VwGH vom 23.03.1999, 98/14/0139

VwGH vom 23.03.1999, 98/14/0139

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Weiss und die Hofräte Dr. Karger, Dr. Graf, Mag. Heinzl und Dr. Zorn als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Doralt, über die Beschwerde des Präsidenten der Finanzlandesdirektion für Oberösterreich gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Oberösterreich (Berufungssenat I) vom , Zlen. RV-004.95/1-5/95 und RV-006.95/1-5/95, betreffend Vermögensteuer jeweils ab 1. Jänner der Jahre 1986 bis 1993 (mitbeteiligte Partei: A-GmbH & Co KG in M), zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Begründung

Die mitbeteiligte Kommanditgesellschaft hat ihren Sitz und ihre Geschäftsleitung nicht im Inland. Sie ist als Kommanditistin an einer inländischen Kommanditgesellschaft beteiligt.

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid wurde den Berufungen der Mitbeteiligten gegen die Bescheide betreffend Vermögensteuer jeweils ab 1. Jänner der Jahre 1986 bis 1993 stattgegeben. Die betreffenden Bescheide des Finanzamtes wurden aufgehoben.

In der Begründung vertrat die belangte Behörde im Hinblick auf die Übereinstimmung der Regeln über die beschränkte Steuerpflicht in § 2 Abs. 1 Z. 2 Vermögensteuergesetz 1954 und in § 3 Körperschaftsteuergesetz 1966 und unter Hinweis auf eine deutsche Literaturstelle (Rössler/Troll, Kommentar zum Bewertungs- und Vermögensteuergesetz) die Auffassung, dass nicht die Mitbeteiligte (als ausländische Personengesellschaft) sondern ihre Gesellschafter vermögensteuerpflichtig seien.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende - auf Art. 131 Abs. 2 B-VG in Verbindung mit § 292 BAO gestützte - Beschwerde des Präsidenten der Finanzlandesdirektion für Oberösterreich, über die der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat:

Gemäß § 2 Abs. 1 Z. 2 Vermögensteuergesetz 1954 sind Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen, die weder ihre Geschäftsleitung noch ihren Sitz im Inland haben, beschränkt vermögensteuerpflichtig.

Zufolge § 2 Abs. 2 leg. cit. erstreckt sich die beschränkte Vermögensteuerpflicht nur auf das Inlandsvermögen.

Mit der Frage, ob Personengesellschaften, die weder ihre Geschäftsleitung noch ihren Sitz im Inland haben, selbst der beschränkten Vermögensteuerpflicht nach § 2 Abs. 1 Z. 2 leg. cit. unterliegen oder ob diese Steuerpflicht ihre Gesellschafter trifft, hat sich der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom , 93/13/0067 bis 0069, befasst und ist zum Ergebnis gelangt, dass die beschränkte Vermögensteuerpflicht die Personengesellschaft trifft. Hinsichtlich der näheren Begründung wird gemäß § 43 Abs. 2 VwGG auf dieses Erkenntnis hingewiesen. Die Begründung des angefochtenen Bescheides, die sich mit diesem Erkenntnis nicht auseinandergesetzt hat, enthält nichts, was den Verwaltungsgerichtshof zu einem Abgehen von dieser Rechtsprechung veranlassen könnte.

Auch die in der Gegenschrift der belangten Behörde enthaltenen Darlegungen sind dazu nicht geeignet, zumal sie sich mit den einen Teil der tragenden Begründung darstellenden, auf § 3 BewG 1955 Bezug habenden Ausführungen in diesem Erkenntnis nicht auseinandersetzen. Soweit die belangte Behörde auf die weitgehende Übereinstimmung der Regeln über die beschränkte Vermögensteuerpflicht mit jenen über die beschränkte Körperschaftsteuerpflicht (§ 3 Körperschaftsteuergesetz 1966 bzw. § 1 Abs. 3 KStG 1988) hinweist, ist ihr entgegenzuhalten, dass das Vermögensteuergesetz 1954 eine dem § 4 Körperschaftsteuergesetz 1966 bzw. § 3 KStG 1988 entsprechende Bestimmung nicht enthält.

Warum bei Vorliegen von Einkommensteuer- bzw. Körperschaftsteuerbescheiden betreffend die einzelnen Gesellschafter der ausländischen Personengesellschaft die im zitierten Erkenntnis dargelegte Auffassung nicht gelten soll, ist nicht nachvollziehbar. Das Gleiche gilt für die dem angefochtenen Bescheid und der Gegenschrift offenbar zugrunde liegende Auffassung, nur das mit dem angefochtenen Bescheid erzielte Ergebnis entspreche einer verfassungskonformen Auslegung. In diesem Zusammenhang wird darauf hingewiesen, dass dem hg. Verfahren 93/13/0067 bis 0069 eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof vorausgegangen war, deren Behandlung dieser mit Beschluss vom , B 1838 bis 1840/92-8, u.a. unter Hinweis auf seine Rechtsprechung zum Gleichheitssatz im Steuerrecht abgelehnt hat.

Aus den dargelegten Erwägungen war der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

Wien, am