VwGH vom 20.04.1999, 98/14/0156
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Weiss und die Hofräte Dr. Karger und Dr. Graf als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Doralt, über die Beschwerde der MW in K, vertreten durch Dr. Franz Müller, Rechtsanwalt in Kirchberg am Wagram, Georg-Ruck-Straße 9, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Tirol vom , Zl. RV 161/1-T6/98, betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 1997, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Die Beschwerdeführerin ist als Rechtsanwaltsanwärterin in einer Rechtsanwaltskanzlei in K. beschäftigt.
Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde aufgrund ihrer Erklärung zur Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung die Einkommensteuer für 1997 festgesetzt. Dabei wich die belangte Behörde von der Aufstellung der Beschwerdeführerin über die Werbungskosten insofern ab, als sie die für Reisen nach Innsbruck als Werbungskosten geltend gemachten Tagesgelder nur für die ersten 15 Reisen als Werbungskosten behandelte, den Tagesgeldern für die weiteren Reisen nach Innsbruck jedoch die Anerkennung als Werbungskosten versagte.
In der Begründung dieses Bescheides führte die belangte Behörde unter Hinweis auf Hofstätter/Reichel, Die Einkommensteuer EStG 1988 III B § 16 Abs. 1 Z. 9 Tz 2 und die dort zitierte hg. Rechtsprechung aus, auch die nicht zusammenhängend über eine Woche sondern nur an einzelnen Tagen ausgeübte Beschäftigung an einem Ort mache diesen zu einem weiteren Mittelpunkt, wenn die Dauer einer solchen wiederkehrenden Beschäftigung am selben Ort insgesamt ein Ausmass erreiche, welches zum Wegfall des in typisierender Betrachtungsweise unterstellten Verpflegungsmehraufwandes führe. Dies gelte auch, wenn die regelmäßig wiederkehrenden Aufenthalte nur einige Stunden pro Aufenthalt währten. Dem Hinweis der Beschwerdeführerin auf die LStR 1992 sei entgegen zu halten, dass für Zeiträume ab Rz 179 der LStR 1992 neu gefasst worden sei. Danach sei ein weiterer Mittelpunkt der Tätigkeit anzunehmen, wenn sich die Dienstverrichtung auf einen anderen Einsatzort durchgehend oder wiederkehrend über einen längeren Zeitraum erstrecke. Von einem längeren Zeitraum sei auszugehen, wenn der Dienstnehmer an diesem Einsatzort wiederkehrend aber nicht regelmäßig tätig werde und eine Anfangsphase von 15 Tagen überschritten werde. Nach 15 Tagen sei daher in Innsbruck ein weiterer Mittelpunkt der Tätigkeit der Beschwerdeführerin begründet worden, sodass für die weiteren Tage in Innsbruck kein Verpflegungsmehraufwand anzuerkennen sei. Die Vernehmung der Beschwerdeführerin als Partei und ihres Dienstgebers als Zeugen sei entbehrlich gewesen, weil auch deren Aussagen zu keinem anderen Ergebnis geführt hätten. Die Anzahl und die zeitliche Lagerung der Aufenthalte in Innsbruck ergebe sich ohnedies aus der von der Beschwerdeführerin vorgelegten Aufstellung.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen hat:
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes liegt die Rechtfertigung für die Anerkennung von Verpflegungsmehraufwand als Werbungskosten darin, dass der Steuerpflichtige in der ersten Zeit an einem neuen Ort keine ausreichenden Kenntnisse über günstige Verpflegungsmöglichkeiten hat. Nach Ablauf dieser Zeit befindet er sich in der gleichen Lage wie ein Dienstnehmer, der nicht auf Reise ist, sich aber außerhalb seines Haushaltes verpflegt. Für das Erreichen jenes Zeitraumes, der für das Verschaffen ausreichender Kenntnisse über günstige Verpflegungsmöglichkeiten notwendig ist, sind auch wiederkehrende Beschäftigungen an einzelnen, nicht zusammenhängenden Tagen zu berücksichtigen (siehe dazu das hg. Erkenntnis vom , 96/13/0132, mit weiteren Judikaturhinweisen).
Ausgehend von dieser Rechtslage kann es nicht als rechtswidrig erkannt werden, wenn die belangte Behörde den Verpflegungsmehraufwand nur für die ersten 15 Tage, in denen sich die Beschwerdeführerin in Innsbruck aufgehalten hat, als Werbungskosten anerkannt hat.
Die Ausführungen der Beschwerde zeigen keine Verletzung von Rechten der Beschwerdeführerin auf. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin kommt es - wie bereits ausgeführt wurde - nicht darauf an, dass sie an mehr als fünf aufeinander folgenden Tagen in Innsbruck tätig gewesen ist. Die belangte Behörde hat auch nicht angenommen, die Beschwerdeführerin habe den Mittelpunkt ihrer beruflichen Tätigkeit am Sitz der Rechtsanwaltskanzlei ihres Dienstgebers aufgegeben. Die in diesem Zusammenhang geltend gemachten Verfahrensmängel liegen daher nicht vor. Soweit die Beschwerdeführerin behauptet, sie habe am 18. und sowie am nicht nur in Innsbruck sondern auch an anderen Orten Termine wahrnehmen müssen, ist sie darauf hinzuweisen, dass die für diese Tage geltend gemachten Tagesgelder von der belangten Behörde ohnedies als Werbungskosten anerkannt wurden.
Soweit die Beschwerdeführerin unter Bezugnahme auf die Verordnung des Bundesministers für Finanzen BGBl. II Nr. 306/1997 behauptet, sie unterliege dem Kollektivvertrag für Rechtsanwaltsangestellte, nach welchem sie für Dienstverrichtungen außerhalb des Dienstortes (Sitz der Rechtsanwaltskanzlei) Taggelder zu erhalten habe, handelt es sich um im Grunde des § 41 Abs. 1 VwGG unbeachtliche Neuerungen. Im Verwaltungsverfahren war davon keine Rede. Aus der Aufstellung der Beschwerdeführerin ergibt sich auch nicht der geringste Hinweis auf vom Dienstgeber erhaltene Ersätze. Es kann daher auf sich beruhen, ob - was die belangte Behörde in der Gegenschrift konkret bestreitet - die Beschwerdeführerin als Rechtsanwaltsanwärterin überhaupt diesem Kollektivvertrag unterliegt und welche Auswirkungen die allfällige Bezahlung von Taggeldern auf die Höhe der von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Werbungskosten gehabt hätte. Um die Frage, ob vom Dienstgeber bezahlte Tagesgelder als steuerfrei oder als steuerpflichtiger Arbeitslohn zu behandeln sind, ging es im angefochtenen Bescheid nicht, sodass Überlegungen zur Auslegung des § 26 Z. 4 EStG 1988 im vorliegenden Fall entbehrlich sind (vgl. diesbezüglich das hg. Erkenntnis vom , Zl. 96/15/0097, und Doralt, Das Tagesgeld und seine gesetzwidrige Verordnung, RdW 1998, 511).
Aus den dargelegten Erwägungen war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
Wien, am