VwGH vom 18.01.1994, 93/14/0020
Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
93/14/0060
93/14/0061
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerden des GW und der HW in R, beide vertreten durch Dr. J, Rechtsanwalt in K, gegen den Bescheid (Beschwerdeentscheidung) der FLD für Kärnten als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz vom , 202-6/92, betreffend Einleitung eines Finanzstrafverfahrens sowie gegen die Bescheide (Beschwerdeentscheidungen) des Vorsitzenden des Berufungssenates I bei der FLD für Kärnten vom , 204/1-6/92 und 205/1-6/92, betreffend Hausdurchsuchungen, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführer haben dem Bund Aufwendungen von 8.095 S binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Erstbeschwerdeführer war vertretungsbefugter Gesellschafter der W KG und Geschäftsführer der S GmbH. Die Zweitbeschwerdeführerin war Gesellschafterin der W KG und ebenfalls Geschäftsführerin der S GmbH. Die S GmbH wurde im Jahr 1988 als Nachfolgeunternehmen der W KG gegründet.
Mit den im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheiden wurden die Administrativbeschwerden der beiden Beschwerdeführer gegen die am ausgefertigte Einleitung des Finanzstrafverfahrens sowie gegen die am ausgefertigten Hausdurchsuchungsbefehle in Wohn- und Geschäftsräumlichkeiten als unbegründet abgewiesen. Anläßlich einer abgabenbehördlichen Prüfung habe sich der Verdacht ergeben, das H-Etablissement in Vaduz sei ein reines Sitzunternehmen ohne geschäftliche Tätigkeit, auf das der Erstbeschwerdeführer wesentlichen Einfluß habe, wobei er durch unrichtige Fakturierungen über dieses Unternehmen Gewinne der Besteuerung in Österreich entzogen habe. Der Verdacht gründe sich unter anderem auf einen am zwischen dem H-Etablissement und einem italienischen Unternehmen abgeschlossenen Vertrag, auf eine Bestätigung vom und auf eine Rechnung vom . Sowohl von der W KG direkt, als auch über Zwischenschaltung des H-Etablissements seien Fichtenstämme um 1.200 S per Kubikmeter über denselben Vertreter in Italien an denselben Abnehmer in Italien verkauft worden. Am sei von der W KG für das H-Etablissement dem italienischen Abnehmer eine Auftragsbestätigung über die Vereinbarung vom übermittelt worden. Am sei der Rechnungsbetrag von 99.737 S mittels Scheck beglichen worden. Es bestehe der Verdacht, der Scheck sei auf einem freien Schillingkonto des H-Etablissements eingelöst worden (vgl das hg Erkenntnis vom , 93/14/0130, 0160). Bei diesem Geschäftsfall sei ein Betrag von 8.986 S 9,01 %) durch Zwischenschaltung des H-Etablissements im Ausland belassen und somit der inländischen Besteuerung entzogen worden. Infolge der ständigen Geschäftsbeziehungen sei somit der Verdacht begründet, daß auch bei weiteren Geschäften der W KG sowie in der Folge der S GmbH mit dem H-Etablissement ein ähnlicher Prozentsatz des Erlöses nicht erklärt worden sei. Dieser Verdacht werde durch ein Schiedsverfahren vor der Wiener Warenbörse erhärtet. In diesem Verfahren hätten sowohl die W KG als auch das H-Etablissement Klagen gegen denselben Abnehmer in Italien geführt. In beiden Klagen sei jeweils auf das Vorbringen in der anderen Klage Bezug genommen worden. Außerdem seien in den Klagen die Streitsummen verwechselt worden. Diese Verwechslung gehe nach den Angaben des Erstbeschwerdeführers darauf zurück, daß er auf Grund von Vorschlägen des italienischen Abnehmers als vertretungsbefugter Gesellschafter der W KG, die ihrerseits auch das H-Etablissement vertreten habe, sowohl im Auftrag der W KG als auch im Auftrag des H-Etablissements einen Abzahlungsvertrag für beide Unternehmen abgeschlossen habe. Hiebei seien die Forderungen der W KG mit jenen des H-Etablissements irrtümlich verwechselt worden. Der Erstbeschwerdeführer sei überdies als Zeuge im Verfahren der W KG geführt worden und beide Schiedsverfahren seien in einem Zug entschieden worden. Diese Umstände ließen auf ein entsprechendes Naheverhältnis der W KG bzw der Beschwerdeführer zum H-Etablissement schließen. Die Nichterklärung der Auslandsbeziehungen, die mangelnde Mitwirkung bei der abgabenbehördlichen Prüfung, der dokumentierte Geschäftsfall sowie das Verfahren vor dem Schiedsgericht der Wiener Warenbörse stellten Anhaltspunkte dar, die die Annahme des Vorliegens strafbarer Umstände rechtfertigten. Das Beschwerdevorbringen sei somit nicht geeignet gewesen, die Verdachtsgründe als derart haltlos erscheinen zu lassen, daß der Behörde weitere Erhebungen bezüglich des Finanzvergehens zu versagen wären, weshalb die Einleitung des Finanzstrafverfahrens zu Recht erfolgt sei. Da der Erstbeschwerdeführer sich weiters geweigert habe, dem Prüfer Auskunft über seine Auslandsbeziehungen zu erteilen, habe zum Zeitpunkt der Erlassung der Hausdurchsuchungsbefehle mit der freiwilligen Herausgabe von Geschäftsunterlagen nicht gerechnet werden können. Die Hausdurchsuchungsbefehle seien zwar mit datiert. Die Hausdurchsuchungen seien jedoch erst am , somit an dem Tag, an dem das Finanzstrafverfahren eingeleitet worden sei, vorgenommen worden. Aus der Begründung der Bescheide betreffend Anordnung der Hausdurchsuchungen sei zu entnehmen, welche Art von Beweismitteln in Frage komme und worauf sich die Hausdurchsuchungen erstreckten. Auch die Verhältnismäßigkeit der vorgenommenen Maßnahmen sei gegeben, weil der Verdacht bestehe, daß Steuerhinterziehungen im beträchtlichen Ausmaß begangen worden seien. Die Einbeziehung der Zweitbeschwerdeführerin in das Finanzstrafverfahren sowie die Ausstellung des Hausdurchsuchungsbefehles betreffend Wohnräume der Beschwerdeführer auch auf sie sei erfolgt, weil die Zweitbeschwerdeführerin vom bis Geschäftsführerin der S GmbH gewesen sei.
Gegen diese Bescheide wenden sich die wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobenen Beschwerden.
Die belangte Behörde legte die Akten der Verwaltungsverfahren vor und beantragt in ihren Gegenschriften die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerden.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die wegen ihres engen persönlichen und sachlichen Zusammenhanges zur gemeinsamen Behandlung verbundenen Beschwerden erwogen:
Gemäß § 82 FinStrG hat die Finanzstrafbehörde erster Instanz die ihr gemäß §§ 80 oder 81 leg cit zukommenden Verständigungen und Mitteilungen darauf zu prüfen, ob genügende Verdachtsgründe für die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens gegeben sind. Das gleiche gilt, wenn sie in anderer Weise, insbesondere aus eigener Wahrnehmung vom Verdacht eines Finanzvergehens Kenntnis erlangt. Die Prüfung ist nach den für die Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes im Untersuchungsverfahren geltenden Bestimmungen vorzunehmen. Ergibt sich, daß die Durchführung des Strafverfahrens nicht in die Zuständigkeit des Gerichtes fällt, so hat die Finanzstrafbehörde erster Instanz das Strafverfahren einzuleiten. Von der Einleitung des Strafverfahrens hat sie unter anderem dann abzusehen, wenn die Tat mangels ausreichender Anhaltspunkte voraussichtlich nicht erwiesen werden kann oder der Verdächtige die ihm zur Last gelegte Tat nicht begangen hat.
Es ist daher zu prüfen, ob die belangte Behörde die auf der Grundlage des § 82 Abs 1 FinStrG sich stellende Rechtsfrage des Vorliegens von genügenden Verdachtsgründen für die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens dem Gesetz entsprechend beantwortet hat.
Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung ausgeführt hat (vgl beispielsweise das hg Erkenntnis vom , 92/15/0061, AW 92/15/0012, mwA), muß im Spruch eines Einleitungsbescheides das dem Beschuldigten zur Last gelegte Verhalten, das als Finanzvergehen erachtet wird, nur in groben Umrissen beschrieben werden. Die einzelnen Fakten müssen nicht "bestimmt", somit nicht in den für eine Subsumtion relevanten Einzelheiten geschildert werden. In der Begründung des Einleitungsbescheides ist darzulegen, von welchem Sachverhalt die Finanzstrafbehörde ausgegangen ist und welches schuldhafte Verhalten dem Beschuldigten vorgeworfen wird. Der Verdacht muß sich sowohl auf den objektiven als auch auf den subjektiven Tatbestand erstrecken. Für die Einleitung des Finanzstrafverfahrens genügt es somit, wenn gegen den Verdächtigen genügend Verdachtsgründe vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, daß er als Täter eines Finanzvergehens in Frage kommt.
Hausdurchsuchungen, das sind Durchsuchungen von Wohnungen
und sonstigen zum Hauswesen gehörigen Räumlichkeiten sowie von
Wirtschafts-, Gewerbe- oder Betriebsräumen, dürfen nach § 93
Abs 2 FinStrG nur dann vorgenommen werden, wenn begründeter
Verdacht besteht, daß sich ... daselbst Gegenstände
befinden, ... die im Finanzstrafverfahren als Beweismittel in
Betracht kommen.
Sowohl für die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens, als auch für die Vornahme einer Hausdurchsuchung muß somit ein begründeter Verdacht vorliegen. Dieser Verdacht bezieht sich einerseits auf die Tatbegehung, anderseits auf das Vorhandensein von bestimmten Gegenständen.
Ein Verdacht kann immer nur auf Grund einer Schlußfolgerung aus Tatsachen entstehen. Ohne Tatsachen - wie weit sie auch vom (vermuteten) Tatgeschehen entfernt sein mögen - gibt es keinen Verdacht. Ein Verdacht besteht, wenn hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme der Wahrscheinlichkeit des Vorliegens von bestimmten Umständen rechtfertigen. Verdacht ist mehr als eine bloße Vermutung. Er ist die Kenntnis von Tatsachen, aus denen nach der Lebenserfahrung auf ein Finanzvergehen geschlossen werden kann (vgl nochmals das bereits erwähnte hg Erkenntnis vom ).
Den Beschwerdeführern wird zur Last gelegt, vorsätzlich unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Offenlegungs- und Wahrheitspflicht durch die Nichterklärung von Betriebseinnahmen der W KG sowie der S GmbH für die Jahre 1986 bis 1990 Umsatz-, Einkommen- und Gewerbesteuer in noch festzusetzender Höhe verkürzt zu haben.
Wie die belangte Behörde in der Begründung des erstangefochtenen Bescheides ausgeführt hat, stützt sie ihren Verdacht für das Vorliegen des den Beschwerdeführern zur Last gelegten Finanzvergehens auf das unter anderem aus dem Schiedsverfahren vor der Wiener Warenbörse ersichtliche Naheverhältnis der Beschwerdeführer bzw der von den Beschwerdeführern vertretenen Unternehmen zum H-Etablissement, auf die anhand eines Beispiels dargestellte Abwicklung der Geschäfte, des Zahlungsverkehrs zwischen der W KG sowie in der Folge der S GmbH und dem H-Etablissement und auf die Weigerung des Erstbeschwerdeführers, dem Prüfer Auskunft über seine Auslandsbeziehungen zu erteilen.
Die Beschwerdeführer wenden demgegenüber ein, ein Versehen des Schiedsrichters (Verwechslung der Forderungen der W KG mit jenen des H-Etablissements) könne ihnen nicht zur Last gelegt werden. Überdies könne aus einem allenfalls vorliegenden Naheverhältnis der von ihnen vertretenen Unternehmen zum H-Etablissement keinesfalls auf ein Finanzvergehen geschlossen werden.
Nicht der Schiedsrichter, sondern der Erstbeschwerdeführer hat nach seinen Ausführungen beim Abschluß des Abzahlungsvertrages mit dem italienischen Abnehmer die Forderungen der W KG mit jenen des H-Etablissements verwechselt; diese Verwechslung ist in der Folge in den Klagen übernommen worden. Das daraus ersichtliche Naheverhältnis der genannten Unternehmen begründet nicht für sich allein, sondern erst im Zusammenhang mit der von der belangten Behörde geschilderten Geschäftsabwicklung zwischen diesen Unternehmen den Verdacht einer vorsätzlichen Abgabenverkürzung durch die Beschwerdeführer. Die bereits im Verwaltungsverfahren vorgebrachte und in der Berichtigung der Beschwerde wiederholte Darstellung, wonach das H-Etablissement Holz von der W KG gekauft und mit einer Handelsspanne von 9,01 % weiterverkauft habe, ist angesichts der Tatsache, daß es sich beim H-Etablissement um eine reine Sitzgesellschaft handelt, nicht geeignet, den Verdacht der belangten Behörde auf eine vorsätzliche Abgabenverkürzung sogleich wieder zu zerstreuen. Der Vorwurf, der Prüfer habe keine Ermittlungen hinsichtlich des Vertragsverhältnisses zwischen der W KG sowie der S GmbH und dem H-Etablissement angestellt, ist schon deshalb verfehlt, weil sich der Erstbeschwerdeführer gegenüber dem Prüfer geweigert hat, Auskunft über seine bzw die Auslandsbeziehungen der W KG sowie der S GmbH zu erteilen. Bei der Überprüfung des Verdachtes wären aber ohnedies nicht nur die Verträge, sondern vor allem die tatsächliche Geschäftsabwicklung entscheidend gewesen. Gerade diese war aber - wie bereits ausgeführt - nicht geeignet, den Verdacht auf eine vorsätzliche Abgabenverkürzung zu beseitigen.
Bei der Prüfung, ob tatsächlich genügend Verdachtsgründe im Sinn des § 82 Abs 1 FinStrG für die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens gegeben sind, geht es nicht darum - wie es den Beschwerdeführern offenbar vorschwebt - schon die Ergebnisse des förmlichen Finanzstrafverfahrens vorweg zu nehmen, sondern lediglich darum, ob die bisher der Finanzstrafbehörde zugekommenen Mitteilungen unter Berücksichtigung der von ihr durchgeführten Vorerhebungen für einen Verdacht ausreichen. Ob die Beschwerdeführer das ihnen zur Last gelegte Finanzvergehen tatsächlich begangen haben, ist jedenfalls dem Ergebnis des Untersuchungsverfahrens nach den §§ 114 f FinStrG vorbehalten (vgl das hg Erkenntnis vom , 90/14/0260).
Die Ausführungen der Beschwerdeführer hinsichtlich der behaupteten Unrechtmäßigkeit der Hausdurchsuchungen sind für die Beurteilung der Einleitung des Finanzstrafverfahrens nicht relevant, weil sich diese nicht auf einen erst durch die Hausdurchsuchungen begründeten Verdacht stützt, sondern der der Einleitung des Finanzstrafverfahrens zugrunde liegende Tatverdacht eigenständig ermittelt und durch die Hausdurchsuchungen lediglich erhärtet worden ist.
Die Einleitung des Finanzstrafverfahrens erstreckt sich zu Recht auch auf die Zweitbeschwerdeführerin, weil sie nicht nur Gesellschafterin der W KG, sondern unbestrittenermaßen vom bis auch Geschäftsführerin der S GmbH war und der Tatverdacht sich nicht nur auf den einen - beispielhaft genannten - Geschäftsfall im Jahr 1986, sondern auf den gesamten Zeitraum der Geschäftsbeziehung zwischen der W KG sowie in der Folge der S GmbH und dem H-Etablissement bezieht.
Es liegen somit gegen die Beschwerdeführer ausreichende Verdachtsgründe vor, die die Annahme rechtfertigen, daß sie als Täter eines Finanzvergehens in Frage kommen. Der erstangefochtene Bescheid erweist sich daher als nicht rechtswidrig.
Die Vornahme der Hausdurchsuchungen gründet sich auf die bereits genannten Verdachtsmomente, insbesondere die Weigerung des Erstbeschwerdeführers, dem Prüfer Auskunft über seine bzw die Auslandsbeziehungen der W KG sowie der S GmbH zu erteilen. Damit steht auch der Verdacht, in den Wohn- und Geschäftsräumlichkeiten der Beschwerdeführer könnten sich Geschäftsunterlagen befinden, aus denen die Höhe der nicht erklärten Betriebseinnahmen der W KG sowie der S GmbH ersichtlich ist und mit deren freiwilliger Herausgabe nicht gerechnet werden könne, im Zusammenhang.
Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführer, nur ein begründeter Verdacht dürfe zur Einleitung eines Finanzstrafverfahrens führen, in dessen Rahmen dann eine Hausdurchsuchung vorgenommen werden könne, um diesen Verdacht zu erhärten oder zu verwerfen, ist die Vornahme einer Hausdurchsuchung bereits vor einer gemäß § 82 Abs 3 FinStrG erfolgten Einleitung eines Finanzstrafverfahrens zulässig. Allerdings wird bei Vorliegen der Voraussetzungen für die Vornahme einer Hausdurchsuchung auch ein ausreichender Verdacht für die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens gegeben sein (Sommergruber-Reger, Finanzstrafgesetz, Kommentar zu § 93 Abs 2, 524). Es ist daher irrelevant, ob die Hausdurchsuchungen schon vor oder erst nach Einleitung des gegen die Beschwerdeführer gerichteten Finanzstrafverfahrens vorgenommen worden sind. Wie sich überdies aus den von der belangten Behörde vorgelegten Akten des Verwaltungsverfahrens ergibt, sind die Hausdurchsuchungsbefehle den Beschwerdeführern gleichzeitig mit dem Bescheid über die Einleitung des Finanzstrafverfahrens am übergeben und damit zugestellt worden. Wie jeder Bescheid entfaltet ein Hausdurchsuchungsbefehl Wirkungen erst mit seiner Zustellung und nicht bereits am Tag der Ausfertigung. Von der Vornahme von Hausdurchsuchungen vor Zustellung des Bescheides über die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens kann daher keine Rede sein.
Der Verdacht der Abgabenhinterziehung erstreckt sich entgegen der Ansicht der Beschwerdeführer nicht bloß auf einen Betrag von 8.986 S, sondern auf eine Hinterziehung in noch festzustellender Höhe betreffend alle am ebenfalls verdächtigen freien Schillingkonto des H-Etablissement dokumentierten Geschäftsfälle (vgl nochmals das bereits erwähnte hg Erkenntnis vom ). Dabei würde es sich um eine Abgabenhinterziehung von gewichtigem Ausmaß handeln, weshalb die Hausdurchsuchungen nicht als unverhältnismäßige Mittel zur Erlangung der genannten Unterlagen anzusehen sind.
Der Vorwurf, den Beschwerdeführern hätte bereits im Zug der abgabenbehördlichen Prüfung Gelegenheit gegeben werden müssen, den Geldfluß zwischen der W KG sowie der S GmbH und dem H-Etablissement aufzuklären, ist nicht geeignet, eine Rechtswidrigkeit der angefochtenen Bescheide aufzuzeigen, weil - wie bereits ausgeführt - sich der Erstbeschwerdeführer ohnedies vom Prüfer über seine bzw über die Auslandsbeziehungen der W KG sowie der S GmbH befragt geweigert hat, Auskunft zu erteilen.
Schließlich ist auch der Vorwurf, die Hausdurchsuchungsbefehle seien nicht hinreichend konkretisiert gewesen, unberechtigt. Nach Ansicht der Beschwerdeführer hätten die Unterlagen, die gesucht worden seien, beispielhaft umschrieben werden müssen. Aus der Begründung der Hausdurchsuchungsbefehle geht hervor, daß alle Geschäftsunterlagen, die die Zusammenarbeit der W KG sowie der S GmbH mit dem H-Etablissement betreffen, gesucht worden sind. Damit ist entgegen der Ansicht der Beschwerdeführer nicht nur der Sachverhalt festgestanden, der Gegenstand der Aufklärung sein sollte, sondern sind die Hausdurchsuchungsbefehle auch hinreichend konkretisiert gewesen.
Hinsichtlich der Einbeziehung der Zweitbeschwerdeführerin in die Hausdurchsuchung in den Wohnräumen der Beschwerdeführer wird auf die Ausführungen zur Einleitung des Finanzstrafverfahrens verwiesen.
Der zweit- und drittangefochtene Bescheid erweisen sich daher ebenfalls als nicht rechtswidrig.
Die Beschwerden waren daher gemäß § 42 Abs 1 VwGG abzuweisen.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl Nr 104/1991.