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VwGH vom 03.06.2004, 2002/09/0137

VwGH vom 03.06.2004, 2002/09/0137

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Graf und die Hofräte Dr. Händschke und Dr. Rosenmayr als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Gubesch, über die Beschwerde des V in G, vertreten durch Dr. Christoph Rogler, Rechtsanwalt in 4400 Steyr, Stelzhamerstraße 9, gegen den Bescheid des unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich vom , Zl. VwSen-250960/25/Kon/Rd, betreffend Bestrafung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz (weitere Parteien: Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit, Bundesminister für Finanzen), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem nach Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung im Instanzenzug gemäß § 66 Abs. 4 AVG ergangenen angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführer gemäß § 28 Abs. 1 Z. 1 lit. a AuslBG in Verbindung mit § 9 Abs. 1 VStG schuldig erkannt, er habe es als handelsrechtlicher Geschäftsführer und sohin als das nach § 9 Abs. 1 VStG zur Vertretung nach außen berufene Organ der V GesmbH in G zu verantworten, dass ein namentlich genannter slowakischer Staatsangehöriger von der genannten Gesellschaft zumindest in der Zeit vom 30. Juni bis als Bauhilfsarbeiter mit Arbeiten auf einer näher bezeichneten Baustelle beschäftigt worden sei, obwohl für diesen Ausländer weder eine gültige Beschäftigungsbewilligung oder Entsendebewilligung erteilt noch eine Anzeigenbestätigung oder eine EU-Entsendebestätigung ausgestellt worden sei und dieser Ausländer auch weder eine gültige Arbeitserlaubnis noch einen gültigen Befreiungsschein besessen habe. Der Beschwerdeführer sei wegen dieser Verwaltungsübertretung gemäß § 28 Abs. 1 Z. 1 AuslBG mit einer Geldstrafe in der Höhe von ATS 30.000,-- (EUR 2.180,19), im Falle der Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 14 Tagen zu bestrafen gewesen.

Nach Darstellung des Verfahrensganges, insbesondere wörtlicher Wiedergabe der Berufungsausführungen, und der Rechtslage führte die belange Behörde im Wesentlichen aus, es sei zunächst unstrittig, dass der Ausländer jedenfalls am auf der bezeichneten Baustelle der vom Beschwerdeführer vertretenen Gesellschaft bis zum Eintreffen der Organe des Arbeitsinspektorates Arbeiten verrichtet habe. Die belangte Behörde habe zu prüfen gehabt, ob es sich dabei um eine dem Beschäftigungsbegriff des § 2 Abs. 2 AuslBG zuzuordnende Tätigkeit gehandelt habe. Dafür, dass es sich bei den vom Ausländer verrichteten Tätigkeiten um eine Beschäftigung im Sinne des § 2 Abs. 2 AuslBG handle, sprächen die Aussagen der vernommenen Organe des Arbeitsinspektorates und das vom Ausländer ausgefüllte Personenblatt. Der Ausländer selbst habe anlässlich seiner Vernehmung vor der belangten Behörde den Eindruck vermittelt, sowohl sprachlich als auch intellektuell imstande gewesen zu sein, das Personenblatt selbständig auszufüllen, abgesehen davon, dass die dort aufgelisteten Fragen auch in tschechischer Sprache angeführt gewesen seien. Nach den Angaben dieses Zeugen habe dieser am beim Beschwerdeführer persönlich vorgesprochen, der Beschwerdeführer habe ihn gefragt, ob er auf der bezeichneten Baustelle nachschauen könne, da der dort beschäftigte Inländer A. G. sich nicht genau auskenne. Schon vor dem Vorfallstag habe er mit dem Beschwerdeführer über diese Baustelle gesprochen und vorgeschlagen, was zu machen sei; diese Vorschläge seien auch ausgeführt worden. Er sei neben A. G. auf Grund des freundschaftlichen Verhältnisses gleichberechtigt gewesen. Er habe vermutet, dass es sich nur um kleine Arbeiten handeln würde, bei welchen man nicht schmutzig würde. Mit dem auf der Baustelle ebenfalls anwesenden Bauherrn habe meistens nur A. G. gesprochen. Das Personenblatt habe er selbst ausgefüllt, die Beamten hätten ihm beim Ausfüllen geholfen. A. G. habe gewusst, dass er sich für eine Arbeit beim Beschwerdeführer interessiere. Nach Rückkehr von der Baustelle sei er zum Beschwerdeführer gefahren und habe diesem mitgeteilt, worin seiner Meinung nach der Fehler auf der Baustelle gelegen sei, sowie den Vorfall auf der Baustelle selbst. Der Beschwerdeführer habe ihm einen Betrag von ATS 500,-- ausbezahlt.

Für eine Beschäftigung des Ausländers im Sinne der arbeitsmarktbehördlichen Bestimmungen spreche daher, dass dieser für eine etwa 2- bis 3-stündige Tätigkeit einen Stundenlohn von etwa ATS 120,-- bekommen habe, sowie der Umstand, dass der Ausländer beim Beschwerdeführer als Arbeitssuchender vorgesprochen habe und sodann mit der Durchführung von Reparaturarbeiten beauftragt worden sei; als Fachkundiger habe der Ausländer den vom Bauherrn reklamierten Fehler herausfinden sollen. Durch die erfolgte Bezahlung sei weiters auch von einer wirtschaftlichen Abhängigkeit auszugehen gewesen. Damit seien aber die wesentlichen Kriterien eines Arbeitsverhältnisses gegeben gewesen, nämlich Entgeltlichkeit, wirtschaftliche Abhängigkeit und auch Weisungsbefugnis, zumindest in der Form einer funktionellen Autorität. Den Beweis einer unverschuldeten Unwissenheit der gesetzlichen Vorschriften habe der Beschwerdeführer nicht erbringen können.

Im Übrigen legte die belangte Behörde ihre Strafzumessungsgründe dar.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in welcher die inhaltliche Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides sowie die Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.

Die belangte Behörde erstattete eine Gegenschrift, in welcher sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragte, und legte die Verwaltungsakten vor.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

In Ausführung seiner Beschwerde macht der Beschwerdeführer zunächst Mängel der Sachverhaltsermittlung im Sinne einer Unvollständigkeit, Unschlüssigkeit und Mangelhaftigkeit geltend. In Wahrheit greift der Beschwerdeführer damit aber die von der belangten Behörde vorgenommene Beweiswürdigung an, die den Aussagen des persönlich vernommenen Ausländers in Verbindung mit dem von ihm ausgefüllten Personalblatt unter Hinweis auf dessen Glaubwürdigkeit gefolgt war.

In diesem Zusammenhang ist darauf zu verweisen, dass der Verwaltungsgerichtshof wiederholt ausgesprochen hat, dass die Beweiswürdigung ein Denkprozess ist, der insofern einer Überprüfung durch den Verwaltungsgerichtshof zugänglich ist, als es sich um die Schlüssigkeit dieses Denkvorganges handelt bzw. darum, ob der Sachverhalt, der in diesem Denkvorgang gewürdigt wurde, in einem ordnungsgemäßen Verfahren ermittelt worden ist (vgl. dazu die in Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit3, S. 549 ff abgedruckte hg. Judikatur).

Die Beschwerdeausführungen lassen aber Zweifel an der Schlüssigkeit der von der belangten Behörde detailliert dargelegten Erwägungen zur Beweiswürdigung nicht aufkommen. Dass der Beschwerdeführer diese Beweiswürdigung für unrichtig hält, bedeutet keinen relevanten, vom Verwaltungsgerichtshof wahrzunehmenden Mangel derselben (vgl. auch das hg. Erkenntnis vom , Zl. 97/09/0197).

Insbesondere kann ein Widerspruch in den Erwägungen der belangten Behörde nicht erblickt werden, wenn sie den Ausländer infolge seiner technischen Ausbildung als intellektuell in der Lage erachtet, die an ihn gerichteten Formularfragen zu beantworten. An dieser Einschätzung ändert auch nicht, dass diese in tschechischer und nicht in der (slowakischen) Muttersprache des Ausländers gestellt wurden, sind diese beiden Sprachen doch nicht nur einander verwandt, sondern waren offizielle Sprachen in der einstmals vereinten und erst vor wenigen Jahren in zwei Einzelstaaten zerfallenen Tschechoslowakei.

Auch bedeutet es nicht von vornherein einen Widerspruch, dass der Ausländer die an ihn gestellten Fragen verstanden hat, dennoch aber die Hilfe der Amtsorgane beim Ausfüllen des Formulars in Anspruch genommen hat, kann diese Hilfe sich doch auch lediglich auf Formalismen bezogen oder der Vergewisserung, die Fragen richtig verstanden zu haben, gedient haben. Konkrete Umstände, die eine andere Einschätzung rechtfertigen könnten, bringt der Beschwerdeführer dazu auch nicht vor.

Aus welchem Grund der Ausländer nicht bereits früher auf seine bereits am Vortag erbrachte Arbeitsleistung zu sprechen gekommen war, erscheint im gegebenen Zusammenhang völlig belanglos, da auch der Beschwerdeführer nicht einmal behauptet, der Ausländer sei dazu überhaupt befragt worden, ganz davon abgesehen, dass es einem behördlich Vernommenen frei steht, seine Angaben von sich aus oder über genauere Befragung zu ergänzen. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass der Ausländer den Beginn seiner Tätigkeit für die vom Beschwerdeführer vertretene Gesellschaft anlässlich der Betretung bereits im Personalblatt mit dem angegeben hatte.

Ob der Ausländer im Tatzeitraum einen Aufenthaltsort im Inland gehabt hat oder nicht, ist ebenso wenig von Relevanz wie die Frage, ob er als arbeitssuchend oder lediglich besuchsweise im Bundesgebiet weilte.

Auch die Höhe des Stundenlohns ist kein Tatbestandsmerkmal, die diesbezüglichen Feststellungen der belangten Behörde dienten lediglich der Darlegung der Nachvollziehbarkeit der zur Grundlage der Beweiswürdigung genommenen Erhebungsergebnisse.

Insoweit der Beschwerdeführer eine Verletzung seines Rechtes auf Parteiengehör geltend macht, ist ihm entgegen zu halten, das er nach Ausweis der vorgelegten Verwaltungsakten bereits im erstinstanzlichen Verfahren durch seinen Rechtsvertreter die Gelegenheit zur Rechtfertigung wahrgenommen (siehe Stellungnahme vom ) und auch eine Stellungnahme zur erfolgten Vernehmung des Zeugen A. G. abgegeben hatte. Die Ladung zu der von der belangten Behörde durchgeführten Berufungsverhandlung wurde dem Beschwerdeführer zu Handen seines ausgewiesenen Vertreters am zugestellt. Inhalt und Umfang der Vertretungsbefugnis richten sich gemäß § 10 Abs. 2 AVG (§ 24 VStG) nach den Bestimmungen der Vollmacht; hierüber auftauchende Zweifel sind nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts (vgl. §§ 1002 ff ABGB) zu beurteilen. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind Ladungsbescheide grundsätzlich gemäß § 9 ZustG dem Parteienvertreter zuzustellen (vgl. dazu das Erkenntnis eines verstärkten Senates vom , Zl. 2253/63, VwSlg 6634 A/1965, und als Beispiel für die darauf aufbauende ständige Judikatur das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2001/09/0180), weil eine allgemeine, einem berufsmäßigen Parteienvertreter erteilte Vertretungsvollmacht im Allgemeinen, d. h. wenn nicht der Empfang von Schriftstücken ausdrücklich ausgeschlossen wurde, die Zustellungsbevollmächtigung einschließt. Die in der Beschwerde vertretene Auffassung des Beschwerdeführers, er selbst hätte ebenfalls geladen werden müssen, entbehrt einer gesetzlichen Grundlage (vgl. das bereits zitierte hg. Erkenntnis vom , Zl. 2001/09/0180, und die dort wiedergegebene Judikatur). Auch in weiteren Erkenntnissen des Verwaltungsgerichtshofes wurde die ständige Judikatur zu § 9 ZustG aufrecht erhalten, wonach es dann, wenn der Beschuldigte zu Handen seines Rechtsvertreters zur mündlichen Verhandlung entsprechend § 51e Abs. 1 VStG ordnungsgemäß geladen worden ist, keiner zusätzlichen "persönlichen" Ladung des Beschuldigten mehr bedarf (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 92/02/0233).

Dass es dem Beschwerdeführer verwehrt gewesen sei, im Hinblick auf die Strafbemessung seine tatsächlichen Einkommens- und Vermögensverhältnisse bekannt zu geben, entbehrt jeglicher Grundlage, hatte er doch dazu nicht nur im erstinstanzlichen Verfahren, sondern auch im Berufungsverfahren ausreichend Gelegenheit; er vermeidet im Übrigen selbst noch in der Beschwerde exakte Angaben dazu.

Aus den dargelegten Gründen erweist sich das von der belangten Behörde durchgeführte Verfahren als fehlerfrei, weshalb die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen war.

Der Ausspruch über den Kostenersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung BGBl. II Nr. 333/2003.

Wien, am