VwGH vom 24.09.1999, 98/14/0121
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Weiss und die Hofräte Dr. Karger, Dr. Graf, Mag. Heinzl und Dr. Zorn als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Doralt, über die Beschwerde der O AG in L, vertreten durch Dr. Georg Bruckmüller, Rechtsanwalt in Linz, Mozartstraße 56, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Oberösterreich (Berufungssenat I) vom , Zl. RV112/1-6/1998, betreffend Umsatzsteuer 1995, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Im Zuge einer abgabenbehördlichen Prüfung der Beschwerdeführerin fanden auch Prüfungen bei den mit der Beschwerdeführerin in Organschaft (§ 2 Abs. 2 Z. 2 UStG 1994) stehenden Leasinggesellschaften statt. Diese Gesellschaften schließen als Leasinggeber u.a. Leasingverträge betreffend Kraftfahrzeuge ab. In Schadensfällen beauftragten sie Werkstätten mit der Reparatur, die an sie Rechnungen mit Ausweis der Umsatzsteuer legten, die sie als Vorsteuer abzogen. Von den Leasingnehmern bzw. deren Kaskoversicherung oder der Haftpflichtversicherung von Drittschädigern erhielten sie die Nettorechnungsbeträge ersetzt.
Die Beschwerdeführerin behandelte diese Beträge nicht als Leistungsentgelte sondern als Schadensersatz.
Die Prüferin und ihr folgend das Finanzamt beurteilten diese Beträge hingegen als Leistungsentgelte und erhöhten die Umsatzsteuerbemessungsgrundlage entsprechend.
Gegen den Bescheid des Finanzamtes vom betreffend Umsatzsteuer 1995 erhob die Beschwerdeführerin Berufung im Wesentlichen mit der Begründung, es liege keine Leistung der Leasinggeber an die Leasingnehmer vor, weil die geschädigten Leasinggeber hauptsächlich im eigenen Interesse tätig seien. Die Reparaturleistung werde nicht dem Letztverbrauch zugeführt, sodass die Belastung der Reparaturleistung mit Umsatzsteuer systemwidrig sei.
Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung als unbegründet ab und führte dazu aus, nach den Leasingverträgen seien die Leasingnehmer verpflichtet, alle Risken aus dem Leistungsverhältnis voll zu tragen und beschädigte Leasingobjekte wieder instand zu setzen. Diese Verpflichtung falle bei Auftragserteilung zur Reparatur durch den Leasinggeber nicht weg. Die erfolgte Wiederinstandsetzung sei auch den jeweiligen Schädigern zugute gekommen. Hätten die Schädiger die Werkstätten mit der Reparatur beauftragt, wären die Leistungen an die Schädiger erbracht worden. Weitere Leistungen der Schädiger an die Geschädigten lägen mangels Entgelt nicht vor. Da jedoch die Leasinggeberin die Reparatur durch Werkstätten habe durchführen lassen, habe sie den Schädigern wirtschaftliche Vorteile zugewendet. Diese Vorteilszuwendungen seien jedoch nichts anderes als steuerbare Leistungen, deren Entgelt die dafür zu leistenden Ersätze seien. Es sei nicht einzusehen, warum es bei gleichem wirtschaftlichen Endergebnis darauf ankommen solle, ob die Reparaturaufträge vom Leasinggeber oder den Schädigern erteilt worden seien.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat:
Ebenso wie im Abgabenverfahren steht auch im vorliegenden Beschwerdeverfahren - die Beschwerde ist nahezu wortgleich mit der Berufung - die Frage im Mittelpunkt, ob es sich bei der Reparatur über Auftrag des Leasinggebers um der Umsatzsteuer unterliegende Leistungen des Leasinggebers handelt oder um eine nicht der Umsatzsteuer unterliegende Schadenersatzleistung.
Entscheidend für diese Beurteilung ist der unbestrittene konkrete Inhalt der Leasingverträge. Diese enthalten keine Regelung darüber, wer den Auftrag zur Reparatur von beschädigten Kraftfahrzeugen zu erteilen habe, statuieren aber die Verpflichtung des Leasingnehmers zur Wiederinstandsetzung bei Beschädigung des Leasingobjektes und zur Tragung aller damit im Zusammenhang stehenden Steuern. Der Leasingnehmer, auf dessen Namen als Halter das Kraftfahrzeug zuzulassen ist, ist verpflichtet, alle Risken aus dem Leistungsverhältnis voll zu tragen. Er hat für das Kraftfahrzeug eine Haftpflicht- und eine Kaskoversicherung abzuschließen und die Prämien selbst zu bezahlen.
Nach der Vertragslage trifft somit den Leasingnehmer die Instandsetzungsverpflichtung unabhängig davon, ob ihm ein Dritter ersatzpflichtig ist. Er trägt alle Risken aus dem Leistungsverhältnis, d.h. er muss die Zahlungen aus dem Leasingvertrag auch dann leisten, wenn das Leasingobjekt wegen einer Beschädigung nicht benützbar ist. Der Leasinggeber hingegen behält ungeachtet einer allfälligen Beschädigung des Leasingobjektes das Recht auf das Leasingentgelt. Das überwiegende Interesse an der alsbaldigen Wiederinstandsetzung des Kraftfahrzeuges liegt demnach beim Leasingnehmer.
Bei dieser vertraglichen Regelung muss von einem dem Leasingnehmer zugewendeten Vorteil gesprochen werden, wenn der Leasinggeber die Reparatur des Leasingobjektes durchführt oder durchführen lässt. Der vom Leasinggeber geforderte Ersatz stellt das darauf entfallende Leistungsentgelt dar (vgl. dazu Ruppe, UStG 19942, § 1 Tz 175; Kolacny/Scheiner, Umsatzsteuerliche Probleme des Leasingvertrages, in Egger/Krejci, Das Leasinggeschäft, 561). Dieses Ergebnis ist - mangels sachlicher Gründe für eine unterschiedliche umsatzsteuerrechtliche Beurteilung - unabhängig davon, ob der Leasingnehmer dem Leasinggeber einen ausdrücklichen Auftrag zur Behebung eines bestimmten Schadens erteilt hat, ob eine diesbezügliche generelle Vereinbarung im Leasingvertrag besteht, ob eine solche Absprache formlos getroffen wurde oder ob die geschilderte Vorgangsweise im stillschweigenden Einvernehmen der Vertragsparteien gepflogen wird. Im Beschwerdefall muss davon ausgegangen werden, dass zumindest das beschriebene Einvernehmen der Vertragsparteien bestanden hat, zumal alle derartigen Fälle in der genannten Weise abgewickelt wurden.
Aus den dargelegten Erwägungen war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Von der von der Beschwerdeführerin beantragten Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG abgesehen werden.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
Wien, am