VwGH 19.03.2002, 98/14/0167
Entscheidungsart: Erkenntnis
Entscheidungstext
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stoll und die Hofräte Mag. Heinzl, Dr. Zorn, Dr. Robl und Dr. Büsser als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. iur. Mag. (FH) Schärf, über die Beschwerde der M AG in B, vertreten durch Brauneis, Klauser & Prändl Rechtsanwälte OEG in 1010 Wien, Bauernmarkt 2, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Tirol (Berufungssenat I) vom , Zl. RV-018.95/1-T7/95, betreffend Wiederaufnahme der Körperschaftsteuerverfahren 1988 und 1989 sowie Körperschaftsteuer und Festsetzung der einheitlichen Gewerbesteuermessbeträge für 1988 und 1989, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde aufgehoben.
Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von 1089,68 EUR binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
In der Beschwerde gegen den im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom wird vor dem Hintergrund einer Unzuständigkeit der belangten Behörde unter anderem ausgeführt, der über die Berufung entscheidende Berufungssenat sei im gegenständlichen Fall unter anderem insofern rechtswidrig zusammengesetzt gewesen, als Josef R. als dritter Stellvertreter an der Entscheidung mitgewirkt habe. Ein Anhaltspunkt, warum gerade er und nicht ein tatsächliches Mitglied des Berufungssenates oder einer der nach der Reihenfolge ihrer Nennung vor ihm genannten Stellvertreter herangezogen worden sei, sei nicht ersichtlich.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Im seinem Erkenntnis vom , 99/14/0105, hat der Verwaltungsgerichtshof unter Hinweis auf das Erkenntnis vom , 98/13/0153, ausgeführt, dass Stellvertreter zur Mitwirkung in Berufungssenaten nach § 270 Abs. 3 BAO erst dann heranzuziehen sind, wenn alle Mitglieder an der Mitwirkung verhindert sind. Die Verhinderung aller Mitglieder ist von der belangten Behörde (zumindest aktenintern eindeutig und nachvollziehbar) darzutun.
Im Beschwerdefall stellte die belangte Behörde in ihrer zur Beschwerde erstatteten Gegenschrift nicht in Abrede, dass aus der Gruppe der entsendeten Mitglieder ein nur als Stellvertreter bestelltes Mitglied im erkennenden Berufungssenat I mitgewirkt hat. Sie zeigte auch nicht auf, dass alle Mitglieder des Berufungssenates verhindert gewesen wären. Der Verwaltungsgerichtshof hat daher keinen Grund zur Annahme, dass die Beschwerdebehauptung der Beschwerdeführerin hinsichtlich der Teilnahme an der Entscheidung und der Funktion des Josef R. als Stellvertreter unrichtig sei. Damit erweist sich die Mitwirkung des Josef R. an der Entscheidung des Berufungssenates I jedoch als rechtswidrig.
Da somit der über die Berufung der Beschwerdeführerin erkennende Berufungssenat I nicht dem Gesetz entsprechend zusammengesetzt war, war der angefochtene Bescheid - ungeachtet der zu Unrecht auch behaupteten Unzuständigkeit der belangten Behörde sowohl wegen Überbesetzung des Berufungssenates als auch wegen ungerechtfertigter Heranziehung von nicht an erster Stelle genannten Mitgliedern (oder des Stellvertreters), diesbezüglich wird auf das hg Erkenntnis vom , 98/15/0215, verwiesen - gemäß § 42 Abs. 2 Z. 2 VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde aufzuheben.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 501/2001.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Normen | |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:2002:1998140167.X00 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
SAAAE-49627