VwGH vom 21.07.1998, 98/14/0100

VwGH vom 21.07.1998, 98/14/0100

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Weiss und die Hofräte Dr. Karger, Dr. Graf, Mag. Heinzl und Dr. Zorn als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Doralt, über die Beschwerde 1.) des DP in D, 2.) des FH in R (BRD), 3.) des HB in E (BRD) und 4.) der UG in O (BRD), alle vertreten durch Dr. Albert Ritzberger und Dr. Helmut Binder, Rechtsanwälte in Villach, Widmanngasse 43, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Kärnten vom , Zl. RV 372/1-8/97, betreffend Umsatzsteuer für Jänner bis Juli 1996, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Aus der Beschwerde und der ihr angeschlossenen Ablichtung des angefochtenen Bescheides ergibt sich folgendes:

Die Beschwerdeführer betreiben in der Rechtsform einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts ein Bräunungsstudio. Dieses ist in der Weise eingerichtet, daß der Kunde nach Betreten der Geschäftsräume der Beschwerdeführer eine Reihe von geschlossenen Kabinen vorfindet. Durch Einwurf einer Münze erlangt er Zutritt zu einer versperrbaren Kabine. Diese Kabine samt dem darin befindlichen Solarium kann er für eine bestimmte Zeit allein benützen.

Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid setzte die belangte Behörde die Umsatzsteuer für den Streitzeitraum fest, indem sie auf die entrichteten Entgelte zur Gänze den Normalsteuersatz anwendete. In der Begründung ihres Bescheides führte die belangte Behörde aus, eine Aufspaltung der Entgelte in einen dem Normalsteuersatz unterliegenden Teil (für die Benützung der Solariumanlage samt Liege) und einen nach § 6 Abs. 1 Z. 16 UStG 1994 steuerfreien Teil (für die Benützung der Kabine) sei entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer nicht vorzunehmen gewesen, weil die in der Überlassung der Kabine gelegene Bestandvertragskomponente gegenüber der Hauptleistung (Gestattung der Benützung des Solariums zur Erlangung gewünschter Bräune) in den Hintergrund trete.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat:

Nach Artikel 13 Teil B Buchstabe b der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern befreien die Mitgliedstaaten die Vermietung und Verpachtung von Grundstücken, abgesehen von bestimmten Ausnahmen, von der Umsatzsteuer.

Nach der ständigen Rechtsprechung des EuGH sind die Begriffe, mit denen die Steuerbefreiungen nach Art. 13 der genannten Richtlinie umschrieben sind, eng auszulegen, weil sie Ausnahmen von dem allgemeinen Grundsatz darstellen, daß jede Dienstleistung, die ein Steuerpflichtiger gegen Entgelt erbringt, der Umsatzsteuer unterliegt (vgl. , Blasi, Rn 18).

Gemäß § 6 Abs. 1 Z. 16 UStG 1994 sind von den unter § 1 Abs. 1 Z. 1 und 2 fallenden Umsätze u.a. die Vermietung und Verpachtung von Grundstücken steuerfrei. Nicht befreit sind (nach Teilstrich 2 der genannten Gesetzesstelle) die Vermietung und Verpachtung von Maschinen und sonstigen Vorrichtungen aller Art, die zu einer Betriebsanlage gehören, auch wenn sie wesentliche Bestandteile eines Grundstückes sind.

Die Beschwerdeführer sind der Auffassung, die in der Überlassung der verschließbaren Kabine gelegene Bestandvertragskomponente sei nicht zu vernachlässigen, weil auch die Zurverfügungstellung eines versperrbaren Raumes Inhalt der zwischen ihnen und ihren Kunden geschlossenen Verträge sei. Daran vermöge der Hinweis der belangten Behörde, daß eine nicht unbeträchtliche Zahl von Kunden der Freikörperkultur fröne, nichts zu ändern.

Diesen Ausführungen ist zwar einzuräumen, daß der zuletzt genannte Hinweis der belangten Behörde keine taugliche Begründung für die Auffassung darstellt, das Bestandvertragselement trete bei den zwischen den Beschwerdeführern und ihren Kunden geschlossenen Verträgen in den Hintergrund. Dennoch erweist sich die Auffassung der belangten Behörde als nicht rechtswidrig.

Der Verwaltungsgerichtshof hat zu der Bestimmung des § 10 Abs. 2 Z. 5 UStG 1972, die eine Ermäßigung der Umsatzsteuer für die Vermietung und Verpachtung von Grundstücken vorsieht und davon für Maschinen eine der oben wiedergegebenen Bestimmung des UStG 1994 gleichlautende Ausnahme normiert, wiederholt ausgesprochen, daß bei Verträgen über die Benützung von Sport- und Freizeiteinrichtungen eine Aufteilung des Entgeltes auf einen dem Normalsteuersatz und einen dem ermäßigten Steuersatz unterliegenden Teil dann nicht vorzunehmen ist, wenn der Grundstückskomponente im Rahmen des Leistungsaustausches lediglich eine ganz untergeordnete Bedeutung zukommt, so z.B. im Falle der Benützung eines Fitneßcenters (Erkenntnis vom , 90/15/0043) oder eines Kunsteislaufplatzes (Erkenntnis vom , 94/13/0003).

Es kann dahinstehen, ob eine richtlinienkonforme Auslegung des § 6 Abs. 1 Z. 16 UstG 1994 es überhaupt zuläßt, aus Verträgen betreffend die Überlassung von Sport- und Freizeiteinrichtungen eine als "Vermietung und Verpachtung von Grundstücken" zu qualifizierende und als steuerbefreit zu betrachtende Komponente herauszuschälen. Denn selbst wenn dies der Fall wäre, wäre für die Beschwerdeführer nichts gewonnen, weil die zwischen ihnen und ihren Kunden geschlossenen Verträge keine ins Gewicht fallende Grundstückskomponente enthalten.

Das Zurverfügungstellen eines entsprechenden Raumes - ob dieser nun abschließbar oder durch Vorhänge u.dgl. abgegrenzt ist - ist im Falle des Betriebes eines Bräunungsstudios - wie bei zahlreichen Dienstleistungen am Menschen - unabdingbare Voraussetzung für die Erbringung der Leistung, hat aber nur dienende Funktion gegenüber der den Gegenstand des Vertrages charakterisierenden Leistung und tritt gegenüber dieser völlig in den Hintergrund. Ebenso wie Sportmassagen oder physiotherapeutische Heilbehandlungen die Benützung eines Raumes, in dem die Leistung erbracht werden kann, voraussetzen, ohne daß deshalb schon ein Bestandvertrag oder ein gemischter Vertrag, der wesentliche Elemente eines Bestandvertrages aufweist, anzunehmen ist, enthalten auch die zwischen den Beschwerdeführern mit ihren Kunden geschlossenen Verträge keine ins Gewicht fallende Grundstückskomponente, die eine Aufteilung des Entgelts im oben beschriebenen Sinn rechtfertigen würde.

Da nach dem Gesagten bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die von den Beschwerdeführern behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.