Abs. 1 AlVG wegen "unwahrer Angaben" oder "Verschweigung maßgebender Tatsachen"; schon die Wendung der Begriffe "unwahr" (und nicht bloß "unrichtig") bzw. "verschweigen" deutet nämlich auf eine subjektive Komponente hin, das heißt darauf, daß von jenem Arbeitslosen nichts zurückgefordert werden kann, der zwar objektiv falsche Angaben, jedoch in unverschuldeter Unkenntnis vom wahren Sachverhalt gemacht hat. Derartiges hat der Beschwerdeführer in bezug auf die unstrittig von ihm verneinte Frage nach dem Besuch einer Hochschule nicht behauptet und ist - nach seinem gesamten Vorbringen - auch auszuschließen.

Als Begründung für seine objektiv und subjektiv unrichtigen Angaben in den jeweiligen Antragsformularen (vor allem in den relevanten vom und vom ) führt er einerseits die "Kenntnis des Arbeitsamtes" (gemeint: der jeweiligen Sachbearbeiter des Arbeitsamtes) von seinem Studium an; andererseits beruft er sich (offensichtlich auch zu diesem Thema) auf die angeblich nicht oder nur "ausweichend" oder sogar falsch erteilten Antworten des Arbeitsamtes zur Relevanz eines Studiums für Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung. Damit vermag er aber die Unwahrheit seiner Angaben in den jeweiligen Anträgen weder zu erklären noch zu rechtfertigen:

Es ist zunächst unverständlich, warum die Kenntnis des "Arbeitsamtes" vom Studium ein Grund für die Unwahrheit der diesbezüglichen Angaben in den jeweiligen Anträgen darstellen sollte bzw. könnte; es wäre - im Gegenteil - eher anzunehmen, daß der Beschwerdeführer, wenn er schon die jeweiligen Sachbearbeiter des Arbeitsamtes über sein Studium auf dem Laufenden gehalten haben sollte, auch in den Anträgen diesbezügliche Fragen mit ja beantwortet hätte.

Aber auch der behauptete Umstand, daß das "Arbeitsamt" keine, ausweichende oder falsche Antworten auf die Fragen des Beschwerdeführers nach der Relevanz seines Studiums für Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung erteilt habe, stellt weder einen zureichenden Grund noch eine Rechtfertigung für die unwahre Beantwortung der mehrfach genannten Frage im Formblatt dar. Selbst wenn schließlich dieses Argument so verstanden werden müßte, der Beschwerdeführer habe die eben genannte Frage deshalb verneint, weil er - aufgrund eines vom Arbeitsamt (durch die Nichterteilung entsprechender Antworten) selbst veranlaßten Rechtsirrtums - diese Frage für bedeutungslos gehalten habe, wäre dies ohne Bedeutung. Denn die Angaben im Antragsformblatt sollen nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. unter anderem die Erkenntnisse vom , Zl. 92/08/0182, und vom , Zl. 92/08/0034, jeweils mit weiteren Judikaturhinweisen) die zur Entscheidung über einen Antrag auf eine Leistung aus der Arbeitslosenversicherung berufene Behörde gerade in die Lage versetzen, ihrerseits zu beurteilen, ob ein Anspruch besteht. Deshalb hätte der Beschwerdeführer das Risiko des genannten Rechtsirrtums, aus dem heraus er die mehrfach genannte Frage, in der kein Hinweis darauf enthalten war, sie müsse nur dann wahrheitsgemäß beantwortet werden, wenn dies für die Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung relevant sei, wahrheitswidrig verneinte, selbst zu tragen gehabt.

Unter Bedachtnahme auf diesen Zweck wahrheitsgemäßer Angaben im Antragsformblatt hat der Beschwerdeführer aber schließlich - ungeachtet seines Berufungsvorbringens über die angebliche "Kenntnis des Arbeitsamtes" von seinem Studium und die behauptete unklare Einschätzung der rechtlichen Bedeutung desselben durch diese Behörde - durch die wahrheitswidrigen Angaben im Antragsformblatt den "Bezug" der Notstandshilfe auch "herbeigeführt". Denn angesichts der Verneinung der mehrfach genannten Frage bei den Antragstellungen vom und vom bestand für die zur Entscheidung über diese Anträge berufene Behörde auch dann, wenn der Beschwerdeführer nach dem Wechsel der Sachbearbeiterin im Jahre 1992 den oder die neuen Sachbearbeiter von seinem Studium "informiert" haben sollte, keine Veranlassung zu prüfen, ob der Beschwerdeführer auch noch ab dem Sommersemester 1993 ordentlicher Hörer an der Technischen Universität Wien sei, und in der Folge eine Beurteilung der Anträge nach § 12 Abs. 4 AlVG vorzunehmen (vgl. dazu die Erkenntnisse vom , Zl. 90/08/0066, und vom , Zl. 93/08/0270).

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 416/1994.

Fundstelle(n):
WAAAE-49669