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VwGH vom 23.03.1999, 98/14/0141

VwGH vom 23.03.1999, 98/14/0141

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Weiss und die Hofräte Dr. Karger, Dr. Graf, Mag. Heinzl und Dr. Zorn als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Doralt, über die Beschwerde des WJ in K, vertreten durch Dr. Anton Knees, Rechtsanwalt in Klagenfurt, Alter Platz 31/I„ gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Kärnten (Berufungssenat I) vom , Zl. RV 68/1-7/95, betreffend Einkommensteuer 1990, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer ist Facharzt und betreibt in P. ein Dialyseinstitut. Neben den daraus erzielten Einkünften aus selbständiger Arbeit wies er in der Einkommensteuererklärung für 1990 Verluste aus Gewerbebetrieb, darunter aus dem Betrieb des Hotels "Ö." in P., aus. Die Veranlagung erfolgte antragsgemäß.

Im Zuge einer abgabenbehördlichen Prüfung stellte die Prüferin u. a. fest, dass der Beschwerdeführer mit Kaufvertrag vom eine näher bezeichnete Liegenschaft mit dem darauf befindlichen Hotel Ö. samt Zubehör und Inventar um S 7,690.000,-- vom Masseverwalter im Konkurs des F. erworben habe. Auf das Inventar sei ein Kaufpreis von S 500.000,-- zuzüglich Umsatzsteuer entfallen. Das Gebäude habe der Beschwerdeführer sogleich teilweise zur gewerblichen Vermietung und im zweiten Obergeschoß für die Errichtung einer Dialysestation verwendet. Für die auf Gebäude und Zubehör entfallenden Anschaffungskosten habe der Beschwerdeführer einen Investitionsfreibetrag von S 1,197.133,-- geltend gemacht (S 720.097,-- bei den Einkünfte aus Gewerbebetrieb - Hotelbetrieb und S 477.036,-- bei den Einkünften aus selbständiger Arbeit - Dialysestation).

Die Prüferin vertrat die Auffassung, mit dem Erwerb des Grundstückes, Gebäudes und Inventars habe der Beschwerdeführer die wesentlichen Grundlagen eines Betriebes erworben, weshalb zufolge § 10 Abs. 5 EStG 1988 der geltend gemachte Investitionsfreibetrag nicht anzuerkennen sei.

Das Finanzamt folgte der Auffassung der Prüferin und erließ nach Wiederaufnahme des Verfahrens einen entsprechend geänderten Einkommensteuerbescheid für 1990.

In der dagegen erhobenen Berufung führte der Beschwerdeführer aus, der Voreigentümer habe ab 1987 nachhaltig Verluste erzielt. Der Umsatz sei von rund S 4,700.000,-- (1986) auf etwa S 2,200.000,-- (1989) gesunken. Der Betrieb sei ab 1987 als Liebhabereibetrieb einzustufen gewesen. Danach sei kein Jahresabschluss mehr erstellt worden. Um eine betriebliche Tätigkeit wieder aufnehmen zu können, seien nach Erwerb Umbauarbeiten in Millionenhöhe durchgeführt worden. Mit der Vermietung in der Sommersaison 1990 habe man nur die anfallenden Fixkosten verringern wollen. Die Fortführung des Hotelbetriebes in der übernommenen Form wäre nicht möglich gewesen, weil weder eine Küche, noch Infrastruktureinrichtungen, noch ein erfolgsorientiertes Betriebskonzept vorgelegen seien. Das Betriebskonzept sei durch den Aufbau einer Dialysestation neu gestaltet worden. Die vom Beschwerdeführer vorgenommenen Investitionen hätten überhaupt erst eine Einkunftsquelle entstehen lassen.

Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung als unbegründet ab.

In der Begründung ihres Bescheides führte sie aus, im Hinblick darauf, dass der Beschwerdeführer das Grundstück samt Gebäude und Einrichtung erworben habe, sei vom Erwerb eines Hotelbetriebes durch den Beschwerdeführer auszugehen. Der Beschwerdeführer habe mit dem Kaufvertrag die wesentlichen Grundlagen für den Betrieb erworben. Ob es dem Beschwerdeführer auf den Erwerb der Liegenschaft angekommen sei und ob er den Hotelbetrieb habe fortsetzen wollen, sei nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes unerheblich. Ebenso sei die Vornahme nachträglicher Umbauarbeiten für die Frage, ob ein Betriebserwerb vorliege, nicht von Bedeutung. Der vom Beschwerdeführer aufgestellten Behauptung, dass die Küche unbrauchbar gewesen sei und die Räumlichkeiten hätten geschlossen werden müssen, könne die Behörde nicht folgen. Zu sehr stünden die Feststellungen des im Laufe des Insolvenzverfahrens erstellten Schätzungsgutachtens gegen diese Behauptungen. In diesem Gutachten seien der Zustand der Fassade als "sehr gut" und der Bauzustand als "gut" beschrieben worden. Weiters sei eine detaillierte Inventarliste erstellt worden. Die Unterbrechung des Betriebes ab Konkurseröffnung über das Vermögen des Voreigentümers und der Erwerb des Betriebes durch den Beschwerdeführer aus einer Konkursmasse stünden der Annahme des Betriebserwerbes nicht entgegen. Die unmittelbar nach Erwerb der Liegenschaft vorgenommene Vermietung sowie daraus erzielte Einkünfte im Streitjahr sprächen dafür, dass der Beschwerdeführer durch den Erwerb in die Lage versetzt worden sei, die betriebliche Tätigkeit fortzusetzen. Die Absicht, in den erworbenen Räumen ein Dialyseinstitut zu errichten und den erworbenen Betrieb anders zu führen, sei für die Beurteilung des Erwerbsvorganges unter dem Gesichtspunkt, ob der Erwerb eines Betriebes erfolgt sei, unmaßgeblich.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat:

Gemäß § 10 Abs. 5 dritter Teilstrich EStG 1988 darf ein Investitionsfreibetrag u.a. bei Erwerb eines Betriebes nicht geltend gemacht werden.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes liegt ein Betriebserwerb vor, wenn ein in sich organisch geschlossener Kreis von Wirtschaftsgütern übereignet wird, der die wesentliche Grundlage des Betriebes bildet, wenn also ein lebender Betrieb veräußert wird und der Erwerber dadurch in die Lage versetzt wird, den Betrieb fortzuführen (siehe dazu u.a. die hg. Erkenntnisse vom , 91/14/0248, und vom , 96/15/0211, jeweils mwN). Bei ortsgebundenen Tätigkeiten, zu denen u.a. der Betrieb eines Hotels gehört, stellen Grundstück, Gebäude und Einrichtung die wesentliche Betriebsgrundlage dar (siehe dazu die hg. Erkenntnisse vom , 90/14/0122, vom , 91/14/0248, und vom , 95/14/0038, mwN). Nicht entscheidend für das Vorliegen eines Betriebserwerbes ist es, ob der Erwerber den Betrieb unverändert weiterführen will oder tatsächlich weiterführt und ob der Betrieb - nach Unterbrechung des Betriebes im Zusammenhang mit der Konkurseröffnung - aus einer Konkursmasse erworben wurde und ob es dem Erwerber ausschließlich oder vorwiegend auf den Erwerb der Liegenschaft angekommen ist (siehe auch dazu die oben zitierten hg. Erkenntnisse vom und ).

Vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung kann die Auffassung der belangten Behörde, der Beschwerdeführer habe einen Hotelbetrieb erworben, nicht als rechtswidrig erkannt werden. Der Vertrag umfasste das Grundstück, das darauf befindliche Hotel und das Inventar. Damit hat der Beschwerdeführer die wesentliche Grundlage des Hotelbetriebes erworben. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers rechtfertigten die vom Voreigentümer in den letzten Jahren vor Konkurseröffnung erwirtschafteten Verluste nicht die Annahme, es sei Liebhaberei vorgelegen, sodass gar kein Betrieb bestanden und der Verkäufer die Liegenschaft schon vor Abschluss des Kaufvertrages ins Privatvermögen übernommen habe. Diese Auffassung hat im Übrigen der Beschwerdeführer nicht nur in seiner eingangs erwähnten Einkommensteuererklärung für 1990 sondern auch bei Abgabe der Umsatzsteuererklärung für 1990 vom nicht vertreten, in welcher er den Hotelbetrieb angeführt hat. Auch der ehemalige Masseverwalter im Konkurs des F. (und nunmehrige steuerliche Vertreter des Beschwerdeführers) hat in seinem Schreiben vom , in dem er die hohe Fremdkapitalbelastung als Grund für den im Jahr 1989 erwirtschafteten Verlust genannt hat, erklärt, dass der Gewerbebetrieb Ö. im Zuge des Insolvenzverfahrens an den Beschwerdeführer veräußert worden sei. In zeitlicher Nähe zu den Ereignissen sind somit sowohl Käufer als auch Verkäufer von einem Betriebserwerb ausgegangen.

Mit der Behauptung, "dass die erworbene Liegenschaft aufgrund der funktionellen Mangelhaftigkeit des Gebäudes nicht als Hotelbetrieb geeignet war", entfernt sich der Beschwerdeführer von den unbedenklichen Sachverhaltsfeststellungen der belangten Behörde, die - gestützt auf ein kurz vor der Veräußerung erstelltes Sachverständigengutachten - von einem zumindest guten Bauzustand ausgegangen ist. Welche anderen Mängel als Baumängel mit der "funktionellen Mangelhaftigkeit des Gebäudes" gemeint sein könnten, ist den Beschwerdeausführungen nicht zu entnehmen.

Dass der Beschwerdeführer nicht die Absicht hatte, das erworbene Hotel zur Gänze und auf Dauer als Hotel weiterzuführen, ist nach der oben zitierten hg. Rechtsprechung für die Beurteilung der Frage, ob ein Betriebserwerb vorliegt, unerheblich.

Aus den dargelegten Erwägungen war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Wien, am