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VwGH vom 21.09.1990, 90/11/0023

VwGH vom 21.09.1990, 90/11/0023

Betreff

F gegen Landeshauptmann von Wien vom , Zl. MA 70-8/512/89, betreffend Entziehung der Lenkerberechtigung

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 73 Abs. 1 KFG 1967 wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit die Lenkerberechtigung für Kraftfahrzeuge der Gruppen B, C, E, F und G entzogen und gemäß § 73 Abs. 2 leg. cit. ausgesprochen, daß ihm auf die Dauer von zwei Jahren vom (dem Tag der Zustellung des die Entziehung der Lenkerberechtigung des Beschwerdeführers verfügenden Mandatsbescheides der Bundespolizeidirektion Wien vom ) an eine neue Lenkerberechtigung nicht erteilt werden dürfe.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat:

1. Nach der Aktenlage wurde dem Beschwerdeführer am , also nach Erlassung des angefochtenen Bescheides, ein Führerschein ausgestellt. Es kann im vorliegenden Fall dahinstehen, ob dies irrtümlich erfolgt sei, wie die belangte Behörde in der Gegenschrift behauptet, und welche rechtliche Bedeutung dieser Tatsache beizumessen ist. Da hiedurch der angefochtene Bescheid nicht aufgehoben worden ist, ist jedenfalls Klaglosstellung des Beschwerdeführers nicht eingetreten (vgl. zu diesem Begriff den Beschluß eines verstärkten Senates des Verwaltungsgerichtshofes vom , Slg. 10.092/A). Die Beschwerde ist aber auch nicht etwa gegenstandslos geworden, weil jedenfalls in Ansehung der Zeit bis zum die Rechtsstellung des Beschwerdeführers eine andere ist, je nach dem ob der angefochtene Bescheid aufrecht bleibt oder aufgehoben wird.

2. Die belangte Behörde stützte die gegenständliche Entziehungsmaßnahme darauf, daß der Beschwerdeführer mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom wegen §§ 12 Abs. 1 und 16 Abs. 1 des Suchtgiftgesetzes 1951 (in der Fassung der Suchtgiftgesetznovelle 1985, BGBl. Nr. 184) verurteilt worden ist. Nach dem Schuldspruch des Gerichtes hat der Beschwerdeführer den bestehenden Vorschriften zuwider Suchtgifte 1. in einer großen Menge in Verkehr gesetzt, indem er in der Zeit von Mai bis Anfang Dezember 1988 einer näher genannten Person insgesamt 6 bis 8 kg Haschisch und 3 Gramm Kokain verkaufte, und 2. in der Zeit von Ende 1987 bis wiederholt erworben und besessen.

Zufolge § 66 Abs. 2 lit. c KFG 1967 in der Fassung der 12. Kraftfahrgesetz-Novelle, BGBl. Nr. 375/1988, (in Kraft getreten mit Ablauf des ) hat als bestimmte, die Verkehrsunzuverlässigkeit einer Person indizierende Tatsache zu gelten, wenn die Person (unter anderem) eine strafbare Handlung nach § 12 des Suchtgiftgesetzes 1951 in der Fassung BGBl. Nr. 184/1985 begangen hat.

Der Beschwerdeführer macht in seiner Beschwerde im wesentlichen geltend, der maßgebende Sachverhalt sei nicht vollständig ermittelt und gewertet worden. Die belangte Behörde habe nämlich jene Umstände außer Betracht gelassen, die das Strafgericht zu einer durchaus positiven Zukunftsprognose und zum Aufschub des Vollzuges der verhängten Freiheitsstrafe für eine Probezeit von drei Jahren veranlaßt hätten. Nicht festgestellt worden sei auch, ob der Beschwerdeführer das Suchtgift selbst transportiert und ob er hiebei von seiner Lenkerberechtigung Gebrauch gemacht habe.

Der Beschwerdeführer vermag damit keine Verletzung seiner Rechte durch die gegenständliche Entziehungsmaßnahme darzutun. Die belangte Behörde hat im Sinne der (auch für die Bemessung der Zeit im Sinne des § 73 Abs. 2 KFG 1967 maßgebenden) Wertungsvorschrift des § 66 Abs. 3 leg. cit. im Hinblick auf die große Menge des vom Beschwerdeführer in Verkehr gebrachten Suchtgiftes mit Recht die Verwerflichkeit und Gefährlichkeit seines strafbaren Verhaltens hervorgehoben. Im Hinblick auf diese zum Nachteil des Beschwerdeführers schwerwiegend ins Gewicht fallenden Wertungskriterien und in Anbetracht dessen, daß sich die Tathandlungen über mehrere Monate erstreckten und die Zeit zwischen der letzten Tathandlung und der Erlassung des Mandatsbescheides vom wegen ihrer Kürze für den Beschwerdeführer nicht positiv ins Gewicht fallen konnte, hält der Verwaltungsgerichtshof die Annahme der belangten Behörde für zutreffend, der Beschwerdeführer sei auf Grund dieses strafbaren Verhaltens nach wie vor als verkehrsunzuverlässig anzusehen und es sei die Wiederherstellung seiner Verkehrszuverlässigkeit nicht vor Ablauf der von ihr bestimmten Zeit zu erwarten. Wenn der Beschwerdeführer das Fehlen von Feststellungen darüber, ob er das Suchtgift selbst transportiert habe, bemängelt, ist er auf die Begründung des angefochtenen Bescheides (Seite 3) hinzuweisen, in der es im Zusammenhang mit den von ihm getätigten Käufen und Verkäufen ausdrücklich heißt, daß er "jeweils zum Verkäufer gefahren ist und das Suchtgift dem Käufer gebracht hat". Ob der hiebei von seiner Lenkerberechtigung Gebrauch gemacht hat oder nicht, ist für die Beurteilung der Frage, ob er eine Sinnesart im Sinne des § 66 Abs. 1 lit. b KFG 1967 aufweist, nicht entscheidend (vgl. die Erkenntnisse vom , Zl. 88/11/0269, und vom , Zl. 89/11/0055). Für den Beschwerdeführer ist auch mit dem Hinweis auf die Tatsache seiner bedingten Verurteilung nichts zu gewinnen, da die Kraftfahrbehörden bei der Beurteilung der Verkehrszuverlässigkeit einer Person und bei der Prognose der Wiederherstellung der Verkehrszuverlässigkeit von wesentlich anderen Kriterien auszugehen haben, als das Strafgericht bei der Bemessung der gerichtlichen Strafe (siehe dazu das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , Zl. 86/11/0042, und sein einen mit dem vorliegenden vergleichbaren Fall betreffendes Erkenntnis vom , Zl. 89/11/0055).

Die Beschwerde erweist sich als unbegründet. Sie war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Der Zuspruch von Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 206/1989.

Fundstelle(n):
OAAAE-49624