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VwGH vom 29.06.1999, 98/14/0175

VwGH vom 29.06.1999, 98/14/0175

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Weiss und die Hofräte Dr. Karger, Dr. Graf, Mag. Heinzl und Dr. Zorn als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Doralt, über die Beschwerde der RE in L, vertreten durch Mag. Markus Hager, Rechtsanwalt in Linz, Hauptstraße 33, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Oberösterreich (Berufungssenat I) vom , Zl. RV-114.96/1-6/96, betreffend Umsatzsteuer, Einkommensteuer und Gewerbesteuer für 1990 bis 1993 und Alkoholabgabe für 1990 und 1991, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die Beschwerdeführerin betreibt eine Bar und erzielt daraus Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Die Gewinnermittlung erfolgt nach § 4 Abs. 3 EStG 1988.

Im Jahr 1995 wurde bei der Beschwerdeführerin eine abgabenbehördliche Prüfung betreffend die Streitjahre durchgeführt. Am fand darüber die Schlussbesprechung statt. Der Prüfer führte dabei aus, auf einem Bankkonto der Beschwerdeführerin seien zahlreiche Scheckeinlösungen festgestellt worden, die in den Tageslosungen nicht als Erlös erfasst worden seien. Es handle sich dabei offensichtlich um Einkünfte aus der Duldung der Prostitution durch Zurverfügungstellung von Zimmern. Darüber seien keine Aufzeichnungen geführt worden, weshalb die diesbezüglichen Umsätze zu schätzen gewesen seien. Erfahrungsgemäß müssten die Mädchen für die Zimmerbenützung bezahlen. Bei einer durchschnittlichen "Besetzung" von drei bis vier Mädchen werde ein täglicher Umsatz von netto rund S 1.600,-- zugeschätzt.

Das Finanzamt folgte der Auffassung des Prüfers und erließ nach Wiederaufnahme der entsprechenden Verfahren entsprechende Sachbescheide für die im Spruch genannten Abgaben und Streitjahre.

Dagegen erhob die Beschwerdeführerin Berufung, in der sie u.a. die Zuschätzung betreffend den Umsatz aus der Zurverfügungstellung von Hostessenzimmern mit der Begründung bekämpfte, das Finanzamt stütze sich nur auf eine Zeugenaussage. Es werde daher die Vernehmung weiterer Zeuginnen beantragt.

Nach Durchführung von Ermittlungen wies die belangte Behörde die Berufung als unbegründet ab. In der Begründung führte sie nach Wiedergabe des Verfahrensverlaufes im Wesentlichen aus, sie teile die Auffassung des Prüfers, dass die Zimmerbenützung durch Prostituierte erfahrungsgemäß nicht unentgeltlich erfolge, weshalb es an der Beschwerdeführerin gelegen gewesen wäre, das Gegenteil glaubhaft zu machen. Die Aussage einer Zeugin, nach deren Angaben für die Benützung der Zimmer Entgelt an die Beschwerdeführerin zu entrichten gewesen sei, habe nicht verwertet werden können, weil diese Zeugin habe anonym bleiben wollen. Der Zeugin M.U. sei nicht gefolgt worden, weil diese Zeugin im Zeitpunkt ihrer Befragung noch im Unternehmen der Beschwerdeführerin tätig gewesen sei, weshalb ein Nahe- bzw. Abhängigkeitsverhältnis anzunehmen sei. Auch die Aussage der Zeugin M.S. (verehelichte W.) müsse im Hinblick auf weiterhin bestehende Kontakte zwischen ihr und der Beschwerdeführerin - diese sei Taufpatin des Sohnes dieser Zeugin - bezweifelt werden. Zu folgen sei hingegen den Angaben der Zeugin M.G. (verehelichte D.). Deren Aussage, dass die Überlassung von Zimmern an Prostituierte zur Berufsausübung nicht unentgeltlich erfolgt sei, stehe mit der vom Prüfer ins Treffen geführten Lebenserfahrung im Einklang. Der Hinweis des Vertreters der Beschwerdeführerin, die (hand)schriftliche Darlegung dieser Zeugin sei nicht unterschrieben und stamme daher allenfalls nicht von ihr, sei nicht zielführend, weil konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die Aussage nicht von der Zeugin stammen könnte, nicht vorlägen. Die belangte Behörde habe keine Zweifel an der Echtheit dieser schriftlichen Angaben. Die vom Vertreter der Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung beantragte Vernehmung dieser Zeugin vor dem Berufungssenat sei nicht erforderlich gewesen, weil die Glaubwürdigkeit dieser Aussage beeinträchtigende Widersprüche nicht vorlägen. Die neuerliche Vernehmung der Zeugin G.T. (verehelichte H.) sei nicht durchgeführt worden, zumal deren Angaben die Beschwerdeführerin weder be- noch entlastet hätten und diese Zeugin zudem - vertreten durch einen Rechtsanwalt - gemäß § 171 BAO die neuerliche Aussage verweigert habe.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat:

Die Beschwerdeführerin bekämpft in ihrer Beschwerde allein die Richtigkeit der von der belangten Behörde vorgenommenen Beweiswürdigung und führt in diesem Zusammenhang ins Treffen, es sei nicht notorisch, dass die Zimmerbenützung durch Prostituierte entgeltlich sei. Das im angefochtenen Bescheid angesprochene Wissen bzw. die Erfahrung des Prüfers könne die Beschwerdeführerin nicht nachvollziehen. Außerdem sei die Aussage der Zeugin M.G. (verehelichte D.), der die belangte Behörde gefolgt sei, widersprüchlich. Die Beweiswürdigung sei zudem nicht schlüssig, wenn die belangte Behörde die Glaubwürdigkeit anderer Zeugenaussagen mit dem Hinweis auf Nahebeziehungen zur Beschwerdeführerin verneine.

Mit diesen Ausführungen gelingt es der Beschwerdeführerin nicht, die Unschlüssigkeit der dem angefochtenen Bescheid zugrunde liegenden Beweiswürdigung aufzuzeigen. Die belangte Behörde hat ihre Feststellungen nach einem aufwendigen Ermittlungsverfahren getroffen, in dessen Verlauf mehrere Personen wiederholt befragt wurden. Ihre im Rahmen der Beweiswürdigung angestellten Erwägungen widersprechen nicht der allgemeinen Lebenserfahrung und den Denkgesetzen und sind daher nicht als unschlüssig zu erkennen. Die Darstellung der Beschwerdeführerin - die unbestrittenermaßen zahlreiche Schecks eingelöst hat -, sie habe die Schecks nur zu treuen Handen von den Prostituierten übernommen und die eingelösten Beträge zur Gänze, d.h. ohne Verrechnung eines Entgelts für die Zimmerbenützung, an die Prostituierten ausgefolgt, ist mit dem allgemeinen menschlichen Erfahrungsgut nicht ohne weiteres in Einklang zu bringen und hätte daher entsprechender Nachweise (z.B. Vorlage von Zahlungsbestätigungen) bedurft. Soweit sich die Beschwerdeführerin der Sache nach auf die Angaben der Zeuginnen M.U. und M.S. (verehelichte W.), denen die belangte Behörde aus den oben genannten Gründen keinen Glauben geschenkt hat, beruft, geht sie offenbar an der Tatsache vorbei, dass auch diese - zuletzt durch einen Rechtsanwalt vertretenen - Zeuginnen die Aussage unter Hinweis auf § 171 BAO (wegen der Gefahr einer strafgerichtlichen oder finanzstrafbehördlichen Verfolgung) verweigert haben. Dass diese Aussageverweigerung unberechtigt erfolgt wäre, kann nach der Aktenlage nicht angenommen werden und wird auch von der Beschwerdeführerin nicht behauptet. Es ist daher nicht zu erkennen, inwiefern der Versuch einer neuerlichen Befragung dieser Zeuginnen zu einem für die Beschwerdeführerin günstigeren Ergebnis hätte führen können.

Aus den dargelegten Erwägungen war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Wien, am