VwGH vom 05.08.1993, 93/14/0031
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Weiss und die Hofräte Dr. Hnatek, Dr. Karger, Dr. Baumann und Mag. Heinzl als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Cerne, über die Beschwerde des Dr. N in W, gegen den Bescheid (Berufungsentscheidung) der Finanzlandesdirektion für Oberösterreich (Berufungssenat III) vom , Zl. 6/165/2-BK/Gr-1992, betreffend einheitliche und gesonderte Feststellung der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung für 1985 (Mitbeteiligte: 1. HP, 2. BP), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Zur Vorgeschichte wird auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , 90/14/0079-19, verwiesen. Mit diesem wurde die Berufungsentscheidung der belangten Behörde im ersten Rechtsgang wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben, weil die belangte Behörde nicht untersucht hatte, ob - wie vom Beschwerdeführer behauptet - es entgegen dem Urkundenstand übereinstimmende Vertragsabsicht gewesen sei, eine (zumindest teilweise) Erbteilung des Inhaltes vorzunehmen, daß der Miterbe des Beschwerdeführers (Erstmitbeteiligter) das Mietwohngrundstück aus dem Nachlaß in das Alleineigentum übernimmt und er seinerseits einen Hälfteanteil der von ihm so übernommenen Liegenschaft an seine Ehegattin (Zweitmitbeteiligte) veräußert. Für den Inhalt getroffener Vereinbarungen sei nämlich der übereinstimmende Wille der Vertragschließenden ausschlaggebend, möge das Erklärte, auch objektiv betrachtet, anderes bedeuten. Da es bisher an Feststellungen über Nachlaßgegenstände und deren Verkehrswert fehle, könne zur Zeit auch noch nicht ausgeschlossen werden, daß die vom Beschwerdeführer als übereinstimmend gewollt behauptete Vereinbarung eine Erbteilung darstelle. Sollte sich die Behauptung des Beschwerdeführers als richtig herausstellen, wäre das Mietgrundstück auf Grund der Gesamtrechtsnachfolge allein dem Erstmitbeteiligten angefallen, sodaß die Einkünfte daraus nicht dem Beschwerdeführer zuzurechnen wären. Dieser hätte dann auch nicht anläßlich der Veräußerung eines Hälfteanteiles an die Zweitmitbeteiligte für den von der Erblasserin steuerfrei gelassenen Betrag gemäß § 28 Abs 3 EStG 1972 einzustehen.
Die belangte Behörde ergänzte im zweiten Rechtsgang das Verfahren durch Vernehmung der Mitbeteiligten, des Notars und dessen Substituten sowie durch Anhörung des Beschwerdeführers zu diesen Ermittlungsergebnissen.
In ihrer Beweiswürdigung gelangte die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid zur Überzeugung, daß sie eine übereinstimmende, vom Urkundenstand abweichende Vertragsabsicht der Parteien nicht als erwiesen annehmen könne. Sie behandelte den Verkauf der vom Beschwerdeführer im Erbweg erworbenen Liegenschaftshälfte neuerdings als Veräußerung der betreffenden Einkunftsquelle, rechnete dem Beschwerdeführer daher die Nachversteuerung des hierauf entfallenden Anteiles des von der Erblasserin steuerfrei gelassenen Betrages zu, gab jedoch abweichend vom ersten Rechtsgang dem Eventualbegehren des Beschwerdeführers, ihn an der Halbjahres-AfA teilhaben zu lassen, statt.
Der Beschwerdeführer erachtet sich durch diesen Bescheid in seinem Recht verletzt, nicht in das Feststellungsverfahren gemäß § 188 BAO einbezogen zu werden und keine Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung für das Jahr 1985 zugerechnet zu erhalten. Er behauptet Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und beantragt deshalb die Aufhebung des angefochtenen Bescheides.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt. In ihrer Gegenschrift hat sie die Abweisung der Beschwerde beantragt.
Die Zweitmitbeteiligte hat auf die Ausführungen in ihrer Sachverhaltsdarstellung im eingangs zitierten Beschwerdeverfahren verwiesen und vorgebracht, der Beschwerdeführer sei durch Einantwortung Rechtsnachfolger hinsichtlich des Hälfteanteils an der Liegenschaft geworden und habe diese anschließend verkauft.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Auszugehen ist von der im Vorerkenntnis der belangten Behörde überbundenen Rechtsansicht. Darnach könnte der Beschwerdeführer dann nicht als Gesamtrechtsnachfolger der Liegenschaftshälfte und der mit ihr verbundenen Einkunftsquelle sowie als deren Verkäufer angesehen werden, wenn der Urkundenstand nach der übereinstimmenden Vertragsansicht anders, nämlich so verstanden worden wäre, wie dies der Beschwerdeführer behauptet hatte.
Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers sind auch im ergänzten Ermittlungsverfahren keine Ergebnisse zutage getreten, die bei sonstiger Unschlüssigkeit der Beweiswürdigung die belangte Behörde zur Feststellung einer übereinstimmenden Absicht der Beteiligten im Sinne des Beschwerdevorbringens gezwungen hätten.
Der Beschwerdeführer stützt sich für seine gegenteilige Meinung auf die Aussage des Notars, durch die er seine Darstellung bestätigt glaubt.
Der Notar hat als Zeuge ausgesagt, daß sich die Erben (Beschwerdeführer und Erstmitbeteiligter) von Anfang an "darüber einig" gewesen seien, daß die Liegenschaft vom Erstmitbeteiligten allein übernommen werde, während der Beschwerdeführer "geldlich abgefunden" werden solle. "Voraussetzung" sei natürlich gewesen, "daß man sich über den Abfindungsbetrag bzw. Kaufpreis einigen werde". Nachdem beide Seiten Gutachten hierüber eingeholt hätten, sei "man sich zum Zeitpunkt der Verlassenschaftsabhandlung und Errichtung des Kaufvertrages über den Kaufpreis einig" gewesen. "Trotzdem" sei dann in der Verhandlung wie aus den Urkunden ersichtlich vorgegangen worden (siehe die Schlußanträge im Verlassenschaftsverfahren: "in der Einantwortungsurkunde möge angeordnet werden, daß auf der erblasserischen Liegenschaftshälfte ... das Eigentumsrecht ... je zur Hälfte einverleibt werden kann", zu verbüchern sei erst der "Anschlußvertrag"). Warum der Erstmitbeteiligte die Liegenschaftshälfte nicht im Abhandlungsverfahren übernommen habe, könne der Zeuge nicht sagen. Der Zeuge nehme an, daß der Abschluß des Kaufvertrages zwischen dem Beschwerdeführer und der Zweitmitbeteiligten vor Erlassung der Einantwortungsurkunde deshalb gewünscht worden sei, weil die Liegenschaftshälfte nicht vom Erstmitbeteiligten als Miterbe übernommen worden sei, sondern von dessen Gattin, der Zweitmitbeteiligten. Diese sei nicht Erbin gewesen und habe daher auch kein Erbübereinkommen treffen können.
Die Aussage des Notars bestätigt daher nicht die Darstellung des Beschwerdeführers, die Parteien der beurkundeten Rechtsgeschäfte hätten übereinstimmend anderes gewollt, als in den Urkunden zum Ausdruck komme, nämlich die Übernahme der gesamten Liegenschaft durch den Erstmitbeteiligten als Gesamtrechtsnachfolger auf Grund eines Erbteilungsübereinkommens mit dem Beschwerdeführer und den Verkauf einer Hälfte der Liegenschaft durch den Erstmitbeteiligten an dessen Ehegattin, die Zweitmitbeteiligte. Der Aussage des Notars läßt sich nur entnehmen, daß die beiden Miterben sich vorerst darüber einig gewesen seien, daß der Erstmitbeteiligte die Liegenschaft allein übernehme und der Beschwerdeführer in Geld abgefunden werde bzw. einen Kaufpreis erhalte; nach Einholung von Gutachten durch beide Miterben über den Liegenschaftswert und Einigung über einen Betrag seien jedoch dann die bereits erwähnten Schlußanträge gestellt und der Kaufvertrag zwischen dem Beschwerdeführer und der Zweitmitbeteiligten beurkundet worden, ohne daß der Zeuge wisse, warum nicht der Erstmitbeteiligte schließlich die gesamte Liegenschaft im Abhandlungsverfahren übernommen habe.
Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers ist auf Grund des eingangs zitierten Vorerkenntnisses nicht maßgebend, ob die beiden Miterben im Laufe ihrer Verhandlungen während der Dauer des Verlassenschaftsverfahrens die Absicht hatten, daß der Erstmitbeteiligte die gesamte Liegenschaft gegen Abfindung des Beschwerdeführers übernehme, sondern der Wille, der übereinstimmend den schließlich in den Urkunden niedergelegten Parteierklärungen zugrundelag. Da eine Kaufvertragsurkunde errichtet und auch vom Beschwerdeführer gefertigt wurde, die die Zweitmitbeteiligte und den Beschwerdeführer als Parteien des Kaufvertrages ausweist, müßten also nicht nur die beiden Miterben, sondern auch die Zweitmitbeteiligte die vom Vertragstext abweichende, vom Beschwerdeführer behauptete Absicht verfolgt haben. Dergleichen bestätigt kein Ermittlungsergebnis, auch nicht die Aussage des Notars. Dem Beschwerdeführer ist darin beizupflichten, daß die Zeugenaussage des Notars, soweit sie sich auf die Schilderung tatsächlicher Vorgänge erstreckt, eindeutig ist und keiner Interpretation bedarf. Sie bestätigt allerdings die Behauptung des Beschwerdeführers in der allein entscheidungswesentlichen Frage nicht, daß den beurkundeten Rechtsgeschäften der von ihrem objektiven Inhalt abweichende Gehalt nach dem übereinstimmenden Willen der drei Beteiligten zugrunde gelegen sei. Auch der Beschwerdeführer hat dergleichen nicht bestätigt, weil er vorbrachte, mit der Zweitmitbeteiligten Verhandlungen überhaupt nicht geführt zu haben. Daß er aus anderen Quellen Rückschlüsse auf den Vorstellungsinhalt ziehen könne, der auf seiten der Zweitmitbeteiligten deren Vertragsabschluß zugrundelag, hat der Beschwerdeführer ebenfalls nicht vorgebracht.
Die Aussage des Notars, "de facto" habe die Nachlaßteilung hinsichtlich der genannten Liegenschaft bereits vor Einantwortung stattgefunden, wie weit von einer Nachlaßteilung noch gesprochen werden könne, nachdem die Liegenschaftshälfte nicht an einen Miterben, sondern an eine nicht erbberechtigte Person übertragen worden sei, sei dahingestellt, wirtschaftlich betrachtet sei der Beschwerdeführer sicher nicht Miteigentümer geworden, ist nicht Tatsachenmitteilung, sondern rechtliche Beurteilung oder rechtliche Erörterung des Sachverhaltes und daher zur Ableitung von Tatsachenfeststellungen hinsichtlich übereinstimmender, vom Urkundeninhalt abweichender Absichten der drei Beteiligten ungeeignet.
Auf Grund des gemäß § 63 Abs 1 VwGG für die belangte Behörde aber auch für den Verwaltungsgerichtshof bindenden Vorerkenntnisses ist die "übereinstimmende Vertragsabsicht" der an den beurkundeten Vorgängen beteiligten Personen ausschlaggebend, sollte von diesen übereinstimmend etwas anderes als von ihnen erklärt beabsichtigt worden sein. Das übereinstimmend Erklärte wäre daher nur dann unmaßgeblich, wenn davon abweichend übereinstimmend anderes gewollt gewesen wäre. Da die belangte Behörde derartiges nicht als erwiesen annehmen mußte, hatte sie im Sinne der ihr überbundenen Rechtsansicht von den abgegebenen abschließenden Erklärungen, die in den Urkunden zum Ausdruck kamen, auszugehen. Diese Erklärungen waren jedenfalls insofern eindeutig, als der Nachlaß des Beschwerdeführers auf Grund der Berufung zum Erben zur Hälfte eingeantwortet wurde, infolgedessen auch die Hälfte des Eigentums an der Liegenschaft auf ihn übergehen sollte und er diese Hälfte mit Kaufvertrag an die Zweitmitbeteiligte übertrug. Daß im Laufe des Verlassenschaftsverfahrens anderes zwischen den Miterben in Aussicht genommen war, beweist weder, daß die Miterben vor Errichtung der Urkunden in erkennbarer Vertragsabschlußabsicht zu einer Erbteilungsvereinbarung im Sinne der geäußerten Absichten gekommen waren, noch daß die abschließend errichteten Urkunden einem damals bestehenden übereinstimmenden Willen der drei Beteiligten - mittlerweile war erstmals die Zweitmitbeteiligte aufgetreten - widersprochen hätten.
Daß der Beschwerdeführer, wie er behauptet, mit der Zweitmitbeteiligten Verhandlungen nicht geführt hat, zeigt zwar, daß er auf Grund eigener Beobachtungen über Äußerungen der Zweitmitbeteiligten hinsichtlich ihrer Absichten nicht Bescheid wissen kann, schließt jedoch keineswegs den Vertragsabschluß durch übereinstimmende Willenserklärung zwischen dem Beschwerdeführer und der Zweitmitbeteiligten im Sinne der Beurkundung aus, weil beide Vertragschließenden eine schriftliche Erklärung, die den Inhalt des Kaufvertrages festlegte, unterfertigt haben.
Welche Vorstellungen der Beschwerdeführer selbst mit dem Inhalt des Erklärten verband und ob er anderes darunter verstand, als nach dem Wortlaut des Vertrages objektiv darunter zu verstehen war, ist für die Vertragslage ohne Bedeutung.
Für die belangte Behörde bestand kein Anlaß zur Annahme, der Notar könnte als Zeuge in einer weiteren Vernehmung noch mehr Licht in die Sache bringen. Dergleichen wurde vom Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren auch nicht behauptet. Weder seiner Stellungnahme vom noch dem Vorlageantrag vom läßt sich entnehmen, daß eine ergänzende Vernehmung des Notars eine Bestätigung für die Behauptung des Beschwerdeführers über eine vom Urkundenstand abweichende übereinstimmende Absicht der Parteien anläßlich der Schlußanträge im Abhandlungsverfahren sowie der Errichtung des Kaufvertrages hätte zutage fördern können. Die belangte Behörde hat daher dadurch, daß sie keine ergänzende Vernehmung des Notars durchführte, Verfahrensvorschriften nicht verletzt, bei deren Beachtung sie zu einem anderen Bescheid hätte gelangen können.
Zur Frage, warum der Beschwerdeführer gegen die Errichtung der Kaufvertragsurkunde keinen Einwand erhoben habe, erklärte der Beschwerdeführer im Vorlageantrag, er sei der Meinung gewesen, daß sich durch den Kaufvertrag am Charakter der zwischen dem Erstmitbeteiligten und dem Beschwerdeführer getroffenen Vereinbarung nichts ändere. Der belangten Behörde kann nicht der Vorwurf unschlüssiger Beweiswürdigung gemacht werden, wenn sie diesem Vorbringen keine überzeugende Begründung dafür entnahm, warum der Beschwerdeführer eine Kaufvertragsurkunde unterfertigte, die der von ihm behaupteten übereinstimmenden Vertragsabsicht offensichtlich widersprach.
Da der Beschwerdeführer auf Grund seines Erbrechtstitels, der abgegebenen Erbserklärungen sowie der im Abhandlungsverfahren von den Miterben übereinstimmend gestellten Schlußanträge damit rechnen konnte, daß er den von ihm mit der Zweitmitbeteiligten geschlossenen Kaufvertrag werde erfüllen können, kann ihm darin nicht gefolgt werden, die Zweitmitbeteiligte hätte sich mit dem Kaufvertrag auf ein Risiko eingelassen, weil der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Errichtung der Kaufvertragsurkunde, die zeitlich im Zusammenhang mit der Verlassenschaftsabhandlung erfolgte, noch nicht eingeantworteter Erbe gewesen sei.
Die belangte Behörde mußte auch nicht glauben, daß die Miterben schon vor Errichtung der Urkunden auf Grund für sie als verbindlich erkennbarer, übereinstimmender mündlicher Erklärungen zu einer Erbteilungsvereinbarung gelangt gewesen seien, laut der die Liegenschaft zur Gänze auf den Erstmitbeteiligten übertragen werden sollte. Der Notar hatte nämlich als Zeuge angegeben, Voraussetzung für die in Aussicht genommene Übernahme der Liegenschaft durch den Erstmitbeteiligten sei eine Einigung über den "Abfindungsbetrag bzw. Kaufpreis" gewesen. Da Kaufpreis nur bei einem Kaufvertrag in Betracht kommt, sprach dies dafür, daß die Frage, ob eine Erbteilungsvereinbarung erfolgen oder ein Verkauf der vom Beschwerdeführer zu erbenden Liegenschaftshälfte an den Erstmitbeteiligten stattfinden sollte, noch nicht Gegenstand einer Willenseinigung geworden sein konnte. Die Teilung des Nachlasses zwischen Miterben kann real oder zivil vorgenommen werden (vgl. Welser in Rummel, ABGB Komm, 1. Band2, 658). Im ersten Fall erhält jeder der Miterben dem Wert seiner Quote entsprechende Nachlaßgegenstände in das Alleineigentum, geringfügige Wertunterschiede können durch Geld ausgeglichen werden (vgl. Gamerith in Rummel, ABGB Komm, 1. Band2, 965). Im zweiten Fall werden die Gegenstände des Nachlasses verkauft und der Erlös zwischen den Miterben gemäß ihren Quoten geteilt. Die Vereinbarung einer Zivilteilung hätte die belangte Behörde keinem Ermittlungsergebnis entnehmen können, hat doch im Verfahren niemand davon gesprochen, die Liegenschaft hätte verkauft und der Erlös geteilt werden sollen. Daß die Miterben den für den Hälfteanteil schließlich vereinbarten Betrag übereinstimmend als geringfügige Ausgleichszahlung einer Realteilung des Nachlasses betrachtet hätten, haben die Ermittlungsergebnisse nicht gezeigt. Abgesehen davon spricht nichts gegen die Annahme, daß die Miterben mit dem schließlich beurkundeten Vorgang von einer bereits vorher getroffenen mündlichen Vereinbarung hätten abgehen können.
Die Behauptung des Beschwerdeführers, er habe auf die Einkünfteerzielung aus dem Miethaus nicht Einfluß genommen oder Einfluß nehmen können, steht sein Vorbringen in der Stellungnahme vom ("gegen nicht erforderliche Reparaturen wäre ich sofort eingeschritten") ebenso entgegen wie sein Schreiben vom an den Notar, in dem er sich mit der Behebung bestimmter Schäden am Haus einverstanden erklärte. Zurechnungssubjekt von Einkünften ist derjenige, der die Möglichkeit besitzt, die sich ihm bietenden Marktchancen auszunützen, Leistungen zu erbringen oder zu verweigern (Schubert-Pokorny-Schuch-Quantschnigg, Einkommensteuer-Handbuch, 2. Aufl., Tz 11 zu § 2). Die Einflußnahme auf die Verwaltung eines Gebäudes, das zur Erzielung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung dient, durch einen Miterben des Eigentümers dieses Gebäudes ist ein Verhalten, das, gleichgültig ob es auf die Durchführung oder die Verhinderung von Reparaturarbeiten abzielt, typischerweise ein Zurechnungssubjekt von Einkünften dieser Art kennzeichnet.
Ob der Beschwerdeführer, wirtschaftlich betrachtet, Miteigentümer der Liegenschaft wurde, ist - wie bereits im Vorerkenntnis ausgeführt - deshalb nicht von Bedeutung, weil sich keine Anhaltspunkte dafür geboten haben, daß die wirtschaftliche Verfügungsmacht im Beschwerdefall nicht durch die Zivilrechtslage bestimmt worden sein könnte. Während der Dauer des Verlassenschaftsverfahrens wurde die Einkunftsquelle - wie den Ausführungen der als Zeugin vernommenen Hausverwalterin zu entnehmen ist - wie zur Zeit der Erblasserin weiter verwaltet. Die Miterben nahmen zur Frage der Durchführung von Reparaturen am Haus Stellung und solcherart an der Verwaltung der Einkunftsquelle teil. Da es schließlich zur Einantwortung nach Maßgabe der Erbquoten kam, war dem Beschwerdeführer die Einkunftsquelle gemäß dem auf ihn entfallenden Erbteil vom Erbfall bis zur Veräußerung durch Kaufvertrag zuzurechnen. Der im Kaufvertrag vereinbarte Verrechnungsstichtag für die Betriebskosten und öffentlichen Abgaben, der mit dem Tag des Erbfalls übereinstimmt, ist einkommensteuerrechtlich ohne Belang. Rückwirkende Vereinbarungen sind nämlich steuerlich nicht anzuerkennen.
Der Beschwerdeführer wirft der belangten Behörde vor, sie habe der Aussage des Notars eine für den Beschwerdeführer nachteilige Deutung gegeben, um solcherart nicht von einer einmal gefaßten Meinung abgehen zu müssen. In diesem Zusammenhang sei von Interesse, "daß das zum Sachbearbeiter bestellte Mitglied des Berufungssenates auch Sachbearbeiter in dem in erster Instanz über die Berufung des Beschwerdeführers geführten Verfahren war". Auch habe die belangte Behörde "den sich aus dem nunmehrigen Aufenthalt des Miterben (Erstmitbeteiligter) zweifellos ergebenden weiteren Problemen ausweichen" wollen. Diese Umstände legten es nahe, daß sie die Beweiswürdigung der belangten Behörde maßgebend mitbestimmt hätten.
Das Vorbringen des Beschwerdeführers hinsichtlich des Berichterstatters des Berufungssenates läßt den Befangenheitsgrund des § 76 Abs 1 lit. d BAO nicht erkennen. Im Verfahren erster Instanz scheint nach der Aktenlage der Name dieses Mitgliedes des Berufungssenates als Sachbearbeiter lediglich in zwei während des Berufungsverfahrens an den Beschwerdeführer gerichteten Anfragen und im Vorlagebericht auf. Eine Mitwirkung an dem vor dem Berufungssenat angefochtenen Bescheid ergibt sich daraus nicht.
Der Beweiswürdigung der belangten Behörde läßt sich nicht entnehmen, daß sie von Uneinsichtigkeit oder von Arbeitsscheu bestimmt worden sei.
Einem Notar ist es nicht erlaubt, an Geschäften mitzuwirken, in denen etwas anderes als vereinbart beurkundet wird. Glaubte man der Behauptung des Beschwerdeführers, hätte der Notar etwas anderes beurkundet als übereinstimmende Vertragsabsicht war. Hätte er dies gewußt oder wissen können, hätte er rechtswidrig gehandelt. Hätte er es nicht gewußt oder wissen können, wäre er als Zeuge für die Behauptung des Beschwerdeführers von vornherein ungeeignet gewesen. Das Argument der belangten Behörde in ihrer Beweiswürdigung ist daher nicht zu beanstanden, es stünde mit den Erfahrungen des täglichen Lebens nicht im Einklang, daß sich ein Notar lediglich aus "Vereinfachungsgründen" standeswidrig verhalte und ein Scheingeschäft beurkunde. Die Anführung anderer als der tatsächlich von den Beteiligten beabsichtigten Vertragspartner in einer Kaufvertragsurkunde wäre die Mitwirkung an einem Scheingeschäft.
Da der Beweiswürdigung, eine übereinstimmende vom Urkundenstand abweichende Vertragsabsicht der drei beteiligten Personen im Sinne des Vorbringens des Beschwerdeführers könne nicht festgestellt werden, keine Unschlüssigkeit anhaftet, der Verwaltungsgerichtshof aber darüber hinaus zur Überprüfung der Beweiswürdigung der Verwaltungsbehörden nicht befugt ist (Erkenntnis eines verstärkten Senates des Verwaltungsgerichtshofes vom , 85/02/0053), war es nicht rechtswidrig, daß die belangte Behörde die Rechtsnachfolge und den Kaufvertrag gemäß dem Urkundenstand beurteilte.
Danach erwarb der Beschwerdeführer den Hälfteanteil an der Einkunftsquelle durch Gesamtrechtsnachfolge und veräußerte ihn an die Zweitmitbeteiligte durch Kaufvertrag. Dies hatte - wie bereits im Vorerkenntnis ausgeführt - zur Folge, daß dem Beschwerdeführer die Einkunftsquelle anteilsmäßig vom Erbanfall bis zum Zeitpunkt der Veräußerung zuzurechnen war und ihn die Nachversteuerung des auf seine Hälfte an der Einkunftsquelle entfallenden Anteils an dem unter der Erblasserin gemäß § 28 Abs. 3 EStG 1972 steuerfrei gebliebenen Betrag traf. Der Beschwerdeführer wurde deshalb nicht zu Unrecht in das Feststellungsverfahren für das strittige Abgabenjahr gemäß § 188 BAO einbezogen und mit der Nachversteuerung belastet.
Er wurde deshalb auch durch den angefochtenen Bescheid im Rahmen des Beschwerdepunktes in seinen Rechten nicht verletzt, weshalb die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abgewiesen werden mußte.
Die Entscheidung über Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 104/1991.