VwGH vom 29.06.1999, 98/14/0162
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Weiss und die Hofräte Dr. Karger, Dr. Graf, Mag. Heinzl und Dr. Zorn als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Doralt, über die Beschwerde des Dr. Stefan Geiler, Rechtsanwalt in Innsbruck, Andreas-Hofer-Straße 6/IV, als Masseverwalter im Konkurs über das Vermögen des N W, gegen den Bescheid der Berufungskommission in Abgabensachen bei der Stadtgemeinde Innsbruck vom , Zl. I-3451/98, betreffend Haftung für Kommunalsteuer, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Die Stadtgemeinde Innsbruck hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 15.000,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der im Spruch genannte Gemeinschuldner war Geschäftsführer der H. GmbH. Sein Antrag auf Eröffnung des Konkurses über das Vermögen dieser Gesellschaft wurde mit Beschluss des Landesgerichtes Innsbruck vom mangels kostendeckenden Vermögens abgewiesen. Mit Beschluss dieses Gerichtes vom wurde über sein Vermögen der Konkurs eröffnet und der beschwerdeführende Rechtsanwalt zum Masseverwalter bestellt.
Mit dem dem Beschwerdeführer zugestellten Bescheid vom zog die Erstbehörde gemäß § 7 der Tiroler Landesabgabenordnung - TLAO in Verbindung mit den §§ 60 und 172 leg. cit. den Gemeinschuldner als Geschäftsführer der H. GmbH zur Haftung für "die von dieser an die Gemeinde Innsbruck nicht entrichteten Abgaben von insgesamt S 77.831,-- resultierend aus Kommunalsteuer für das Jahr 1997 von S 76.305,-- und Säumniszuschlägen von S 1.526,--" heran. In der Begründung dieses Bescheides ist davon die Rede, der Beschwerdeführer habe es als Geschäftsführer der H. GmbH unterlassen, "die rechtskräftig vorgeschriebene Abgabe entsprechend der gesetzlichen Fälligkeit zu entrichten".
In der dagegen vom Beschwerdeführer erhobenen Berufung wurde unter anderem geltend gemacht, der Bescheid vom sei nicht hinreichend bestimmt, sodass der Beschwerdeführer keine Möglichkeit habe abzuschätzen, von welchem haftungsrelevanten Zeitraum die Abgabenbehörde erster Instanz ausgehe. Da eine ausreichende Detailierung der geltend gemachten Ansprüche nicht erfolgt sei, leide der Erstbescheid und das zugrundeliegende Verfahren an einer zur Aufhebung führenden Mangelhaftigkeit. Im Übrigen bestritt der Beschwerdeführer das Verschulden des Gemeinschuldners und wies darauf hin, dass dieser nach Überreichung des Konkursantrages betreffend die Gesellschaft vom sämtliche Funktionen zurückgelegt habe.
Mit Berufungsvorentscheidung vom wies die Erstbehörde die Berufung gegen den Erstbescheid, mit dem der Gemeinschuldner zur Haftung für die der H. GmbH "vorgeschriebenen Abgaben, für den Zeitraum 01.1997 bis 06.1997" herangezogen worden sei, als unbegründet ab. Die Begründung der Berufungsvorentscheidung enthält keine Aufgliederung dieser Abgaben nach Gegenstand und Fälligkeit. Desgleichen werden keine Umstände dargetan, aus denen geschlossen werden kann, ob, wann und hinsichtlich welcher Abgaben Bescheide gegen die H. GmbH erlassen wurden.
Mit Schreiben vom beantragte der Beschwerdeführer die Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz.
Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung als unbegründet ab. Auch dieser Bescheid enthält in seiner Begründung keine Darstellung, woraus sich der Haftungsbetrag zusammensetzt und ob bzw. in welchem Umfang Abgaben gegenüber der H. GmbH als Abgabenschuldnerin bescheidmässig festgesetzt wurden. Die belangte Behörde hielt fest, es sei unbestritten, dass der Beschwerdeführer bei der H. GmbH "während des hier interessierenden Zeitraumes (Jänner bis Juni 1997)" Geschäftsführer gewesen sei, und setzt sich im Übrigen mit den Behauptungen des Beschwerdeführers, wonach ihn kein Verschulden treffe, auseinander.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die Verwaltungsgerichtshof erwogen hat:
Trotz entsprechender Ausführungen in der Berufung gegen den erstinstanzlichen Bescheid hat es die belangte Behörde unterlassen, konkrete Feststellungen darüber zu treffen, für welche Abgaben der Gemeinschuldner zur Haftung herangezogen wird. Den Akten ist zudem nicht zu entnehmen, inwieweit sich die Abgabenbehörde hinsichtlich der Abgaben, für die der Gemeinschuldner als Haftender herangezogen werden soll, auf der Primärschuldnerin, der H. GmbH, gegenüber erlassene Abgabenbescheide zu stützen vermag und der Beschwerdeführer daher gehalten gewesen wäre, gemäß § 194 TLAO Berufung gegen die Bescheide betreffend die Abgabenansprüche zu erheben. Insoweit solche Bescheide nicht vorliegen, sind im Haftungsverfahren entsprechende Feststellungen betreffend Grund und Höhe des Abgabenanspruches, für den der Gemeinschuldner zur Haftung herangezogen werden soll, zu treffen (vgl. dazu das zu § 248 BAO ergangene hg. Erkenntnis vom , 94/14/0148).
Die belangte Behörde hat sich auch nicht mit dem in der Berufung enthaltenen Einwand des Beschwerdeführers auseinander gesetzt, der Gemeinschuldner habe mit die Geschäftsführung zurückgelegt. Diese Behauptung ist schon im Hinblick auf den vom Gemeinschuldner gestellten Konkursantrag nicht ohne weiteres als unrichtig zu erkennen. Trifft diese Behauptung zu, kommt jedenfalls die Heranziehung des Gemeinschuldners zur Haftung für die am fällig werdende Kommunalsteuer betreffend im Juni 1997 gewährte Arbeitslöhne (siehe § 11 Abs. 2 KommStG 1993) nicht in Betracht.
Der angefochtene Bescheid erweist sich schon aus diesen Gründen als rechtswidrig infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften, weshalb auf das weitere, das Verschulden des Gemeinschuldners betreffende Beschwerdevorbringen nicht weiter eingegangen zu werden brauchte.
Aus den dargelegten Erwägungen war der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. b und c VwGG aufzuheben.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
Wien, am