VwGH vom 05.10.1993, 93/14/0039
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Weiss und die Hofräte Dr. Hnatek, Dr. Karger, Dr. Baumann und Mag. Heinzl als Richter, im Beisein der Schriftführerin Oberkommissärin Dr. Hutter, über die Beschwerde des J in K, vertreten durch Dr. H, Rechtsanwalt in K, gegen den Bescheid (Berufungsentscheidung) der Finanzlandesdirektion für Kärnten (Berufungssenat I) vom , Zl. 292/10-3/89, betreffend Einkommen- und Gewerbesteuer für 1984 und 1985, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdeführer ist geschäftsführender Gesellschafter einer OHG und wies in den Einkommensteuererklärungen für die Streitjahre bei den Einkünften aus Gewerbebetrieb neben der von der OHG gewährten Mitarbeitervergütung die aus dem von ihm betriebenen Einzelunternehmen (Handelsagentur) erzielten und gemäß § 4 Abs 3 EStG 1972 ermittelten Gewinne aus. Im Verwaltungsverfahren war zunächst der Zufluß von dem Beschwerdeführer von der OHG auf deren Verbindlichkeitenkonto gutgeschriebenen Provisionen strittig. Im Zuge des Berufungsverfahrens begehrte der Beschwerdeführer erstmals, die Provisionseinnahmen als Gewinnanteile gemäß § 23 Z 2 EStG 1972 bei der OHG anzusehen.
Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid entsprach die belangte Behörde diesem Begehren nicht. Es hätte schon im Verfahren betreffend die einheitliche und gesonderte Feststellung der Einkünfte der OHG gestellt werden müssen. Bei der materiell-rechtlichen Prüfung ergebe sich, daß der Beschwerdeführer im Rahmen seines Einzelunternehmens für die OHG tätig geworden sei, weshalb die Provisionseinnahmen als Einkünfte aus Gewerbebetrieb im Rahmen der Handelsagentur und nicht als Gewinnanteile aus der Personengesellschaft gemäß § 23 Z 2 EStG 1972 zu erfassen seien. Die belangte Behörde bejahte auch den Zufluß der gutgeschriebenen Provisionen in den Streitjahren.
Durch diesen Bescheid erachtet sich der Beschwerdeführer in seinem Recht auf gesetzmäßige Anwendung des § 23 Z 2 EStG 1972 verletzt, wonach Vergütungen, die die Gesellschafter von der Gesellschaft für ihre Tätigkeit im Dienste der Gesellschaft erhielten, als Gewinnanteil einzustufen seien. Er beantragt die Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes.
Die belangte Behörde beantragt in ihrer Gegenschrift die Abweisung der Beschwerde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Die Einkünfte der Gesellschafter einer Personengesellschaft werden gemäß § 188 BAO einheitlich und gesondert festgestellt. Im Rahmen der einheitlichen und gesonderten Feststellung müssen auch bereits die Vergütungen nach § 23 Z 2 EStG 1972 sowie sonstige Betriebseinnahmen und Sonderbetriebsausgaben aufgenommen werden (vgl. Schubert-Pokorny-Schuch-Quantschnigg, Einkommensteuerhandbuch, 2. Auflage, § 23 Tz 47). Solche besonderen Vergütungen einzelner Gesellschafter sind im Spruch des Feststellungsbescheides und nicht anläßlich der Veranlagung zur Einkommensteuer des einzelnen Gesellschafters zu berücksichtigen.
Im Hinblick auf die §§ 192 und 252 Abs 1 BAO können die Ergebnisse des Feststellungsverfahrens gemäß § 188 BAO nur durch Berufung gegen den Feststellungsbescheid und nicht mehr durch Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid, dem die für den einzelnen Gesellschafter festgestellten Einkünfte zugrundegelegt werden, bekämpft werden. Hiefür ist es - entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers - gleichgültig, aus welchen Gründen es zur Berücksichtigung eines Umstandes im Feststellungsverfahren nicht gekommen ist.
Eine Anfechtung eines Steuerbescheides, die lediglich mit Einwendungen gegen die Gesetzmäßigkeit eines dem Steuerbescheid zugrunde liegenden Feststellungsbescheides begründet ist, ist in der Sache abzuweisen (vgl. das hg. Erkenntnis vom , 91/14/0138).
Im Hinblick auf die gemäß § 188 BAO gegenüber der OHG ergangenen Feststellungsbescheide (vgl. die Mitteilungen über die gesonderten Feststellungen OZ. 2 und 5 der Verwaltungsakten) handelt es sich bei den gegenständlichen Bescheiden um derartige abgeleitete Bescheide. Die Zuordnung der Provisionseinnahmen des Beschwerdeführers zu den Vergütungen nach § 23 Z 2 EStG 1972 konnte daher mit Berufung gegen die Einkommen- und Gewerbesteuerbescheide des Beschwerdeführers nicht mehr mit Erfolg geltend gemacht werden.
Der Beschwerdeführer wurde somit durch den angefochtenen Bescheid im Rahmen des Beschwerdepunktes in seinen Rechten nicht verletzt, weshalb die Beschwerde gemäß § 42 Abs 1 VwGG als unbegründet abzuweisen war.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.