VwGH vom 09.09.1998, 98/14/0145

VwGH vom 09.09.1998, 98/14/0145

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Weiss sowie die Hofräte Dr. Karger und Dr. Graf als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Doralt, über die Beschwerde der Agrargemeinschaft S, vertreten durch Mag. Michael Trötzmüller, Rechtsanwalt in 9020 Klagenfurt, Anzengruberstraße 51, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Kärnten, Berufungssenat II, vom , betreffend Körperschaftsteuer für die Jahre 1994 und 1995 sowie Körperschaftsteuervorauszahlungen ab dem Jahr 1997, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Die Beschwerdeführerin, eine Agrargemeinschaft iSd Kärntner Flurverfassungslandesgesetzes, erzielte in den Jahren 1994 und 1995 aus der Verpachtung von Grundstücken zum Zweck der Nutzung im Rahmen eines Campingbetriebes Einkünfte von jeweils 386.100 S.

Mit Bescheiden vom setzte das Finanzamt Körperschaftsteuer für die Jahre 1994 und 1995 von je 131.274 S sowie Körperschaftsteuervorauszahlungen ab dem Jahr 1997 von 150.100 S fest.

Im Berufungsverfahren brachte die Beschwerdeführerin im wesentlichen vor, sie habe die von ihr erzielten Einkünfte ausgeschüttet, bevor ihr Körperschaftsteuer vorgeschrieben worden sei. Sie verfüge daher über keine liquiden Mittel. Sie habe keine Möglichkeit, den Pachtvertrag mit dem Inhaber des Campingbetriebes an die neue Abgabepflicht anzupassen. Da sie nicht gewußt habe, daß sie ab dem Jahr 1994 körperschaftsteuerpflichtig sei, und sie nach Erlassung der Umsatzsteuerbescheide für die Jahre 1994 und 1995 vor Erlassung der nunmehr bekämpften Körperschaftsteuerbescheide darauf habe vertrauen können, es würden keine Körperschaftsteuerbescheide ergehen, stünde der Abgabenfestsetzung der Grundsatz von Treu und Glauben entgegen. Bei selbständiger Führung des Campingbetriebes oder selbständiger Nutzung der verpachteten Grundstücke hätte sie überdies keine Körperschaftsteuer zu entrichten.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung ab, wobei sie zur Begründung ausführte, die von der Beschwerdeführerin verpachteten Grundstücke dienten der Nutzung im Rahmen eines Campingbetriebes, somit anderen als land- und forstwirtschaftlichen Zwecken. Die Beschwerdeführerin sei eine Personengemeinschaft in den Angelegenheiten der Bodenreform. Nach dem Kärntner Flurverfassungslandesgesetz handle es sich bei der Beschwerdeführerin um eine Körperschaft öffentlichen Rechts. Gemäß § 2 Abs 2 Z 3 KStG 1988 idF BGBl Nr 818/1993 habe die Beschwerdeführerin aus der entgeltlichen Überlassung von Grundstücken zu anderen als land- und forstwirtschaftlichen Zwecken ab dem Jahr 1994 Körperschaftsteuer zu entrichten. Daraus folge gemäß § 24 Abs 3 KStG 1988 iVm § 45 Abs 1 und § 121 Abs 3 Z 4 EStG 1988 idF BGBl Nr 201/1996 die Verpflichtung, ab dem Jahr 1997 Körperschaftsteuervorauszahlungen zu entrichten. Das Finanzamt sei nicht verhalten, die Beschwerdeführerin gleichzeitig mit der Erlassung der Umsatzsteuerbescheide für die Jahre 1994 und 1995 über die ab dem Jahr 1994 geänderte Rechtslage zu informieren. Das Finanzamt habe nie die Erklärung abgegeben, es sei auch ab dem Jahr 1994 keine Körperschaftsteuer zu entrichten. Die behauptete Verletzung von Treu und Glauben liege daher nicht vor.

Gegen diesen Bescheid wendet sich die wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobene Beschwerde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 2 Abs 2 Z 3 KStG 1988 idF BGBl Nr 818/1993 unterliegen Einkünfte aus der entgeltlichen Überlassung von Grundstücken zu anderen als land- und forstwirtschaftlichen Zwecken durch Personengemeinschaften in den Angelegenheiten der Bodenreform der Körperschaftsteuer.

Die Beschwerdeführerin stellt weder in Abrede, daß sie als Personengemeinschaft in den Angelegenheiten der Bodenreform anzusehen ist, noch bekämpft sie die Höhe der von der Abgabenbehörde ermittelten Einkünfte aus der Verpachtung von Grundstücken zum Zweck der Nutzung im Rahmen eines Campingbetriebes. Die Beschwerdeführerin meint jedoch, sie habe die von ihr erzielten Einkünfte bereits an ihre Mitglieder ausgeschüttet, weswegen die Vorschreibung von Körperschaftsteuer in Anbetracht des Umstandes, daß ihr die Steuerpflicht ab dem Jahr 1994 nicht bekannt gewesen sei, eine unbillige Härte darstelle. Mit der Erlassung der Umsatzsteuerbescheide für die Jahre 1994 und 1995 vor Erlassung der Körperschaftsteuerbescheide für diese Jahre habe das Finanzamt in Kenntnis der Höhe der von ihr aus der Verpachtung der Grundstücke erzielten Einkünfte zu erkennen gegeben, es werde keine Veranlagung zur Körperschaftsteuer erfolgen. Wiederaufnahmsgründe für die Erlassung von Körperschaftsteuerbescheiden lägen nicht vor. Es gebe in ihrer unmittelbaren Umgebung weitere Agrargemeinschaften, denen keine Körperschaftsteuer vorgeschrieben worden sei, obwohl auch diese Agrargemeinschaften Grundstücke verpachteten. Es könne nicht rechtens sein, erst Mitte des Jahres 1996 Bescheide mit Leistungsgeboten für die Jahre 1994 und 1995 zu erlassen, weil die in den letztgenannten Jahren erzielten Einkünfte - wie bereits ausgeführt - an ihre Mitglieder ausgeschüttet bzw für eigene forstwirtschaftliche Zwecke verwendet worden seien.

Mit diesen Ausführungen zeigt die Beschwerdeführerin keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf. Ob die Vorschreibung von Körperschaftsteuer in Anbetracht des Umstandes, daß der Beschwerdeführerin die ab dem Jahr 1994 bestehende Steuerpflicht der Einkünfte aus der entgeltlichen Überlassung von Grundstücken zu anderen als land- und forstwirtschaftlichen Zwecken nicht bekannt gewesen ist, weswegen sie die erzielten Einkünfte bereits an ihre Mitglieder ausgeschüttet bzw für eigene forstwirtschaftliche Zwecke verwendet hat, eine unbillige Härte darstellt, ist im Verfahren betreffend die Festsetzung von Abgaben irrelevant. Mit der Erlassung von Umsatzsteuerbescheiden hat das Finanzamt entgegen der Meinung der Beschwerdeführerin nicht zu erkennen gegeben, es werde keine Veranlagung zur Körperschaftsteuer erfolgen. Denn das Finanzamt hat mit den Umsatzsteuerbescheiden für die Jahre 1994 und 1995 keineswegs über die Körperschaftsteuerpflicht der Beschwerdeführerin abgesprochen. Die Ausführungen über die unzulässige Wiederaufnahme der Verfahren betreffend Körperschaftsteuer für die Jahre 1994 und 1995 gehen mangels verfügter Wiederaufnahme dieser Verfahren ins Leere. Es schlägt auch das Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht durch, anderen Agrargemeinschaften sei keine Körperschaftsteuer vorgeschrieben worden, obwohl sie auch Grundstücke zu anderen als land- und forstwirtschaftlichen Zwecken verpachteten. Denn aus einer - allenfalls - rechtswidrigen Vorgangsweise gegenüber Dritten kann niemand für sich einen Anspruch auf vergleichbare Rechtswidrigkeit ableiten. Worin in der Erlassung von Bescheiden mit Leistungsgeboten für die Jahre 1994 und 1995 Mitte des Jahres 1996 eine Rechtswidrigkeit zu erblicken ist, zeigt die Beschwerdeführerin weder mit dem Hinweis auf die bereits erfolgte Ausschüttung der erzielten Einkünfte an ihre Mitglieder noch mit der Behauptung, sie habe diese Einkünfte für eigene forstwirtschaftliche Zwecke verwendet, auf.

Die Beschwerdeführerin rügt zwar die Verletzung von Verfahrensvorschriften, führt jedoch nicht aus, in welchem Punkt der festgestellte Sachverhalt von der belangten Behörde aktenwidrig angenommen worden sein soll, noch welche Ermittlungen vermißt werden oder welche der von der belangten Behörde angestellten Überlegungen unschlüssig wären, wodurch ein im Spruch anders lautender Bescheid hätte ergehen können. Unter Berücksichtigung der Tatsache, daß der entscheidungswesentliche Sachverhalt nicht strittig war, liegt die behauptete Verletzung von Verfahrensvorschriften nicht vor.

Da bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen ließ, daß die von der Beschwerdeführerin behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen, wobei diese Entscheidung wegen der besonders einfachen Rechtsfrage in einem gemäß § 12 Abs 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat getroffen werden konnte. Wien, am